TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/22 94/17/0351

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

B-VG Art140;
MOG 1985 §73 Abs2;
MOG 1985 §76 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. des J und

2. der M, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches III der Agrarmarkt Austria vom 29. März 1994, Zl. GB I/Ref.1/Dr.Ko/b./612L, betreffend Feststellung einer Einzelrichtmenge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaften EZ 90005 und EZ 58 je Grundbuch A. Der auf diesen Grundstücken bestehende landwirtschaftliche Betrieb P wurde mit Wirkung vom 1. März 1974 an den Pächter R verpachtet. Das Pachtverhältnis dauerte bis zum 30. April 1993. Als Pachtzweck ist die "ortsübliche, landwirtschaftliche Nutzung der zur Liegenschaft ... gehörenden Wiesen, Felder und Äcker" angeführt.

Mit Wirkung vom 1. Mai 1993 wurde der landwirtschaftliche Betrieb an zwei neue Pächter verpachtet.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1993 beantragten die Beschwerdeführer (neben den neuen Pächtern) die dem Betrieb P zustehende Einzelrichtmenge mit Wirkung vom 1. Mai oder auch 1. Juli 1993 (Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94) festzustellen. Dieser Antrag wurde mit weiterem Schreiben vom 9. Februar 1994 aufrecht erhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund des genannten Antrages der Beschwerdeführer fest:

"Den Antragstellern steht für den in ihrem Eigentum befindlichen o.a. LWB weder am 1. Mai 1993 noch im Wirtschaftsjahr (WJ) 1993/94 eine ERM zu."

Gestützt wurde diese Feststellung auf die §§ 1, 78 und 93 BAO sowie die §§ 76 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210/1985 idgF.

In der Begründung stellt die belangte Behörde zunächst den von ihr festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Verpachtung des P-Hofes durch den Erstbeschwerdeführer an Herrn R dar. Mit Schreiben vom 6. April 1992 habe der Erstbeschwerdeführer eine Kopie des Pachtvertrages einschließlich des Zusatzes vom 6. Dezember 1988 vorgelegt und gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin den Milchwirtschaftsfonds ersucht, "dem P-Hof eine auf Grund der gesetzlichen Situation sich ergebende ERM zuzuteilen (ERM-Feststellung)".

Diesem Ersuchen sei durch die Mitteilung des zuständigen Be- und Verarbeitungsbetriebes vom 26. Februar 1993 entsprochen worden, in der festgestellt worden sei, dass der Erstbeschwerdeführer vor 1975 unter einer bestimmten Lieferantennummer Milch an den Be- und Verarbeitungsbetrieb geliefert habe und dass, da ab 1975 keine Milch an den Be- und Verarbeitungsbetrieb geliefert worden sei und von Herrn R keine getrennte Anlieferung erfolgt sei, die gesamte Milch unter der Lieferantennummer des R übernommen und abgerechnet worden sei. Die Einzelrichtmenge sei laufend Herrn R mitgeteilt worden, da das Verfügungsrecht auf ihn laute. Dem Schreiben wurden Kopien beigelegt, aus denen die Berechnung der Einzelrichtmenge, die Aufstockung durch Überlieferung, sowie die Erhöhung durch die Härtefallrunde ersichtlich waren.

In der Folge wird im Bescheid der Inhalt eines Schreibens des Beschwerdevertreters an den Milchwirtschaftsfonds dargestellt, in dem dieser den Sachverhalt aus der Sicht der Beschwerdeführer darstellte. Darin wird insbesondere betont, dass der landwirtschaftliche Betrieb P eine selbstständig bewirtschaftete Betriebseinheit darstelle, der Pächter auf Grund besonderer Bewilligung der Verpächter im Jahre 1974 in den Stall- und Wirtschaftsgebäuden des P-Hofes Heu eingelagert und Vieh eingestellt habe und dass die Milchanlieferung durch den Pächter R durch den gegenständlichen Pachtbetrieb erheblich gesteigert worden sei und diese Steigerung auch dem P-Hof als Futterbasis zugeschrieben werden könne. Gemäß § 75 Abs. 5 MOG sei im Hinblick auf die Betriebsgröße bzw. Futterbasis von 6 Hektar 59 Ar dem P-Hof

37.500 kg an Einzelrichtmenge zuzuerkennen.

