Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2174196-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX StA. Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. 1131318004/161368294 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Gambias, stellte am 03.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass sein Bruder beschuldigt worden sei, an einem Putschversuch beteiligt gewesen zu sein. Der Geheimdienst habe auch ihn verhören wollen; davor habe er aber das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Salzburg, einvernommen. Er gab an, eine Verfolgung durch Anhänger des früheren Präsidenten zu befürchten.
Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 27.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Aufgrund des Regimewechsels in Gambia wurde ein Bedrohungspotential für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Gambia verneint.
Dagegen wurde fristgerecht am 13.10.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" vorgelegt. Beschwerde wurde erhoben wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine Feststellungen zum fluchtauslösenden Ereignis getroffen zu haben. Es wurden ergänzende Berichte, unter anderem von Amnesty International und der Jamestown Foundation, eingebracht: Im Juni 2017 sei es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Anhängern des früheren Präsidenten Jammeh und Polizeikräften gekommen. In der Heimatregion des Beschwerdeführers würde es noch viele Jammeh-Loyalisten geben. Der Beschwerdeführer würde zudem in eine aussichtslose Situation geraten, da er keine familiären Kontakte mehr und nur als Taxifahrer gearbeitet habe; der durchschnittliche Gambier müsse mit einem Euro pro Tag auskommen. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Cousin, den er monatlich besuche und der ihn mit kleineren Geldbeträgen unterstütze. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bzgl. des Spruchpunktes II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bzgl. des Spruchpunktes III. aufheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen; in eventu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 wurde die Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, allerdings festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. unrechtmäßig erfolgte und daher eine Frist für die freiwillige Ausreise zuzuerkennen war. Das Erkenntnis wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2018, Zl. E 4221/2017-8 behoben und auf die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwiesen.
Am 31.01.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Mandinka und der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im Großraum von Serekunda.
In Gambia leben die Mutter, der Onkel und ein Bruder des Beschwerdeführers. Seine Mutter und sein Bruder wohnen in Kiang in der Lower River Region, sein Onkel in Serekunda. Ein in den USA lebender Onkel unterstützt die Familie finanziell und bezahlte auch die Ausreise des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinem in Gambia lebenden Onkel.
Der Beschwerdeführer machte unterschiedliche Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Gambia. Dem BFA erklärte er, er sei vor seiner Ausreise als Taxifahrer tätig gewesen, in der mündlichen Verhandlung meinte er dagegen, dass er Installateur sei, aber insbesondere davon gelebt habe, dass er die Autos, welche der in den USA lebende Onkel nach Gambia verschifft habe, verkauft habe. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits berufliche Erfahrungen gesammelt hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Eine genaue zeitliche Angabe zu seiner Ausreise ist aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht möglich; es steht aber fest, dass er am 03.10.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich, doch bestehen keine besonderen Abhängigkeiten. Der Beschwerdeführer führt seit etwa zwei Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und nimmt an gesellschaftlichen Ereignissen und Kursen teil. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in Österreich ist aber insbesondere aufgrund der noch kurzen Aufenthaltsdauer von etwa zweieinhalb Jahren nicht gegeben.
1.2. Zum Fluchtvorbringen:
Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, aufgrund der Beteiligung seines Bruders an einem Putsch Ende 2014 vom Geheimdienst verfolgt worden zu sein.
Zu diesem Putsch wird in den "Briefing Notes" vom 12. Januar 2015 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge festgestellt:
"In der Hauptstadt Banjul wurde am 30.12.14 ein Putschversuch gegen Präsident Jammeh beendet. Anhänger des 2013 entlassenen Chefs der Präsidentengarde, Sanneh, hatten am Vorabend in Kooperation mit Mitgliedern der Präsidentengarde den Präsidentenpalast und eine Armeekaserne angegriffen. Bei den Feuergefechten zwischen den Putschisten unter Führung Sannehs und der Armee wurden vier Menschen getötet. Sanneh hatte sich 2013 mit dem Präsidenten überworfen und war in den Senegal geflohen. Jammeh, der 1994 selbst durch einen Putsch die Macht ergriffen hatte, hielt sich während des Angriffes nicht in Gambia auf. Er kehrte am 31.12.14 zurück. Am 01.01.15 durchsuchten Regierungssoldaten das Umfeld der Putschisten. Dabei wurden mehrere Militärangehörige und Zivilisten festgenommen sowie Dokumente über die Umsturzpläne und ein Schiffscontainer mit Waffen- und Sprengstoff im Hafen von Banjul sichergestellt. Präsident Jammeh erklärte, dass der Putsch nicht vom Militär, sondern von einer terroristischen Gruppe mit Unterstützung von Dissidenten in den USA, Deutschland und Großbritannien ausgegangen sei. Zwei in die USA ausgewanderte Gambier wurden daraufhin in den USA und im Senegal festgenommen."
