TE OGH 2019/4/24 13Os10/19y

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen David R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Dezember 2018, GZ 29 Hv 121/18x-16, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde David R***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in I*****

(I) am 24. März 2018 mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er Raphael M***** durch mehrere Schläge in dessen Gesicht und einen Tritt in dessen Rücken, wodurch dieser zu Sturz kam, eine von Raphael M***** zuvor in einer Apotheke abgeholte und für diesen bestimmte Ersatzdroge zu entreißen suchte, sowie

(II) am 14. Juni 2018 Jacqueline Mo***** misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er sie am rechten Oberarm erfasste, in Richtung der Wohnungstür umdrehte und ihr einen Stoß versetzte, wodurch sie mit dem Kopf gegen den Türstock stieß sowie einen leichten Bluterguss am Oberarm und eine Schwellung an der rechten Schläfe erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch I zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehensablauf (US 12) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden, vielmehr bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch meist nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).

Entgegen dem weiteren Einwand (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die von der Mängelrüge ins Treffen geführten Angaben des Zeugen Raphael M***** in der Hauptverhandlung ausführlich erörtert (US 10) und mit mängelfreier Begründung dargelegt, weshalb sie seiner abweichenden Darstellung des Tatgeschehens im Zuge seiner Zeugenvernehmung durch die Kriminalpolizei folgten (US 11 f).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) vernachlässigt mit der Forderung, das Erstgericht hätte das Verfahren hinsichtlich der vom Schuldspruch II erfassten Tat gemäß § 191 StPO mit Beschluss einstellen müssen, die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810), indem sie die Feststellungen zum Schuldspruch I übergeht. Weshalb das von diesem erfasste Verhalten bei der Beurteilung der Schuld und der Präventionsvoraussetzungen (§ 191 Abs 1 Z 1 und 2 StPO) außer Betracht bleiben sollte, legt die Beschwerde nicht dar (vgl Schroll, WK-StPO § 191 Rz 72 f [zur gebotenen Gesamtbeurteilung mehrerer angeklagter Taten]; vgl zu § 42 StGB aF RIS-Justiz RS0091483 [T2]).

Die Orientierung am Urteilssachverhalt verfehlt auch die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch I, die eine Subsumtion nach §§ 15, (zu ergänzen) 127, 131 StGB anstrebt, dabei aber die Konstatierungen vernachlässigt, nach denen der Beschwerdeführer Gewalt vor dem (erfolglos) angestrebten Gewahrsamsbruch (und eben nicht, um sich eine weggenommene Sache zu erhalten) einsetzte (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E124993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00010.19Y.0424.000

Im RIS seit

20.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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