TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W154 2216408-1

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3

Spruch

W154 2216408-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Indien, vertreten durch MigranntInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zahl: 810948500/190214465/BMI-BFA_NOE_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 04.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 25.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09. 485-BAT gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) wurde dieser Antrag abgewiesen und wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, Zl. C11 421.393 - 1/2011/16E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 27.11.2012 in Rechtskraft.

Der BF reiste in Folge nicht aus Österreich aus, sondern verblieb im Bundesgebiet.

1.2. Auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 6.12.2018 wurde der BF am selben Tag zwecks Vorführung zur indischen Botschaft festgenommen und am 06.12.2018, um 15:00 Uhr, einer Delegation der indischen Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.

1.3. Im Anschluss an die Vorführung wurde dem BF ein Mandatsbescheid ausgehändigt, mit dem dem BF aufgetragen wurde, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der im Bescheid genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, und der BF verpflichtet wurde, der Wohnsitznahme innerhalb von drei Tagen nachzukommen. Dieser Bescheid wurde dem BF zusammen mit einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Information betreffend Gebietsbeschränkung nach Unterbringung in einer Bundesbetreuungseinrichtung am 06.12.2019 persönlich zugestellt. Im Anschluss wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.

1.4. Am 12.12.2018 erfolgte die Mitteilung seitens der dem BF zugewiesenen Betreuungseinrichtung, dass der BF in der Einrichtung nicht eingetroffen sei.

1.5. Von 19.01.2019 bis 02.03.2019 befand sich der BF in Verwaltungsstrafhaft.

1.6. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der indischen Botschaft am 10.12.2018 erfolgte am 11.02.2019 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Buchungsanfrage für einen Abschiebeflug für den Zeitraum vom 03.03.2019 bis 05.03.2019. Da mittlerweile Zweifel seitens der indischen Botschaft an der Identität des BF entstanden waren, wurden weitere Ermittlungen seitens der indischen Botschaft für die definitive Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig, weshalb am 1.3.2019 eine Stornierung der erfolgten Flugbuchung seitens des BFA erfolgen musste.

1.7. Am 27.2.2019 wurde der BF zur Klärung seiner Identität und Ermittlung weiterer Personendaten seitens des BFA niederschriftlich einvernommen.

1.8. Am 02.03.2019 wurde der BF auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 01.03.2019 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.

1.9. Am 02. 03.2019 trat der BF in Hungerstreik.

1.10. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA gemäß wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 04.03.2019, um 13:11 Uhr, persönlich zugestellt.

Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:

-

Zu Ihrer Person:

Sie gaben den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an.

Ihre Identität steht nicht fest.

Weiters gaben Sie an indischer Staatsbürger zu sein.

Weiters gaben Sie an unverheiratet und kinderlos zu sein.

Sie sprechen Punjabi.

? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

-

Gegen Ihre Person wurde eine Ausweisung in Ihr Heimatland erlassen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.

-

Seit Rechtskraft der Entscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet. Dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.

-

Ihnen wurde die Information über die Ausreiseverpflichtung persönlich übergeben und Sie sind dieser nicht nachgekommen.

-

Sie halten sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und weigern sich der Ihnen rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

-

Ihr Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen.

-

Sie halten sich illegal in Österreich auf und aus diesem Grund wurde Ihnen bereits eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 €

auferlegt.

-

Sie besitzen keinen gültigen Reisepass.

-

Sie besitzen in Österreich keine Arbeitserlaubnis und sind nicht berechtigt in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

-

Sie besitzen in Österreich kein Aufenthaltsrecht.

? Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Sie halten sich derzeit illegal in Österreich auf.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie bis dato die Ausreise aus Österreich.

-

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.

-

Sie haben sich bis 02.03.2019 im PAZ RL in Verwaltungshaft befunden.

-

Derzeit befinden Sie sich im PAZ HG.

-

Sie gehen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie besitzen keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung.

