TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 G307 2119829-4

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G307 2119829-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 15.05.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA, RD Bgld.) zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 05.11.2018, wurde gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit Schreiben vom 07.11.2018, beim Bundesamt eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

Darin wurde beantragt, die Dauer des Einreiseverbotes erheblich herabzusetzen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 08.11.2008 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.11.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist kosovarischer Staatsbürger, ledig, führt keine Beziehung und frei von Sorgepflichten. Er besuchte im Kosovo 8 Jahre lang die Grund- und in Österreich, wo er 1992 einreiste, 4 Jahre lang die Hauptschule. Eine Schwester der BF lebt in Österreich, die restlichen Verwandten in Kanada und der Schweiz. Im Kosovo hat der BF keine Familienangehörigen mehr. In Österreich leben die Schwester des BF und Cousins 2. Grades.

1.2. Der BF brachte am 10.09.1992 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 10.09.1992 Zahl XXXX, gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 126/1968, abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 16.10.1992 in Rechtskraft.

Am 16.12.1992 wurde/n dem BF eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.1993 und hierauf immer wieder befristete Aufenthaltstitel erteilt. Am 31.08.2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BF eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und anschließend der Magistrat der Stadt XXXX ein unbefristeter Niederlassungsnachweis.

Am 25.06.2007 wurde gegen den BF von der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX) zu Zahl XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches von der Sicherheitsdirektion XXXX mit Bescheid vom 06.06.2008 bestätigt wurde. Die dagegen an den VwGH erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Erkenntnis vom 20.11.2011, Zahl 2008/18/0581 als unbegründet abgewiesen.

Am 19.10.2015 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu auf eine Verkürzung seiner Dauer, welcher mit Bescheid des BFA vom 14.12.2015 abgewiesen wurde. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2016, Zahl G307 2119829-1/2E als unbegründet ab- und der vom BF gestellte Eventualantrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes zurückgewiesen. Die dagegen wiederum erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit dessen Beschluss vom 24.05.2016 zurückgewiesen.

Der BF stellte einlangend per Fax aus der Anhaltung in der Justizanstalt XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) am 09.11.2015, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, welcher mit Bescheid des BFA vom 12.11.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Am 10.11.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.01.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen, eine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht gewährt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 09.02.2017 in Rechtskraft.

Am XXXX2015 wurde der BF auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben und reiste spätestens am 22.04.2016 wieder in das Bundesgebiet ein.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.4. Der BF begann in Österreich eine Lehre als Maurer, schloss diese jedoch nicht ab. Er war vom 24.07.1995 bis 25.09.2008 bei 16 Arbeitgebern in ebenso vielen Arbeitsverhältnissen tätig. Dazwischen bezog er - teils für mehrere Monate - immer wieder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Krankengeld. Seit mehr als 10 Jahren war der BF nicht mehr erwerbstätig.

1.5. Der BF verfügt über kein reguläres monatliches Einkommen, hat kein Vermögen und Außenstände in der Höhe von rund € 50.000,00.

1.6. Der BF wurde insgesamt 6 Mal wegen folgender Straftaten zu folgenden Strafen verurteilt:

1. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2001, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt ATS 3.000,00;

2. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2005, wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls als Beitragstäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Körperverletzung gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. und 2, 130, 1. und 2. Satz, 12., 3. Fall, 278 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, wovon 18 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden;

3. LG für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2007 wegen Beitragstäterschaft zum räuberischen Diebstahl gemäß §§ 12. 3. Fall, 129 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr;

4. LG für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2012 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 129 Z 2, 130, 4. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren;

5. LG für Strafsachen XXXX, zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2017 wegen Suchtmittelhandels gemäß §§ 28 Abs. 1, 1. Satz, 2. Fall SMG, §§ 28a Abs. 1., 5. Fall, 28a Abs. 3, 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie

6. LG für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2018, wegen unbefugten Gebrauchs von Suchtmitteln, Suchtgifthandel und unbefugten Waffenbesitzes sowie gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, §§ 28 Abs. 1,

1. Fall, 28 Abs. 1, 2. Fall SMG und §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, und Z 2, Abs. 2 Z 1, 130 abs. 2 und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe alleine oder gemeinsam mit anderen Tätern in 10 Fällen zwischen dem XXXX2017 und XXXX2018 in XXXX, XXXX und XXXX Bargeld, Getränke, Laptops, eine Geldzahlmaschine, einen Gutschein, Kosmetikartikel und sonstige Wertgegenstände in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert anderen weggenommen oder wegzunehmen versucht.

