TE Bvwg Beschluss 2019/4/9 W147 2160752-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §33 Abs1

Spruch

W147 2160752-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Anträge von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2017, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste spätestens am 25. Dezember 2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. Dezember 2011 gab die Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Bruder von den Behörden des Herkunftslandes inhaftiert und getötet worden sei. Sodann hätten die Behörden einen weiteren Bruder verfolgt, welcher jedoch geflohen sei. Als die Behörden des Herkunftsstaates der Mutter der Antragstellerin mit der Ermordung der Töchter gedroht hätten, sei die Antragstellerin geflohen und sei sie mit schlepperunterstützter Hilfe nach Österreich gereist.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Antragstellerin am 25. Juni 2012 vor dem Bundeasylsamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und führte die Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass am 21. November 2011 das Haus der Familie von bewaffneten Männern überfallen worden sei. Männer hätten sich nach dem Verbleib ihres Bruders erkundigt. Da weder die Mutter noch die Schwestern der Antragstellerin über den Aufenthalt des Bruders Bescheid gewusst hätten, hätten die bewaffneten Männer alle auf die Straße gezerrt und der Antragstellerin eine Pistole an den Kopf gehalten. Schließlich habe man die Antragstellerin als Geisel nehmen wollen und ihr mit Misshandlungen gedroht. Auf Flehen der Mutter der Antragstellerin hätten die bewaffneten Männer von einer Geiselnahme abgesehen. Daraufhin sei die Antragstellerin auf Drängen ihrer Mutter geflohen. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte die Antragstellerin umgebracht zu werden. In Einem wurden der Antragstellerin aktuelle Länderberichte über die Lage in der Russischen Föderation mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ausgehändigt und brachte die Antragstellerin ein Konvolut diverser ärztlicher Berichte in Vorlage.

3. Mit am 26. Juni 2012 beim Bundesasylamt einlangendem Schreiben nahm die Antragstellerin zu den Länderberichten fristgerecht Stellung.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2012, Zahl: 11

15.570 - BAI, wurde der Antragstellerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Antragstellerin einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei.

5. Am 12. Juli 2013 wurde der Sohn der Antragstellerin, Antragsteller W147 2160966-2, geboren, und stellte die Antragstellerin als dessen gesetzliche Vertretung am 14. August 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher ihm mit Bescheid vom 3. September 2013, Zahl 13.12.121 - BAI, zuerkannt wurde.

6. Aufgrund eines Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhielt die Antragstellerin am XXXX einen Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , mit einer Gültigkeit bis 13. Juli 2016 ausgestellt.

7. Mit weiterem Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antragstellerin am XXXX ein Konventionspass mit der Nummer

XXXX , mit einer Gültigkeit bis zum 18. April 2021, ausgestellt.

8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde die Antragstellerin wegen Diebstahls (§ 127 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á € 4,00, sohin einer Gesamtgeldstrafe von € 200,00 (im Falle einer Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

9. Anlässlich einer Personenkontrolle am Flughafen XXXX am 4. Juni 2016 gab die Antragstellerin bei einer Einreisekontrolle von einem Flug von Istanbul nach Wien kommend an, dass sie sich seit 25. November 2015 im Ausland befunden habe, da es ihrer Mutter nicht gut gehe. Deswegen sei die Antragstellerin mit ihrem Kind über Istanbul nach Moskau und von dort weiter nach Tschetschenien gereist. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Konventionsreisepass der Antragstellerin zahlreiche Ein- und Ausreisestempel aufweist und brachte die Antragstellerin zugleich einen russischen Reisepass in Vorlage, demnach sich die Antragstellerin seit dem 25. November 2015 im Ausland befunden habe.

10. Am XXXX brachte die Antragstellerin eine Tochter zur Welt, Antragstellerin W147 2160753-2, und stellte die Antragstellerin als deren gesetzliche Vertretung am 21. Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.

11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete von Amts wegen ein Verfahren auf Aberkennung des Status der Asylberechtigten ein. Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28. März 2017 gab die Antragstellerin zunächst an, dass sie seit Jahren an Anämie leide und legte die Antragstellerin einen Arztbericht vor. Wegen dieser Krankheit sei die Antragstellerin auch schon im Heimatland behandelt worden und erhalte sie Thrombosespritzen gegen die Erkrankung. Zu dem russischen Reisepass befragt, antwortete die Antragstellerin, dass ihr dieser Reisepass gestohlen worden sei. Zu der Häufigkeit der Reisen in die Russische Föderation befragt, gab die Antragstellerin an, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich zwei Mal in die Russische Föderation, jedoch nicht nach Tschetschenien, gereist sei, da es ihrer Mutter schlecht gegangen sei. Auf Aufforderung, dass die Antragstellerin die genauen Zeiträume ihrer Reisen in die Russische Föderation bekannt geben solle, führte die Antragstellerin aus, dass sie Ende Januar vor zwei Jahren das erste Mal für eine Woche, aufgrund ihrer Schwester, welche letztlich verstorben sei, in die Russische Föderation gereist sei. Das zweite Mal sei die Antragstellerin nach eigenen Angaben im Mai oder Juni 2016 für circa zehn Tage in die Russischen Föderation gereist.

Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass sich im Reisepass der Antragstellerin mehrere Stempel befinden würden, und sie sich mindestens im Zeitraum vom 25. November 2015 bis zum 24. Juni 2016 in der Russischen Föderation aufgehalten habe, antwortete die Antragstellerin, dass sie mehrmals in Weißrussland und der Türkei gewesen sei, da ihr Ehemann noch kein Visum gehabt habe.

Auf weiteren Vorhalt, dass die Antragstellerin bei Beamten der Grenzpolizei ausgesagt habe, dass sie via Istanbul/Türkei nach Moskau/"Russland" und dann weiter nach Tschetschenien gereist sei, um dort ihre kranke Mutter zu besuchen, und aus dem Reisepass ein Aufenthalt ab dem 25. November 2015 ersichtlich sei, rechtfertigte sich die Antragstellerin, dass sie nicht nach Tschetschenien gereist sei, sondern wäre sie nach Moskau geflogen. Außerdem sei sie nicht sechs Monate im Ausland gewesen, und wenn überhaupt, dann habe sie sich in Weißrussland, der Ukraine und in der Türkei aufgehalten.

Auf weiteren Vorhalt, dass die Angaben der Antragstellerin tatsachenwidrig seien, zumal sich die Antragstellerin ihren russischen Reisepass am XXXX in Tschetschenien habe ausstellen lassen, gab die Antragstellerin an, dass jemand ihr den Reisepass habe ausstellen lassen und in ihr gebracht habe. Der Vater ihrer Kinder würde sich noch in Tschetschenien aufhalten.

Über Vorhalt, wonach die Antragstellerin durch mehrmalige Anwesenheit in der Russischen Föderation und durch Ausstellen eines Reisepasses klar zu erkennen gegeben habe, dass ihr im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe und ihr daher aufgrund der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat die Asylberechtigung abzuerkennen sei, antwortete die Antragstellerin, sie habe keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates, sondern mit Banditen gehabt.

12. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2017, Zl: 13-811557001 - 170259362, wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2012, 11 15.570 - BAI, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde der Antragstellerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Mit Spruchpunkt IV. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen festgesetzt.

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde fest, dass jene Gründe, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Die Antragstellerin habe sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen, sei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nachweislich in die Russische Föderation gereist. Am XXXX habe sich die Antragstellerin einen russischen Reisepass ausstellen lassen und habe die Antragstellerin bei ihrer Einreise nach Österreich am 4. Juni 2016 angegeben, dass sie seit dem 25. November 2015 in Tschetschenien aufhältig gewesen wäre.

Nicht festgestellt werde könne, dass die Antragstellerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten würde. Es sei auch die medizinische Versorgung der Antragstellerin gesichert.

In Österreich aufhältig seien die zwei minderjährigen Kinder der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei seit ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2011 nicht erwerbstätig, stehe auch in keinem Ausbildungsverhältnis und spreche kein Deutsch. Weitere Integrationsmerkmale seien nicht feststellbar gewesen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Antragstellerin sei mehrmals freiwillig in ihr Heimatland gereist, habe sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen, sich dadurch wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt. Da im konkreten Fall seit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten weniger als fünf Jahre vergangen seien, sei der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG abzuerkennen gewesen.

Die Antragstellerin habe im Rahmen der Einvernahme auch keinerlei Gründe geltend gemacht, die die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich erscheinen lassen.

Bei einer Zusammenschau aller bekannten Umstände würden im Falle der Antragstellerin auch keine Umstände überwiegen, die nicht für eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sprechen.

13. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 18. Mai 2017 wurde der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

14. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren gegen den genannten Bescheid erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellungen und unrichtiger richtiger Beurteilung in vollem Umfang angefochten.

15. Ein Vollmachtswechsel samt Ankündigung einer Beschwerdeergänzung langte am 26. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

16. Die Beschwerdeergänzung langte am 14. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

17. Am 20. September 2018 fand, nachdem die Antragstellerin zu einem für den 27. März 2018 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie ihres Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Antragstellerin zu ihren Verwandten in Tschetschenien, ihrem Tagesablauf in Österreich, zu Krankheiten und zu ihren Reisebewegungen in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien befragt wurde.