-

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich nicht kooperativ, indem Sie der Behörde Ihre wahre Identität verschwiegen.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie verfügen in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte.

Keiner Ihrer Familienangehörigen lebt in Österreich.

Seit der rechtskräftigen Entscheidung wurden keinerlei Änderungen Ihrer Privat- und

Familienverhältnisse bekannt.

Ihnen musste bei der Antragsstellung klar gewesen sein, dass Ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung Ihres Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

Sie begründeten Ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst waren.

Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet.

Rechtlich führte die Behörde aus:

"[...]

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Zu Ziffer 9)

Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie in Österreich leben.

Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Hätten Sie finanzielle Mittel, wäre es Ihnen möglich gewesen die über Sie verhängte Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 € zu begleichen.

Fest steht auch, dass Sie in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben.

Es ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Es steht fest, dass Sie Ihre wahre Identität verschleiern. Sie haben sich Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren wiederholt entzogen, indem Sie mehrfach untergetaucht sind. Es kann von der Behörde davon ausgegangen werden, dass Sie erneut untertauchen werden.

Der von Ihnen im Stande der Festnahme angetretene Hungerstreik zeigt erneut, dass Sie absolut kein Interesse haben mit der Behörde zu kooperieren.

Sie werden am 05.03.2019 der indischen Delegation zur Abklärung Ihrer Identität vorgeführt werden.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Dies deshalb da sie sich weigern mit den Behörden zusammen zu arbeiten und zudem längere Zeit in Österreich illegal gelebt haben. Zudem haben Sie als Folge Ihres illegalen Aufenthalts bereits eine Verwaltungsübertretung begangen.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, ein beträchtliches Risiko des neuerlichen Untertauchens. Damit wäre der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.

Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

1.11. Am 05.03.2019 wurde der BF der indischen Botschaft zwecks Weiterführung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.

1.12. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF am 22.03.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtbestehen von Fluchtgefahr. Der Umstand, dass der BF keine Familienangehörige Österreich habe, in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (was auch rechtlich nicht möglich gewesen sei) und keine Arbeitserlaubnis habe, nur begrenzte finanzielle Möglichkeiten habe, bedeute nicht, dass er flüchten wolle. Die Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig. Es liege auf der Hand, dass gelindere Mittel ausreichten, um den Sicherungseffekt zu erzielen.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, eine mündlichen Verhandlung anzuberaumen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen.

1.13. Am 22.03.2019 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin führte sie aus:

"Verfahrensschritte des BFA:

-

Ein ab 25.08.2011 geführtes Asylverfahren wurde in I. Instanz mit abweisenden Entscheidungen abgeschlossen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht genutzt. Es wurde Beschwerde eingebracht.

-

Das Beschwerdeverfahren (Bestätigung BAA-Entscheidung) wurde am 27.11.2012 rechtskräftig. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht genutzt.

-

Am 15.03.2017 wurde ein HRZ beantragt.

-

Am 01.03.2019 wurde die Person über Festnahmeauftrag festgenommen und am 05.03.2019 der indischen Botschaft zwecks Weiterführung des HRZ-Verfahrens vorgeführt.

-

Am 05.03.2019 erging eine Information der Botschaft wonach es Identifizierungshindernisse gibt. Das HRZ-Verfahren wird weiter betrieben. Die Ausstellung ist derzeit nicht aussichtslos.

-

Als Reaktion auf die Festnahme begab sich die Person am 02.03.2019 in Hungerstreik und wollte auf diese Weise die Anhaltung beenden und sich aus dieser ungerechtfertigt pressen.

Fest steht, dass keiner der Familienangehörigen oder Mitglieder der Kernfamilie der Person in Österreich leben.

Die Person zeigt sich nicht ausreisewillig und ist nicht bereit, selbst ein Dokument beizubringen.

Auch steht fest, dass die Person in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Die Person besitzt keine Arbeitserlaubnis und kann sich den Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren.

Wären die finanziellen Mittel verfügbar gewesen, hätte die Person die verhängte Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 € beglichen.

