TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W247 2216315-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2216315-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG iVm. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt als Tourist mit einem Reisepass und einem Visum C für die Schengenstaaten in das Bundesgebiet ein.

2. Am 13.07.2018 wurde der BF wegen des dringenden Verdachts wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 3 iVm Abs. 1, 2. Fall StGB, § 15 StGB festgenommen und wurde in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.

3. Mit Schreiben vom 31.07.2018 (zugestellt am 03.08.2018) wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer hatten die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kamen der BF jedoch nicht nach.

4. Am 13.11.2018 wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien, GZ: XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs 1 Z. 1, 130 Abs. 3 iVm Abs. 1 1. und 2. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2019 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.01.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF., wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, idgF., erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG), idgF., die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt IV. ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde durch die belangte Behörde insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten unbedingt verurteilt wurde und dass dessen Gesamtfehlverhalten im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens massiv verletze, sodass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes angemessen erscheine. Aufgrund des Nichtvorhandenseins einer aufrechten Wohnsitzmeldung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine dahingehende Stellungnahme eingebracht hätte, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine relevanten familiären Bindungen, sowie über keine soziale Integration verfüge. Derzeit verbüße er die zuletzt unbedingt ausgesprochene Haftstrafe in einer Justizanstalt. Dem Bescheid wurden Feststellungen zur Rückkehrsituation in Bezug auf die Russische Föderation zu Grunde gelegt. Zur näheren Begründung dieser Entscheidung darf im Übrigen auf die Ausführungen auf den Seiten 8 ff des angefochtenen Bescheides verwiesen werden.

Der dargestellte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung am 17.01.2019 rechtswirksam zugestellt.

4. Mit Eingabe vom 12.02.2019 wurde - ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots) - fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Begründend wurde kurz zusammengefasst angeführt (zum detaillierten Beschwerdeinhalt vgl. Verwaltungsakt, Seiten 88 ff), die Behörde habe es fallgegenständlich verabsäumt, den BF persönlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme einzuvernehmen und habe das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt. Sie sei ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da eine schriftliche Verständigung die persönliche Einvernahme nicht ersetzten könne, zumal der BF die deutsche Sprache nicht ausreichend spricht und daher auf einen Dolmetscher angewiesen wäre. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie in Erfahrung gebracht, dass der BF seine Taten sehr bereue, solche Fehler in Zukunft nicht mehr wiederholen wolle und nach Verbüßen seiner Haftstrafe jedenfalls aus Österreich ausreisen wolle. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorzunehmen und eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Dauer der seitens des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung hinreichend zu begründen. So habe das BFA im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt, dass der Strafrahmen der strafrechtlichen Verurteilung des BF bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei, ebenso wenig die im Strafurteil berücksichtigten Milderungsgründe, wie etwa bisheriger ordentlicher Lebenswandel, reumütiges Geständnis und teilweise Schadensgutmachung, etc.. Es läge daher ein qualifizierter Begründungsmangel vor. Da der BF aus der russischen Exklave Kaliningrad stamme, wäre ein unbefristetes Einreiseverbot ein empfindlicher und unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des BF. Beschwerdeseitig wurde beantragt, das BVwG möge 1.) aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen; 2.) in eventu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 3.) den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes IV., Einreiseverbot, ersatzlos beheben; 4. ) in eventu das unbefristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt V. ("gemeint ist hier wohl der Spruchpunkt IV.", Anm. d. erkennenden Richters) auf eine angemessene Dauer herabsetzen und auf Österreich beschränken; 5.) eine mündliche VH zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 6.) in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen; 7.) in eventu die ordentliche Revision zulassen;

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.03.2016 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste als Tourist mit einem Reisepass und einem Visum C für die Schengenstaaten zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt legal in das Bundesgebiet ein. Die gemeinsam mit der Verhängung des beschwerdegegenständlichen Einreiseverbotes erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs mangels diesbezüglicher Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

1.3. Der Beschwerdeführer verfügte - mit Ausnahme der zurzeit der in Österreich zu verbüßenden Haftstrafe - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er verfügt über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Strafvollzug.

