Entscheidungsdatum
22.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G313 2215306-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019 wurde gegen die verfahrensgegenständlich antragstellende Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien zulässig sei, gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.02.2019, beantragte die antragstellende Partei die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr. Die antragstellende Partei begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, sich derzeit in einem Polizeianhaltezentrum zu befinden und über EUR 500,- Bargeld zu verfügen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die antragstellende Partei begründete ihren Antrag auf Verfahrenshilfe mit den Angaben, sich derzeit in einem näher angeführten Polizeianhaltezentrum zu befinden und über EUR 500,-
Bargeld zu verfügen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.
§ 8a Abs. 3 bis 7 VwGVG lauten wie folgt:
"(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen."
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren umfassen.
Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter anderem Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Im gegenständlichen Fall war die Versorgung der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen antragstellenden Partei in Schubhaft jedenfalls sichergestellt und dieser mit ihrem Besitz von EUR 500,-
Bargeld die Entrichtung der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,- ohne Gefährdung ihres notwendigen Unterhalts möglich. (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2215306.2.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019