TE Bvwg Beschluss 2019/3/4 W170 2151451-2

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W170 2151451-2/3E

W170 2151454-2/3E

W170 2151449-2/3E

W170 2154269-2/3E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.02.2019, Zl. 1091427610/190100309, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.02.2019, Zl. 1091427708/190100503, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , StA. Iran, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.02.2019, Zl. 1091427904/190100520, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX und XXXX , beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.02.2019, Zl. 1147288706/190100575, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX und XXXX , beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX und XXXX sind zwei miteinander verheiratete, volljährige, iranische Staatsangehörige, deren Identität feststeht.

XXXX und XXXX sind deren leibliche, ledige, unmündige, minderjährige Kinder; deren Identität steht fest.

1.2. XXXX und XXXX haben am 17.10.2015, XXXX am 29.03.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diese Anträge wurden jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten sowie des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl.en 1091427610/151570155/BMI-BFA_STM_RD, 1091427708/151570096/BMI-BFA_STM_RD und 109191427904/151570118/BMI-BFA_STM_RD, sowie vom 03.04.2017, Zl. 1147288706-170387620/BMI-BFA_STM_RD, abgewiesen. Unter einem wurde jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gegen diese Bescheide richtete sich entsprechende Beschwerden, die mit (gemeinsamem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, Zl.en L506 2151451-1/21E, L506 2151454-1/17E, L506 2151449-1/12E und L506 2154269-1/12E, abgewiesen wurde.

Bisher wurde einer allfälligen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. einer allfälligen Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch XXXX und XXXX nach der Aktenlage eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

1.3. Im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht haben XXXX und XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bereits im Iran zum Christentum konvertiert seien und ihnen daher im Iran (asylrelevante) Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in oben genanntem Erkenntnis festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich XXXX und XXXX ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt oder sich dem christlichen Glauben zugewandt haben und es sich bei der behaupteten Konversion von XXXX und XXXX jeweils um eine Scheinkonversion handelt.

Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass XXXX und XXXX nicht getauft sind.

1.4. XXXX und XXXX haben, nachdem diesen mit Mandatsbescheiden des Bundesamtes vom 08.01.2019, Zl.en 1091427610-190009522/BMI-BFA_STM_AST_02, 1091427708-190009557/BMI-BFA_STM_AST_02, 191427904-190009549/BMI-BFA_STM_ AST_02 und 1147288706-190009565/BMI-BFA_STM_AST_02, die durchgängige Unterkunftnahme in einer vom Bundesamt bestimmten Unterkunft in Schwechat vorgeschrieben wurde, am 29.01.2019 jeweils abermalige Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

XXXX brachte in der diesen Antrag betreffenden Erstbefragung vor, dass die alten Asylgründe immer noch gelten würden und habe er erfahren, dass man das Grab seines Sohnes im Iran wegen seiner Konversion geschändet habe. In einer am 20.02.2019 durchgeführten Einvernahme gab XXXX an, dass er im Vorverfahren bereits alle Fluchtgründe vorgebracht habe und diese noch aufrecht seien. Er sei in einer christlichen Gemeinde aktiv und sehe man diese Aktivitäten auch auf nicht näher bezeichneten Facebook-Seiten. Daher würden auch Freunde und Verwandte im Iran wissen, dass XXXX zum Christentum konvertiert sei und würden die iranischen Behörden Druck auf seine Familie ausüben. Weiters verwies XXXX auf die Schändung des Grabes seines Sohnes.

XXXX brachte in der diesen Antrag betreffenden Erstbefragung vor, dass die alten Asylgründe immer noch gelten würden und sie erfahren habe, dass man das Grab ihres verstorbenen Sohnes im Iran geschändet habe. In einer am 20.02.2019 durchgeführten Einvernahme gab XXXX an, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aktuell seien, sie und ihr Mann seien, seit sie in Österreich seien, auf nicht näher bezeichneten Facebook- und Instagramseiten aktiv und wisse sie nicht, mit wem sie auf Facebook befreundet sei, da sie alle Freundschaftsanfragen annehmen würde. Alle auf Facebook und Instagram würden wissen, was sie in Österreich tue, die sei ein neuer Grund, da sie früher - dies wurde nicht näher spezifiziert - nicht auf Facebook und Instagram aktiv gewesen seien. Daher würden auch die Behörden über die Konversion der Familie Bescheid wissen und die Familie ihres Ehemanns unter Druck setzen. Weiters verwies

XXXX auf die Schändung des Grabes ihres Sohnes im Iran.

Im Verfahren legten XXXX und XXXX die mit 26.03.2018 datierten Bestätigungen der Bezirkshauptmannschaft Murtal vor, mit denen diesen deren ordnungsgemäße Anzeige des Austritts aus der "islam. Kirche" bestätigt wurde. Weiters wurden Ausdrucke von Instagram- und Facebook-Seiten vorgelegt, eine lautend auf " XXXX ", die andere auf " XXXX ". Auf ersterem Ausdruck ist ein Kreuz und - auf einem vom Instragram-Nutzer namens " XXXX " veröffentlichten Foto offenbar - der Beschwerdeführer in einem Fluss oder See gemeinsam mit einer anderen Person stehend zu sehen und auf zweiterem sind die Worte "JESUS LIEBE" zu erkennen. Es ist nicht zu erkennen, wann und unter welchen Umständen diese Ausdrucke angefertigt wurden. Schließlich wurden mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt.

