TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W171 2217059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2

Spruch

W171 2217059-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 22.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz wobei er angab, aus Tunesien zu stammen.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 20.03.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt; weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen wurde ihm gewährt (Spruchpunkt IV.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018 abgewiesen und erwuchs die Entscheidung am 10.08.2019 in Rechtskraft.

4. Nach mehreren Versuchen behördliche Schriftstücke an der Meldeadresse des BF zuzustellen, wurde dieser am 05.11.2018 von seiner Meldeadresse amtlich abgemeldet.

5. Der BF wurde am 21.02.2019 festgenommen und am darauffolgenden Tag zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, gesund zu sein und einen Meldezettel zu haben. Er wohne an einer genannten Adresse in Wien. Er könne sich nicht erklären, weshalb er an dieser Adresse seit November 2018 nicht mehr gemeldet sei. Er habe keinen Reisepass und auch keinen Schlüssel zu der im Melderegister angegebenen Wohnung. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, lediglich Freunde und eine Freundin. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er werde von der Caritas unterstützt und verdiene Geld durch Mithilfe bei Flohmärkten und als Hausarbeiter in einem Hotel. Ergänzend führte er aus, dass er an der zuletzt gültigen Adresse nicht wohne und immer wo anders geschlafen habe. Die Adressen nenne er nicht.

Der BF füllte ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus.

Daraufhin wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei illegal nach Österreich eingereist, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bisher nicht ausgereist und lebe im Bundesgebiet ohne gültige Meldung unter Verletzung des Meldegesetzes. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel seinen Unterhalt zu finanzieren und sei in Österreich weder beruflich noch familiär integriert. In den bisherigen Verfahren habe sich der BF stets unkooperativ verhalten und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Die Behörde kam sohin zum Schluss, dass hinsichtlich des BF Sicherungsbedarf gegeben sei und eine Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung auch verhältnismäßig und als "ultima ratio" anzusehen sei. Über den BF sei daher die Schubhaft zu verhängen gewesen.

6. Am 05.04.2019 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid des BFA vom 22.02.2019 . Darin wurde ausgeführt, dass es der Behörde bekannt sei, dass der BF über kein Reisedokument verfüge und sohin auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen habe können. Darüber hinaus sei dem BF nicht bekannt gewesen, dass er seit 05.11.2018 über keine aufrechte Meldeadresse mehr verfügt habe. Ein Grund für eine Schubhaft sei daher nicht gegeben.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

7. Das BFA legte den gegenständlichen Verwaltungsakt am 05.04.2019 dem Gericht vor. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist tunesischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 22.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten. Eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor.

1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit der Verkündung/Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.08.2018 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

2.2. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der tunesischen Botschaft wird von der Behörde seit August 2018 betrieben.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist seit 05.11.2018 amtlich von seiner Meldeadresse abgemeldet worden. Er war für die Behörde schon zuvor an dieser Adresse nicht greifbar und unsteten Aufenthalts. Er hat dadurch seine Abschiebung umgangen und sich dem laufenden Verfahren entzogen.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

3.5. Er hat nunmehr das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Zuge der Einvernahme vom XXXX ausgefüllt.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat keine nennenswerten Ersparnisse und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4.4. Er konnte keine Wohnmöglichkeit bescheinigen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Asylakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Bestehens der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und wurde auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers auch bisher nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft gründet sich auf den Akteninhalt und geht daraus hervor, dass das Verfahren zur Erlangung bereits im August des letzten Jahres begonnen wurde. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Der BF hat sich zudem selbst in der Einvernahme am 22.02.2019 als gesund bezeichnet. Es war daher auch von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Wie bereits oben angeführt, besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (3.1.). Nach Einsicht in das zentrale Melderegister ergab sich für das Gericht, dass der BF am 05.11.2018 an seiner Wiener Adresse abgemeldet wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass der BF bereits im Rahmen des Asylverfahrens an der damals angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte und sodann in weiterer Folge eine amtliche Abmeldung stattgefunden hat. Der BF war daher trotz eingetragener Meldeadresse in dieser Zeit für die Behörde nicht begreifbar und als untergetaucht anzusehen. Aus diesem Grunde konnte bisher auch keine Abschiebung des BF durchgeführt werden und hat er sich dieser sohin entzogen (3.2.).

