TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/22 96/10/0192

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich;
L50803 Berufsschule Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art119a Abs10;
B-VG Art137;
PSchG NÖ 1973 §12;
PSchG NÖ 1973 §14;
PSchG NÖ 1973 §2 Abs4 Z4;
PSchG NÖ 1973 §44 Abs1;
PSchG NÖ 1973 §44 Abs3 Z7;
PSchG NÖ 1973 §44;
PSchG NÖ 1973 §46 Abs3;
PSchG NÖ 1973 §47 Abs1;
PSchG NÖ 1973 §48 Abs1;
PSchG NÖ 1973 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der Marktgemeinde G, vertreten durch Dr. Josef Toth, Dr. Wolfram Themmer und Dr. Martin Prunbauer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Juli 1996, Zl. VIII/1-A-315/15, betreffend Voranschlag der Hauptschulgemeinde und der Sonderschulgemeinde M für das Jahr 1995 (mitbeteiligte Parteien: Hauptschulgemeinde M und Sonderschulgemeinde M, jeweils vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. April 1995, Zl. 6-A/94, betreffend Voranschlag der Hauptschulgemeinde M für das Jahr 1995 und Vorschreibung der Schulumlagen, abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gemeinde G gehört der Hauptschulgemeinde M und der Sonderschulgemeinde M an.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 schrieb der Obmann der Hauptschulgemeinde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 3 des Niederösterreichischen Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-10, eine Schulumlage von S 501.400,-- vor. Begründend wurde dargelegt, der Schulausschuß der Hauptschulgemeinde habe am 24. Oktober 1994 den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag über den Schulaufwand der Hauptschulgemeinde für das Haushaltsjahr 1995 erstellt und die Höhe der Schulumlagen ermittelt, die die zur Schulgemeinde gehörenden Gemeinden zu entrichten hätten. Auf Grund des ordentlichen Voranschlages für das Haushaltsjahr 1995 sei der beschwerdeführenden Gemeinde die Schulumlage auf Grund des Verhältnisses der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beschwerdeführenden Gemeinde stammenden Schüler vorzuschreiben.

Der Obmann der Sonderschulgemeinde M schrieb der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 auf Grund des ordentlichen Voranschlages für das Haushaltsjahr 1995 eine Schulumlage von S 72.800,-- vor. Die diesem Bescheid beigegebene Begründung entspricht der Begründung des oben angeführten Bescheides des Obmannes der Hauptschulgemeinde.

Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Gemeinde Berufungen. Sie brachte übereinstimmend vor, der Haushaltsvoranschlag 1994 weise eine beträchtliche Rücklage aus, über deren Verwendung kein Beschluß des Schulausschusses vorliege. Der Vorschlag der Sitzgemeinde, die Rücklage für außerschulische Belange (Sanierung eines Parkplatzes) zu verwenden, werde abgelehnt. Beim Personalaufwand sei für einen Schulwart ein Gehaltsansatz von S 370.000,-- zuzüglich Dienstgeberbeiträge ausgewiesen. Es liege kein Beschluß des Schulausschusses vor, mit dem über die "Einstufung" des Schulwartes bzw. über die Gewährung von Zulagen entschieden worden sei.

