RS OGH 2019/2/27 9ObA25/18v

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Norm

KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) Fassung 1997 §1a

Rechtssatz

Das in der Regelung vorgesehene Pensionssystem differenziert hinsichtlich Frauen und Männern nach dem Diensteintritt bzw dem Lebensalter zum 31. 12. 1996 und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 25/18v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 25/18v
    Beisatz: Die Berufung auf einen Schutz des guten Glaubens ist auch für Zeiten vor 1. Jänner 1994 nicht zulässig, weil die diskriminierende Bestimmung in einem Kollektivvertrag aus dem Jahr 1996 enthalten ist und es zu diesem nach dem EU-Beitritt Österreichs liegenden Zeitpunkt schon seit Jahren der ständigen Judikatur des EuGH entsprach, dass das Gleichbehandlungsgebot auch für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gilt. (T1); Veröff: SZ 2019/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132553

Im RIS seit

17.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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