Hinsichtlich XXXX und XXXX wurde lediglich auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen.

Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.02.2019, Zl.en 1091427610/190100309, 1091427708/190100503, 1091427904/190100520 und 11472887068/190100575 wurde jeweils der faktische Abschiebeschutz von XXXX und XXXX aberkannt und das Verfahren am 28.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Ein Beschwerdeschriftsatz wurde von XXXX und XXXX nicht vorgelegt.

1.5. Eine relevante Änderung der Lage im Iran ist zwischen der Erlassung des Erkenntnisses vom 28.11.2018 und der heutigen Entscheidung nicht zu erkennen, ebenso wenig hat sich seit diesem Zeitpunkt das Privat- oder Familienleben von XXXX und XXXX verändert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage und - hinsichtlich 1.5. - aus den unbekämpft bzw. unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen in den mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.02.2019, Zl.en 1091427610/190100309, 1091427708/190100503, 1091427904/190100520 und 191472887068/190100575.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Die beschwerdeführenden Parteien haben am 17.10.2015 bzw. am 29.03.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der jeweils mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, Zl.en L506 2151451-1/21E, L506 2151454-1/17E, L506 2151449-1/12E und L506 2154269-1/12E, endgültig erledigt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit Erlassung rechtskräftig (VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045), daher liegen hinsichtlich der jeweils am 29.01.2019 gestellten Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien Folgeanträge vor.

Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG kommt einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz zu; das bedeutet, er kann, außer in den Fällen des § 12a AsylG, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden.

Daher kam den beschwerdeführenden Parteien ab dem 29.01.2019 faktischer Abschiebeschutz zu, obwohl es sich jeweils um einen Folgeantrag handelt.

Allerdings kann das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat (wenn kein hier nicht relevanter Fall des § 12 Abs. 1 AsylG vorliegt) aufheben, wenn (1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, (2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und (3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gegen die beschwerdeführenden Parteien liegt jeweils unzweifelhaft eine Rückkehrentscheidung vor, diese wurde letztlich durch das an die Stelle der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl.en 1091427610/151570155/BMI-BFA_STM_RD, 1091427708/151570096/BMI-BFA_STM_RD, und 109191427904/151570118/BMI-BFA_STM_RD sowie vom 03.04.2017, Zl. 1147288706-170387620/BMI-BFA_STM_RD, tretende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, Zl.en L506 2151451-1/21E, L506 2151454-1/17E, L506 2151449-1/12E und L506 2154269-1/12E, (siehe hiezu VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054) ausgesprochen. Da dieses Erkenntnis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Rechtsbestand ist, liegen nach dem oben Ausgeführten gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen vor und ist somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010) auf die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) zur gegenständlichen Norm. Diese führen - so der Verwaltungsgerichtshof - aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Daraus schließt der Verwaltungsgerichtshof, dass, zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, der Gesetzgeber den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen wollte, es kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.

Zwar liegt im vorliegenden Fall keine mehrfache Antragstellung vor, allerdings wurden die Folgeanträge etwa zwei Monate nach Erlassung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gestellt, nachdem den beschwerdeführenden Parteien die Unterkunftnahme in Schwechat aufgetragen wurde, was den Schluss nahelegt, dass diese nunmehr mit einer baldigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung rechnen mussten.

Darüber hinaus haben die beschwerdeführenden Parteien sich im Wesentlichen nur auf die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich ihre Konversion, berufen, die vom Bundesverwaltungsgericht sowohl hinsichtlich der Vorfälle im Iran (siehe Seiten 68 ff bzw. Seiten 79 ff des Erkenntnisses) als auch hinsichtlich der Zuwendung zum christlichen Glauben in Österreich (siehe Seiten 81 ff bzw. Seiten 87 ff des Erkenntnisses) als nicht glaubhaft bzw. als Scheinkonversion gewertet wurden.

Als "neu" wurde von den beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen sowohl ihre Aktivitäten auf Facebook und Instagram als auch die Schändung des Grabes des Sohnes der erwachsenen beschwerdeführenden Parteien vorgebracht.