Mit Bescheid vom 21. April 1995 wies die BH die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid des Obmannes der Hauptschulgemeinde ab. Begründend wurde dargelegt, der Schulausschuß habe in seiner Sitzung vom 24. Oktober 1994 einstimmig den Voranschlag für das Jahr 1995 zur Kenntnis genommen. Der Voranschlag für den ordentlichen Haushalt umfasse Einnahmen und Ausgaben von jeweils S 3,188.000,--. Die Kopfquote der Schulumlage sei ebenfalls einstimmig mit S 10.900,-- festgesetzt worden. Die in der Berufung bemängelte Leistung eines Kostenbeitrages der Hauptschulgemeinde für die Gestaltung des Parkplatzes vor der Schule in der Höhe von S 689.000,-- sei nicht Gegenstand des Voranschlages 1995. Vielmehr handle es sich um einen "Vorgang, der im Jahr 1994 getätigt wurde". Nach dem Protokoll über die Sitzung des Schulausschusses vom 22. März 1994 habe dieser einhellig ein Ersuchen des Obmannes zur Kenntnis genommen, der Leistung eines finanziellen Beitrages zu den Kosten der Parkplatzsanierung, dessen Höhe nach Feststehen der Baukosten festgelegt und der durch Entnahme aus der Rücklage finanziert werden solle, zuzustimmen. In der Sitzung des Schulausschusses sei sodann der Antrag, der Marktgemeinde M S 689.000,-- als vorläufigen Beitrag für die Herstellung des Parkplatzes und der Nebenanlagen zur einstweiligen Abdeckung von Teilrechnungen zu überweisen, mit zwei Gegenstimmen angenommen worden. Der in der Sitzung vom 24. Oktober 1994 festgesetzte Voranschlag 1995 beinhalte den strittigen Betrag von S 689.000,-- nicht. Dieser Vorgang falle vielmehr in das Rechnungsjahr 1994 und sei dort im Rahmen der Gebarungsprüfung auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Zur Einstufung des Schulwartes sei festzustellen, daß eine langjährige Übung bestehe, wonach der Schulwart von der Marktgemeinde M angestellt werde und die Hauptschulgemeinde die Personalkosten refundiere. Ein Anstellungsverhältnis liege aber nur zur Gemeinde M vor, die auch die Einstufung vorzunehmen habe. Es liege somit eine stillschweigende Übereinkunft bzw. ein konkludenter Vertrag über die Anstellung des Schulwartes durch die Marktgemeinde M und die Refundierung des Personalaufwandes durch die Hauptschulgemeinde vor. Bei dieser Konstruktion sei es allein Aufgabe der Marktgemeinde M, die Einstufung des Arbeitnehmers vorzunehmen, wobei die Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeindeordnung anzuwenden seien.

Mit Bescheid vom 2. Mai 1995 wies die BH die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid des Obmannes der Sonderschulgemeinde ab. Begründend wurde dargelegt, der Schulausschuß habe in seiner Sitzung vom 24. Oktober 1994 den Voranschlag für das Jahr 1995 gegen die Stimme der Gemeinde Spannberg zur Kenntnis genommen. Der ordentliche Haushalt weise Einnahmen und Ausgaben von jeweils S 562.000,-- aus. Die Kopfquote sei gegen die Stimme der Gemeinde Spannberg mit S 18.200,-- festgesetzt worden. Mit drei Gegenstimmen sei ferner am 24. Oktober 1994 der Antrag angenommen worden, der Marktgemeinde M einen Betrag von S 250.000,-- zu überweisen. Dazu werde festgestellt, daß die Leistung des genannten Betrages an die Marktgemeinde M aus den Rücklagen der Sonderschulgemeinden für die Parkplatzgestaltung nicht Gegenstand des Voranschlages für das Jahr 1995 sei, sondern es sich um einen "im Jahre 1994 getätigten Vorgang" handle. Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sei die Vorschreibung der Schulumlage auf Grund des Voranschlages für das Jahr 1995. Diesem Voranschlag liege ein Beschluß des Schulausschusses zugrunde. Er beinhalte nicht die strittige Beitragsleistung von S 250.000,-- aus den Rücklagen der Sonderschulgemeinde an die Marktgemeinde M für die Parkplatzgestaltung. Dieser Vorgang falle in das Rechnungsjahr 1994 und sei dort im Rahmen der Gebarungsprüfung auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Das Problem der Einstufung des Schulwartes betreffe nur die Hauptschulgemeinde.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen legte sie dar, die bekämpften Bescheide gingen nicht auf ihr Vorbringen ein, wonach der Parkplatz keine Schulliegenschaft darstelle. Es könne keinen Beschluß über die Übernahme der Kosten dieses Parkplatzes geben, weil einem solchen Beschluß eine rechtliche Grundlage fehlen würde. Wenn die Beitragsleistungen im Voranschlag 1995 nicht enthalten seien, stelle dies eine weitere Rechtswidrigkeit dar. Nach den Mehrheitsbeschlüssen der Schulausschüsse seien die strittigen Beträge der Marktgemeinde M lediglich vorübergehend und bis zur endgültigen Entscheidung über eine Beitragsleistung der Mitgliedsgemeinden zur Verfügung gestellt worden. Über diesen Betrag gebe es keinen Nachtragsvoranschlag; er müßte daher, da er nicht mit Beschluß des Ausschusses endgültig verausgabt worden sei, auch im Voranschlag 1995 aufscheinen. Eine weitere Rechtswidrigkeit sei darin zu sehen, daß die im Voranschlag 1994 ausgewiesenen Rücklagen im Voranschlag 1995 nicht aufschienen. Weiters habe sich herausgestellt, daß die Marktgemeinde M, ohne die Schulausschüsse zu informieren, die Heizanlage der Haupt- und Volksschule für die Beheizung des Kulturzentrums verwende und die Mitgliedsgemeinden im Rechnungsabschluß 1994 mit den Kosten der Beheizung des Kulturzentrums belastet würden. Eine Refundierung dieser Beträge werde nicht durchgeführt. Es werde auch nicht die Auffassung geteilt, daß die Mitgliedsgemeinden stillschweigend der nicht gerechtfertigten Einstufung des Schulwartes als