Die belangte Behörde verweist sodann auf die Mitteilung betreffend die Beendigung des Pachtverhältnisses und die neue Verpachtung des P-Hofes. Im Rahmen einer mit dem früheren Pächter R aufgenommenen Niederschrift sei festgehalten worden, dass die Fläche des P-Hofes 6,75 Hektar bzw. die Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs F (des früheren Pächters R) inklusive Zupachtung (ohne P-Hof) ca. 21 Hektar betrage. Dem Grundbuchsauszug vom 12. März 1993 sei unter anderem zu entnehmen, dass der landwirtschaftliche Betrieb F insgesamt 2,5607 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche habe.

Der neue Pächter des P-Hofes habe Unterlagen vorgelegt, aus denen unter anderem hervorgehe, dass die Milchanlieferung des früheren Pächters R im Jahr 1973 26.447 kg und von Jänner bis einschließlich April 1974 7.519 kg Milch betragen habe.

Nach Darstellung des weiteren Verfahrensganges (Wiedergabe von weiteren Stellungnahmen des Beschwerdevertreters bzw. des Vertreters des früheren Pächters R) wird festgestellt, dass auf Grund des Antrages des Herrn R vom 30. Juni 1993 "die von ihm als Pächter infolge Überlieferung der ERM zur bestehenden ERM hinzuerworbenen ERM-Anteile in der Höhe von 13.260 kg Milch von der T-Milch auf den LWB F übertragen" worden seien, "weil für das WJ 1992/93 vom Hof P keine Milch geliefert wurde".

Die neuen Pächter des P-Hofes und Herr R hätten laut einem von der Landwirtschaftskammer vorgelegten Formular "die ERM von

178.500 kg Milch in 23.004 und 155.496 kg Milch" aufgeteilt.

Daraufhin sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, ob ihr gegenständlicher Antrag trotz der genannten rechtswirksamen Vereinbarung aufrecht bleibe. Die Beschwerdeführer hätten den Antrag vom 25. Juni 1993 auf Feststellung der dem P-Hof zustehenden Richtmengen aufrecht erhalten.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0068, in dem Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden im Rahmen des Verfahrens nach der Bundesabgabenordnung enthalten sind und in dem festgehalten ist, dass es sich bei der Feststellung der Einzelrichtmenge um die Feststellung eines Rechtes handle, werden die Passagen des genannten Erkenntnisses hinsichtlich der Befristung des Antragsrechts betreffend die Feststellung der Einzelrichtmenge und zur Hofgebundenheit der Einzelrichtmenge wiedergegeben. Nach Wiedergabe der Eingabe des Beschwerdevertreters vom 25. Juni 1993, in der dieser den Antrag auf § 73 Abs. 2 MOG stützt, wird resümiert, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer des P-Hofes nicht nur ein wirtschaftliches, sondern ("gemäß § 76 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. betreffend den 1. Juli 1993 sowie im Lichte des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auch hinsichtlich des 1. Mai 1993, weil die diesbezügliche Feststellung ein notwendiges und letztes, einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern in ihrem Interesse liegt") auch ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über ihren Antrag vom 25. Juni 1993 hätten.