1.4. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Krankheiten, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich. In der Russischen Föderation halten sich nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers auf. Der BF ist verheiratet und für ein 14-jähriges Kind sorgepflichtig. In seinem Herkunftsstaat war er zuletzt als Manager tätig.

1.5. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, es wurde im Verfahrensverlauf kein Vorbringen hinsichtlich allfällig gesetzter Integrationsschritte erstattet. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung des BF in Österreich behauptet. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Raum der Schengen-Mitgliedstaaten über enge familiäre Bezugspunkte verfügt.

1.6. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist die folgende Verurteilung ersichtlich:

01) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 13.11.2018 RK 13.11.2018

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (2) Z 1 iVm (1) Z 1, 130 (3) iVm (1) 1.2. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 13.07.2018Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate

Im Urteil ist angeführt, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und Mitwirkung zweier anderer Mitglieder dieser Vereinigung gewerbsmäßig fremde, bewegliche Sachen in einem 5.000,-- Euro übersteigenden Wert verschiedenen Personen durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den Türspion von deren Wohnungstür ausbauten, eine Schraube in das Zylinderschloss der Wohnungstür schraubten und den Zylinder mittels eines Zieh-Fix gewaltsam abrissen,

A./ weggenommen haben, und zwar in einem Zeitraum zwischen 28.2.2018 und 12.07.2018 insgesamt 16 geschädigten Personen,

B./ wegzunehmen versucht haben, und zwar in einem Zeitraum zwischen 28.02.2018 und 13.07.2018 insgesamt 8 geschädigten Personen.

Der BF hat somit des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als erschwerend die mehrfache Tatbegehung, das mehrfache Überschreiten des Wertbetrages von 5.000,-- Euro und die mehrfache Qualifikation; als mildernd erkannte das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und Rückgabe der Beute, sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

1.7. Es kann festgestellt werden, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist. Der Zeitpunkt des Wegfalls der prognostizierten Gefährdung lässt sich vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falles nicht abschätzen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Aus der Überschrift der Beschwerdeschrift, als auch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 87 ff) ergibt sich ausdrücklich, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes) in Beschwerde gezogen wird. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wird jedoch auf Seite 7 auch explizit auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und diesen Spruchpunkt betreffend beschwerdeseitige Anträge gestellt. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wurden nicht in Beschwerde gezogen und sind somit in Rechtskraft erwachsen.

2.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 57ff). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer erstattete keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation allenfalls vorhandenes Rückkehrhindernisses, insbesondere blieben auch die verhängte Rückkehrentscheidung, sowie der damit verbundene Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat fallgegenständlich unangefochten. Die verfügte Rückkehrentscheidung, welche die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat voraussetzt, ist insofern nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.

2.4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den Ergebnissen des durchgeführten Strafverfahrens, im Rahmen derer eine Identifizierung des Beschwerdeführers erfolgte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Hierdurch wird wiederum die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterstrichen.

2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben, sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrensverlauf - trotz dahingehender Möglichkeit - keinerlei Vorbringen im Hinblick auf das Vorhandensein privater und familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet erstattete und in diesem Sinne auch die ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht in Beschwerde gezogen wurde.

2.6. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. XXXX .

2.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.

Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018 Parteiengehör gewährt worden. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde, und es wurde ihm der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Der Ausführung im Beschwerdeschriftsatz, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in einer Justizanstalt nicht möglich gewesen wäre, sich mit dem auf Deutsch abgefassten Schreiben auseinanderzusetzen, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der behördliche Charakter jenes Schriftstücks jedenfalls hätte erkenntlich sein müssen und ihm die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich beim Personal der Justizanstalt näher nach dessen Inhalt zu erkundigen. Der BF hat es schlichtweg verabsäumt der Möglichkeit für die Abgabe einer Stellungnahme in Anspruch zu nehmen und somit auch seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen.

Es wird des Weiteren festgehalten, dass die Beschwerdeseite weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht haben.

Im Übrigen wurden auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keine Sachverhaltsaspekte ins Treffen geführt, welche ein anderes Verfahrensergebnis als geboten erscheinen ließen. In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde, sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern wird in dieser lediglich auf den Umstand hingewiesen, dass die Behörde den Umstand des nicht ausgeschöpften Strafrahmens bei der strafrechtlichen Verurteilung des BF, sowie die vom Landesgericht herangezogenen Milderungsgründe im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung außer Acht gelassen hätte. Es habe daher ein qualifizierter Begründungsmangel vorgelegen. Hiermit vermag die Beschwerdeseite jedoch nicht zu überzeugen.