18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Dezember 2018, W147 2160752-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2017, Zl:

13-811557001 - 170259362, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 7. Januar 2019 zugestellt.

19. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 erhob die Antragstellerin die außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

20. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 brachte die Antragstellerin verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu W147 2160752-1 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ein. Weiters beantragte die Antragstellerin diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass in Ansehung des Gesundheitszustandes des Sohnes der Antragstellerin, Antragsteller W147 2160966-2, am 25. November 2018 von der zuständigen Psychologin der Gemeinschaftspraxis XXXX ein klinisch-psychologischer Befund erstellt worden sei. Aus diesem gehe hervor, dass bei dem minderjährigen Sohn der Antragstellerin in Folge einer Frühgeburt eine kombinierte Entwicklungsstörung vorliege. Daher benötige der Sohn der Antragstellerin aus psychologischer Sicht eine ganzheitliche Entwicklungsförderung durch Integrationsförderung im Kindergarten, Frühforderung, Sprachförderung sowie Training sozialer Kompetenzen einschließlich einer klinisch-psychologischen Verlaufskontrolluntersuchung innerhalb von zwölf Monaten. Der nunmehrige Rechtsvertreter der Antragstellerin habe erstmalig am 17. Januar 2019 im Rahmen der Revisionsvorbereitung vom Gesundheits- und Entwicklungszustand des Sohnes der Antragstellerin und am 18. Januar 2019 erstmalig von dem Befund vom 25. November 2018 erfahren. Daher erweise sich der Antrag als rechtzeitig.

Weiters sei der Antragstellerin nicht bewusst gewesen, dass der klinisch-psychologische Befund der Gemeinschaftspraxis XXXX vom 25. November 2018 über den Entwicklungsstand des minderjährigen Sohnes für die Rückkehrentscheidung der Familie wichtig sei und sie dies dem Gericht sowie dem Rechtsvertreter mitzuteilen gehabt habe. Auch habe niemand der nicht sprachkundigen Antragstellerin den Inhalt und das Ergebnis des Gutachtens übersetzt und im Einzelnen erklärt.

Zum Wiederaufnahmeantrag führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr als gesetzlicher Vertreterin des Sohnes nicht bewusst gewesen sei, dass der klinisch-psychologische Befund ihres Sohnes ein wichtiges Beweismittel darstelle, zumal der Befund von dem Kindergarten in Auftrag gegeben worden sei und man ihr das Ergebnis, den Inhalt des Befundes auch nicht übersetzt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den vorliegenden Anträgen wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchteil A.I)

3.2.1. Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das

Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf

Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre die Auffassung, dass als "Ereignis" nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang - einschließlich der "menschlichen Unzulänglichkeit" - anzusehen sei (vgl. VwSlg 10.325 A/1980; 13.353 A/1991; VwGH 27.01.1981, 11/0122/80, 16.01.1991, 89/01/0399; 17.11.1994, 94/09/0218; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (2009), § 71 Rz 34).

Der Verwaltungsgerichtshof hat, ausgehend von der Deutung des Begriffes Ereignis, in jüngerer Zeit wiederholt die Auffassung vertreten, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen und es sei, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (Hinweis E 12.12.1980, 2786/78, VwSlg 10325 A/1980, 3.12.1982, 82/08/0212, 25.9.1990, 90/07/0012, und 24.2.1992, 91/10/0251; B 3.9.1996, 96/04/0134, und 11.3.1998, 97/01/1099, 1100; E 2.7.1998, 97/06/0056, und B 13.1.1999, 98/01/0637). Diese Ansicht wird auch vom Obersten Gerichtshof zu § 146 ZPO vertreten (OGH 23.5.1996, 8 Ob A 2045/96k).

Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z 1 VwGVG, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337).

Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (oder ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 24.02.2006, 2005/12/0237; 01.06.2006, 2005/07/0044), die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08. 05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 68, 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

3.2.3. Die Antragstellerin bringt zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen vor, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass der klinisch-psychologische Befund der Gemeinschaftspraxis XXXX vom 25. November 2018 über den Entwicklungsstand des minderjährigen Sohnes für die Rückkehrentscheidung wichtig sei. Erst im Zuge der Recherchen ihres nunmehrigen Rechtsvertreters sei die Antragstellerin über die Möglichkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung informiert worden. Da der Rechtsvertreter erst am 17. Januar 2019 von dem Befund des minderjährigen Sohnes der Antragstellerin Kenntnis erlangt habe, sei die Antragstellung am 30. Januar 2019 auch innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und somit rechtzeitig.

