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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1997, Zl. 6 - 54 A 23/15-1997, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
A G.m.b.H., vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1995 war der mitbeteiligten Partei gemäß § 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. a und § 6 Abs. 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, idF LGBl. Nr. 79/1985 (NSchG) in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Seewigtalbach entsprechend den mit Sichtvermerk versehenen Plansätzen bei Einhaltung und Erfüllung im einzelnen angeführter Auflagen erteilt worden. Begründend war unter Hinweis auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt worden, die Wasserfassung des geplanten Kleinkraftwerkes werde ca. 1,2 km bachabwärts des Bodensees auf Höhe 1130 ü.A. als Tiroler Wehr mit Entsander errichtet, wodurch ein wirksames Einzugsgebiet von 12,8 km2 erfaßt werde. Die ca. 3380 m lange Triebwasserführung sei als eingegrabene Druckrohrleitung vorgesehen. Sie verlaufe überwiegend über freies Gelände landwirtschaftlicher Nutzung (Wiese) bzw. neben der Mautstraße Aich. Das Krafthaus werde 500 m bachaufwärts des Ortes Aich an der Enns, etwa auf Höhe 730 m ü.A. situiert. Wasserfassung mit Einhausung, Druckrohrleitung und Krafthaus befänden sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. 11. Nach einer Beschreibung der topographischen und geologischen Gegebenheiten im weiteren Umgebungsbereich der Anlage wird weiters dargelegt, von der Enns beginnend bis weit in das Seewigtal hinein zögen sich forsttechnische Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung. Von einer natürlichen Struktur des Seewigtalbaches sei fast nichts mehr vorhanden. Touristisch sei der Seewigtalbach nicht erschlossen, weil die ständig nachrutschenden Schotterfluren die Anlage eines Steiges unmöglich machten. Einlaufbauwerk und Krafthaus seien so situiert, daß sie nicht eingesehen werden könnten. Die Druckrohrleitung NW 600 mm werde in einer Künette über vorwiegend als Grünland bewirtschaftete Flächen geführt und sei somit nicht sichtbar. Mit den Pflichtwassermengen am Tiroler Wehr seien die Mindesterfordernisse der Restwassermenge erfüllt, da unmittelbar nach dem Wehr der Tiefenbach in den Seewigtalbach münde und für eine ausreichende Dotierung der Restwassermenge sorge. Im Schluchtbereich seien wasserbautechnische Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden. Damit sei die natürliche Strukturierung des Bachlaufes weitgehend gestört. Im oberen Teil bis zur geplanten Wehranlage reichten am rechten Seewigtal Wiesen und Weideflächen bis an den Bachlauf; auch hier seien Räumungs- und Regulierungsmaßnahmen der Wildbachverbauung existent. Aus der landschaftlichen Beschreibung ergebe sich, daß durch die bereits gesetzten schutzwasserbaulichen Maßnahmen der Wildbachverbauung der natürliche und ökologische Wert des Fließgewässers stark gemindert sei und das Fließgewässerkontinuum sowie der gesamte Bachcharakter als stark anthropogen verändert zu bezeichnen seien. So gesehen habe die Ausleitung von 450 l/Sekunde eine hemmende Wirkung auf die Dynamik des Wildbaches. Durch den Bau des Kleinwasserkraftwerkes am Seewigtalbach würden im Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 keine bekannten Sonderstandorte oder schützenswerten Biotope berührt.
