RS OGH 2019/2/26 2Ob138/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Norm

GKG §6a

Rechtssatz

Vertritt der Gerichtskommissär (oder eine andere in § 6a Abs 2 GKG genannte Person) die Verlassenschaft oder eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren, ist dies nur standesrechtlich zu ahnden, hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vertretung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132548

Im RIS seit

17.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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