Die unter Pkt. 3.3. festgestellte Vertrauensunwürdigkeit ergibt sich aus einer Zusammensicht der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumente. Daraus ist ersichtlich, dass der BF vor der Behörde mehrmals falsche Angaben zu seiner Adresse gemacht hat und es schon im Rahmen des Asylverfahrens nicht gelungen ist, dem BF die Wichtigkeit einer steten Erreichbarkeit für die Behörde ausreichend bewusst zu machen. Darüber hinaus zeigte sich im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren, dass aufgrund der dort dokumentierten Widersprüche des BF nicht von einer Glaubwürdigkeit und sohin auch nicht von einer uneingeschränkten Vertrauenswürdigkeit des BF ausgegangen werden konnte. Plakatives Beispiel für sein irreführendes Verhalten der Behörde gegenüber ist die letzte Einvernahme vom 22.02.2019 (PS 2 und 3) in welcher er vorerst behauptete, an der (nicht mehr aufrecht eingetragenen) Meldeadresse in Wien aufhältig gewesen zu sein. Nach dem Beschluss des Einvernahmeorgans, eine Wohnsitzüberprüfung zu veranlassen, änderte der BF seine bisherige Linie und gab an, an dieser Adresse nicht zu wohnen, sondern stets wo anders zu übernachten. Es zeigt sich daher für das Gericht, und stellt es sich wie ein roter Faden durch alle bisherigen Verfahren dar, dass der BF schon bisher in keiner Weise ernsthaft eine durchgehende Erreichbarkeit seiner Person für die Behörde beabsichtigt hatte. Daraus dürfte sich auch der mittlerweile beachtlich lange Verbleib im Inland ohne gültigen Aufenthaltstitel erklären lassen. Das Gericht sieht daher den BF nicht als vertrauenswürdig an (3.3.).

Die fehlende Rückreisewilligkeit (3.4.) ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Es ist zwar so, dass der BF, wie in

3.5. festgestellt, nunmehr das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Einvernahme ausgefüllt hat, doch befand sich der BF zu diesem Zeitpunkt in einer "Drucksituation", ging es doch dabei erklärtermaßen um die Entscheidung, ob Schubhaft verhängt wird oder nicht. Das Gericht wertet daher diesen Umstand nicht als Manifestation einer Rückreisewilligkeit. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt sich die fehlende Rückkehrwilligkeit des BF klar durch das bisher gewählte Verhalten. Darüber hinaus ist der BF in keiner Weise als kooperativ zu bezeichnen. Bereits im Rahmen des Asylverfahrens hat sich gezeigt, dass der BF durch eine Scheinanmeldung die Behörde über längere Zeit versucht hat zu täuschen bzw. irrezuführen. Der BF hat auch nach der Erlassung der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung von sich aus keine Anstalten gemacht, selbst eine Rückkehr in seine Heimat in Angriff zu nehmen. Es konnte daher nicht von einer Kooperation des BF ausgegangen werden (3.4.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Aufgrund der Aktenlage (Schubhaftakt und Asylakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder andere nachweisliche soziale Kontakte in Österreich verfügt. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und war nicht legal erwerbstätig. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Der BF erwähnte zwar in der letzten Einvernahme vom 22.02.2019, dass er über Freunde verfüge, doch hat sich klar dargestellt, dass diese Freunde zwar zur Unterkunftgewährung (zeitweise?) bereit sind, jedoch schon bisher nicht bereit waren, dem BF an diesen betreffenden Adressen auch eine Anmeldung zu ermöglichen. Darüber hinaus verweigerte der BF im Rahmen der letzten Einvernahme auch von sich aus die Bekanntgabe einer der derartigen Adressen. Es kann daher nicht von einer gesicherten Wohnmöglichkeit, die eine Erreichbarkeit des BF gewährleisten würde, ausgegangen werden (4.4.).