Einem von der belangten Behörde am 20. Dezember 1995 aufgenommenen Aktenvermerk zufolge sei beabsichtigt, den Standort des Krafthauses Richtung Nordosten an die Grenze zwischen dem Landesforstgarten und der ÖBB-Linie östlich des Ortes Aich zu verlegen. Die Verlegung der Rohrleitungstrasse vom Gehöft Gössenberger zum neuen Krafthausstandort betreffe ein kürzeres Stück Wirtschaftswald und ansonsten landwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Kulturen der Landesforstgärten. Davon seien weder Wasserläufe noch sonstige ökologisch bedeutende Standorte betroffen. Die Ableitung des Triebwassers solle in Form eines Unterwasserkanals, Rohrleitungsdurchmesser 80 bis 100 cm, vom neuen Krafthausstandort direkt nach Norden in die Enns erfolgen, wobei die Entfernungen vom Krafthausstandort bis zur Bahn 80 m, von der Bahn bis zur Gemeindestraße 60 m und nach der Gemeindestraße in die Enns 3 m betrügen. Dabei solle ein geschützter Landschaftsteil durchquert werden. Bei Realisierung des Vorhabens in der beabsichtigen Form verlängere sich die Ausleitungsstrecke des Seewigtalbaches vom ursprünglich bewilligten Krafthausstandort bis zu dessen Mündung in die Enns um ca. 500 m. Dabei handle es sich um eine Regulierungsstrecke der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Betonquerwerke enthalte. Der Konsenswerber habe einen Sachverständigen beauftragt, eine ergänzende Studie bezüglich der Restwasserführung in diesem Abschnitt auszuarbeiten. Ein komplett neuer Plansatz sei zum Akt genommen werden. Entsprechend dem Austauschplan Nr. 2 erfolge die Einleitung in die Enns über die äußerste Westecke des Grundstückes Nr. 2088/2 KG Aich, das zum geschützten Landschaftsteil erklärt sei. Nach Angaben des Konsenswerbers werde jedoch westlich dieses Grundstückes in die Enns eingeleitet, womit der geschützte Landschaftsteil nicht mehr betroffen sei.
Am 30. Oktober 1997 beantragte die mitbeteiligte Partei die "bescheidmäßige Erledigung der im AV vom 20. Dezember 1995 festgehaltenen Änderung des mit Bescheid vom 6. September 1995 naturschutzrechtlich bewilligten Kraftwerkprojektes am Seewigtalbach". Einem AV vom 17. November 1997 zufolge nahm ein Amtssachverständiger dazu wie folgt Stellung:
Entgegen dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid solle nunmehr das Krafthaus auf Grundstück Nr. 2167/1 KG Aich errichtet werden. Dadurch verändere sich die Ausleitungsstrecke um ca. 500 m in Richtung Nordosten. Die Abänderung des bisher bewilligten Projektes beginne auf dem Grundstück Nr. 535 KG Gössenberg auf Höhenkote 820 und führe in nord-nordöstlicher Richtung bis zum Grundstück Nr. 2167/1 KG Aich, wo der neue Kraftwerksstandort vorgesehen sei. Von dort werde die Eisenbahnlinie Selzthal-Bischofshofen unterführt und das Grundstück Nr. 2158/1 KG Aich überquert. Die Ausleitungsstrecke münde als Unterwasserkanal auf Höhenkote 691 in die Enns. Entgegen dem Einreichplan werde der geschützte Landschaftsteil auf Grundstück Nr. 2088/2 nicht berührt, sondern es werde der Unterwasserkanal nach Westen verschwenkt. Die Verlegung der Rohrleitungstrasse vom Gehöft Gössenberger zum neuen Krafthausstandort betreffe ein kürzeres Stück Wirtschaftswald und ansonsten landwirtschaftlich genutzte Flächen. Davon seien weder Wasserläufe noch sonstige ökologisch bedeutende Standorte betroffen. Die Ableitung des Triebwassers solle in Form eines Unterwasserkanals mit einem Rohrleitungsdurchmesser von 80 bis 100 cm vom neuen Krafthausstandort direkt nach Norden in die Enns erfolgen, wobei die Entfernung vom Krafthausstandort bis zur Enns 80 m, von der Bahn bis zur Gemeindestraße 60 m und nach der Gemeindestraße in die Enns 3 m betrage. Bei den betroffenen Flächen handle es sich um Wirtschaftswald und zwei Kulturwiesen. Es würden somit keine ökologisch wertvollen Flächen betroffen. Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht gemäß § 2 Abs. 1 NSchG seien nicht zu erwarten. Da die Verlegung der Druckrohrleitung bis zum Krafthaus sowie des Unterwasserkanals bis zur Enns unterirdisch verliefen und daher im Landschaftsbild nicht sichtbar seien, seien Auswirkungen auf den Landschaftscharakter ebensowenig zu erwarten wie auf das Landschaftsbild bzw. auf die Wohlfahrtsfunktion. Das Kraftwerkshaus sei hinsichtlich seiner äußeren Gestaltung bereits im ursprünglichen Bewilligungsbescheid behandelt. Bereits damals sei festgestellt worden, daß auf Grund der Gestaltung und Größenordnung auf das Landschaftsbild keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien. Dies treffe auch auf den neuen Standort zu. Betreffend die mit der Änderung des Kraftwerksstandortes verbundene geringere Wasserführung im Seewigtal ab dem ursprünglich geplanten Kraftwerksstandort bis