Hinsichtlich der individuellen Gefährdungsprognose hat sich belangte Behörde - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - in casu mit hinreichender Intensität und Tiefe mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten des BF, der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten, sowie des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbild des BF inhaltlich auseinandergesetzt. Die Aspekte und Umstände der vom BF verüben Taten, wie auch dessen persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind auf den Seiten 16 und 17 des angefochtenen Bescheides beleuchtet worden. Es ist der belangten Behörde daher im Ergebnis recht zu geben, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der BF durch sein im Bundesgebiet gesetztes Gesamtverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Sowohl die schwere Gewerbsmäßigkeit des Vorgehens des BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sowie der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet weder über einen Wohnsitz, noch über familiäre, soziale oder berufliche Kontakte verfügt, spricht für die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausschließlich auf die Verübung krimineller Taten ausgerichtet war. Wie aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ( XXXX ) ersichtlich, hat der BF innerhalb eines Zeitraumes von ca. nur einem halben Jahr 19 Straftaten verübt. Der durch das Betragen des BF im Bundesgebiet klar zu Tage getretene Unwillen des BF sich in Österreich an bestehende Gesetze zu halten, wurde von der belangten Behörde zutreffender Weise auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides festgestellt.

Die in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 angeführten Milderungsgründe sind bei der rechtskräftigen Verurteilung des BF vom 13.11.2018 im Rahmen der Strafbemessung richtigerweise zu Gunsten des BF gewertet worden und haben Niederschlag im Strafausmaß der gegen den BF verhängten Strafe gefunden. Insgesamt gilt es jedoch festzuhalten, dass die über den BF verhängte rechtskräftige Freiheitsstrafe - trotz der erfolgten Berücksichtigung der oben erwähnten Milderungsgründe - immer noch klar über dem im § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG geforderten Ausmaß von 3 Jahren liegt, womit das Tatbestandsmerkmal der Ziffer 5 in casu als erfüllt zu betrachten ist. Wenn die belangte Behörde von der Angemessenheit eines unbefristeten Einreiseverbots ausgeht um auch dem vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF in Österreich auch künftig anzunehmenden individuellem Gefährdungspotenzials des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in wirksamer Art und Weise vorbeugen zu können, so ist die belangte Behörde mit dieser Sichtweise im Recht.

Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 kritisch wird, dass der BF aus der russischen Exklave Kaliningrad stamme, welche von Litauen und Polen geographisch umgeben ist und daher ein unbefristetes Einreiseverbot in den gesamten Schengenraum für den BF ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privatleben wäre, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht durchzudringen. Da der BF seinen Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation hat, dort arbeitet und auch dort über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, d.h. ein Familienleben, verfügt, kann hg der beschwerdeseitig behauptete Eingriff ins Privatleben des BF nur im Bezug auf die nun - durch das Einreiseverbot durchaus beabsichtigte - eingeschränkte Auswahlfreiheit des BF hinsichtlich künftiger Reisedestinationen gesehen werden. Vor dem Hintergrund des vom BF bisherig in Österreich gezeigten Fehlverhaltens und des dadurch auch künftig durchaus erwartbaren Gefährdungspotenzials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, erscheint dieser Eingriff allerdings gerechtfertigt und verhältnismäßig.

In der Beschwerdeschrift wurde kein Sachverhalt subtantiiert aufgezeigt, welcher die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Erwägungen im Sinne eines vom Beschwerdeführer ausgehenden, durch das über ca. ein halbes Jahr gesetzte strafrechtsrelevante Fehlverhalten aufgezeigten, individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie das Ergebnis der vorgenommenen Interessensabwägung nach Artikel 8 EMRK in Frage zu stellen vermag. Ebenso wenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan.

Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.