2.5. Aufgrund der durch den BF ergänzten Daten, geht das Gericht davon aus, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nunmehr mit Nachdruck fortgesetzt werden kann und innerhalb der für Tunesien üblicherweise zu veranschlagenden Zeitspanne die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erfolgen wird. Dem entgegenstehende Umstände hat das gerichtliche Verfahren nicht hervorgebracht. Die geplante Abschiebung ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtlich und auch faktisch durchführbar anzusehen.

2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Dies deshalb, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidungen besteht. Trotz einer für längere Zeit aufrechten Meldeadresse konnte der BF an dieser nicht angetroffen werden und war er daher in der Vergangenheit für die Behörden nicht greifbar. Die Behörde konnte ihn auch während der laufenden Verfahren nicht auffinden und zur gebührlichen Mitwirkung im Verfahren bringen. Eine Abschiebung konnte sohin ebenso nicht veranlasst werden.

Bereits im Zuge des Asylverfahrens konnte dem BF nicht erfolgreich die Notwendigkeit einer jederzeitigen Greifbarkeit für die Behörde klargemacht werden und widersprach sich der BF bei den Befragungen in wesentlichen Punkten. Er kann daher nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden, zumal er im Rahmen des Schubhaftverfahrens, wie in der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt, nach Erwähnung einer polizeilichen Nachschau an seiner behaupteten Wohnadresse, seine bisherigen Angaben zu seinem Aufenthalt plötzlich änderte. Der BF verfügt nach den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens nicht über ein ausreichendes soziales Netz und auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbestandselementen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erhärtet.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar faktisch offenbar immer eine Schlafstätte gefunden, es sich dabei jedoch nicht um nennenswerte familiäre/soziale Kontakte im Inland handelt, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen geeignet waren. Der BF war auch nicht bereit hiezu nähere Angaben zu machen.

Er hat gegen mehrere verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich einen erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts dadurch klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer zukünftigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - auch von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich ernsthaft an einer Adresse anzumelden, die eine Erreichbarkeit gewährleistet hätte. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

3.1.9. In der Beschwerdeschrift wurde moniert, dass der BF aufgrund des Fehlens eines Reisedokumentes seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachkommen habe können. Hierzu ist zu sagen, dass der BF nach den Angaben im Akt, selbst bisher auch keinerlei Bemühungen gezeigt hat, sich selbst im Rahmen eines Antrages bei seiner Vertretungsbehörde ein Ausreisedokument zu verschaffen. Zu diesem Schritt ist er jedoch aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht jedenfalls verhalten. Tut er dies nicht, so kommt lediglich eine Außerlandesbringung im Rahmen einer Abschiebung nach vorheriger Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Frage. Wirkt er bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ebenso nicht mit und hält er sich im Verborgenen, so läuft er Gefahr, dass gegen ihn zur Durchsetzung des Anspruches zur Außerlandesbringung die Schubhaft verhängt wird. So kann im gegenständlichen Fall das Fehlen eines Reisedokumentes nicht als Entschuldigung dienen, einer Ausreiseverpflichtung nicht nachzukommen.

Darüber hinaus hat das gegenständliche gerichtliche Verfahren nach Einsicht in die Unterlagen des Asylverfahrens ergeben, dass dem BF auch seinerzeit offenbar nicht ausreichend klargemacht werden konnte, dass eine Meldeadresse, die lediglich eine Scheinadresse ist, nicht als ausreichend anerkannt wird. Diesbezügliche Belehrungen sind aktenkundig. Dass dem BF die amtliche Abmeldung nicht bekannt war, ist evident. Da der BF für die Behörden nicht greifbar war, konnte man ihn dementsprechend auch nicht benachrichtigen. Der Beschwerde musste daher auch aus diesen Gründen der Erfolg versagt werden.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Ein Kostenzuspruch wurde von keiner Partei beantragt.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2217059.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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