TE Bvwg Beschluss 2019/1/23 L503 2211401-1

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

L503 2211401-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 10.9.2018 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2018, GZ: XXXX, betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 31.08.2018 wegen der Weigerung, der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, beschlossen:

A.) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 10.9.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 33 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs 2 und 8 Abs 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 31.8.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den verbindlichen Untersuchungstermin ohne Angabe von berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten.

2. Mit weitwendigem Schriftsatz vom 11.10.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.9.2018. In seiner Beschwerde führte der BF sinngemäß insbesondere aus, er sei sehr wohl bereit, sich untersuchen zu lassen, allerdings seien ihm die näheren Umstände der bislang vorgeschriebenen Untersuchungstermine nicht zumutbar gewesen. Beispielsweise führte der BF etwa wie folgt aus: "Schone ich mich ein paar Tage vor der Untersuchung, bin ich tatsächlich fast gesund. So würde ich aber einen Zustand vortäuschen, den ich nicht hätte, müsste ich einer regelmäßigen Arbeit nachgehen". Aus diesem Grunde belaste er seinen Körper vor einem angesetzten Untersuchungstermin in besonderem Maße, was aber dazu führe, dass sein Gesundheitszustand dann jeweils zu schlecht sei, um die Untersuchung absolvieren zu können.

3. Mit Bescheid vom 29.11.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 10.9.2018 gem. § 13 Abs 2 VwGVG iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG aus.

4. Mit Bescheid vom 4.12.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 10.9.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung näher begründet ab.

5. Dagegen brachte der BF fristgerecht am 17.12.2018 einen (weitwendigen) Vorlageantrag ein.

6. Am 7.1.2019 langte beim BVwG ein Antrag des BF auf Verfahrenshilfe betreffend seine Beschwerde bzw. seinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 4.12.2018 ein.

Darin führte der BF aus, er beantrage die einstweilige Befreiung von diversen Gebühren und Kosten. Im Hinblick auf die Frage der Beigebung eines Rechtsanwalts führte der BF aus: "Damit keine unnötigen Anwaltskosten entstehen, verzichte ich vorerst auf einen Anwalt. Erst wenn sich Schwierigkeiten ergeben sollten, welche ich nicht mehr alleine bewältigen kann, möchte ich anwaltlich vertreten werden."

Im Übrigen wurden vom BF insbesondere auch Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen getätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe

1. Zur Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab (vgl. VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).

2. Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

3.2. Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst auszuführen, dass der BF - wie aus seinen diversen, äußerst umfangreichen und von ihm selbst verfassten Eingaben hervorgeht - über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Er verfasste eigenständig den Formvorschriften entsprechenden Anbringen (unter anderem Beschwerde und Vorlageantrag), die jeweils individuelle Begründungen enthielten und in denen er die seiner Ansicht nach vom AMS begangenen Fehler bis ins kleinste Detail (rechtlich) ausführte.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, sind im Übrigen nicht zu erkennen. So besteht die entscheidende Rechtsfrage ausschließlich darin, ob der BF den ihm vorgegeben Untersuchungstermin (zuletzt) vom 31.8.2018 ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen hat. Diesbezüglich war bzw. ist der BF im gegenständlichen Verfahren in der Lage, aus seiner Sicht jene Umstände bzw. Fehler des AMS, aber auch anderer Behörden und Gerichte, die bewirken würden, dass ihm eine ärztliche Untersuchung unzumutbar sei, in insgesamt mehr als 100 Seiten umfassenden Schriftsätzen darzulegen.

Vor allem aber sei auch betont, dass der BF in seinem gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe selbst angibt, dass er - damit keine unnötigen Anwaltskosten entstehen - vorerst auf einen Anwalt verzichtet. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Verfahren vor dem BVwG kostenlos ist, sodass im Ergebnis auch gar kein rechtliches Interesse des BF an der Bewilligung der von ihm begehrten Verfahrenshilfe erkannt werden kann.

Schließlich haben als weitere Kriterien in die Entscheidung über die Verfahrenshilfe auch die Erfolgsaussichten einzufließen. So wurde der BF etwa vom AMS aufgefordert, eine Krankschreibung für besagten 31.8.2018 vorzulegen, wobei der BF dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern lediglich ein Patientenblatt eines Allgemeinmediziners von diesem Tag vorlegte, in dem der Arzt berichtet, dass der BF ihm gegenüber über Schmerzen im Bereich der Hände und Füße und ein leichtes Druckgefühl im Bauch- und Brustbereich geklagt habe; vom Arzt festgehalten wurde lediglich, dass der BF im Bereich der Hände "geringe" Schwellungen zeige. Wie aus dem Akt ersichtlich ist, fragte das AMS sodann bei diesem Arzt an, ob er eine Bestätigung ausstellen könne, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den ärztlichen Begutachtungstermin beim Kompetenzzentrum am 31.8.2018 wahrzunehmen, was vom Arzt verneint worden sei, da er nicht dieser Ansicht sei.

Ganz abgesehen von dem Umstand, dass der BF an jenem 31.8.2018 somit sehr wohl in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen und dieser lediglich geringe Schwellungen im Bereich der Hände diagnostizierte - sodass nicht erhellt, warum sich der BF dann nicht auch hätte von einem Arzt beim Kompetenzzentrum begutachten lassen können -, muss man sich in diesem Zusammenhang beispielsweise folgende Angaben des BF vor Augen halten: Fax vom 11.9.2018, Seite 3: "Ich habe die Untersuchung nicht verweigert, sondern mich darauf vorbereitet. Zur Vorbereitung musste ich meinen Körper so belasten, als wäre ich die Tage zuvor einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen. Ich kann mich doch nicht vor der Untersuchung tagelang schonen, um bei der Untersuchung keine der üblichen Beschwerden zu haben. Damit würde ein falsches Untersuchungsergebnis entstehen, damit würde ich mich doch selbst schädigen. Diese Vorbereitung hat dazu geführt, dass ich wieder die bekannten Beschwerden bekommen habe." Beschwerde des BF, Seite 4: "Schone ich mich ein paar Tage vor der Untersuchung, bin ich tatsächlich fast gesund. So würde ich aber einen Zustand vortäuschen, den ich nicht hätte, müsste ich einer regelmäßigen Arbeit nachgehen".

Ohne die inhaltliche Entscheidung vorwegzunehmen, ist doch darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde in Anbetracht der dargestellten Eingaben des BF prima facie als gering einzustufen sind bzw. ist die Rechtsverfolgung durch den BF prima facie auch beinahe als mutwillig zu betrachten. Auch dies spricht klar gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Folglich ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG, es liegt aber dennoch keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor, weil die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH gelöst ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049). Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf die entwickelten Kriterien. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2211401.1.01

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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