TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 G311 2216095-1

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
FPG §86

Spruch

G311 2216095-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 13.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hat die belangte Behörde den Spruch des über den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Urteils, in dem er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, wiedergegeben. Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls mit dem bloßen Hinweis auf seine strafgerichtliche Verurteilung zu einer 18-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 18.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, rechtskräftig am XXXX.2019, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung, des Vergehens der Nötigung, des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, die in Österreich leben, gegen diese und die Kindesmutter richtete sich die Tathandlungen der Nötigung. Die Körperverletzungen betraf die Kindesmutter der gemeinsamen Kinder. Weiters lenkte er ein Fahrzeug, in dem die Kindesmutter und die beiden Kinder saßen, unter Einfluss von Drogen und Alkohol, er kam in weiterer Folge von der Straße ab, da er die Herrschaft über das Auto verlor. Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung ua die einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet.

Der Beschwerdeführer ging ab September 2016 unterschiedlichen Beschäftigungen mit Unterbrechungen im Bundesgebiet nach, zuletzt bezog er von 11.05.2018 bis 27.06.2018 Arbeitslosengeld.

II. Rechtliche Beurteilung:

§ 18 Abs. 3 und 5 FPG lauten:

"(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

....

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Auf diese Judikatur hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach hingewiesen. Mit der vorliegenden Bescheidbegründung wurde dieser Judikatur nicht Rechnung getragen. Die belangte Behörde wird daher abermals mit Nachdruck auf die angeführte Rechtsprechung hingewiesen. Es ist von der belangten Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu erwarten, sodass das erkennende Gericht in der Lage ist, ohne weitere Ermittlungsschritte über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheiden zu können.

Dennoch erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht:

Das Bundesverwaltungsgericht forderte vor dem Hintergrund der im Strafurteil genannten Erschwerungsgründe ("einschlägige Vorstrafenbelastung") einen ECRIS-Auszug an. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Rumänien und Italien wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol, wegen eines Betrugsdeliktes, wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen Hehlerei, wegen Sachbeschädigung und schweren Diebstahls, verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer ist offenbar in keiner Weise gewillt, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu beachten. Seine sofortige Ausreise nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2216095.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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