zur Enns ergebe sich folgendes Bild: Im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 6. September 1995 sei eine Pflichtwassermenge vorgeschrieben. Diese Pflichtwassermenge werde durch sechs weitere Zubringer links und rechts des Seewigtalbaches erhöht. Nachdem diese Wassermenge zwischen Wehranlage und ursprünglichem Kraftwerksstandort als ökologisch ausreichend befunden worden sei, sei die Wassermenge des Seewigtalbaches im Bereich zwischen dem ursprünglichen Kraftwerkstandort und der Enns ebenfalls als ausreichend anzusehen. Dies umso mehr, als dieser Bereich zur Gänze durch Wildbach- und Lawinenverbauung (Trapezprofil) hart verbaut sei. Zwar sei der Ufersaum inzwischen teilweise durch Gebüsch bewachsen; dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlich harten Verbauung dieser Regulierungsstrecke. Zusammenfassend sei festzustellen, daß mit der Verlegung des Krafthauses keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 NSchG gegeben seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. a und Abs. 6 NSchG in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Druckrohrleitung beginnend auf Grundstück Nr. 535 KG Gössenberg, Höhenkote 820 bis zum Grundstück Nr. 2167/1 KG Aich, eines Kraftwerkshauses auf diesem Grundstück und einer Ausleitungsstrecke als Unterwasserkanal vom Kraftwerkshaus über das Grundstück 2158/1 KG Aich auf Höhenkote 691 in die Enns nach Maßgabe der mit Sichtvermerk versehenen Projektsunterlagen. Begründend wurde Befund und Gutachten des Amtssachverständigen wiedergegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Abs. 1 NSchG können Gebiete, die
a) besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z.B. als Au- oder Berglandschaft) aufweisen,
b) im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder
c) durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen,
durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
Nach § 6 Abs. 3 NSchG sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen; außerdem ist u.a. für die Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes oder über die Ortssilhouette hinausragend (lit. c) und die Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände (lit. d), eine Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
Nach § 6 Abs. 6 ist eine Bewilligung gemäß Abs. 3 zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.
Nach § 2 Abs. 1 NSchG ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen
a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.
Aus der soeben dargelegten Rechtslage folgt, daß die Bewilligung im Sinne von § 6 Abs. 6 NSchG zu erteilen ist, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuß gestört wird (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1985, Zl. 85/10/0026, vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0083, und vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0144).
Nach einer zusammenfassenden Darstellung der Rechtslage weist der beschwerdeführende Landesumweltanwalt darauf hin, daß er den Ingenieurkonsulenten für Landschaftsplanung Dipl.Ing. R. ersucht habe, auf der Grundlage eines Ortsaugenscheines fachlich zu beurteilen, ob die vorliegende Projektänderung als eine geringfügige Abänderung des rechtskräftig bewilligten Projektes - wie die belangte Behörde angenommen habe - gewertet werden könne. Dipl.Ing. R. habe festgestellt, daß die Projektänderung aus naturschutzfachlicher und gewässerökologischer Sicht nicht als geringfügig zu bewerten sei. Die Begründung dafür sei in der fachlichen Stellungnahme, die "als Bestandteil der Beschwerde gilt", näher dargelegt.
Mit diesen Darlegungen wird die Rechtslage insofern verkannt, als die "Geringfügigkeit der Abänderung" (des bewilligten Vorhabens) durch die Projektänderung nicht zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 6 NSchG zählt. Vielmehr darf eine Bewilligung nach der zitierten Vorschrift nur erteilt werden, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat. Anhand der Begründung des angefochtenen Bescheides ist auch nicht ersichtlich, daß die belangte Behörde - wie die Beschwerde unterstellt - angenommen hätte, die vorliegenden Projektänderungen könnten als geringfügige Abänderungen des rechtskräftig bewilligten Projektes gewertet werden. Die insoweit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Behörde vertretenen - und lediglich in Aktenvermerken festgehaltenen - Auffassungen sind bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Dessen Begründung ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde die Erteilung der Bewilligung nach § 6 Abs. 6 NSchG auf die Auffassung gründete, die Ausführung des Vorhabens werde keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 NSchG zur Folge haben.
