Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2216215-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019,
Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
(Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 13.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt wurde (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein neunjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung und seine finanzielle Situation im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal er nur zur Begehung von Suchtgiftdelikten nach Österreich gekommen sei.
Der BF erhob eine Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheids, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die ersatzlose Aufhebung des Bescheids beantragt. Hilfsweise strebt er die Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich bzw. dessen Aufhebung oder Verkürzung an.
Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sein Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Die Behörde hätte sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen müssen. Die Rückkehrentscheidung verletze sein Privat- und Familienleben, weil er den Großteil seines Lebens in Deutschland verbracht habe, wo er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge und wo seine Mutter, sein Bruder und seine Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, lebten. Er habe keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat. Er habe sich aufgrund einer mittlerweile überwundenen Spielsucht zu den Straftaten hinreißen lassen. Bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe die Behörde sein Wohlverhalten und den Willen zur Behandlung seiner Probleme seit dem Antritt der Freiheitsstrafe nicht berücksichtigt.
Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und ein Teilerkenntnis über die aufschiebende Wirkung zu erlassen.
Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 21.03.2019 beim BVwG ein.
Feststellungen:
Der BF, der über einen am 18.02.2013 ausgestellten und bis 18.02.2023 gültigen serbischen Reisepass und über eine ab 22.02.2007 gültige unbefristete Niederlassungserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verfügt, wurde am XXXX.2017 in Österreich verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vomXXXX.2018, XXXX, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Auftrag von zwei weiteren Tätern im Dezember 2017 knapp 4 kg Kokain (beinhaltend ca. 3.400 g Kokain-Base; die Grenzmenge liegt bei 15 g Reinsubstanz) aus den XXXX durch XXXX nach XXXX einführte und am 18.12.2017 in XXXX um EUR 160.000 einem verdeckten Ermittler übergab.
Bei der Strafzumessung wurden die Unbescholtenheit und die im Wesentlichen geständige Verantwortung als mildernd berücksichtigt, die neunfache Überschreitung der Übermenge (dh des 25-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG) dagegen als erschwerend. Das Suchtgift wurde sichergestellt.
Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX; das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX.2012.
Der BF wurde in XXXX geboren. Vor seiner Verhaftung lebte er in Deutschland, wo er auch einen Teil seiner Schulzeit verbrachte und immer wieder erwerbstätig war. Er ist seitXXXX.2016 mit XXXX, die nach dem Beschwerdevorbringen deutsche Staatsangehörige sein soll, verheiratet.
Der BF spricht Serbisch und Deutsch. In Österreich bestehen keine privaten oder familiären Anknüpfungen.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Da sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zusammen mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen zweifelsfrei, dass sie sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der gravierenden, grenzüberschreitenden und arbeitsteilig ausgeführten Suchtgiftdelinquenz des BF ist die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot möglich gewesen wäre. Die Verurteilung wegen einer qualifizierten Form des Suchtgifthandels indiziert, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Auch bei Berücksichtigung der behaupteten privaten und familiären Anbindungen in Deutschland ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen in Deutschland lebenden Bezugspersonen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind. Sein unbefristeter Aufenthaltsstatus in Deutschland steht der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 6 FPG nicht entgegen, weil seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt ebenfalls keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich gemäß § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist zwar knapp, aber im Hinblick auf die Verurteilung des BF als Ersttäter zu einer mehrjährigen Haftstrafe ausreichend, zumal er - wie das BFA zu Recht betont - nur zur Begehung von Suchtgiftdelikten in das Bundesgebiet einreiste.
Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA in diesem Zusammenhang vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner allfälligen Enthaftung in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist somit derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2216215.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019