Index
80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des Dr. W in Ferlach, vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. August 1996, Zl. 18.341/05-IA8/96, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 7. August 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, daß seine Parzelle Nr. 1265 KG K. nicht Wald sei.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1995 stellte die BH fest, daß (nach Maßgabe des einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplanes) der östliche Teil der Parzelle im Ausmaß von 700 m2 sowie der westliche Teil im Ausmaß von 600 m2 Wald, der mittlere Teil im Ausmaß von 2369 m2 hingegen nicht Wald seien.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, die Überschirmung des auf Naturanflug zurückgehenden Bewuchses erreiche nicht 5/10. Es liege daher keine Neubewaldung vor. In Verfahren über die baubehördliche und naturschutzrechtliche Bewilligung der Errichtung eines Zaunes seien die zuständigen Behörden davon ausgegangen, daß die Fläche nicht Wald sei. Dies sei im Hinblick auf § 5 Abs. 2 lit. c ForstG "keine Belanglosigkeit". Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, im Grenzkataster seien die angrenzenden Grundstücke Nr. 1264/2, 1263/1 und 1263/2 schon vor Jahren als Wald bezeichnet worden, nicht aber die Parzelle Nr. 1265. Dieser Umstand und eine Besichtigung ließen den Schluß zu, daß die der Parzelle Nr. 1265 benachbarten Waldgrundstücke schon seit jeher Wald gewesen oder nach § 4 ForstG (Neubewaldung) zu Wald geworden seien, während das Grundstück Nr. 1265 noch Wiese gewesen sei. In diesem Fall dürfe die Parzelle im Feststellungsverfahren den angrenzenden Waldflächen nicht hinzugerechnet werden. Die Parzelle Nr. 1265 bilde in diesem Fall eine eigenständige Grundfläche mit teilweisem Holzbewuchs, der forstlich nicht genutzt werde und das hiebsunreife Alter nicht übersteige. Nach § 1 Abs. 4 lit. a ForstG handle es sich dann nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes.
Die Berufungsbehörde (der Landeshauptmann von Kärnten) holte Befund und Gutachten eines forstttechnischen Amtssachverständigen ein.
Dieser legte folgendes dar:
"Das Grundstück 1265, KG K., liegt an einem mäßig steilen nach Süden abfallenden Hang im Bereich des Siedlungsgebietes O. in ca. 650 m Seehöhe. Das Grundstück hat entsprechend dem Auszug aus dem Grundbuch des Bezirksgerichtes V. vom 1.6.1995 ein Ausmaß von
3.669 m2 und ist mit der Benützungsart 'Wald' ausgewiesen. Im Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes V. vom 7.3.1985 war das Grundstück noch mit der Benützungsart 'landwirtschaftlich genutzt' ausgewiesen.
Zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den forsttechnischen Amtssachverständigen am 19.1.1996 war das Grundstück 1265, KG K. zur Gänze mit einem Maschendrahtzaun (Rehwildzaun) eingezäunt. An das Grundstück grenzt im Norden die Baulandparzelle 1266, auf der gerade ein Wohnhaus errichtet wird (Kellergeschoß ist fertiggestellt). Im Osten grenzen die beiden Waldparzellen 1263/2 und 1263/1 an. Diese sind mit einem Mischbestand aus Laubhölzern von Schwarzerle, Eiche, Birke, Hasel, Esche sowie von Fichte und Kiefer bestockt. Diese Bestockung entlang eines wasserführenden Grabens reicht auch auf den Ostteil der Parzelle 1265 herein und ist die Parzelle 1265 im Osten auch im Lageplan, welcher zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde mit einer Teilfläche von ca. 500 m2 mit der Signatur für die Benützungsart 'Wald' ausgewiesen. Auf diesem Ostteil der Parzelle 1265 weist eine Fläche von ca. 700 m2 forstlichen Bewuchs aus Fichte, Kiefer, Esche, Hasel, Eiche, Birke und Schwarzerle auf, der mit dem forstlichen Bewuchs der im Osten angrenzenden Waldparzellen 1263/2 und 1263/1 unmittelbar in Zusammenhang steht. Dieser Bewuchs auf Parzelle 1265 hat eine Überschirmung von ca. 0,8 bis 0,9 der Grundfläche und gehört der I. bis III. Altersklasse an. Es handelt sich dabei um aus Naturverjüngung hervorgegangenen forstlichen Bewuchs, der eine Überschirmung von mehr als 5/10 der Grundfläche ausmacht und somit gem. § 4 Abs. 1 FG 75 'Wald' im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt (Neubewaldungsfläche). Im Süden grenzt die Parzelle 1268/1 an (Wiese). Im Osten grenzt die Waldparzelle 1264/2 an. Diese ist mit einem Mischbestand aus Fichte, Kiefer, Eiche, Hasel, Esche und Birke der