Hiezu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die XXXX angegeben hat, dass sie und ihr Mann seit sie in Österreich seien, auf nicht näher bezeichneten Facebook- und Instagramseiten aktiv seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei unveränderter Rechtslage (und wohl ebenso das überprüfende Verwaltungsgericht) nur zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, wenn ein im Vergleich zu den im Vorbescheid angenommenen Tatsachen nachträglich geänderter Sachverhalt vorliegt und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages - nach der dem Vorbescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - bei Bedachtnahme auf den geänderten Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0237). Eine Sachverhaltsänderung, die im Rahmen eines Folgeantrages zu beachten wäre, liegt aber nicht vor, wenn Tatsachen, die bereits vor der ersten Entscheidung bestanden haben, nunmehr neu bzw. erstmals behauptet werden. Diese könnten allenfalls im Rahmen eines Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahrens berücksichtigt werden. Da XXXX angegeben hat, dass sie und ihr Mann seit sie in Österreich seien, auf nicht näher bezeichneten Facebook- und Instagramseiten aktiv seien, ist die Tatsache von Aktivitäten auf sozialen Medien keine neue, sondern allenfalls eine neu vorgebrachte Tatsache und daher nicht geeignet, im Rahmen eines Folgeantrages die Rechtskraft des Bescheides (bzw. die des diesen verdrängenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) zu durchbrechen. Insoweit ist das Vorbringen, dass die beschwerdeführenden Parteien auf Facebook- und Instagramseiten aktiv seien und dort über ihren christlichen Glauben berichten würden, nicht geeignet, das Bundesamt zu einer neuen inhaltlichen Entscheidung zu ermächtigen und ergibt schon eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit der Anträge, dass diese auch im Hinblick auf dieses Vorbringen zurückzuweisen sein werden.

Hinsichtlich des Vorbringens, es sei zu einer Schändung des Grabes des im Iran bestatteten Sohnes von XXXX und XXXX gekommen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048 mit Hinweis auf die ausführlicheren - zu einer früheren Rechtslage des AsylG getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren - Erwägungen auf VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Artikel 4 Abs. 5 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) führt zur Prüfung der Tatsachen und Umstände aus, dass wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen wenn (a.) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; (b.) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; (c.) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; (d.) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und (e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Da das AsylG auch der Umsetzung der genannten Richtlinie dient, werden diese Umstände zu bedenken sein.

Es ist einleitend darauf hinzuweisen, dass den beschwerdeführenden Parteien im Erstverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde und diese die Behauptung der Schändung des Grabes vollkommen unbelegt vorgebracht haben; XXXX hat nur auf ein Telefonat mit einem nicht näher genannten Freund verwiesen ohne aus eigenem nähere Details zu schildern oder auch nur den Freund oder den Zeitpunkt des Telefonats näher darzutun. XXXX hat diese Behauptung überhaupt ohne nähere Darstellung, wie und wann dies passiert sei und wie und auf welche Weise sie darüber informiert wurde, dargetan. Von einer initiativen Darlegung der Fluchtgründe oder einem offenkundigen Bemühen, diese Behauptung zu begründen kann daher keine Rede sein. In einer Gesamtbetrachtung kommt daher diesem Vorbringensteil, der ja im Wesentlichen auf die im Erstverfahren als nicht glaubhaft festgestellten Fluchtgründe abstellt, nicht einmal ein glaubwürdiger Kern zu und ergibt schon eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit der Anträge, dass diese auch im Hinblick auf dieses Vorbringen zurückzuweisen sein werden.

Daher und da hinsichtlich XXXX und XXXX lediglich auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen wurde, was ebenfalls keine Sachverhaltsänderung darstellt, sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien erfüllt.

Mit Spruch der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl.en 1091427610/151570155/BMI-BFA_STM_RD, 1091427708/151570096/BMI-BFA_STM_RD und 109191427904/151570118/BMI-BFA_STM_RD, sowie vom 03.04.2017, Zl. 1147288706-170387620/BMI-BFA_STM_RD, wurde unter anderem die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Iran festgestellt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, Zl.en L506 2151451-1/21E, L506 2151454-1/17E, L506 2151449-1/12E und L506 2154269-1/12E, abgewiesen. Durch die Abweisung der Beschwerde traf das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Spruches eine Entscheidung gleichen Inhalts wie die bestätigten Bescheide (VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054). Für die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht tritt mit Erlassung des Erkenntnisses materielle Rechtskraft ein, die diese an den Inhalt des Spruchs, nicht aber an die Entscheidungsgründe, bindet (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081). Es ist nicht zu sehen, dass es im Lichte der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entweder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Iran oder im Hinblick auf die Personen der beschwerdeführenden Parteien zu einer Sachverhaltsänderung gekommen ist; daher bedeutet auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, noch für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es ist auch nicht zu sehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nunmehr im Gegensatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 28.11.2018 eine Verletzung des jeweiligen Rechts auf Privat- und Familienleben darstellt.

Daher haben die beschwerdeführenden Parteien einen Folgeantrag gestellt, wurde gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen, werden deren Anträge jeweils voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil jeweils keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und würde deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung jeweils keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für diese als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Somit kann dem Bundesamt hinsichtlich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht entgegengetreten werden.

Somit ist schließlich spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung zitiert und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es ist nicht zu sehen, dass nunmehr eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beantworten wäre, hinsichtlich derer keine Rechtsprechung vorgefunden, zitiert und angewandt wurde.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2151451.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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