Da "lückenlos Pächter die Betreiber (Ergänzung der AMA: Verfügungsberechtigte) des gegenständlichen Hofes" seien, sei die Behauptung, dass für den Teilungszeitpunkt den Beschwerdeführern als Liegenschaftseigentümer ein Anspruch auf Feststellung einer Einzelrichtmenge zustehen könne, nicht zutreffend. Der Feststellungsantrag werde auf § 73 Abs. 2 MOG gestützt, weil der Betrieb zum Ablauf des 30. April 1993 aufgeteilt worden sei. Die Einzelrichtmenge stehe jedoch laut dem ersten Satz des § 73 Abs. 2 MOG dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Die Beschwerdeführer seien weder am 30. April oder 1. Mai noch nach dem 1. Mai 1993 Verfügungsberechtigte über dem P-Hof, der im genannten Zeitraum lückenlos (bis 30. April Herrn R, ab dem 1. Mai den neuen Pächtern) verpachtet gewesen. Es sei ihnen daher keine Einzelrichtmenge zugestanden bzw. stehe ihnen nicht zu, weil auch am 1. Juli 1993 das Pachtverhältnis betreffend den P-Hof aufrecht gewesen sei. Diese Ansicht werde auch durch § 73 Abs. 2 (dritter Satz) MOG idF. BGBl. Nr. 380/1991 gestützt, wonach, wenn der Verfügungsberechtigte Pächter sei, ihm - sofern er die Milcherzeugung auf dem Pachtbetrieb nicht weiterhin aufrecht erhält - die Einzelrichtmenge nur dann zustehe, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr betrage und er alle vor dem Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen pachte. Den Erhebungen zufolge hätten die Pächter des P-Hofes nach dem 30. April 1993 die Milcherzeugung weitergeführt (es wird hiezu auf die Einzelrichtmengenaufteilungsvereinbarung vom 13. Juli 1993 verwiesen). Das Pachtverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und es seien alle vor dem Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen gepachtet worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom 14. Juni 1994, B 992/94-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer in einfach-gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sind, ab.

     In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten

Beschwerde wird die Verletzung in den Eigentumsrechten am

landwirtschaftlichen Betrieb P geltend gemacht, "da die

Einzelrichtmengen in privatrechtlicher Hinsicht Zubehör des

vorgenannten Liegenschaftsbesitzes" seien. Die Beschwerdeführer

würden aber auch in ihrer Rechtsstellung als Verfügungsberechtigte

über den landwirtschaftlichen Betrieb P unzulässigerweise

beschränkt, da auch der Grundeigentümer Verfügungsberechtigter sei

und der Pächter seine Rechte zur Bewirtschaftung nur vom Verpächter

ableiten könne. Schließlich würden die Beschwerdeführer auch in

ihrem Recht auf Hofgebundenheit der Einzelrichtmenge verletzt,

müsse doch "zufolge dieser Hofgebundenheit ... dem vorbeschriebenen

Liegenschaftsbesitz P ... eine entsprechende Einzelrichtmenge

zustehen".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerdelegitimation:

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführer vom 25. Juni 1993 im Ergebnis als Antrag gemäß § 76 Abs. 1 zweiter Satz MOG behandelt. Unabhängig davon, ob diese Auslegung des Antrags der Beschwerdeführer zutreffend war oder ob ein auf eine andere Feststellung gerichteter Antrag vorlag, der gegebenenfalls mangels Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über einen solchen Antrag zurückzuweisen gewesen wäre, bestand jedoch die Entscheidungspflicht der belangten Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg 9458 A). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den die Entscheidungspflicht der Behörde auslösenden Antrag der Beschwerdeführer vom 25. Juni 1993 entschieden; es liegt somit jedenfalls ein Bescheid vor, der in die Rechte der Beschwerdeführer eingreifen kann.

Die Zulässigkeit der Beschwerde ist daher gegeben.

2. Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass den Beschwerdeführern für den in ihrem Eigentum befindlichen P-Hof weder am 1. Mai 1993 noch im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine Einzelrichtmenge zustünde, im Wesentlichen damit begründet, dass nach ihren Sachverhaltsfeststellungen eine lückenlose Verpachtung dieses Betriebes vorgelegen sei. Bis zum 30. April sei der Betrieb an Herrn R verpachtet gewesen, ab dem 1. Mai 1993 sei der Betrieb an neue Pächter verpachtet.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Argumentation mit den oben wiedergegebenen Überlegungen zu ihrer Stellung als Eigentümer, ohne näher darzutun, in welchen Rechten nach dem Marktordnungsgesetz sie durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden.