Fest steht auch, dass die Person in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert ist.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da die Person sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.

Es ist davon auszugehen, dass die Person auch in Zukunft nicht gewillt sein wird die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus den angeführten Gründen ergibt sich trotz ZMR Meldung die Notwendigkeit der Schubhaft.

Durch Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und der Notwendigkeit ergibt daher in diesem Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat."

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung gemäß § 22 a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

1.14. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes zum bisher geführten Verfahren und zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerichtet.

In der Anfragebeantwortung führte das Bundesamt wie folgt aus:

"

? Am 15.03.2017 wurde der HRZ Antrag vom Referat BII an die Botschaft der Bundesrepublik

Indien weitergeleitet.

? Am 06.12.2018 erfolgte die Vorführung zur indischen Delegation.

? Am 10.12.2018 wurde die Person identifiziert und einem HRZ zugestimmt.

? Das HRZ wurde am 11.12.2018 an der Botschaft der Republik Indien bezahlt.

Da eine HRZ Ausstellung/Abholung nur in Verbindung mit einer Flugbuchung erfolgt, wurde dem zuständigen Referenten in der Regionaldirektion mitgeteilt, dass dieser eine Flugbuchung tätigen soll.

Es langte keine Flugbuchungsbestätigung im Referat BII ein.

Diesbezüglich erfolgten an den Referenten in der Regionaldirektion mehrere Nachfragen und Ersuchen um Rückmeldung bezüglich der Flugdaten.

Aufgrund dessen konnte das HRZ nicht ausgestellt werden - hierzu ist anzumerken, dass ausgestellte HRZ 6 Monate gültig sind - dieses wurde jedoch nicht ausgestellt.

Die Regionaldirektion tätigte eine Flugbuchung für den 11.02.2019.

Die indische Botschaft hat aufgrund der lange Zeit nicht erfolgten Flugbuchung den Fall nochmals geprüft und meldete nachträglich bedenken zu seiner Identität ein.

Am 05.03.2019 erfolgte die neuerliche Vorführung zur indischen Delegation. Der Fremde dürfte bei seinem 1. Vorführtermin am 06.12.2018 und beim 2. Vorführtermin am 05.03.2019 in einem Punkt unwahre Angaben gemacht haben.

Es wurde dem Fremden am 05.03.2019 ein Schriftstück vorgelegt, auf welchem seine Personalien, ein Foto und Unterschrift darauf waren. Diesbezüglich wurde der Fremde gebeten eine Unterschriftsprobe abzugeben. Der Fremde ist der Bitte nachgekommen - die Unterschriften auf dem von der Botschaft vorgelegten Dokument und der Unterschrift, welcher der Fremde während des Vorführtermins abgegeben hat, stimmen offensichtlich überein - dies dürfte die Botschaft jedoch anders sehen.

Die Unterlagen wurden zur neuerlichen Überprüfung nach Indien übermittelt. Dieser Überprüfung dauert noch an.

Urgenzen erfolgten von Seite des BFA Referat BII am 19.03.2019 - persönliche Urgenz und am heutigen Tag (27.03.2019) - telefonische Urgenz.

Zu dem am heutigen Tag geführten Telefongespräch ist anzumerken, dass der Botschaft bereits eine indische Telefonnummer oder ein sonstiger kleiner Hinweis auf seine Identität reichen würde. Da sich der Fremde in Schubhaft befindet, versuchte ich eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem PAZ Hernalser Gürtel, mit der Fragestellung - ob eine Telefonliste aufliegen würde, in welcher die Telefonnummern mit welcher der Fremde aus der Schubhaft telefoniert vorliegen würde. Diesbezüglich war leider kein kompetenter Mitarbeiter erreichbar, sodass ich eine Mailanfrage an das PAZ HG übermittelt habe, mit dem Ersuchen um Unterstützung - dzt. noch keine Antwort erhalten.