Verschiedenen Medienberichten (abrufbar unter http://derstandard.at/2000009893099/Vier-Tote-nach-gescheitertem-Putschversuch-in-Gambia;
http://www.dw.com/de/putsch-in-gambia-vereitelt/a-18162339;
https://www.nzz.ch/international/afrika/grotesker-putschversuch-in-gambia-1.18455934) ist ebenfalls zu entnehmen, dass Ende 2014 ein erfolgloser Putschversuch stattgefunden hat, der eine Verbindung zu den USA aufwies und der von einem Lamin Sanneh angeführt wurde.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Beteiligung seines Bruders an diesem Putsch ist allerdings ebenso wenig glaubhaft wie die Behauptung, dass der Beschwerdeführer deswegen vom Geheimdienst Gambias verhört werden sollte.
Der Beschwerdeführer wurde daher in Gambia nicht von der Regierung bzw. dem Geheimdienst wegen seines Bruders und dessen vermuteter Beteiligung an einem Putschversuch verfolgt.
1.3. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur politischen Lage im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden, befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.
Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde. Es wurde auch eine Kommission geschaffen, welche die unter der Diktatur von Jammeh begangenen Verbrechen untersuchen soll.
Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben. Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten. Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIA verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen. Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht. Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich aber seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert.
Auch der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2018) stellt klar, dass seit Amtsübernahme der Regierung von Barrow keine Berichte über staatliche Repressionen oder auch über Repressionen Dritter gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung bekannt geworden sind. Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen. Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die gambische Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung Barrow staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Rückkehrer haben keinerlei Repressionen aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes zu befürchten.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesen Berichten, dass die Lage in Gambia stabil ist und es keine Bedrohung für Personen gibt, die unter dem Regime von Jammeh im Verdacht standen, der Opposition anzugehören.
Selbst wenn man daher annehmen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seines Bruders in Zusammenhang mit dem oben erwähnten Putschversuch im Dezember 2014 gebracht werden würde, ist aufgrund der veränderten politischen Situation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er von den neu aufgebauten Sicherheitsbehörden Gambias verfolgt werden würde.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur Frage ethnischer Minderheiten Folgendes zu entnehmen:
"In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien. Viele Gambianer sind gemischter ethnischer Herkunft. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Wolof dar. Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34 % gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4 % den Fula/Fulbe, 12,6 % den Wolof, 10,7 % den Jola/Diola, 6,6 % den Serahuli, 3,2 % den Serer, 2,1 % der Manjago, 1 % der Bambara u.a.. Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula. Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der Jola Ethnie."
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandinka ist nicht gegeben.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur Grundversorgung Folgendes zu entnehmen:
"Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet. Das staatliche "Social Welfare Service" bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte. Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt. Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren. Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen. Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch. Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind und sich nur zögerlich erholten. Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst. Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat. Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit. Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt. Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei. Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus. Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen. Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden."
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung und wurde er, ebenso wie der Rest seiner Familie, in der Vergangenheit von einem in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Onkel finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig und ist davon auszugehen, dass er sich in Gambia wieder eine Existenz aufbauen kann. Es besteht damit keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppe und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Diesbezüglich tätigte der Beschwerdeführer im Übrigen unterschiedliche Aussagen: In der Einvernahme durch das BFA am 16.08.2017 erklärte er, seinen Personalausweis in Gambia zurückgelassen zu haben, während er dann in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 behauptete, nie einen Ausweis besessen zu haben.
Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Gambia beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde erklärt er zwar, keine familiären Kontakte mehr in Gambia zu haben, doch hatte er zuvor angegeben, dass seine Mutter, sein Onkel und seine zwei Brüder in Gambia leben würden. In der mündlichen Verhandlung wiederum erwähnte er zwar nur einen Bruder und erklärte dann auf entsprechende Rückfrage der erkennenden Richterin, dass es sich beim anderen Bruder nur um einen Halbbruder handeln würde (was vorher nie Erwähnung fand), gab aber zugleich an, über seinen in Serekunda lebenden Onkel sehr wohl in Kontakt mit seiner Familie zu stehen. Er legte auch dar, dass sein in den USA lebender Onkel die Familie und ihn finanziell unterstützt habe, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er auch in Zukunft auf den Familienverband zurückgreifen könnte.
