Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
G304 2139267-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2019, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Irak:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 31.05.2015 bei einer Autobahnpolizeiinspektion im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.10.2016 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte III.), und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 11.04.2018, zugestellt am 12.04.2018, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5. Am 22.02.2019 wurde der BF im Rahmen der Dublin III-VO aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt.
6. Am Rücküberstellungstag am 22.02.2019 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
7. Bei der am 23.02.2019 bei einer Polizeiinspektion durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen an, keine neuen Fluchtgründe zu haben.
8. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.03.2019 gab der BF an, neue Fluchtgründe zu haben und im Irak vom Stamm seiner Geliebten verfolgt zu werden. Folglich wurde mit mündlich verkündetem Bescheid "der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben".
9. Am 26.03.2019 wurde dem BVwG der gegenständliche Verwaltungsakt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, stammt aus Mossul und gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.
1.2. Er hat in Österreich einen Onkel, zu diesem jedoch keine nähere, sondern eine normalverwandtschaftliche Bindung, und auch ansonsten keine berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. In Tschechien hat der BF eine Freundin. Im Irak leben seine Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte und Freunde, zu welchen er aufrechten Kontakt hat.
1.3. Der BF besuchte ungefähr sechs Jahre lang im Irak die Schule und konnte in seinem Herkunftsstaat als Konditor bereits Berufserfahrung sammeln und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er war im Irak nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei.
Der BF hatte in seinem Herkunftsstaat auch nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit oder mit Behörden, der Polizei oder Gerichten.
1.4. Der BF stellte im Bundesgebiet am 31.05.2015 bei einer Autobahnpolizeiinspektion einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen Verfolgung durch den IS und unbekannte Milizen sowie Belästigung durch Streitkräfte an.
Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2016 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2018 wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen, woraufhin der Bescheid vom 11.10.2016 am 12.04.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
1.5. Am 22.02.2019 wurde der BF im Rahmen der Dublin III-VO aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt.
1.6. Am 22.02.2019 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 23.02.2019 bei einer Polizeiinspektion gab der BF an, keine neuen Fluchtgründe zu haben.
1.6.1. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 26.03.2019 wurde auf neue Fluchtgründe verwiesen und vorgebracht, vom Stamm seiner Geliebten verfolgt zu werden. Als Grund, warum der BF dies nicht bereits im Vorverfahren vorgebracht hat, gab der BF an: "Das Mädchen ist mittlerweile tot und ich wollte die Erinnerung in mir nicht wecken. Sein Stamm verfolgt mich, meine Familie hat sich auch von mir losgesagt, um von all diesen Schwierigkeiten wegzukommen."
Folglich wurde mit mündlich verkündetem Bescheid "der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben".
Begründend dafür wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF gesteigert und nicht glaubwürdig sei, sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
1.7. Am 26.03.2019 wurde dem BVwG der Verwaltungsakt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegt.
1.8. Der BF ist gesund. Nachweise für eine Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde, liegen jedenfalls nicht vor.
1.9. Der BF ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlicher Grundversorgung.
2. Eine maßgebliche Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF ist seit rechtskräftig beendetem Vorverfahren nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die maßgebliche Lage im Irak hat sich seit rechtskräftig beendetem Vorverfahren nicht geändert, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das BVwG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. § 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
§ 22 BFA-VG lautet:
"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2.2. Für gegenständliches Folgeantragsverfahren ergibt sich Folgendes:
Das Verfahren über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Abweisung der gegen den BFA-Bescheid vom 11.10.2016 erhobenen Beschwerde durch das BVwG am 12.04.2018 rechtskräftig abgeschlossen.
Beim Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.02.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Diesen Folgeantrag stellte der BF, nachdem er am 22.02.2019 von Tschechien rücküberstellt worden war.
Da gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG grundsätzlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, ist die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung weiterhin aufrecht, zumal der BF zwischenzeitlich zwar das Bundesgebiet verlassen hat, allerdings seither 18 Monate noch nicht vergangen sind.
Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der zweite Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 22.02.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage.
Der BF brachte im ersten rechtskräftig beendeten Verfahren im Wesentlichen Verfolgung durch den IS und unbekannte Milizen sowie Belästigung durch Streitkräfte vor.
Im Zuge des gegenständlichen Folgeantragsverfahrens wurde in der Erstbefragung zunächst vorgebracht, es gebe keine neuen Fluchtgründe, bevor der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA als neuen Fluchtgrund anführte, in seinem Herkunftsstaat vom Stamm seiner Geliebten verfolgt zu werden.
Da es sich diesbezüglich um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, welchem keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann, liegt bezüglich seines neu vorgebrachten Fluchtgrundes keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Vorverfahren vor.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).
Wie bereits im ersten Verfahren sind auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.
Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde.
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom BF zu keiner Zeit vorgebracht.
Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Art. 2 oder Art. 3 EMRK-Verletzung.
Das BFA konnte nach Wahrheitsbekundung der bisherigen Angaben durch den BF in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA im beurkundeten mündlich verkündeten Bescheid vielmehr gegen eine dem BF bei einer Abschiebung drohende menschenrechtsverletzende Situation sprechende Tatsachen feststellen - dass der BF gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist, in seinem Herkunftsstaat nach ungefähr sechs Jahren Schulbesuch bereits als Konditor Berufserfahrung sammeln können und sich in einer finanziell guten Lage befunden hat, und derzeit aufrechten Kontakt zu seinen im Irak verbliebenen Familienangehörigen - Eltern, Geschwistern, weiteren Verwandten sowie Freunden hat.
Umstände, die eine umfassende Refoulementprüfung erforderlich machen würden, sind im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht bekannt worden.
Vor dem Hintergrund der gegenüber dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geänderten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF war auch im Hinblick auf die Refoulemententscheidung keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung erkennbar.
Da abgesehen von einer normalverwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Onkel keine weiteren familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte im Bundesgebiet bekannt wurden, konnte auch keine Verletzung des Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.03.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesteigertesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2139267.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019