Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W111 2129294-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1025618210-171391781, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der vom volljährigen Beschwerdeführer am 15.12.2017 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
Der angeführte Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, nachdem der Beschwerdeführer am 30.08.2018 auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben worden war, am 10.09.2018 rechtswirksam zugestellt.
2. Mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.09.2018 per Telefax übermittelten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oben dargestellten Bescheid.
3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit hg. Schreiben vom 04.10.2018 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers die nach hiesiger Ansicht verspätete Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vorgehalten und diesem die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 22.10.2018 teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Beschwerdefrist seiner Ansicht nach unter (nicht näher begründetem) Verweis auf VfGH vom 09.10.2017, G134/2017 u.a., vier Wochen betragen hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 10.09.2018 durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers übernommen wurde. Das Datum der Zustellung wurde auch durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dem Akteninhalt lässt sich desweiteren entnehmen, dass die gegenständliche Beschwerde am Vormittag des 25.09.2018 per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden ist.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Zu Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):
2.2.1. Gemäß der am 01.09.2018 in Kraft getretenen Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 lec.cit. und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der (1.) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, (2.) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder (3.) eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erging eine den Antrag des volljährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückweisende Entscheidung, welche mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sohin einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat verbunden wurde, weshalb ein Fall des § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegt und die Beschwerdefrist nach der seit 01.09.2018 geltenden Rechtslage demnach (wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführt) zwei Wochen betrug.
Soweit die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers nach Vorhalt der verspäteten Einbringung der Beschwerde eingewandt hat, dass die Beschwerdefrist unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.10.2017 (gemeint wohl: 26.09.2017), G134/2017u.a., nicht zwei, sondern vier Wochen, betragen habe, so fand diese Ansicht keine nähere Begründung.
Mit dem angesprochenen Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 und 207/2017, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in § 16 Abs. 1 idF des FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die zwischenzeitig mit BGBl. I Nr. 56/2018 erfolgte Novellierung und mit 01.09.2018 in Kraft getretene Neufassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG sollte zufolge den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage im Lichte des vorgenannten VfGH-Erkenntnisses Rechtskonformität hergestellt und der Anwendungsbereich der auf zwei Wochen verkürzten Beschwerdefrist auf die in § 7 Abs. 2 AsylG 2005 und § 16 Abs. 2 BFA-VG genannten Fälle einschränkt werden, in denen für das BVwG - abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG - eine deutlich verkürzte Entscheidungsfrist vorgesehen ist (vgl. §§ 17 Abs. 2 und 21 Abs. 2 sowie 2a letzter Satz) und - soweit es sich um die in § 16 Abs. 2 BFA-VG genannten Fälle handelt - einer Beschwerde zudem grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, sodass eine gesamthafte, also alle Stadien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfassende Verfahrensbeschleunigung erzielt werden kann, die sich nicht - wie etwa das bedingte Neuerungsverbot gemäß § 20 - in einer punktuellen Hintanhaltung missbräuchlicher Verfahrensverschleppungen erschöpft.
Unter Berücksichtigung jener aktuellen Rechtslage hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, weshalb im gegenständlichen Verfahren von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen wäre.
Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers am Montag, den 10.09.2018, zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Dieser Umstand ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Rückschein.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG zwei Wochen.
Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 10.09.2018 und endete mit Ablauf des 24.09.2018.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeschriftsatz unstrittig am 25.09.2018, somit erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden.
Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre, zumal auch die Vollmacht des gewillkürten Vertreters (vgl. AS 23) nach wie vor aufrecht war.
Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.
2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Schlagworte
entschiedene Sache, Fristversäumung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2129294.3.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019