In Bezug auf seine beruflichen Erfahrungen in Gambia machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben: In der Erstbefragung am 04.10.2016 gab er an, er sei Taxifahrer gewesen, in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 meinte er dann wieder, er sei zwar Installateur gewesen, habe seinen Lebensunterhalt aber durch den Verkauf von amerikanischen Autos verdient.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten (Teilnahmebestätigung für die afrikanische Rodelmeisterschaft vom XXXX, Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs vom 03.05.2017, ÖSD-Prüfung A1).
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2019, in welcher der Beschwerdeführer angab, gesund zu sein. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer fasste in der Beschwerde seinen Fluchtgrund folgendermaßen zusammen: "Der Bruder des BF war Militärangehöriger in Gambia, damals noch unter Präsident Jammeh. Der BF hat seinen Bruder regelmäßig in den Barracken besucht, daher war der BF auch bei den Streitkräften bekannt. Im Jahr 2014 hat der Bruder des BF an einem Putsch gegen den damaligen Präsidenten Jammeh teilgenommen. Der BF wurde vom NIA-Quartier aus angerufen, wo der Bruder des BF befragt wurde. Der Putsch ist gescheitert. Kurz nach dem Putsch ist der Bruder des BF verschwunden, wie zahlreiche andere Putschisten. Ein Freund der Familie, der ebenfalls bei den Streitkräften war, hat dem BF gesagt, dass er nun auch in Gefahr sei. Deshalb ist der BF geflohen."
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen tätigte. Dies beginnt schon damit, dass er in der Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte, dass er alleine gelebt habe, dass er dann in der mündlichen Verhandlung aber behauptete, dass er gemeinsam mit seinem Bruder in den Militärbaracken gewohnt habe - während er in der Beschwerde noch behauptet hatte, er habe seinen Bruder dort nur öfters besucht.
Bezüglich der zeitlichen Angaben finden sich zahlreiche Unstimmigkeiten; so hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt, der Putschversuch habe am 30.12.2015 stattgefunden, er habe Gambia am 04.01.2016 verlassen und sich dann acht Monate im Senegal aufgehalten. Dies korrigierte er in der Befragung durch das BFA dahingehend, dass der Putschversuch am 30.12.2014 stattgefunden habe und er sich im Senegal ein Jahr und acht Monate aufgehalten habe. Tatsächlich (siehe oben Punkt 1.2) fand der gescheiterte Putschversuch am 30.12.2014 statt. Es wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dient und dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2018 erklärte, dass dieser "Widerspruch" sich als bloße Korrektur von Daten darstelle, die der Beschwerdeführer von sich aus angab. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer getätigte Erklärungsversuch einer falschen Protokollierung bedeuten würde, dass bei der Protokollierung der Erstbefragung an vier unterschiedlichen Stellen Fehler gemacht wurden, und dies obwohl das Protokoll rückübersetzt und unterschrieben wurde.
Schwerer wiegt aber, dass der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, diesbezüglich ein kongruentes Vorbringen zu erstatten: So meinte er zuerst, er habe Gambia am 3. oder 4. Dezember 2015 verlassen, dann bezog er sich auf den Putsch am 31.12. und meinte, dass er Gambia am 04.01.2015 verlassen habe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Angabe konkreter Daten hat und sich diese unterschiedlichen Aussagen dadurch erklären lassen, so spricht es jedenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, wenn er in der Erstbefragung meinte, er sei acht Monate im Senegal gewesen, vor dem BFA dann, es sei ein Aufenthalt von einem Jahr und acht Monaten gewesen, um dann schließlich in der mündlichen Verhandlung von sechs, sieben Monaten zu sprechen. Es scheint naheliegend, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Geschichte an die Daten der Medienberichte über den Putsch anzupassen und nicht von real Erlebtem berichtet.
Auch das Vorbringen rund um den Putsch selbst blieb in der mündlichen Verhandlung unplausibel und widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Bruder ihn am Tag des Staatsstreiches, am 31.12., von den Militärbaracken aus angerufen und ihm davon erzählt habe. Tatsächlich fand der Putsch wie erwähnt in der Nacht vom 29.12. auf den 30.12. statt. Zugleich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage anzugeben, ob sein Bruder nun tatsächlich am Putsch beteiligt gewesen war oder nicht, er betonte immer nur, dass er davon ausgehen würde, weil sein Bruder ein enger Freund von Lamin sei, der der "Mastermind" hinter dem Putsch sei und in Amerika leben würde. Nun erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach einer Beteiligung an einem misslungenen Putsch wieder in die Militärbaracken zurückgekehrt sein will. Auf die entsprechende Frage der erkennenden Richterin meinte der Beschwerdeführer nur: "Ich glaube, das musste einfach so kommen."