VB II/Dienstklasse 2 zugestimmt hätten. Nach Umfragen in Schulen vergleichbarer Größe seien Schulwarte in der Regel lediglich in Dienstklasse 4 eingereiht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge und bestätigte die bekämpften Bescheide. In der Begründung werden der Verfahrensgang kurz zusammengefaßt, Vorschriften des Niederösterreichischen Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-11 (PSchG NÖ) zitiert und sodann dargelegt:

"Die jeweils angefochtenen Bescheide der Sonderschulgemeinde M bzw. der Hauptschulgemeinde M beziehen sich jeweils auf den Voranschlag für das Jahr 1995. In diesen Voranschlägen wurden die jeweiligen Kopfquoten festgesetzt. Die in der Berufung angesprochenen Vorgänge fallen, wie die Berufungsbehörde ausführt, in das Rechnungsjahr 1994 und sind demgemäß im Rahmen der Gebarungsprüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen. Im übrigen wird festgehalten, daß im gesamten Bauaufwand für einen Schulzubau jedenfalls auch entsprechende Parkmöglichkeiten vorzusehen und zu finanzieren sind. Zur angesprochenen Frage der Bestellung des Schulwartes wird auf die Ausführungen der Berufungsbehörde verwiesen. Auch bezüglich des übrigen Vorbringens wird auf die vorliegende Begründung des Berufungsbescheides verwiesen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist auf die - im Rahmen der Geltendmachung einer Verletzung des Rechtes auf Entscheidung durch die zuständige Behörde vorgetragene - Anregung der Beschwerde einzugehen, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung von § 42 Abs. 5 erster Satz PSchG NÖ stellen.

Nach der soeben zitierten Vorschrift werden die Vertreter der einzelnen Gemeinden (im Schulausschuß) vom Gemeinderat gewählt und müssen in den Gemeinderat, der sie entsendet, wählbar sein. Nach der Auffassung der Beschwerde stehe diese Vorschrift im Widerspruch zu Art. 116a Abs. 4 B-VG, wonach die Verbandsversammlung aus gewählten Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen habe. Als gewählte Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden seien nur solche Repräsentanten der Gemeinde anzusehen, die bereits auf Grund der Gemeindeorganisationsgesetze (Gemeindeordnungen) in einer auf Wahl beruhenden Funktion der Gemeinde tätig sind. Die Bescheide erster Instanz seien jeweils vom Obmann der Schulgemeinde erlassen worden. Der Obmann der Schulgemeinde sei gemäß § 42 Abs. 9 PSchG NÖ vom Schulausschuß zu wählen. Aus dem oben Gesagten ergebe sich, daß die Mitglieder der Schulausschüsse auf Grund einer verfassungswidrigen Vorschrift bestellt worden seien.

Die Anregung der Beschwerde, § 42 Abs. 5 erster Satz PSchG NÖ vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist schon deshalb nicht aufzugreifen, weil der Verwaltungsgerichtshof die zitierte Vorschrift bei der Entscheidung des Beschwerdefalles nicht anzuwenden hat. Es fehlt daher die Präjudizialität als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG.

Die Vorschreibung der Schulumlagen hat gemäß § 48 Abs. 1 PSchG NÖ durch den Bürgermeister der Schulsitzgemeinde bzw. - wie hier - den Obmann des Schulausschusses zu erfolgen. Die Bescheide erster Instanz wurden - was nicht strittig ist - vom Obmann des jeweiligen Schulausschusses erlassen. Daß dieser wirksam bestellt war, ist ebenfalls nicht strittig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang lediglich die Zuständigkeit und die Berechtigung zur Erlassung des Bescheides zu prüfen. Bei dieser Prüfung ist § 42 Abs. 5 erster Satz PSchG NÖ nicht anzuwenden, weil weder die Zuständigkeit des Obmannes des Schulausschusses noch dessen Berechtigung zur Erlassung der Bescheide von der Regelung über die Wahl der Mitglieder des Schulausschusses abhängt.