I. bis III. Altersklasse bestockt und durchschnittlich zu 0,9 überschirmt. Dieser forstliche Bewuchs hat sich durch Naturverjüngung auch auf den westlichen Teil der Parzelle 1265 ausgebreitet und dort einen Streifen in der Breite von ca. 9 m (im unteren, südlichen und mittleren Teil) sowie von maximal 25 m Breite am Nordrand der Parzelle bedeckt. In diesem Streifen stockte bis in den Spätherbst 1995 ein Mischbestand aus Fichte, Kiefer, Esche, Eiche, Hasel und Birke sowie nicht dem Forstgesetz unterliegende Sträucher (Faulbaum), wobei die Überschirmung des forstlichen Bewuchses ca. 0,7 bis 0,8 betrug. Dieser hiebsunreife Bewuchs der I. Altersklasse wurde im Herbst 1995 bzw. Winter 1995/1996 entfernt. Die Wurzelstöcke und einzelne gefällte Bäume sind an Ort und Stelle deutlich zu erkennen. Diese aus Naturverjüngung hervorgegangene Bestockung mit forstlichen Holzgewächsen auf einer Fläche von ca. 600 m2 (wie im Lageplan, insbesondere in der integrierten Vergrößerung grün umrandet dargestellt) hat eine Überschirmung von mehr als 5/10 erreicht und steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Westen angrenzenden Waldfläche 1264/2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 1995 war diese Fläche im Ausmaß von 600 m2 entlang der Westgrenze der Parzelle 1265 daher eindeutig Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (Neubewaldungsfläche). Der mittlere, restliche Teil der Parzelle 1265, KG K., im Ausmaß von 2.369 m2 ist mit diversen Obstgehölzen (Apfel, Birne, Kirsche, Zwetschke und dgl.) bepflanzt. Zwischen diesen Obstbäumen finden sich einzelne aus Naturverjüngung hervorgegangene forstliche Gehölze von Esche, Eiche, Fichte und Hasel und nicht dem Forstgesetz unterliegende Sträucher (Faulbaum) mit einer Überschirmung von ca. 0,1 bis 0,2. Die Überschirmung der forstlichen Holzgewächse liegt in diesem mittleren Teil der Parzelle 1265 deutlich unter 5/10 der Grundfläche, sodaß aus forstfachlicher Sicht der mittlere Teil der Parzelle 1265, KG K. im Ausmaß von 2.369 m2 eindeutig 'nicht Wald' im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist. Der Berufungswerber ist der Ansicht, daß auf der Parzelle 1265 der aus Naturverjüngung hervorgegangene Bewuchs eine Überschirmung von 5/10 nicht erreicht hat und daher keine Neubewaldung im Sinne des § 4 Abs. 1 FrG 75 eingetreten ist. Aus dem Befund und den daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen ist eindeutig festzustellen, daß auf einer Teilfläche im Ausmaß von 700 m2 entlang der Ostgrenze des Grundstückes forstlicher Bewuchs mit einer Überschirmung von 0,8 bis 0,9 vorliegt, der unmittelbar an ebensolchen forstlichen Bewuchs auf den Waldparzellen 1263/2 und 1263/1, KG K. angrenzt. Dieser Bewuchs auf Parzelle 1265 ist demnach als Naturverjüngungsfläche gem. § 4 Abs. 1 FG 75 zu beurteilen. Ebenso ist der forstliche Bewuchs entlang der Westgrenze der Parzelle 1265 in der Breite von ca. 9 m, im nördlichen Bereich der Parzelle mit einer Breite bis zu 25 m aus Naturverjüngung hervorgegangen. Dieser Bewuchs war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sommer 1995, wie anhand der vorhandenen Wurzelstöcke ersichtlich ist, bis zu 15 Jahre alt, aus Fichte, Kiefer, Hasel, Eiche, Esche und Birke aufgebaut und erreichte eine Überschirmung von zumindest 0,7 bis 0,8 der Grundfläche. Der Bewuchs wurde im Herbst 1995 bzw. Winter 1995/1996 gefällt. Da dieser Bewuchs in unmittelbarem Zusammenhang mit dem forstlichen Bewuchs der im Westen angrenzenden Waldparzelle 1264/2 steht ist nach Ansicht des forsttechnischen Amtssachverständigen festzustellen, daß die ca. 600 m2 große Fläche entlang der Westgrenze der Parzelle 1265 als Neubewaldungsfläche im Sinne des § 4 Abs. 1 Forstgesetz 1975 anzusehen ist. Die Bestimmung des § 1 Abs. 4 lit. a trifft hier nicht zu, da auf der Parzelle 1265, KG K., kein das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs mit einer Überschirmung von weniger als 3/10 vorhanden war. Vielmehr handelt es sich bei den beiden Teilflächen entlang der Ost- bzw. Westgrenze der Parzelle 1265 im Ausmaß von 700 m2 bzw. 600 m2 nach Ansicht des forsttechnischen Amtssachverständigen eindeutig um Neubewaldungsflächen im Sinne des § 4 Abs. 1 FG 75, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Waldflächen stehen und mit diesen gemeinsam jeweils eine Waldfläche von mehr als 1.000 m2 ergeben."