Auch der Umstand, daß sich der angefochtene Bescheid auf einen von der belangten Behörde als trennbar behandelten Teil der Wasserkraftanlage bezieht - und somit für den Bereich der neuen Streckenführung der ursprünglichen Bewilligung derogiert - ändert nichts daran, daß sich die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 NSchG richten.
Mit der nicht am Inhalt des angefochtenen Bescheides orientierten Behauptung, die belangte Behörde habe die Frage der "Geringfügigkeit der Projektänderung" unrichtig gelöst, wird somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Die Beschwerde bekämpft - ebenfalls unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer eingeholte und der Beschwerde beigelegte fachliche Stellungnahme - aber auch die Auffassung der belangten Behörde, die Ausführung des Vorhabens werde keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 NSchG zur Folge haben. Sie bringt vor, es fehlten grundsätzliche Erhebungen, die eine umfassende, fachlich abgesicherte Aussage ermöglichten. Es gebe "erhebliche Unterschiede zur Länge der Entnahmestrecke" und es fehlten nachvollziehbare Erhebungen und Untersuchungen insbesondere zum durch diese Änderung nunmehr neu betroffenen Streckenabschnitt des Seewigtalbaches. Die Aussagen des Amtssachverständigen ließen nicht erkennen, worauf sein Gutachten aufbaue.
Damit macht die Beschwerde Verfahrensmängel in Gestalt der Heranziehung eines unzureichend begründeten Gutachtens und von Begründungsmängeln geltend.
Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Begründungsmängel eines Bescheides - führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 92/07/0196, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerde gelingt es mit den oben wiedergegebenen Darlegungen nicht, die Relevanz der von ihr behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Es trifft zu, daß das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt, das einen gegenüber der früheren Bewilligung veränderten Standort des Krafthauses verbunden mit der Ausleitung unmittelbar in die Enns vorsieht, eine gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt wesentlich längere Entnahmestrecke des Seewigtalbaches - nämlich bis zu dessen Mündung - umfaßt. Es trifft auch zu, daß sich der Amtssachverständige und ihm folgend die belangte Behörde mit den Auswirkungen der Verminderung der Wasserführung, soweit der von der vorliegenden Bewilligung umfaßte Abschnitt des Seewigtalbaches betroffen ist, nur mit dem Hinweis auf die harte Verbauung dieses Abschnittes und darauf, daß die gegebene Restwassermenge auch im vom ursprünglich bewilligten Vorhaben umfaßten Bereich als ausreichend angesehen wurde, auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesagten war es jedoch Sache des Beschwerdeführers, konkret darzutun, daß die belangte Behörde bei gründlicherer Auseinandersetzung mit den soeben dargelegten Umständen zum Ergebnis hätte kommen können, daß die Ausführung des Vorhabens Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 NSchG zur Folge habe. Dies kann der Beschwerde - selbst bei Bedachtnahme auf die Darlegungen der angeschlossenen fachlichen Stellungnahme - indes nicht entnommen werden. Auch in der letzteren finden sich - bezogen auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten
Güter - lediglich allgemeine Bemerkungen, deren Schwergewicht darin liegt, daß zur Feststellung der Auswirkungen nähere Untersuchungen erforderlich seien. Auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegungen, die einen Anhaltspunkt dafür böten, daß das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstelle, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuß gestört werde, sind nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf die fachliche Stellungnahme zeigt die Beschwerde somit die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel ebenfalls nicht auf.
Die Beschwerde macht weiters einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 58 Abs. 2 AVG in Gestalt der Unterlassung von Rechtsausführungen geltend.
Es trifft zu, daß der angefochtene Bescheid auf die Rechtsfragen nur in Form von Hinweisen auf die angewendeten Vorschriften im Spruch und auf die Rechtsausführungen des Amtssachverständigen Bezug nimmt. Im Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 AVG liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aber nur dann, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist - vom festgestellten Sachverhalt ausgehend - nicht ersichtlich; die Beschwerde unternimmt auch keinen zielführenden Versuch, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100041.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009