TE Bvwg Beschluss 2018/8/22 L506 2161306-2

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L506 2161306 -2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2018, Zl. XXXX, Regionaldirektion Wien, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein irakischer Staatsangehöriger aus Mosul/Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 17.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX.2017, Zl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde, welche nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (hg. GZ L506 2161306-1/1).

3. Der BF wurde mit Urteil vom 05.12.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit Urteil vom 13.03.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

4. Der BF wurde zum Bundesamt geladen und führte dieser in der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.04.2018 kurz zusammengefasst aus, seine strafrechtliche Verurteilung sei darauf zurückzuführen, dass es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei, er mental nicht zurechnungsfähig gewesen sei und nicht gewusst habe, was er tue. Es seien medizinische psychologische Befunde erstellt worden, er wisse aber nicht, was da drinnen stehe. In der Haft gehe es ihm gut.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er werde vom IS in Mosul gesucht und es herrsche Kriegszustand. Zu seiner Familie habe er wegen seiner Haft keinen Kontakt mehr. Er sei sich auch nicht sicher, ob er einen Antrag auf Verlängerung seines subsidiären Schutzes gestellt habe; er habe große Probleme, die ihn daran hindern würden. Er meine damit Drogen, sei aber jetzt clean. Er könne auch nicht in stabile Teile des Iraks zurückkehren, weil er sich im Irak nicht mehr auskenne.

In Österreich habe er keine Familie, bis zu seiner Verhaftung habe er gemeinsam mit seinem Bruder gelebt und Sprachkurse besucht. Er sei auch in Therapie gewesen. Bis zur Anerkennung seines Status sei er von der Diakonie unterstützt worden. Im Gefängnis schaue er die meiste Zeit fern.

Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss an die Einvernahme die Einsichtnahme in die länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak eingeräumt, vom Beschwerdeführer aber abgelehnt.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2018, Zl. XXXX, wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Das BFA stellte fest, dass der BF irakischer Staatsbürger sei, aus Mosul stamme, ledig sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Er sei in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt worden und es könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan [sic!] eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten habe.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellte das BFA fest, dass der BF keinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gestellt habe und eine Rückführung in den Irak keine Gefahr für ihn darstelle. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen nicht mehr vor, die Sicherheitslage in Bagdad und in anderen Teilen des Iraks habe sich verbessert und es stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte das BF die Straffälligkeit des BF sowie seine rechtskräftige Verurteilungen vom 05.12.2017 und 13.03.2018 fest.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass es dem BF zuzumuten sei, in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner im Irak lebenden Angehörigen seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Sicherheitslage habe sich gegen Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018 stabilisiert, es gäbe auch keine Berichte, dass der irakische Staat Muslime sunnitische Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Es bestehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal es möglich sei, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen, sich in Sulaimaniyya niederzulassen oder nach Absolvierung eines Sicherheitschecks in Bagdad einzureisen. Zudem gäbe es rund um Bagdad Flüchtlingslager und Aufnahmestationen.

In seiner rechtlichen Begründung führte das BFA aus, dass der IS im Irak besiegt worden sei und sich die Situation in den ehemals besetzten Gebieten verbessert habe. Auch wenn die Lage noch nicht als komplett stabil zu bezeichnen sei, sei eine Rückkehr bereits möglich und mit der Rückansiedlung von Binnenvertriebenen schon begonnen worden. Die schützenswerten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich unter Zugrundelegung des Maßstabes des Art 8 EMRK seien wesentlich geringer zu werten als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit und komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht. Ferner könne der BF grundsätzlich in den Irak abgeschoben werden.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes führte das BFA aus, dass der BF aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sei daher das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter am 22.05.2018 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Wesentlichen wurde moniert, dass eine Rückkehr nach Mosul eine reale Gefahr der Verletzung der dem BF durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte darstellen würde, der irakische Staat nicht schutzfähig sei und insbesondere Sunniten aus Mosul vor Übergriffen durch schiitische Milizen und durch den IS nicht schützen wolle. Zudem habe sich das BFA nicht mit den gesundheitlichen Problemen des BF auseinandergesetzt. Auch sei die Dauer des Einreiseverbotes jedenfalls zu hoch bemessen worden.

7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen:

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 22.05.2018 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 25.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

Zu Spruchpunkt A)

2. Ersatzlose Behebung des Bescheides

Im gegenständlichen Fall ist zur gleichen Zeit sowohl ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht als auch seit 13.06.2017 ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt anhängig.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138-9 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.

Die zitierten Ausführungen sind zur Gänze auf den vorliegenden Fall umlegbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Über die Rückkehrentscheidung wird das BFA gegebenenfalls im nunmehr anhängigen Asylverfahren zu entscheiden haben.

Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich das BFA - wie aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar ist - in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt hat. So wurde der BF zwar nach seinem Gesundheitszustand befragt (AS 31) und aufgrund dieser Aussage die Feststellung getroffen, dass der BF gesund sei (AS 47, 125). Die Aussage des BF jedoch, dass es medizinische Befunde eines Psychologen gäbe (AS 31), diese sich bei der Diakonie befänden (AS 31) und er sich in Therapie befunden habe (AS 34) wurden hingegen ignoriert und der BF auch nicht aufgefordert, die vorhandenen Befunde vorzulegen. Eine Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Gesundheitszustand des BF und einer allfällig erforderlichen Behandlungsmöglichkeit im Irak wäre jedoch zur fundierten Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung jedenfalls unerlässlich gewesen, sodass der angefochtene Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet ist und konnte schon aufgrund des unvollständigen Ermittlungsstandes im behördlichen Verfahren respektive aufgrund fehlender Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF, welcher in einem wie vom BFA durchgeführten Verfahren von zentraler Bedeutung ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Ebenfalls vollständigkeitshalber wird zur Dauer des Einreiseverbots auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 bzw des Abs 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237); vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Das BFA hat mit der Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes den gesetzlichen Rahmen von höchstens 10 Jahre zur Gänze ausgeschöpft. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ging das BFA davon aus, dass dieses wegen der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Im Urteil des Landesgerichts vom 05.12.2017 wurde zwar als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet, jedoch als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Verantwortungsübernahme und das Alter des BF unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten gewertet.

Auch sind die begangenen Straftaten nach den jeweiligen Bestimmungen, nach denen der verurteilt worden ist, mit einem deutlich höheren Strafrahmen (Strafdrohung bis zu 3 Jahren) bedroht. Die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren steht im Vergleich dazu nicht in Relation und die mildernden Umstände blieben bei der Bemessung durch das BFA völlig unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung des unbestritten persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht dennoch davon aus, dass in Anbetracht des nicht ausgeschöpften Strafrahmens und unter Berücksichtigung der vom Landesgericht festgestellten teilweisen Verantwortungsübernahme und das Alter unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren als nicht angemessen erscheint.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu erstellende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 unter Verweis auf E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Abschiebung, Angemessenheit, Anhängigkeit, Asylverfahren, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, Bürgerkrieg,
Einreiseverbot, ersatzlose Behebung, Fluchtgründe, Gefährdung der
Sicherheit, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, Gesamtverhalten
AntragstellerIn, Gesundheitszustand, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Rechtskraft der
Entscheidung, Rückkehrentscheidung, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Vorstrafe, Wiederholungstaten, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2161306.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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