Mit Bescheid vom 26. Februar 1996 wies die Berufungsbehörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung der Rechtslage und des Verfahrensganges vertrat die Behörde die Auffassung, eine Waldfläche könne sich über Grundstücks- und Eigentumsgrenzen hinweg erstrecken und auch so die Mindestgröße nach § 1 Abs. 1 ForstG erreichen. Um Wald handle es sich auch, wenn eine zusammenhängende, die Mindestgröße und die durchschnittliche Mindestbreite erreichende oder überschreitende forstlich bestockte Fläche auf angrenzenden Grundstücken verschiedener Eigentümer liege, ohne auch nur auf einem der Grundstücke allein das Mindestausmaß zu erreichen. Eine solche Sachlage liege hier vor. Ohne Belang sei, ob im Zuge eines anderen Verfahrens, z.B. eines Naturschutzverfahrens, die hiefür zuständige Behörde etwas über die Waldeigenschaft aussage.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Unter Anführung von Berechnungsbeispielen und Hinweisen auf Kommentarliteratur vertrat er (sinngemäß) die Auffassung, für Zwecke der Waldfeststellung dürfe das Grundstück Nr. 1265 nicht als Einheit mit den angrenzenden Grundstücken gesehen werden, weil jene schon seit jeher Wald gewesen oder nach § 4 ForstG zu Wald geworden seien, während das Grundstück Nr. 1265 noch Wiese gewesen sei. Gegen die Auffassung der Berufungsbehörde, eine in einem anderen Verfahren - z.B. einem Naturschutzverfahren - von der Behörde in der Frage der Waldeigenschaft vertretene Auffassung sei im Waldfeststellungsverfahren ohne Bedeutung, wendete der Beschwerdeführer ein, für das erwähnte naturschutzrechtliche Verfahren sei ebenso wie für das vorliegende Verfahren nach § 5 ForstG die BH zuständig gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung wird zunächst der wesentliche Sachverhalt dem Befund des Amtssachverständigen folgend festgestellt. Sodann wird nach Wiedergabe der Rechtslage die Auffassung vertreten, die näher bezeichneten Teilflächen von 600 bzw. 700 m2 seien mit forstlichem Bewuchs bestockt und hätten - jede für sich betrachtet - eine Überschirmung von mehr als 5/10 ihrer Fläche erreicht. Dieser forstliche Bewuchs im westlichen und östlichen Teil der Parzelle Nr. 1265, die früher als Wiese genützt und später sich selbst überlassen wurden, habe sich infolge der angrenzenden Waldparzellen aus Naturverjüngung gebildet. Lediglich im mittleren Teil der Parzelle, auf der Obstbäume gepflanzt worden seien, habe sich nur vereinzelt forstlicher Bewuchs bilden können. Dies führe zur Schlußfolgerung, daß § 4 Abs. 1 ForstG anzuwenden sei, wonach Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche Wald im Sinne des Forstgesetzes seien. Die Annahme des Beschwerdeführers, daß die Überschirmung der der Waldfeststellung unterzogenen Teilflächen des Grundstückes gemeinsam mit den angrenzenden Waldparzellen beurteilt worden sei, sei nicht zutreffend; vielmehr sei die Überschirmung der Teilflächen jeweils gesondert festgestellt worden. Hingegen sei nicht maßgeblich, daß die Teilflächen für sich alleine betrachtet nicht das Mindestmaß gemäß § 1 Abs. 1 ForstG aufwiesen; insoweit sei eine gemeinsame Betrachtung mit den angrenzenden Waldflächen rechtlich zulässig. Ein Fall, in dem gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ForstG die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hätte, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handle, liege hier nicht vor. Bei einem naturschutzrechtlichen Verfahren handle es sich nicht um ein solches Verfahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Nach § 4 Abs. 1 ForstG unterliegen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV: Abschnittes sind bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.
