Norm
AHG §1, AHG §2 Abs2, AHG §11Rechtssatz
Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Bei einem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid, der einige Monate später amtswegig gemäß § 68 AVG aufgehoben wurde, ist daher dessen Rechtmäßigkeit nicht (mehr) durch Vorlage an den VwGH gemäß § 11 AHG überprüfen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2019:RI0100064Im RIS seit
20.05.2019Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019