In der Sache macht die Beschwerde zunächst geltend, die Verwendung der zur Deckung des Schulaufwandes bezahlten Schulumlage für die Gestaltung eines Parkplatzes sei rechtswidrig, weil keine der Bewilligungen nach der Niederösterreichischen Schulbauordnung, LGBl. 5050-0 (Feststellung der Eignung der Liegenschaft als Schulbauplatz, Genehmigung des Bauplanes, Bewilligung der Verwendung und Widmung einer Liegenschaft für Schulzwecke) vorlägen. Der Parkplatz könne daher nicht als "Schulbau" qualifiziert werden. Die Beschlüsse der Hauptschulgemeinde und der Sonderschulgemeinde vom 24. Oktober 1994 seien in Überschreitung des durch das PSchG NÖ bestimmten Kompetenzbereiches der Schulbehörden und somit "ultra vires" erfolgt, weil es sich um die Finanzierung eines Bauvorhabens handle, die nicht als Schulaufwand gemäß § 44 leg. cit. zu qualifizieren sei. Dies habe die absolute Nichtigkeit der Beschlüsse zur Folge. Die Rücklage sei somit ohne Grundlage für diesen Zweck verwendet worden. Wäre die Rücklage nicht für den erwähnten Zweck verwendet, sondern aufgelöst worden, hätte dies eine deutliche Verringerung der Schulumlagen bewirkt.

Nach § 44 Abs. 1 PSchG NÖ stellen die Kosten der Schulerhaltung den Schulaufwand dar. Dieser ist nach Abs. 2 leg. cit. durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung gemäß § 5 zu decken. Abs. 3 leg. cit. enthält eine beispielsweise Aufzählung von Kosten, die zum Schulaufwand gehören.

Nach § 46 Abs. 1 leg. cit. ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrunde zu legen. Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist nach Abs. 3 leg. cit., sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.

Nach § 48 Abs. 1 leg. cit. hat der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde-der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses - bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

Aus § 46 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, daß der Vorschreibung der Schulumlagen der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand des jeweils folgenden Kalenderjahres zugrunde zu legen ist. Demgemäß haben die Behörden erster Instanz im Beschwerdefall den für das Jahr 1995 jeweils erstellten Voranschlag bekanntgegeben und die Schulumlagen vom Voranschlag ausgehend vorgeschrieben. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß die Leistung eines Kostenbeitrages für die Herstellung eines Parkplatzes im Kalenderjahr 1995 nicht unmittelbar ausgabenwirksam war. Sie war somit nicht Gegenstand des Voranschlages für das Jahr 1995. Es kann daher nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens über die auf Grund des Voranschlages für das Jahr 1995 erlassenen Bescheide sein, ob im Jahr 1994 getätigte Ausgaben dem Schulaufwand im Sinne des § 44 iVm § 9 PSchG NÖ zuzurechnen sind; dies konnte - sofern die betreffende Ausgabenposition Gegenstand des Voranschlages für das Jahr 1994 war und sich somit auf die Festsetzung der Schulumlagen für dieses Jahr auswirkte - im Verfahren über die Vorschreibung der Schulumlagen für das Jahr 1994 (allenfalls nach einem Verlangen auf Erlassung eines Bescheides) geltend gemacht, ansonsten aber nur im Wege des Aufsichtsrechtes (vgl. Art. 119a Abs. 10 B-VG iVm §§ 12 Abs. 2, 14 PSchG NÖ) wahrgenommen werden. Letztlich könnten allfällige Rückforderungsansprüche, für deren Erledigung das PSchG NÖ kein behördliches Verfahren einrichtet, nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden. Der Umstand, daß eine Ausgabe, wie im vorliegenden Fall behauptet wird, durch teilweisen Verbrauch einer Rücklage (und der damit einhergehenden Verminderung des Vermögens), andernfalls durch Vermehrung der Verbindlichkeiten (jedenfalls) Auswirkungen in den Folgejahren nach sich zieht, bedeutet nicht, daß ihre Rechtmäßigkeit Gegenstand einer auf das jeweilige Folgejahr bzw. die dort nur mittelbaren Auswirkungen der Ausgabe bezogenen Prüfung sein könnte. Die Frage nach dem Zustandekommen und der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Schulgemeinden über die Leistung eines im Jahr 1994 getätigten Beitrages zur Herstellung eines Parkplatzes stellte sich im vorliegenden, auf den Voranschlag und die Schulumlagen des Jahres 1995 bezogenen Verfahren somit nicht. Die insoweit geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor.

