Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W125 2162481-2/8Z
W125 2162484-2/7Z
W125 2162483-2/7Z
W125 2215344-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX ,
2. XXXX, geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX ,
3. XXXX, geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX ,
4. XXXX, geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX ,
alle StA Armenien, alle vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 9.1.2019, Zl XXXX XXXX , Zl XXXX , XXXX , Zl XXXX , XXXX , Zl XXXX , XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 wurden den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte I.) und gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Polen gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig seien (Spruchpunkte II.). In den Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide wurde eine vierwöchige Beschwerdefrist eingeräumt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.1.2019 betreffend die Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 6.11.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art 20 Abs 3 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist genannt.
2. Diese Bescheide wurden allesamt in der Kanzlei des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer (RA Mag. XXXX ) am 11.1.2019 übernommen.
3. Dagegen richtet sich die für alle Beschwerdeführer gemeinsam erhobene und am 7.2.2019 vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer (RA Mag. Dr. Anton Karner) per E-Mail eingebrachte, rechtzeitige (in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin in unionsrechtskonformer Anwendung des § 16 Abs 3 BFA-VG) Beschwerde, worin unter anderem moniert wird, dass die Erstbeschwerdeführerin schon im Jahr 1999 eingereist sei, zwei ihrer Kinder in Österreich geboren worden seien und die Schule besuchen würden. Die Familie sei unbescholten, beziehe keine staatliche Unterstützung, sei integriert und spreche fast perfekt Deutsch. Zudem seien die Großeltern und die Tante legal im Bundesgebiet aufhältig. Durch den langjährigen Aufenthalt sei die Familie in Österreich verfestigt und wären humanitäre Titel zuzuerkennen gewesen.
4. Die Beschwerdevorlagen langten am 1.3.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist gemäß § 17 Abs 3 BFA-VG auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 17 Abs 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
In den vorliegenden Fällen kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten familiären beziehungsweise privaten Bindungen und der behaupteten langjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs 1 BFA-VG geboten ist.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W125.2162481.2.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019