Nach § 5 Abs. 1 lit. a ForstG hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, wenn sie feststellt, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war. Weist der Antragsteller nach, daß
a)
die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
b)
eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder
c)
die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, im hier gegebenen Fall der Neubewaldung des Grundstückes dürfe ein Zusammenhang desselben mit den Nachbargrundstücken nicht angenommen werden. Dies wäre im Hinblick auf die unterschiedliche Altersstruktur der Bestände verfehlt. Damit falle ein wesentliches Kriterium der Waldeigenschaft, nämlich die Mindestgröße von 1000 m2, weg. Der Bewuchs auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei eigenständig zu betrachten. Je nach Betrachtungsweise ergebe sich, daß die bestockten Flächen jeweils die Mindestgröße von 1000 m2 nicht erreichten, oder - bei Betrachtung der gesamten Grundfläche von 3669 m2 - die Überschirmung von 5/10 der Fläche nicht erreicht werde.
Darin ist der Beschwerde nicht zu folgen.
Maßgeblich sind im vorliegenden Zusammenhang folgende Feststellungen des angefochtenen Bescheides: Auf einer 700 m2 umfassenden Teilfläche im Ostteil des Grundstückes habe sich aus Naturverjüngung, die vom Bestand der unmittelbar benachbarten Waldgrundstücke Nr. 1263/1 und 1263/2 ausgehe, eine Bestockung mit forstlichen Gewächsen entwickelt, die eine Überschirmung von mehr als 5/10 der Teilfläche bewirke. Auf einer weiteren Teilfläche von ca. 600 m2 im Westen des Grundstückes habe bis 1995 eine ebenfalls aus Naturverjüngung (vom Bestand der benachbarten Waldparzelle Nr. 1264/2 ausgehend) hervorgegangene Bestockung mit forstlichen Gewächsen mit einer Überschirmung von 0,7 bis 0,8 der Teilfläche entwickelt. Dieser Bestand sei im Herbst und Winter 1995/96 entfernt worden.
Vergleichbare Sachverhaltskonstellationen hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zu beurteilen. Der Gerichtshof geht in nunmehr ständiger Rechtsprechung davon aus, die rechtliche Eigenschaft "Wald" im Sinne des § 1 Abs. 1 ForstG beziehe sich auf eine "Grundfläche", die dem § 3 Abs. 1 leg. cit. zufolge entweder ein "Grundstück" oder ein "Grundstücksteil" sein könne. Auch für die Frage der Neubewaldung nach § 4 Abs. 1 ForstG, welcher ausdrücklich von "Grundflächen" spreche, sei es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident sei, nur einen Teil davon erfasse oder allenfalls mehrere Grundstücke betreffe. Dasselbe gilt auch für die Waldfeststellung nach § 5 ForstG, denn auch diese Gesetzesstelle stellt auf den Begriff der "Grundfläche" ab. Der Beurteilung ist somit jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Trifft letzteres auf ein ganzes Grundstück zu, dann ist dieses Gegenstand des Feststellungsverfahrens, andernfalls eine Teilfläche oder auch mehrere Grundstücke umfassende Grundfläche (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0168, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Weiters hat der Gerichtshof mehrfach dargelegt, daß der Tatbestand der Neubewaldung ausschließlich auf jene Fläche zu beziehen ist, die Anlaß für die Durchführung des Waldfeststellungsverfahrens gab, wenn die Waldfeststellung von der Frage der Neubewaldung abhängt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. Juni 1994, Slg. 14.072/A, vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0168, und vom 2. April 1998, 97/10/0244, sowie die jeweils zitierte Vorjudikatur).
Die letztgenannte Aussage, daß der Tatbestand der Neubewaldung ausschließlich auf die Feststellungsfläche zu beziehen sei, ist in der Richtung zu verstehen, daß bezogen auf die Feststellungsfläche Bewuchs und Überschirmungsgrad zu ermitteln sind (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Slg. 14.072/A).
