Norm
GKG §6aRechtssatz
Vertritt der Gerichtskommissär (oder eine andere in § 6a Abs 2 GKG genannte Person) die Verlassenschaft oder eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren, ist dies nur standesrechtlich zu ahnden, hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vertretung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132548Im RIS seit
17.05.2019Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019