Zur näheren Begründung des verhängten Einreiseverbotes darf darüber hinaus auf den Punkt 3.3. verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die fallgegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, in welchem die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ausgesprochen wurde. Darüber hinaus blieb die Entscheidung der belangten Behörde unangefochten, weshalb die in den Spruchpunkten I. und II. ausgesprochene Rückkehrentscheidung, verbunden mit der Feststellung, dass sich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erweist, aufgrund der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 17.01.2019 in Rechtskraft erwachsen und sohin nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sind. Die in Spruchpunkt III. des Bescheides, bezogen auf die erlassene Rückkehrentscheidung, erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift konkret auf Seite 7 angesprochen. Die folgenden Erwägungen beziehen sich daher ausschließlich auf das - auf Basis der rechtskräftig verfügten Rückkehrentscheidung - erlassene Einreiseverbot und die im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt III. aberkannte aufschiebende Wirkung.

3.3. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache - unter anderem - von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230 mwN).

Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).

3.3.3. Im zu beurteilenden Fall stützte die belangte Behörde das für unbefristete Dauer verhängte Einreiseverbot zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG, zumal der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.11.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war.

3.3.4. Auch die darüber hinaus zur Erlassung eines Einreiseverbotes und Bemessung der Dauer desselben notwendige individuelle Gefährdungsprognose hat die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen:

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die über dessen mehrmonatige Aufenthaltsdauer erstreckte wiederholte Tatbegehung im Bereich der Delikte gegen fremdes Vermögen hervorzuheben. Dem Beschwerdeführer wurden zuletzt im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien insgesamt 19 Sachverhalte in Zusammenhang mit der schweren, gewerbsmäßigen Begehung von Diebstählen durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung innerhalb des vergleichsweise kurzen Zeitraums zwischen Februar und Juli 2018 angelastet, im Rahmen derer ihm mehrfache Tatbegehung, mehrfaches Überschreiten des Wertbetrages von € 5.000,-

und die mehrfache Qualifikation als erschwerend anzulasten wurde. Als mildernd hingegen wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und Rückgabe der Beute gewertet, sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt hat. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zusammenschluss mit anderen Tätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über mehrere Monate bis hin zu seiner zuletzt erfolgten Festnahme gewerbsmäßig fortgesetzt hat, ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen oben unter Punkt 2.7. zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermochte, wie dargelegt, keine Bindungen zu Österreich in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht darzutun. Vielmehr ist im Falle des Beschwerdeführers von einer vollends fehlenden sozialen oder beruflichen Verankerung im Bundesgebiet auszugehen.

In einer Gesamtbetrachtung ist eine durchgehend hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu konstatieren und haben die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eine Schwere erreicht, welche seine privaten Interessen an einem Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer jedenfalls zurücktreten lassen.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit einer Wiedereinreise durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.

Was die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung des Beschwerdeführers angenommen werden kann. Aufgrund des kontinuierlich fortgesetzten straffälligen Verhaltens, wobei dem Beschwerdeführer im Rahmen des im November 2018 ergangenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch im Rahmen einer kriminelle Vereinigung angelastet wird, in Zusammenschau mit dessen vollends fehlender sozialer und beruflicher Verankerung im Bundesgebiet, ist davon auszugehen, dass der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich einzig zwecks Begehung von Straftaten zu erfolgen scheint und kann diesem im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten sohin keine positive Prognose gestellt werden, wobei der Zeitpunkt des Wegfalls der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung nicht prognostiziert werden kann. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden.

3.3.5.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum beschwerdeseitigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

3.4.2. Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

3.4.3. Derartige Gründe sind jedoch beschwerdeseitig jedoch weder behauptet worden, noch im gegenständlichen Verfahren sonst hervorgekommen.

3.4.4. Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde bei der gegenständlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG. Wie bereits oben dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung der BF im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Auch hat dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in hinreichender Klarheit begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher rechtens.

3.4.5. Der gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung übersieht, dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG 2014 sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist (vgl. zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zu stellen, VwGH, 16.03.2016, Ra 2016/21/0081) - in § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vorgesehen ist (VwGH, 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). Aus diesem Grund ist dieser Antrag unzulässig und zurückzuweisen.

3.4.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.5.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.5.3. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

3.5.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

3.5.5. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.5.6. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Jänner 2019 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten.

3.5.7. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

3.5.8. Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, strafrechtliche
Verurteilung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2216315.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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