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in keiner seiner früheren Einvernahmen und auch nicht in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof jemals eine Person namens Lamin erwähnt hatte, die den Putsch geleitet und mit der sein Bruder eng bekannt war und den der Beschwerdeführer selbst zweimal getroffen haben will. Auch die amerikanische Verbindung wurde vormals mit keinem Wort erwähnt. Außerdem hatte der Beschwerdeführer niemals von einem Anruf seines Bruders erzählt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass diese neuen Details vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden, um seine Fluchtgeschichte zu stützen; sie lassen sich aus den verschiedenen Medienberichten zusammensetzen, wobei der Beschwerdeführer behauptete, dass der Anführer Lamin in den USA gelebt habe, während den "Briefing Notes" vom 12. Januar 2015 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu entnehmen ist, dass der 2013 entlassene Chef der Präsidentengarde tatsächlich im Senegal lebte; in einem Artikel der Neuen Züricher Zeitung vom 07.01.2015 (Peter Winkler, "Grotesker Putschversuch in Gambia") war allerdings die Rede von einer Verbindung in die USA. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte aus öffentlich zugänglichen Medienberichten zusammenstellte und dass er tatsächlich in keiner Beziehung zu dem Putsch am 30.12.2014 bzw. zu den am Putsch beteiligten Personen steht oder stand. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht glaubhaft.
2.4. Zu einer etwaigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
In der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er noch immer von Anhängern des früheren Präsidenten Jammeh bedroht sei und dass es einen Kampf zwischen den verschiedenen Volksgruppen geben würde.
Zur Bedrohung durch die Anhänger des früheren Präsidenten Jammeh ist festzuhalten, dass - unabhängig von dem Umstand, dass das entsprechende Vorbringen rund um den Putschversuch nicht glaubhaft ist - der Machtwechsel in Gambia inzwischen erfolgreich vollzogen wurde und den verschiedenen Berichten (vgl. Punkt 1.3.) keinerlei Repressionen gegen politische Gegner zu entnehmen sind. Vielmehr wurden die Leitungsfunktionen bei den Sicherheitsbehörden ausgetaucht und mit einer Aufarbeitung der Verbrechen der Vergangenheit begonnen. Von einer staatlichen Verfolgung kann daher nicht ausgegangen werden. Der behauptete Einfluss der Anhänger des früheren Präsidenten findet keinen Niederschlag in den Berichten, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Situation in Gambia unsicher sei, da sich sonst keine internationalen Truppen vor Ort befinden würden. Tatsächlich hatte die Economic Community of West African States (ECOWAS) Truppen (ECOWAS Mission in The Gambia - ECOMIG) nach Gambia verlegt, um den Übergang der Präsidentschaft von Jammeh zu Adama Barrow abzusichern. Auf Wunsch von Barrow befinden sie sich weiterhin im Land. Dieser Umstand alleine vermag aber weder aufzuzeigen, dass in Gambia eine prekäre Sicherheitslage vorliegt, noch, dass die Anhänger Jammehs sich einen relevanten Einfluss bewahrt hätten.
Soweit in der Beschwerde versucht wird, eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandinka zu behaupten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung gegenüber dem BFA explizit verneint hatte. In der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer dann, dass es einen "Krieg" zwischen den verschiedenen Volksgruppen geben würde, ohne dies aber in irgendeiner Form zu belegen. Der jetzige Präsident Adama Barrow gehört ebenso wie der Beschwerdeführer zur größten Volksgruppe in Gambia, zu den Mandinka. Von besonderen Problemen zwischen den Volksgruppen ist in den aktuellen Berichten keine Rede und wurde auch vom Beschwerdeführer keine entsprechende Quelle offengelegt.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den Fall seiner Rückkehr nach Gambia aufzuzeigen. Eine besondere Gefährdung seiner Person wurde von ihm nicht glaubhaft gemacht und wäre eine solche, selbst wenn man als wahr unterstellen würde, dass sein Bruder wegen des Putschversuches in den Fokus der Sicherheitsbehörden von Jammeh geraten war, aufgrund des Regimewechsels nicht anzunehmen. Von einer bürgerkriegsähnlichen Lage kann in Gambia aktuell auch nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Besondere Erkrankungen liegen nicht vor. Er besuchte die Schule und hat seinen Angaben nach Berufserfahrung gesammelt. Der Kontakt zu seinem Onkel in Gambia besteht. In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist zwar die Rede davon, dass die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers enteignet worden sei, doch wurde dies vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dann nicht mehr behauptet. Sein einziges Argument, warum er nicht bei seiner Mutter und seinem Bruder leben könne, war, dass diese am Land, in Kiang, wohnen würden. Zudem wohnt sein Onkel in Serekunda und könnte er zunächst auch bei diesem Unterkunft nehmen. Sein in den USA lebender Onkel unterstützt die ganze Familie finanziell und organisierte auch die Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Unterstützung von diesem Onkel erwarten könnte. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
2.5. Zu den Länderfeststellungen
Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Gambia wurden im Wesentlichen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 und des Berichtes des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2018) getroffen. Bei den in diesen beiden Berichten verwendeten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann.
