Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
ASVG §293Spruch
W219 2211852-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.10.2018, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem Schreiben, das am 01.10.2018 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
-
eine Lohnbestätigung der XXXX für September 2018 betreffend XXXX ,
-
eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 28.09.2018 betreffend
XXXX .
Bereits in seinem Antrag auf Gebührenbefreiung vom 19.07.2018 - der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2018 zurückgewiesen worden war - hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er "Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" beziehe und folgende Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden:
" XXXX ... [geb.] 72", " XXXX ... [geb.] 96" und " XXXX ... [geb.]
02".
Überdies hatte der Beschwerdeführer dem damaligen Antrag folgende Unterlagen angeschlossen bzw. während des Verfahrens vor der belangten Behörde nachgereicht:
-
ein Schreiben des Sozialministerium Service, BASB Landesstelle
XXXX betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses für den Beschwerdeführer vom 21.11.2017,
-
Kopie des Behindertenpasses des Beschwerdeführers,
-
Meldebestätigungen,
-
ein Schreiben der XXXX vom 24.10.2017 betreffend Rehabilitationsgeld für den Beschwerdeführer,
-
einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für XXXX vom 04.07.2018,
-
einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für XXXX vom 04.07.2018.
-
ein Schreiben der XXXX vom 27.08.2018 betreffend die Mitversicherung von XXXX und XXXX .
-
einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers.
2. Am 02.10.2018 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
* Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetztes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.
* Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.
Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:
* Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- und Wohnbeihilfenbescheid,
* Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder
* Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführer]
Einkünfte--
Rehabilitationsgeld-€ 1.783,64-monatl.
--
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
XXXX
Einkünfte
Lohn/ Gehalt € 554,43 monatl.
XXXX
Summe der Einkünfte
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
Summe der Abzüge-€ 2.338,07
€ -140,00
€ -140,00-monatl.
monatl.
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
Richtsatz für 4 Haushaltsmitglied-€ 2.198,07
€ 1.841,46-monatl.
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€ 356,61-monatl.
3. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, das am 16.10.2018 bei der belangten Behörde einlangte, nachfolgende Unterlagen:
-
den Einkommensteuerbescheid 2017 des Finanzamtes XXXX vom 12.04.2018 für den Beschwerdeführer,
-
Vorschreibungswerte der " XXXX " Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft GmbH,
-
eine Zusicherung eines Wohnzuschusses der XXXX Wohnungsförderung des XXXX vom 14.08.2018 für den Beschwerdeführer,
-
einen Kreditvertrag, abgeschlossen am 19.08.2011 zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX ,
-
drei Kreditbestätigungen der XXXX vom 08.10.2018 für den Beschwerdeführer,
-
eine Zahlungsanweisung an die XXXX betreffend Stromkosten,
-
eine Zahlungsanweisung an die XXXX hinsichtlich der Gaskosten,
-
eine Kraftfahrzeugversicherung,
-
eine Zahlungsvorschreibung der XXXX vom 04.10.2018 an den Beschwerdeführer,
-
eine Rechnung der XXXX vom 10.10.2018 an den Beschwerdeführer.
-
einen Kontoauszug des Beschwerdeführers vom 13.10.2018.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Trotz Abzug der Miete unter Berücksichtigung einer Wohnbeihilfe sowie Abzug der außergewöhnlichen Belastungen bestehe weiterhin eine Richtsatzüberschreitung, was mit folgender Aufstellung dargelegt wird:
"BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführer]
Einkünfte--
Rehabilitationsgeld
Abzüge
Außergew. Belastungen gem. §§ 34 u. 35 EStG-€ 1.783,64
€ 62,25-monatl.
monatl.
--
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
XXXX
Einkünfte
Lohn/ Gehalt € 554,43 monatl.
XXXX
Summe der Einkünfte
Sonstige Abzüge
Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe
Summe der Abzüge-€ 2.338,07
€ -359,98
€ -422,23-monatl.
monatl.
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
Richtsatz für 4 Haushaltsmitglied-€ 1.915,84
€ 1.841,46-monatl.
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€ 74,38-monatl."
5. In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass "Beträge" falsch berechnet oder "Ausgaben" nicht berücksichtigt worden seien. Überdies habe er eine Befreiung von den Rezeptgebühren bekommen.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 20.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter Pkt. I.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind, und sind nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),
2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige, wobei eine "Richtsatzüberschreitung" - für das Jahr 2018 - im Ausmaß von €
74,38 angenommen wurde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2018 war dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass nach der vorläufigen Ansicht der belangten Behörde das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Gleichzeitig war ihm mitgeteilt worden, welche Posten von der belangten Behörde bei ihrer Berechnung in Abzug gebracht werden können und die Möglichkeit gegeben worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und allenfalls Unterlagen zum Nachweis weiterer Abzugsposten nachzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch und legte die unter Pkt. I.3. angeführten Unterlagen vor.
Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde erschöpft sich darin, mitzuteilen, dass (nicht näher bezeichnete) "Beträge" falsch berechnet und "Ausgaben" nicht berücksichtigt worden seien und dass der Beschwerdeführer eine Rezeptgebührenbefreiung erhalten habe.
3.4. Gemäß § 48 Abs. 5 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt, nach Z 1 leg.cit. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aus diesem Titel einen Betrag von € 359,98 (Miete iHv € 490,98 unter Abzug des Wohnzuschusses iHv € 131,00) berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich zum Abzug begehrten Kosten des eigenen Stromverbrauches iHv € 90,80 monatlich und des eigenen Gasverbrauches iHv € 93,67 monatlich fallen jedoch gerade nicht unter den Begriff der taxativ aufgezählten Betriebskosten nach § 21 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, weswegen diese nicht vom Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden können (MietSlg 40.392).
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO auch "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275) können die nach Z 2 leg.cit. geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Aufgrund der Vorlage eines solchen Einkommensteuerbescheides durch den Beschwerdeführer zog die belangte Behörde auch die nachgewiesenen anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iHv € 62,25 monatlich (€ 747,00 jährlich) vom Haushalts-Nettoeinkommen ab.
Die vom Beschwerdeführer überdies geltend gemachten Kosten für Kreditrückzahlungen, die Zahlungen an die XXXX und an die XXXX sowie die Kosten einer Kraftfahrzeugversicherung fallen jedoch nicht unter die in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung genannten Ausgaben und sind daher auch nicht abzugsfähig.
Da das Haushaltsnettoeinkommen somit die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgebliche Grenze um € 74,38 für das Jahr 2018 bzw. um € 26,49 für das Jahr 2019 überschreitet, ist gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unstrittigen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275) bzw. ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.
Schlagworte
Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Kreditraten, Nachreichung vonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2211852.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019