Die Beschwerde trägt ferner vor, der Voranschlag der Hauptschulgemeinde für das Jahr 1995 weise die Position "Beitrag an Marktgemeinde M für Hallenbadsanierung S 50.000,--" aus. Das Hallenbad gehöre nicht zum Schulgebäude, sondern zum Veranstaltungszentrum. Es handle sich bei dem Beitrag auch nicht um eine Abgeltung der Benützung des Hallenbades für schulische Zwecke, weil die Hauptschulgemeinde hierfür gesondert ein Benützungsentgelt (im Jahre 1995 von S 64.000,--) sowie die Schüler direkt Beiträge bezahlten.

Derartiges - bezogen auf den Voranschlag für das Jahr 1995 - hatte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. In der Berufung gegen die Bescheide der BH, die sich mit dem soeben erwähnten Themenbereich nicht beschäftigen, findet sich keine Andeutung in diese Richtung. Lediglich in der an die BH (im dortigen Berufungsverfahren) gerichteten Stellungnahme vom 6. April 1995 wird auf die Einhebung von Beiträgen der Schulgemeinden und der Eltern für die Benützung des Hallenbades hingewiesen und dargelegt, daß dessen ungeachtet der Rechnungsabschluß 1994 einen Beitrag für die Hallenbadsanierung ausweise. Mit diesem Vorbringen mußte sich die BH bzw. die belangte Behörde nicht auseinandersetzen, weil der Rechnungsabschluß 1994 nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens war. Das oben wiedergegebene, erstmals auf den Voranschlag für das Jahr 1995 bezogene Vorbringen muß daher am Neuerungsverbot scheitern.

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die für das Haushaltsjahr 1995 in den Voranschlag aufgenommenen Ausgabenpositionen für Strom-, Gas- und Heizungskosten seien zu hoch bemessen, da über die Energieversorgungsanlage des Schulgebäudes auch die Kosten der Energieversorgung des nicht zum Schulgebäude gehörenden Veranstaltungszeitraumes abgedeckt und nicht gesondert abgerechnet würden. Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin auf einen vergleichbaren Sachverhalt (in der Stellungnahme vom 6. April 1995) lediglich im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluß 1994 hingewiesen. Soweit sie sich in der Beschwerde erstmals auf die Aufnahme von Ausgabenpositionen in den Voranschlag 1995 bezieht, muß dies am Neuerungsverbot scheitern.

Die Beschwerde macht weiters geltend, es sei "die Höhe des für den Schulwart veranschlagten Aufwandes rechtswidrig zu hoch bemessen". Der Schulwart sei in die

"Dienstklasse" VB II/Entlohnungsgruppe 1 eingestuft und werde nach dieser entlohnt. Diese Einstufung setze eine Facharbeiterausbildung voraus; eine solche sei für die Funktion eines Schulwartes jedoch nicht erforderlich. Der aus dem Titel des Ersatzes der Bezüge des Schulwartes in den Voranschlag für das Jahr 1995 angesetzte Personalaufwand sei daher überhöht.

Die Darlegungen der Beschwerde beziehen sich lediglich auf jenen Teil des angefochtenen Bescheides, der den Voranschlag der Hauptschulgemeinde und die an diese zu entrichtenden Schulumlagen betrifft; die Beschwerde wendet sich nicht gegen die vom angefochtenen Bescheid übernommene Auffassung der BH, wonach das "Problem der Einstufung des Schulwartes und der Personalkosten nur die Hauptschulgemeinde betrifft".

Es ist nicht strittig, daß die in Rede stehende Ausgabenposition den Voranschlag 1995 betrifft.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides begnügte sich die belangte Behörde mit dem Verweis auf die Ausführungen der Berufungsbehörde. Diese hatte in ihrem auf den Voranschlag der Hauptschulgemeinde bezogenen Bescheid dargelegt, angesichts der - näher beschriebenen - langjährig geübten Praxis müsse von einer stillschweigenden Übereinkunft bzw. einem konkludenten Vertrag ausgegangen werden, wonach das Personal von der Marktgemeinde M eingestellt und die Personalkosten von der Hauptschulgemeinde refundiert würden. Bei dieser Konstruktion sei es aber alleinige Aufgabe der Marktgemeinde M, als Arbeitgeber die Einstufung vorzunehmen, wobei die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung für die Aufnahme von Bediensteten anzuwenden seien.