Die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde sind insoweit zu einem großen Teil als rechtspolitisch, allenfalls auch als Darlegung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des MOG zu verstehen.

Soweit in der Beschwerdeergänzung ausgeführt wird, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 14. Juni 1994 übersehe, dass es den Beschwerdeführern nicht darum gehe, dass es zu einer doppelten Feststellung der Einzelrichtmenge (dem Eigentümer und dem Verfügungsberechtigten gegenüber) kommen müsse, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 73 Abs. 2 MOG steht die Einzelrichtmenge dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Ausgehend von diesem marktordnungsrechtlichen Grundsatz hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass eine Feststellung gemäß § 76 Abs. 1 MOG betreffend die den Milcherzeugern im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge nur solche Einzelrichtmengen umfassen könne, die sich auf Betriebe beziehen, bezüglich derer der Antragsteller Verfügungsberechtigter ist.

Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des MOG, dass eine gesonderte (wenn man so will: "doppelte") Feststellung einer Einzelrichtmenge hinsichtlich eines bestimmten Betriebes dem Eigentümer des Betriebes gegenüber (neben der Feststellung dem aktuellen Verfügungsberechtigten gegenüber) nicht vorgesehen ist.

Es spräche zwar nichts dagegen, eine solche "doppelte" Feststellung vorzusehen, soferne nur klargestellt wäre, dass die Feststellung dem Eigentümer gegenüber insoweit bedingt ausgesprochen ist, als er sie auf die Dauer der Verpachtung nicht durch eigene Milchlieferungen ausnützen könnte. Dies ist jedoch nur eine rechtspolitische Möglichkeit, von der der Gesetzgeber im geltenden MOG (und auch im MOG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) keinen Gebrauch gemacht hat.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer als einen Feststellungsantrag eigener Art oder einen Antrag gemäß § 76 Abs. 1 zweiter Satz MOG behandelt hat. Die belangte Behörde hat sich in ihrem Bescheid zunächst mit der Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides auseinandergesetzt, im Zusammenhang mit der Bejahung der Zulässigkeit aber auch auf § 76 Abs. 1 zweiter Satz Bezug genommen und inhaltlich eine Feststellung im Sinne des § 76 Abs. 1 MOG, eingeschränkt auf einen bestimmten Betrieb den Beschwerdeführern gegenüber getroffen. Dies entsprach auch dem gestellten Antrag (in dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0068, ging es nicht um eine Feststellung nach § 76 Abs. 1 MOG - damals: § 57h MOG -, sondern um andere Feststellungen betreffend die Zulässigkeit gemeinsamer Abrechnung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, einen behaupteten Betriebsübergang, das Erlöschen der Einzelrichtmenge bestimmter Betriebe durch Nichtlieferung und die allfällige Behandlung der damaligen Beschwerdeführer hinsichtlich bestimmter Betriebe als Neulieferant).

§ 76 Abs. 1 MOG regelt nicht explizit, ob eine derartige eingeschränkte Feststellung zuässig ist, oder ob nur eine Entscheidung über sämtliche einem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmengen möglich ist. Die Zuständigkeit des Be- und Verarbeitungsbetriebes für die Mitteilung spricht gegen die letztere Annahme, da bei der Führung mehrerer Betriebe, für die verschiedene Be- und Verarbeitungsbetriebe zuständig sind, verschiedene derartige Mitteilungen erfolgen müssen; damit kann sich auch die Feststellung der AMA nach dem zweiten Satz auf einzelne Betriebe eines Milcherzeugers beziehen. Die Rechtskraft eines Ausspruches wie dem im angefochtenen Bescheid kann sich jedenfalls nicht auf etwaige aus sonstigen landwirtschaftlichen Betrieben den Beschwerdeführern zuständige Einzelrichtmengen erstrecken. Aus der Bejahung der Zulässigkeit der getroffenen Feststellung und der Verneinung des Bestehens einer Einzelrichtmenge auf Grund von Milchlieferungen vom P-Hof der Beschwerdeführer "für den P-Hof" kann sich somit keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer, insbesondere nicht der in der Beschwerde als Beschwerdepunkt genannten Rechte, ergeben.

