TE Bvwg Beschluss 2019/4/1 W247 2002218-3

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W247 2002218-3/2Z

W247 2002214-3/2Z

W247 2002212-3/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) sind spätestens am 30.09.2013 illegal nach Österreich eingereist und stellten am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Am 15.01.2014 wurden ihre Anträge gem. §§ 3 und 8 AsylG von der belangten Behörde abgewiesen, Aufenthaltstitel gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, jeweils Rückkehrentscheidungen gem. § 52/9/2 FPG erlassen, ihre Abschiebung für zulässig erklärt und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

1.3. Gegen diese Bescheide brachten die BFs fristgerecht Beschwerden ein. Am 31.07.2015 wies das BVwG ihre Beschwerden gegen die BFA-Bescheide vom 15.01.2014 als unbegründet ab. Am 07.08.2015 erwuchsen die genannten Erkenntnisse in Rechtskraft.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 06.11.2015 stellten BF1 bis BF3 zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Am 19.04.2016 wurden vom BFA die zweiten Anträge gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, Aufenthaltstitel gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, jeweils Rückkehrentscheidungen gem. § 52/9/2 FPG erlassen, die Abschiebung der BFs für zulässig erklärt und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Gegen diese Bescheide brachten die BFs fristgerecht Beschwerden ein.

2.3. Am 03.08.2016 wies das BVwG ihre Beschwerden gegen die BFA-Bescheide vom 19.04.2016 als unbegründet ab (GZ: XXXX & XXXX & XXXX & XXXX ). Die genannten Erkenntnisse erwuchsen am 13.08.2016 in Rechtskraft.

3. Erster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründe des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.

3.1. Am 07.06.2018 stellten die BF1-BF3 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.

3.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , wurde unter Spruchpunkt IV. gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, BFA-VG) idgF, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.3. Mit Eingabe vom 20.03.2019 brachte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.

3.4. Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 21.03.2019, mit 26.03.2019 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und Verfahren

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund des derzeitigen sprunghaften Anstiegs des Einganges von Fristakten war in casu nur eine Grobprüfung des Falles binnen Wochenfrist möglich.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2002218.3.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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