Diese Auffassung kann den angefochtenen Bescheid nicht tragen. Im Sinne des § 48 Abs. 1 PSchG NÖ ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausgabenposition in den Voranschlag, daß es sich dabei um "Schulaufwand" handelt. Nach § 44 Abs. 1 leg. cit. stellen die Kosten der Schulerhaltung den Schulaufwand dar. Nach § 2 Abs. 4 Z. 4 leg. cit. ist unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule u. a. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals zu verstehen. Weiters enthält § 44 Abs. 3 leg. cit. eine beispielsweise Aufzählung von Kosten, die zum Schulaufwand gehören. Darunter finden sich "die Kosten der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hiefür erforderlichen Personals" (Z. 7; vgl. zum Ganzen - bei ähnlicher Rechtslage - das Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Slg. 13.245/A).

Die Beurteilung, ob es sich im vorliegenden Zusammenhang um "Schulaufwand" handelt, hängt davon ab, ob es sich bei den in Rede stehenden Personen nach den Umständen des Einzelfalles um (bei der Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben) "erforderliches" Personal handelt. Daß der Schulwart zum "erforderlichen" Personal zählt, ist im Beschwerdefall nicht strittig; der Standpunkt der beschwerdeführenden Gemeinde geht im Ergebnis dahin, daß mit einer geringer qualifizierten - und somit bei Bedachtnahme auf die dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen

"billigeren" - Arbeitskraft das Auslangen gefunden werden könnte. Dieses Vorbringen war nicht von vornherein ungeeignet, die belangte Behörde zu einer Überprüfung des Sachverhaltes zu veranlassen, wenngleich zu bemerken ist, daß allein mit dem Hinweis der Beschwerde, die Entlohnung des betreffenden Schulwartes setze eine Facharbeiterausbildung voraus, die Annahme der "Erforderlichkeit" des Personalaufwandes nicht widerlegt werden kann. Im Hinblick auf den in § 2 Abs. 4 Z. 4 und § 44 Abs. 3 Z. 7 PSchG NÖ u.a. genannten Tätigkeitsbereich (Betreuung des Schulgebäudes, Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung) ist - je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Umfang des Aufgabenbereiches des Schulwartes- nicht ausgeschlossen, eine Facharbeiterausbildung des betreffenden Dienstnehmers als zweckmäßig und den damit im Zusammenhang stehenden Personalaufwand als "erforderlich" anzusehen. Mit den dafür maßgeblichen Umständen des Einzelfalles hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Soweit sie den Standpunkt vertritt, der Aufnahme und Einstufung des Dienstnehmers durch die Marktgemeinde sei stillschweigend zugestimmt worden, wird verkannt, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Begründung und Ausgestaltung der dienst- und besoldungsrechtlichen Beziehung des Dienstnehmers zur Marktgemeinde M geht; maßgeblich ist vielmehr die Beurteilung des Tatbestandsmerkmales der "Erforderlichkeit" des Personalaufwandes als Voraussetzung der Zuordnung zum Schulaufwand. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, eine Bindung der beteiligten Gemeinden an eine für den Bestand von Dauerrechtsverhältnissen wirksame "stillschweigende Übereinkunft" über die Anerkennung bestimmter Tatbestandsmerkmale der Zugehörigkeit von Ausgaben zum Schulaufwand anzunehmen. Übereinkommen der beteiligten Gemeinden sieht das Gesetz lediglich im Hinblick auf die Aufteilung (§ 46 Abs. 3 PSchG NÖ) und die Deckung (§ 47 Abs. 1 leg. cit.) des Schulaufwandes vor. Allein aus dem Umstand, daß die beschwerdeführende Gemeinde der Begründung des Dienstverhältnisses und in der Folge mehrfach der Refundierung des Personalaufwandes an die Marktgemeinde M nicht widersprochen hat, können somit keine rechtlichen Folgerungen, insbesondere in Richtung eines Verzichtes auf die Geltendmachung mangelnder "Erforderlichkeit" des Personalaufwandes für die Zukunft abgeleitet werden.

Mit den nach dem oben Gesagten maßgeblichen Umständen des Einzelfalles hat sich die belangte Behörde in diesem Punkt nicht auseinandergesetzt. Der Sachverhalt ist somit insoweit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er der Berufung gegen den Bescheid der Hauptschulgemeinde keine Folge gibt, insoweit aber mangels Trennbarkeit der Sache zur Gänze, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Im übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100192.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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