Die Botschaft hat im heutigen Telefonat nochmals bestätigt, dass diese jedem Hinweis nachgehen würden und sobald diese neue Informationen in Bezug auf dessen Identität erhält, werden sie sich umgehend melden."

In einem ergänzenden Schriftsatz wurde des Weiteren ausgeführt:

"lt. Auskunft des Beamten im PAZ HG kann ich Ihnen Folgendes mitteilen.

XXXX hat angegeben, keinen Kontakt nach Indien zu haben.

Zudem hat XXXX sein Handy durch mehrmalige falsche Eingabe des Sicherheitscodes gesperrt und der Beamte konnte darauf nicht zugreifen bzw. XXXX konnte (vermutlich wollte) ihm die Telefonnummern nicht zeigen.

Die durchschnittliche Dauer einer HRZ Ausstellung - Zustimmung - dauert ca. 2 -3 Monate, da die Unterlagen zur Überprüfung nach Indien übermittelt werden. "

1.15. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes nach dem Gesundheitszustand des BF aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor andauernden Hungerstreiks des BF teilte die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) unter Vorlage medizinischer Unterlagen wie folgt mit:

"Herr XXXX wurde, wie aus dem Auszug aus der Krankenkartei ersichtlich, heute (29.03.2019) amtsärztlich untersucht. Da ein augenscheinlich guter Allgemeinzustand dokumentiert ist, ist die Haftfähigkeit weiterhin gegeben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Der BF ist vermutlich Staatsangehöriger von Indien, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Gegen den BF besteht zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen.

Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Aufgrund falscher Angaben des BF zu seiner Identität konnte bislang kein Heimreisezertifikat seitens der indischen Botschaft für den BF erlangt werden.

Auf Grundlage des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Der BF befindet sich seit 02.03.2019 im Hungerstreik. Er ist hafttauglich.

Die Abschiebung des BF nach Indien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der fehlenden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich und seiner Ausreiseunwilligkeit, die sich eindeutig aus der Nichteinhaltung einer ihm bescheidmäßig aufgetragenen Wohnsitzauflage, die im eigenen und alleinigen Verantwortungsbereich des BF gelegen war, sowie seiner Versuche, die wahre Identität zu verschleiern und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern, und dem Versuch durch einen lang andauernden Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen zu werden, von Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Indien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich insbesondere aus der seitens der LPD Wien, Abteilung für Fremdenwesen und Anhaltevollzug, am 29.03.2019 übermittelten Stellungnahme und den vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF. Daraus geht hervor, dass der BF zuletzt am 29.03.2019 amtsärztlich untersucht worden ist und sich ergeben hat, dass sich der BF in einem guten Allgemeinzustand befindet und haftfähig ist. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre die BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der BF wurde von der indischen Botschaft als indischer Staatsbürger identifiziert und am 10.12.2018 ein Heimreisezertifikat seitens der indischen Botschaft ausgestellt. Ein Abschiebeflug konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht organisiert werden, da der BF einer ihm bescheidmäßig erteilten Wohnsitzauflage nicht nachkam und der Aufenthalt des BF in Folge für die Behörde als unstet galt. Als sich der BF in Verwaltungsstrafhaft befand und seitens der Behörde versucht wurde, einen Abschiebeflug für den BF zu organisieren, entstanden seitens der indischen Botschaft Bedenken hinsichtlich der Angaben des BF zu seiner Identität, sodass die indische Botschaft weitere Angaben des BF einforderte, um definitiv ein Heimreisezertifikat ausstellen zu können. Beim Versuch, weitere Daten zur Feststellung der Identität des BF zu erlangen, zeigte sich der BF der Behörde gegenüber insofern unkooperativ, als er angab, keine Kontakte nach Indien zu haben, und durch mehrmalige Eingabe eines falschen Sicherheitscodes die Sperre seines Mobiltelefons herbeiführte.

Das Abschiebeverfahren wurde seitens der Behörde der Aktenlage nach zügig geführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrsc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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