3.2.4. Obzwar die Antragstellung innerhalb der in § 33 Abs. 3 VwGVG normierten Frist erfolgte, war der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus folgendem Grund unberechtigt.

Die Antragstellerin behauptet mit ihrem Vorbringen eine Unkenntnis der Rechtslage (Seite 18 des Antrages: "Zur Begründung wird ausgeführt, dass der gesetzlichen Vertreterin nicht bewusst und bekannt war, dass der klinisch-psychologische Befund vom 25.11.2018 ein wichtiges Beweismittel im gegenständlichen Verfahren betreffend Erlassung von Rückkehrentscheidungen, dies in Ansehung aller drei Rückkehrentscheidungen und aller drei Verfahren vor dem BVwG, darstellt [..]".). Wie aus der oben zitierten Judikatur hervorgeht, kann mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl. VwGH, vom 15.10.1999, 96/21/0185). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH v. 16.9.1999, 99/20/364).

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verschulden der Partei nur dann entgegen, wenn es den minderen Grad des Versehens übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd §1332 ABGB zu verstehen (vgl. VwGH 17.5.1990, 90/06/0039).

Die Antragstellerin führt im Antrag aus, sie habe nicht gewusst, dass es für die Rückkehrentscheidung wichtig sei, dass sie das Gericht oder ihre Rechtsvertretung im Detail über die bei ihrem Sohn vorliegende, erhebliche Entwicklungsstörung in Kenntnis setzte (vgl. Seite 8 des Antrages).

Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum vermieden hätte werden können durch die Rücksprache mit einem Rechtsvertreter (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) oder die Einholung von Informationen bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1994, 91/10/0291, 02.07.1998, 97/06/0056, 24.02.2006, 2005/12/0237).

Dem Argument der Antragstellerin ist daher kein Erfolg beschieden, da die im Zeitpunkt der klinisch-psychologischen Untersuchung nachweislich vertretene Antragstellerin laut dem klinisch-psychologischem Befund der Gemeinschaftspraxis XXXX bei dem im Rahmen der Untersuchung geführten Beratungsgespräch im Oktober 2018 anwesend war und ihr der Inhalt des Gespräches von einer Dolmetscherin fernmündlich übersetzt wurde. Der Antragstellerin war sohin der Grund für die Untersuchung ihres Sohnes bekannt und gab die Antragstellerin auf die Fragen der zuständigen Psychologin zum Entwicklungszustand des Sohnes konkrete Antworten.

Vielmehr ist der Antragstellerin in ihrem Handeln eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen, hätte sie doch auch die Möglichkeit gehabt und wahrnehmen müssen, den Befund ihres Sohnes einem Rechtskundigen (bzw. ihrem Rechtsvertreter) vorzulegen, Informationen bei einem Rechtskundigen einzuholen sowie den Befund in das Verfahren einzubringen.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dezidiert nach dem Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt wurde.

Der Antragstellerin ist es daher nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Denn gemäß der in § 33 Abs. 1 VwGVG normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Eine solche Glaubhaftmachung ist der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen.

3.2.5. Neben der Unkenntnis der Rechtslage macht die Antragstellerin auch Verständigungsschwierigkeiten geltend (Seite 10 des Antrages:

"Niemand hat der nicht ausreichend sprachkundigen Mutter den Inhalt und das Ergebnis des Gutachtens übersetzt und im Einzelnen erklärt.").

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.05.1997, 97/18/257; 01.08.2000, 2000/21/0097).

3.2.6. Obiter bleibt in diesem Zusammenhang auszuführen, dass auch die rechtzeitige Einbringung des klinisch-psychologischen Befundes keine Änderung des Ergebnisses der von dem Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rückkehrentscheidung ergeben hätte. Wie dem Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, vom 31.08.2018 - Kurzinformationen vom 12.11.2018, zu entnehmen ist, ist eine weiterführende medizinische Versorgung des Sohnes der Antragstellerin im Heimatland aufgrund eines bestehenden Gesundheitssystems in Tschetschenien jedenfalls gesichert.

3.2.7. Angesichts der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.3. Zu Spruchteil A.II)

3.3.1. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Dezember 2018, Zl. W147 2160752-1/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

3.3.2. Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine unverschuldete Säumnis der rechtzeitigen Antragstellung auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Dezember 2018, Zl. W147 2160752-1/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht glaubhaft machen können, weshalb auch der vorliegende Antrag gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2160752.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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