Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AlVG §49Spruch
L503 2211812-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 27.11.2018, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 12.9.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF") im Zeitraum vom 3.9.2018 bis 9.9.2018 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte, da er den Kontrollmeldetermin am 3.9.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.9.2018 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 24.9.2018 fristgerecht - näher begründet - Beschwerde.
3. Mit Bescheid vom 16.10.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung - näher begründet - ab.
Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen Zustellnachweis am 17.10.2018 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 18.10.2018).
4. Mit Schreiben vom 5.11.2018 stellte der BF einen Vorlageantrag.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.11.2018 wies das AMS den Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück.
Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 sei dem BF per RSb an seine Wohnadresse zugestellt worden. Aus dem Zustellnachweis der Post gehe hervor, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17.10.2018 hinterlegt worden sei; als erster Tag der Abholfrist sei der 18.10.2018 angegeben worden. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei laut Zustellnachweis in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden.
Nach Darstellung von § 15 VwGVG und § 17 ZustG führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags betrage gemäß § 15 Abs 1 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 am 17.10.2018 hinterlegt und ab 18.10.2018 zur Abholung bereitgehalten worden.
Nach § 17 Abs 3 ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten.
Im konkreten Fall sei somit der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist der 18.10.2018 (Beginn der Abholfrist). Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe folglich am 1.11.2018 geendet. Da es sich jedoch beim 1.11.2018 um einen Feiertag gehandelt habe, habe die Frist am nächsten Werktag, konkret am Freitag, dem 2.11.2018, geendet. Der Vorlageantrag des BF vom 5.11.2018 sei daher verspätet.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 5.12.2018 fristgerecht Beschwerde.
In seiner Beschwerde brachte der BF vor, er leide seit langem an Beschwerden mit seinen Füßen, wenn er länger gehe oder stehe, würden seine Schmerzen bis in den Kopf reichen, er leide an Durchblutungsstörungen, einer Thrombose sowie an einer Depression und sei gedankenverloren und vergesslich, wobei noch hinzukomme, dass er verschiedene Medikamente einnehmen müsse. Aus diesen Gründen habe er den Kontrollmeldetermin beim AMS am 3.9.2018 vergessen.
7. Am 27.12.18 legte das AMS den Akt dem BVWG vor und wies nochmals darauf hin, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am 18.10.2018 begonnen habe, sodass diese mit 1.11.2018 geendet hätte; da es sich dabei jedoch um einen Feiertag gehandelt habe, sei die Frist am Freitag, dem 2.11.2018, abgelaufen; somit erweise sich der Vorlageantrag vom 5.11.2018 als verspätet. Im Übrigen bestreite der BF im seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid die verspätete Einbringung des Vorlageantrags nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018 wurde am 17.10.2018 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 18.10.2018).
Mit Schreiben vom 5.11.2018 stellte der BF einen Vorlageantrag.
In seiner Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen Zurückweisungsbescheid des AMS trat der BF der Annahme der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 18.10.2018 nicht entgegen, sondern verwies nur allgemein auf gesundheitliche Probleme bzw. Vergesslichkeit.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. So befindet sich im Akt der entsprechende Zustellnachweis, demzufolge die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018 am 17.10.2018 hinterlegt wurde, wobei als Beginn der Abholfrist der 18.10.2018 vermerkt wurde. Unstrittig und aus dem Akteninhalt ersichtlich ist zudem der Umstand, dass der BF (erst) am 5.11.2018 einen Vorlageantrag stellte. Die Feststellungen zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen des BF ergeben sich aus seiner Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet mit dem bekämpften Bescheid
§ 15 VwGVG lautet auszugsweise:
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der
Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
[...]
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 17 ZustG lautet:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
3.3. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2018 am 17.10.2018 hinterlegt und ab 18.10.2018 zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich als am 18.10.2018 zugestellt.
In seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des AMS hat der BF im Übrigen keine Umstände vorgebracht, die dazu führen könnten, dass die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 ZustG gegenständlich nicht zur Anwendung zu gelangen hätte; der BF verwies lediglich auf gesundheitliche Probleme bzw. Vergesslichkeit als Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hatte somit, wie das AMS zutreffend ausführte, am Freitag, dem 2.11.2018 geendet (der 1.11.2018 war ein Feiertag). Der am 5.11.2018 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet.
Folglich hat das AMS den Vorlageantrag zu Recht gemäß § 15 Abs 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und ist die dagegen vom BF erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags besteht eine bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2211812.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019