Der angefochtene Bescheid verletzt daher insoweit keine einfachgesetzlich eingeräumten Rechte der Beschwerdeführer.

Im Übrigen zeigen die Beschwerdeausführungen keine verfassungsrechtliche Problematik der Vorschriften des Marktordnungsgesetzes auf, die eine Antragstellung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Aufhebung von Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes an den Verfassungsgerichtshof erfordern würde. Insbesondere scheint die - undeutlich in der Beschwerde hervorleuchtende - angedeutete Problematik der Berührung der Eigentümerstellung der Beschwerdeführer durch eine entsprechende privatrechtliche Gestaltung bei der Verpachtung eines milcherzeugenden Betriebes zu bewältigen zu sein. Es ist daher insbesondere nicht ersichtlich, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen etwa auch eine Feststellung einer Einzelrichtmenge bezogen auf einen bestimmten Hof dem Eigentümer gegenüber (wenn der Hof verpachtet ist) erforderlich wäre. Auch § 73 Abs. 2 MOG betreffend die Aufteilung einer Einzelrichtmenge eines bisher einheitlich bewirtschafteten Betriebs in mehrere selbstständig bewirtschaftete Betriebe erscheint - auch im Lichte der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation - nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Insbesondere ergibt sich aus § 73 Abs. 2 MOG nicht, dass die darin genannte Vereinbarung zwischen dem Milcherzeuger, dessen bislang einheitlich bewirtschafteter Betrieb aufgeteilt wurde, und dem neuen Pächter jenes Betriebes, der bis dahin vom abgebenden Milcherzeuger als Pächter gemeinsam mit seinem übrigen Betrieb (oder Betrieben) bewirtschaftet wurde, (also nicht mit dem Verpächter des in Rede stehenden, nunmehr wieder getrennt bewirtschafteten Betriebes) zu schließen wäre. Die Zulässigkeit einer allfälligen Vereinbarung mit dem neuen Pächter wäre nach dem Zivilrecht zu beurteilen. Für den Fall, dass die Zulässigkeit zu bejahen ist (etwa im Fall einer vertraglichen Vereinbarung diesbezüglich), wäre eine für den Eigentümer ungünstige Vereinbarung zwischen dem Pächter des Betriebes und dem Milcherzeuger, dessen bislang einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbstständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird, gegebenenfalls im Rahmen der privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Eigentümer und seinem Pächter zu regeln.

Da nach § 73 Abs. 2 MOG die Einzelrichtmenge, wenn keine Vereinbarung zustande kommt, in jenem Verhältnis aufzuteilen ist, "wie die zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden", sind auch die in der Beschwerde enthaltenen Überlegungen zur Frage, in welchem Ausmaß die "Futtergrundlage" des P-Hofes zur Einzelrichtmenge des R beigetragen habe, im MOG berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit insofern ein Eigentümer (hier: die Beschwerdeführer) durch eine derartige Aufteilung einen Nachteil erleiden sollte, der als unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht zu qualifizieren wäre.

Die Beschwerdeführer haben im Übrigen ihre Bedenken hinsichtlich der Regelungen des MOG, insbesondere betreffend die Übertragung von Einzelrichtmengen, bereits in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof formuliert. Dieser hat sich jedoch nicht veranlasst gesehen, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

Da die Auslegung der belangten Behörde wie oben dargestellt dem MOG entspricht, könnte eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nur insoweit vorliegen, als die belangte Behörde ein verfassungswidriges Gesetz im Sinne des Art. 144 Abs. 1 zweite Variante B-VG angewendet hätte. Da gegen die Verfassungskonformität der angewendeten Bestimmungen jedoch keine Bedenken bestehen und der Verwaltungsgerichtshof somit keinen Antrag auf Aufhebung einzelner Regelungen des MOG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen hat, ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170351.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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