Zum Putschversuch wurde auf Medienberichte und die "Briefing Notes" vom 12. Januar 2015 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zurückgegriffen.
Der Beschwerdeführer brachte mit seiner Beschwerde weitere Quellen ins Beschwerdeverfahren ein:
* Amnesty International vom April 2017 (AI, Gambia: Progress in first 100 days of Barrows government requires major reform to break with brutal past, 27.04.2017, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/;
Zugriff am 25.10.2017)
* Jamestown Foundation vom Mai 2017 (Jamestown Foundation: Leaving Islamism Aside: The Gambia under Adama Barrow; Terrorism Monitor Volume; 05.05.2017; abrufbar unter https://jamestown.org/program/leaving-islamism-aside-gambia-adama-barrow/;
Zugriff am 25.10.2017)
* Africa News (Gambian gov't under active threat from Jammeh loyalists: ECOMIG commander, Artikel vom 08.07.2017, abrufbar unter http://www.africanews.com/2017/07/08/gambian-gov-t-under-active-threat-from-jammeh-loyalists-ecomig-commander/;
Zugriff am 25.10.2017)
In diesen Berichten wird darauf hingewiesen, dass nach dem Abgang von Ex-Präsident Jammeh und dem friedlichen Machtwechsel zur Opposition, unter anderem in Gestalt des neuen Präsidenten Barrow, noch zahlreiche Herausforderungen zu bewältigen seien. Der Versuch des neuen Präsidenten, die Sicherheitsbehörden neu zu strukturieren und von den Anhängern Jammehs zu befreien, führe dazu, dass eine gewisse Gefahr islamistischer Anschläge und von Vergeltungsschlägen durch Anhänger Jammehs gegeben sei.
Diese Berichte weisen allerdings nicht mehr die notwendige Aktualität auf, wurden sie doch mehr als ein Jahr vor Erstellung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 und des Berichtes des Deutschen Auswärtigen Amtes vom Juli 2018 veröffentlicht. Während in den in der Beschwerde zitierten Berichten davor gewarnt wurde, dass es nach dem Machtwechsel zu Vergeltungsschlägen kommen könnte, ergibt sich aus den beiden aktuellen Berichten, dass es dazu nicht gekommen ist und die Situation in Gambia nicht eskaliert ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Gambia Verfolgung droht. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich in einen Putsch gegen den früheren Präsidenten verwickelt war.
Aufgrund des Regimewechsels in Gambia wäre aber, selbst wenn man sein Vorbringen, dass der Beschwerdeführer 2015 wegen der Beteiligung seines Bruders an einem Putschversuch in den Fokus des gambischen Geheimdienstes geraten war, als wahr unterstellen würde, von keiner Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, da die Sicherheitsbehörden umstrukturiert wurden und laut Länderfeststellungen mit keinen politischen Repressionen zu rechnen ist.
Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.
Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Seine Geschwister, seine Mutter und sein Onkel leben in Gambia. Der Beschwerdeführer kann durch Gelegenheitsarbeiten einen - wenn auch geringen - Verdienst erwirtschaften. Er wurde in der Vergangenheit von seinem in den USA lebenden Onkel unterstützt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Sein Cousin lebt zwar in Österreich und sie besuchen sich regelmäßig, doch kann dies keine besondere Anhängigkeit begründen, welche wiederum ein Familienleben unter Erwachsenen annehmen ließe.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Bindung zu seinem in Österreich lebenden Cousin hat und seit zwei Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde nicht behauptet.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Wie bereits ausgeführt wurde, besteht durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Da der betreffende Spruchpunkt V. behoben wird und die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben, als eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen war.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intens