Ferner wurde dem BF darin angelastet, er habe von Herbst 2017 bis zum XXXX2018 in 8 Fällen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er den Abnehmern ca 115 g Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 77 g (67 %) Cocain und 67 g Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 7 g (12 % Gesamt-THC), gewinnbringend verkauft habe, wobei es sich dabei um

a) 50 g Kokain um € 70,00 pro Gramm,

b) 60 g Cannabisblüten um € 6,00 pro Gramm,

c) 20 g Kokain um € 100,00 pro Gramm,

d) 7 g Cannabisblüten um € 10,00 pro Gramm,

e) 25 g Kokain um € 100,00 pro Gramm,

f) 15 g Kokain um € 80,00 pro Gramm,

g) 5 g Kokain um € 80,00 pro Gramm und

h) Kokain und Cannabisblüten in nicht mehr feststellbarer Menge und an nicht mehr feststellbare Personen gehandelt habe.

Schließlich wurde der BF darin für schuldig befunden, er habe zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber am XXXX2018 in XXXX und anderen Orten unbefugt, wenn auch nur fahrlässig einen Schlagring besessen.

Als mildernd wurden hiebei das Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF die im Urteil beschriebenen strafbaren Handlungen begangen und die darin angeführten Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX2018 festgenommen und verbüßt derzeit in der Justizanstalt XXXX seine Strafhaft.

Der BF befindet sich derzeit in einer Suchtmitteltherapie. Diese ist bis zum Jahr 2019 angesetzt.

Dem BF wurde im Rahmen der unter 5. erwähnten Verurteilung Strafaufschub mit der Maßgabe gewährt, dass die Behandlung (ambulant) auch in der Heimat absolviert werden kann. Dies deshalb, weil die ambulante Behandlung auch dort erfolgen könne.

1.7. Der BF war nach Verlassen des Wohnheims für jugendliche Flüchtlinge im Alter von 24 Jahren nicht in der Lage, sich gut im Leben zurechtzufinden und zu stabilisieren. In diese Zeit fiel auch der Beginn seines Marihuanakonsums. Die erste Einnahme von Suchtmitteln reicht bis ins 19. Lebensjahr zurück. Dieser Konsum hält bis heute an. Der BF leidet an einem Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und Marihuana. Hinzu tritt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol. Bis XXXX2017 nahm der BF eine stationäre Suchtmitteltherapie war, seitdem eine ambulante. Der BF zeigt ein geringes Vermögen, sich selbst zu reflektieren, die Kritikfähigkeit in Bezug auf seine Person ist herabgesetzt. Außer der Schwester und deren Familie ist das Umfeld des BF drogenkonsumierend.

1.8. Der BF hielt sich vom XXXX2017 bis XXXX2017 im XXXX in XXXX auf. Aktuell ist er seit XXXX2018 in der Justizanstalt XXXX gemeldet.

1.9. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr der Verletzung gemäß den Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an schwerwiegenden Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Aufenthalt im Bundesgebiet, Staatsangehörigkeit, Schulbildung im Kosovo und dem Freisein von Obsorgepflichten getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt des Urteils des LG XXXX, dem Inhalt der im Akt befindlichen fremdenrechtlichen Entscheidungen, insbesondere dem Bescheid des BFA vom 17.08.2016, Zahl XXXX und dem auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Das Freisein von Obsorgepflichten und der Umstand, dass der BF keine Beziehung führt, folgt ferner den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und deckt sich diese Feststellung mit dem Inhalt des jüngsten Strafurteils. Den Bestand von Geschwistern in Kanada und der Schweiz hat der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde glaubhaft dargelegt. Den Bestand seiner Schwester und Cousins 2. Grades in Österreich hat der BF in seinen Einvernahmen glaubhaft dargetan und findet sich dieses Vorbringen immer wieder im Akt.

