Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AlVG §10Spruch
I419 2210846-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Florian Burger und Stefan Frieß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Kufstein vom 10.08.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 23.07. bis 02.09.2018 wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung verloren habe.
Beschwerdehalber brachte dieser am 24.09.2018 vor, die Arbeit würde ihn überfordern. Er sehe sich mit 58 Jahren gesundheitlich außerstande, diese zu erledigen, speziell bei tiefsten Minusgraden. Die Entfernung von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle betrage zudem teilweise weit über 200 km.
Das AMS erließ am 13.11.2018 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, unter anderem, weil "Dienstreisen im Rahmen eines Dienstverhältnisses" keine unzumutbare Wegzeit verursachen könnten und der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten habe, die ihn zwängen, täglich heimzukehren. Dieser habe ferner seine gesundheitlichen Einschränkungen nie näher konkretisiert.
Am 26.11.2018 brachte dieser den Vorlageantrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.
Weiters wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer bezog aufgrund eines Antrags vom 04.09.2017 Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 15.05.2018 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Kundenberater, Servicetechniker und Aufzugsmonteur hat, und das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als Servicetechniker oder als Kundenberater sowie mittels einer Eingliederungsbeihilfe "50+" für das Unternehmen unterstützt.
Eine Vermittlung werde durch das Alter und "vorliegende gesundheitliche Einschränkungen" erschwert. Konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen sind dagegen nicht erwähnt. Als gewünschter Arbeitsort sind der Heimatbezirk Kufstein und die Nachbarbezirke Schwaz und Kitzbühel vermerkt. Für das Erreichen des Arbeitsplatzes stehe ihm ein PKW oder "eine sonstige Möglichkeit" zur Verfügung.
1.2 Am 17.07.2018 wies ihm das AMS eine Stelle als Kundenservicetechniker eines Unternehmens mit Standort im Bezirk Innsbruck-Land mit kollektivvertraglichem Entgelt und Bereitschaft zur Überzahlung zu. Bewerbungen waren laut Stellenangebot an das Unternehmen zu richten. Ein Arbeitsbeginn war am 23.07.2018 möglich.
Die Tätigkeit umfasste Folgendes:
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Wartung und Reparatur von Beschneiungsanlagen,
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Ansprechpartner für die Kunden an Ort und Stelle,
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Inbetriebnahme von Beschneiungsanlagen,
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Unterstützung der Kunden bei Schulungen.
Als Einsatzgebiet waren das "Tiroler Oberland" und Vorarlberg vorgesehen. Erwartet wurden unter anderem hohe Flexibilität betreffend Arbeitszeiten und Reisefreude, "bis zu 5 Tage/Woche in der Hochsaison".
1.3 Der Beschwerdeführer begab sich darauf am selben Tag zum AMS und erklärte, die Tätigkeit im Umgang mit Beschneiungsanlagen erfolge "überwiegend im Winter bzw. im Freien". Diesbezüglich habe er Bedenken, "auch" wegen seines Alters von 58. Er wolle auch nicht ausschließlich im Oberland und in Vorarlberg arbeiten. Zwar habe er sich initiativ auch bei einer Salzburger Firma mit Einsatzgebiet Vorarlberg bis Salzburg beworben, allerdings befinde sich in diesem sein Wohnort zentral mittendrin, weshalb er vermute, dass die tägliche Heimkehr eher sichergestellt wäre, und zudem liege ihm die Tätigkeit besser, bei der es um Service und Störungsbehebung bei Notstromanlagen gehe.
1.4 An den Wohnbezirk des Beschwerdeführers, Kufstein, schließen sich westwärts die Tiroler Bezirke Schwaz, Innsbruck-Land, Imst und Landeck an (in dieser Reihenfolge), dann folgt Bludenz, bereits in Vorarlberg. Der Firmenstandort liegt in Innsbruck-Land östlich von Innsbruck. Die Gemeinde Zirl - wo der Beginn des "Oberlands" verortet werden könnte (s. unten 2.2) - liegt auch in Innsbruck-Land, aber westlich von Innsbruck.
Die Straßenentfernung zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und dem Standort der potenziellen Arbeitgeberin beträgt 55 km. Vom Wohnsitz bis zur Anschlussstelle Zirl-Ost der A12 Inntalautobahn beträgt die Straßenentfernung 78 km. Die Fahrt dauert laut Routenplaner pro Richtung gut 50 min zum Firmenstandort und gut eine Stunde zur Anschlussstelle. Es kann nicht festgestellt werden, welchen geografischen Raum der Begriff "Tiroler Oberland" in der Stellenausschreibung definierte.