Was hingegen die Frage betrifft, ob die auf den Tatbestand der Neubewaldung zu beurteilenden Feststellungsflächen isoliert oder im Zusammenhang mit unmittelbar angrenzenden Waldflächen auf ihre Mindestgröße zu untersuchen sind, enthält die Rechtsprechung folgende Aussagen:
In den Erkenntnissen vom 20. Juni 1994, Slg. 14.072/A, und vom 19. Dezember 1994, 91/10/0166, wird dargelegt, daß der Beurteilung jene Grundfläche zugrunde zu legen ist, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw. deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil Nichtwald ist. Auch eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach § 1 Abs. 1 ForstG, ist nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zugrunde gelegten Grundfläche eine Rolle:
handelt es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche, dann ist auch die für die Waldeigenschaft vorausgesetzte Mindestgröße und Gestalt nach § 1 Abs. 1 ForstG bei der Beurteilung, ob Wald im Sinne des Gesetzes im Zeitraum von 15 Jahren vor der Antragstellung (Einleitung des amtswegigen Verfahrens vorlag) vorlag oder nicht oder ob letzterenfalls seither Wald durch Neubewaldung entstanden ist, von Bedeutung. Bezieht sich das Feststellungsverfahren hingegen auf eine Grundfläche im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald, der an die Feststellungsfläche unmittelbar angrenzt, dann kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß aufweist.
Es trifft somit die Annahme der Beschwerde nicht zu, die Waldeigenschaft der in Rede stehenden Flächen hätte mangels Erreichung des Mindestmaßes nach § 1 Abs. 1 ForstG nicht festgestellt werden dürfen; denn es ist unbestritten, daß die Feststellungsflächen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Waldflächen stehen und mit diesen zusammen das Mindestmaß überschreiten.
Ebensowenig trifft die Auffassung zu, daß der Überschirmungsgrad jedenfalls bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche (einschließlich der nicht mit forstlichen Gewächsen bestockten Teile), die den Gegenstand des Antrages bildet, festzustellen wäre. Der Überschirmungsgrad ist (nach dem oben Gesagten ohne Bedachtnahme auf die Überschirmung der benachbarten Waldflächen) grundsätzlich bezogen auf die zusammenhängend bestockten Teile der Feststellungsfläche zu ermitteln (vgl. zum Zusammenhang zwischen Bestockung und Überschirmung das Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076). In diesem Zusammenhang ist auch an die in der Rechtsprechung mehrfach dargelegte Auffassung zu erinnern, wonach ein Ergebnis nicht ausgeschlossen ist, demzufolge die dem Waldfeststellungsverfahren unterzogene Fläche zum Teil Wald und zum Teil Nichtwald ist (vgl.zB das Erkenntnis vom 19.Dezember 1994, Zl. 91/10/0166).
Davon ausgehend ist die Beschwerde auch mit ihrer Auffassung nicht im Recht, der Überschirmungsgrad erreiche weil er bezogen auf das gesamte Grundstück zu ermitteln sei - nicht 5/10.
Die Beschwerde macht weiters eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt geltend, daß "in einem anderen Verfahren" - über die Bewilligung der Errichtung eines Zaunes - geprüft worden sei, ob es sich um Wald handle. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides handelte es sich bei dem von der Beschwerde bezeichneten Verfahren um ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren. Davon ausgehend ist die Auffassung der Beschwerde in mehrfacher Hinsicht verfehlt:
Zum einen ist mit der in § 5 Abs. 2 lit. c ForstG genannten Feststellung "aus einem anderen Anlaß", daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handle, die in einem Feststellungsverfahren nach § 5 ForstG getroffene Feststellung gemeint, zu der das ForstG der Naturschutzbehörde keine Kompetenz einräumt; zum anderen gehört die Waldeigenschaft einer Grundfläche bzw. deren Fehlen nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen eines der im Kärntner Naturschutzgesetz normierten Bewilligungstatbestände.
Die Beschwerde macht weiters geltend, das Verfahren sei mangelhaft gewesen, weil namhaft gemachte Zeugen nicht vernommen worden seien. Diese wären "im Zusammenhang mit der Tatsache, daß hier Neubewaldung vorliegt, von Relevanz". Damit wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weil die belangte Behörde ohnedies den Tatbestand der Neubewaldung angenommen und auf dieser Grundlage ohne Rechtsirrtum zu ihrem Bescheid gelangt ist. Die Beschwerde zeigt nicht auf, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde bei Vernehmung der namhaft gemachten Zeugen hätte gelangen können.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100204.X00Im RIS seit
20.11.2000