Dass sich der BF bereits seit 1992 durchgehend im Bundesgebiet aufhält (abgesehen von den Zeiten, die er wegen der Abschiebung in der Heimat verbracht hat), folgt dem in diesem Jahr gestellten Asylantrag und der Erteilung der nach dessen negativen Erledigung angeschlossenen Aufenthaltstitel. Davon ging auch das BFA in seinem Bescheid vom 17.08.2016, Zahl XXXX aus, weshalb diesem Umstand der Vorrang gegenüber dem ZMR zu geben ist, das den BF erst mit 1999 ausweist.

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der BF legte einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Reisepass und eine ebensolche Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die bisher zur Person des BF geführten fremdendrechtlichen Verfahren und deren Ausgang folgen dem Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 20.06.2016, Zahl G306 2119289-2/5E sowie jenem des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR). Die vormalige Legitimität des bisherigen Aufenthaltes ergibt sich aus dem Inhalt des Bescheides des BFA vom 17.08.2016, Zahl XXXX.

Die vormalige Abschiebung des BF, die erfolgte Wiedereinreise ins Bundesgebiet, dessen seitheriger Aufenthalt in Österreich sowie die Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich aus den Feststellungen im Bescheid des BFA vom 17.08.2016, Zahl XXXX.

Die Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den teils im Akt einliegenden Urteilen, insbesondere des jüngsten Urteils.

Die bisher ausgeübten Tätigkeiten des BF, deren Dauer und die Zeit der der dazwischen liegenden Beschäftigungslosigkeit folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die Wahrnehmung einer Suchtmitteltherapie ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und deckt sich mit dem sonstigen, insbesondere dem Gutachten der XXXX vom XXXX2017, welchem auch die unter I.1.7. getätigten Feststellungen zu entnehmen sind.

Der BF befindet sich zwar in Therapie, es fanden sich jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von schwerwiegenden Krankheiten oder von Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen davon hat der BF im Rahmen seiner letzten Einvernahme behauptet, gesund zu sein.

Die Außenstände des BF hat der BF selbst mit € 50.000,00 beziffert und finden diese dem Grunde nach auch Niederschlag im jüngsten Strafurteil des LG XXXX. Ferner hat er in seinen Einvernahmen vor dem BFA dargetan, über kein reguläres Einkommen und Vermögen zu verfügen.

Der Aufenthalt im XXXX ist der dahingehenden Bestätigung im Akt zu entnehmen.

In Ermangelung der Vorlage von dahingehenden Bescheinigungsmitteln konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie der gemeinsame Haushalt mit der Schwester des BF ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR sowie den Angaben des BF.

Dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 2 der Herkunftsstaatenverordnung.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF habe (auch) die jüngsten Taten vorwiegend begangen, um seine Sucht zu finanzieren, so stellt dieses Vorbringen keine Rechtfertigung dar, zumal dem BF auch dessen Abhängigkeit an sich vorzuwerfen ist. Es kann auch nicht - wie im Rechtsmittel hervorgehoben - gesagt werden, dass die gerichtlichen Strafen im "unteren Bereich" angesiedelt sind und der BF im Bundesgebiet Familie hat. Einerseits muss nämlich - wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - das Gesamtverhalten des BF mit einbezogen werden und andererseits hat der BF nicht bescheinigt, dass er Kontakt zu der in Österreich lebenden Schwester und Cousins 2. Grades eine enge Beziehung pflegt.

Im Ergebnis ist die Beschwerde der Bescheidbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige der Republik Kosovo sind laut Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF nicht von der Visumpflicht befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 6 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Gemäß Art 6 lit e) des Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399 vom 09.03.2016) darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der BF hält sich somit spätestens seit dem Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Verurteilungen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

• die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

• die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

• die Bindungen zum Heimatstaat,

• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

• auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.2.3. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine nennenswerten verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Bindungen. Abgesehen davon hat er zwischen 2004 und heute rund 8 1/2 Jahre in Haft verbracht und ist das letzte Mal am 25.09.2008 einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Et ist ledig, hat keine Obsorgepflichten und führt keine Lebensgemeinschaft.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Eine Verletzung des Art 8 EMRK liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erklärung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 BFA-VG, war gegenständlich gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 kein amtswegiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vorzunehmen.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

3.2.4. Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht festtellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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