1.5 Es kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit Anfahrts- und Reisezeiten bei der angebotenen Stelle abgegrenzt und als Arbeitszeit auch entgolten worden wären.
1.6 Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigungen aufweist, die bei der Ausübung der zugewiesenen Arbeit hinderlich oder zu berücksichtigen gewesen wären.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Rest des festgestellten objektiven Sachverhalts ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Akts der belangten Behörde, ausgenommen Punkte 1.4 bis 1.7. Die Feststellungen in 1.4 wurden anhand der Informationen der Homepage des Arbeitgebers (Anschrift) und von Google Maps getroffen (zwei Abfragen an unterschiedlichen Werktagen).
2.2 Die Angabe "Tiroler Oberland" verweist auf keinen rechtlich definierten Raum. Wikipedia verbindet damit das Inntal oberhalb der Mündung der Melach - das entspricht der Anschlussstelle Zirl-Ost der A12 - samt allen Seitentälern und erwähnt, dass in manchen Fällen auch das Außerfern dazu gezählt wird.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Tiroler_Oberland) Das "Oberland" begänne damit aus Richtung des Beschwerdeführers kommend in Innsbruck Land etwas westlich von Innsbruck.
2.3 Die weiteren Negativfeststellungen ergaben sich aus dem Fehlen diesbezüglicher Beweismittel und in der Folge einschlägiger Feststellungen in den Bescheiden sowie dem nicht weiter erklärten Vermerk betreffend gesundheitliche Einschränkungen in der Betreuungsvereinbarung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte sinngemäß vor, mit den Bedingungen der Arbeit im Freien, aber auch mit der Entfernung der Einsatzorte von seinem Wohnsitz nicht einverstanden zu sein.
Insgesamt ergibt sich damit das Vorbringen einer mangelnden Zumutbarkeit der angebotenen beruflichen Tätigkeit, unter anderem wegen winterlichen Arbeitens im Freien, somit notorisch Nässe und Kälte, sowie der zu erwartenden Wegzeit.
3.3 Nach § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.
Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt nach der Rechtsprechung eine Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" - und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034 mwH).
3.4 Der OGH hat unter Verweis auf das Urteil des EuGH C-266/14 Tyco entschieden, dass bei Kundendiensttechnikern, die täglich vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten wieder zurück zum Wohnort fahren, diese Phasen der Fortbewegung (auch) deshalb Arbeitszeit im Sinne des AZG sind, weil die Fahrtzeiten von und zu einem Kunden bei Arbeitnehmern, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben als Arbeitszeit gemäß Art. 2 Z. 1 der Richtlinie 2003/88/EG zu gelten haben. (24.07.2018, 9 ObA 8/18v)
Auch wenn es sich bei den beiden Entscheidungen jeweils um Arbeitnehmer handelte, die Firmenfahrzeug benutzten, ist auch fallbezogen davon auszugehen, dass die Anfahrt des Beschwerdeführers von seinem Wohnsitz zum ersten Kunden und die Heimfahrt vom letzten Kunden als Arbeitszeit einzuordnen wäre, weil auch dieser keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hätte, sodass als seine Arbeitsorte nicht nur jene anzusehen wären, an denen er physisch tätig wird.
3.5 Fallbezogen liegt somit nicht schon darin eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, dass nur der Weg von und zum Standort der Arbeitgeberin innerhalb dieses "Zumutbarkeitsbereichs" liegt, der Großteil des vorgesehenen Einsatzgebiets dagegen nicht.
Bei korrekter Handhabung der arbeitsrechtlichen Vorgaben müsste nämlich der Beschwerdeführer die jeweiligen Fahrten am Anfang und am Ende des Arbeitstages dann nicht in seiner Ruhezeit absolvieren, wenn er dabei nicht auch den eigenen Betriebsstandort anfährt.
3.6 Die Zumutbarkeit in diesem Sinne zu prüfen ist Aufgabe des AMS (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0329 mwH). Daher hätte auch im Fall des Beschwerdeführers eine solche individuelle Prüfung der allfälligen Bescheiderlassung voranzugehen gehabt, zumal dem AMS nicht nur die Einwendung bekannt war, sondern auch die Abweichung vom räumlichen Bezug der Betreuungsvereinbarung. Der angefochtene Bescheid erging ohne diese erforderlichen Ermittlungen zur Zumutbarkeit im Sinn des § 9 AlVG, und damit zu Unrecht.
