Norm
KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) Fassung 1997 §1aRechtssatz
Das in der Regelung vorgesehene Pensionssystem differenziert hinsichtlich Frauen und Männern nach dem Diensteintritt bzw dem Lebensalter zum 31. 12. 1996 und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132553Im RIS seit
17.05.2019Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021