3.7 Das AMS hat den Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Hinblick auf sein Alter gesundheitlich außerstande, speziell bei Tiefsttemperaturen die geforderte Arbeit zu verrichten, als zu wenig konkretisiert abgetan. Der bloße Hinweis auf das Lebensalter schließe die gesundheitliche Zumutbarkeit noch nicht aus.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Witterung und speziell die Lufttemperatur während winterlichen Arbeitens im Freien dem menschlichen Organismus grundsätzlich nicht über längere Zeit zuträglich sind. Das gilt umso mehr im alpinen und hochalpinen Bereich, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers in diesem Lichte jedenfalls hinreichend war, das AMS zu einer Sachverhaltsfeststellung von Amts wegen zu verpflichten, um die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers für die Anforderungen der Stelle - aufbauend auf das beiderseits bekannte Lebensalter - beurteilen zu können.
Im Hinblick auf die ohne Spezifikation vom AMS vorab schon notierten gesundheitlichen Einschränkungen wäre anleitend im Sinne der Manuduktionspflicht auf ein nachprüfbares Vorbringen samt vorhandenen Befunden, Leiden oder konkreten Befürchtungen hinzuwirken und dann - erforderlichenfalls mittels Gutachten - zu klären gewesen, ob die gesundheitlichen Einschränkungen die Zumutbarkeit der Stelle ausgeschlossen hätten.
Zur Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheids:
3.8 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).
Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.9 Im vorliegenden Fall hat das AMS verkannt, dass einer Entscheidung über den Anspruchsverlust angesichts der geografischen Umstände - und der Diskrepanzen zwischen der Definition der Einsatzräume und dem Vereinbarungsinhalt - die Feststellung der Zumutbarkeit der Beschäftigung bezogen auf die Arbeitszeitregelung voranzugehen gehabt hätte.
Die Feststellung wäre anhand des beabsichtigten Vertrags zu treffen gewesen, nachdem beim konkreten Arbeitgeber erhoben worden, welche Anfahrten vom Beschwerdeführer zu welchen Bedingungen (s. oben 3.5) verlangt worden wären. Zur beabsichtigten Feststellung wäre dieser sodann Parteiengehör zu gewähren gewesen, und zwar unter Verweis auf die Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
3.10 Weiter hat das AMS verkannt, dass die in der Vereinbarung enthaltene Angabe, dass die Vermittlung des Beschwerdeführers (auch) durch "vorliegende gesundheitliche Einschränkungen erschwert" sei, zumindest bei konkret geäußerten Zweifeln an der körperlichen Zumutbarkeit - und ein solcher liegt auch im Verweis "gesundheitlich außerstande" zu sein - zu Erhebungen der Behörde betreffend die Vereinbarkeit von Gesundheitszustand und konkreter Tätigkeit führen muss.
Das AMS hat demgegenüber lediglich eine Niederschrift aufgenommen, in der die Bedenken "auch" wegen des Alters festgehalten wurden, jedoch nicht hinterfragt, worauf sich diese sonst gründen. Eine Manuduktion des unvertretenen Beschwerdeführers ist ebenso wenig vermerkt wie die Dauer der Amtshandlung.
In einem Vermerk vom selben Tag hält das AMS fest, der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck, "hinsichtlich seiner künftigen Arbeitsstelle etwas wählerisch zu sein". Die angebotene Stelle entspreche dessen Qualifikationen.
Anschließend erging der angefochtene Bescheid. Der Sachverhalt war bis dahin bloß ansatzweise ermittelt. Das AMS hat somit im Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen.
Die Berufungsvorentscheidung interpretiert, der Beschwerdeführer habe sich gesundheitlich außerstande erklärt, beschränkt sich aber dann darauf, dass dessen Alter die gesundheitliche Zumutbarkeit nicht ausschließe und dieser sein Vorbringen nicht konkretisiert habe. Dienstreisen würden keine Unzumutbarkeit der Wegzeit begründen, und der Beschwerdeführer hätte keine Betreuungspflichten, die seine tägliche Rückkehr zum Wohnort erforderten.
Auch "ansonsten" habe das AMS keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände feststellen können.
Wie erwähnt, hat das AMS damit nur ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, was sich bereits aus den Ausführungen in Punkt 1.4 und dem Sitz des belangten AMS ergibt.
Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Eignung, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2210846.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019