Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L516 2202807-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über den Antrag von XXXX (auch XXXX), geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag.a Katrin HULLA, Caritas Perspektiven-Asyl-Rechtsberatung der Caritas der Erzdiözese Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018, XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018, XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Antragsteller beantragte am 23.10.2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 01.09.2015, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018, L516 2202807-1/2E, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dazu legte er Kopien zweier Dokumente sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.10.2018 vor.
2. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 30.10.2018 auf, die von ihm in Kopie übermittelten Dokumente im Original nachzureichen.
3. Am 06.11.2018 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht die angeforderten und von ihm als Originale bezeichneten Dokumente sowie ein weiteres Dokument.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum Sachverhalt
1.1. Der Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 03.07.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Eine dagegen durch seinen vormaligen rechtsanwaltlichen Vertreter erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.09.2018, L516 2202807-1/2E, vollumfänglich abgewiesen. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem vormaligen Vertreter des Antragstellers am 24.09.2018 elektronisch übermittelt und erwuchs damit gem § 21 Abs 8 BVwGG am 25.09.2018 in Rechtskraft. (BVwG 24.09.2018, L516 2202807-1/2E).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht traf in jenem Erkenntnis vom 24.09.2018 die Feststellung, der Antragsteller habe nicht glaubhaft dargelegt und ergebe sich auch sonst nicht, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre (BVwG 24.09.2018, L516 2202807-1/2E, S 4) .
Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Feststellung im Rahmen der Beweiswürdigung jenes Erkenntnisses vom 24.09.2018 wörtlich folgendermaßen (BVwG 24.09.2018, L516 2202807-1/2E, S 4 ff)
"2.3.1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages bei der Erstbefragung am 02.09.2015 aus, dass er durch den militärischen Geheimdienst mit dem Umbringen bedroht worden sei (AS 15). Bei der Einvernahme beim BFA am 09.05.2018 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei für zehn Tage von der "Agency" entführt worden. Er habe sein Heimatland verlassen, erstens, da die Menschen keine Rechte haben würden. Sie ("Wir") würden keine Unterstützung erhalten und es sei sehr viel Korruption. Entweder habe man Geld oder jemanden, der einen unterstütze, ein Menschenleben habe dort keinen Wert. Er habe eigentlich weiterreisen wollen, doch dies sei nicht erlaubt worden. Sein Leben sei in Pakistan bedroht worden. Er habe Informationen seiner Partei MQM an die People-Partei weitergegeben. Er habe weitererzählt, dass seine Partei Waffen in Besitz habe. Seine Partei habe davon erfahren. Er habe daher seine Partei verlassen und für eine andere Partei arbeiten wollen. Dies sei jedoch schwierig in Pakistan. Er habe auch Angst vor dem Schlepper, da sein Freund, dem er das Geld für den Schlepper gegeben habe, dem Schlepper das Geld nicht gegeben habe und jener nun den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht habe. Zur Entführung gebe er an, er sei im Jahr 2012 in der Nacht auf der Straße entführt worden. Er sei in ein Zimmer eingesperrt worden, sonst sei während der zehn Tage "gar nichts" passiert. Nach zehn Tagen habe er versprechen müssen, dass er mit seiner Arbeit aufhöre, danach habe man ihn gehen lassen. Aber er habe nicht aufgehört, seine Arbeit weiter zu machen. Er habe gegen die Regierung ein paar Auskünfte gegeben. Es gebe keine Gesetze in ihrem Land, Menschen würden ohne Grund entführt werden, es sei von jenen gewollt worden, dass er damit aufhöre. Er habe einem Reporter Auskünfte gegeben. Den Namen des Reporters, an den er die Informationen gegeben habe, wisse er nicht, aber die Zeitung heiße "Muhafiz". Die Personen, von denen er entführt worden sei, hätten gewollt, dass er keine Interviews gebe. Von wem jene Personen geschickt worden seien, um ihn zu entführen, wisse er nicht. Er sei bei der Polizei gewesen, von der ihm gesagt worden sei, ob er wisse, gegen wen er die Anzeige einbringe, und man habe ihm geraten, besser wieder zu gehen. Nach der Entführung sei er nicht wieder bedroht worden, er habe danach Pakistan verlassen. Wo er genau entführt worden sei, wisse er nicht (AS 105 ff).
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA seine am 24.04.2018 in Österreich ausgestellte pakistanische National Identity Card, eine Bestätigung seines Wohnungsvermieters über die regelmäßigen Mietzahlungen, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutsch- und Alphabetisierungskursen sowie zwei ärztliche Befunde vom 27.04.2017 und 03.05.2018 in Vorlage (AS 113, 117-123, 125-129, 131-133).
Am 14.05.2018 gab der Beschwerdeführer dem BFA per E-Mail bekannt, dass er richtigerweise im Jahr 2015 und nicht 2012 entführt worden sei.
2.3.2. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und führte dazu im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aus (Bescheid, S 72 ff), der Beschwerdeführer habe vage ungenaue und ausweichende Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass diese im Jahre 2012 stattgefunden hätte, er am Weg nach Hause gewesen sei, als drei bis vier Personen aus einem Auto gestiegen seien, ihn ins Auto gezerrt und sein Gesicht verhüllt hätten, weshalb er nicht wüsste, wo er hingebracht worden wäre. Nach zehn Tagen habe er versprechen müssen, dass er mit seiner Arbeit aufhören würde. Danach hätte er gehen können, er habe jedoch seine Arbeit trotzdem fortgeführt. Der Beschwerdeführer habe es trotz intensiven Nachfragens vermieden, auf Details einzugehen und habe sich auf ungenaue und oberflächliche Antworten beschränkt.
Auch als er nach den Räumlichkeiten und den Ereignissen seiner behaupteten Entführung befragt worden sei, sei er mit seinen Angaben dazu vage und ausweichend geblieben. Er habe lediglich wiederholt, dass "nichts" passiert sei und er nach zehn Tagen wieder nach Hause gehen hätten können. Es sei nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und vor allem nicht glaubhaft, dass er zu Protokoll gegeben habe, zehn Tage entführt gewesen zu sein und "nichts" wäre passiert. Die Antwort darauf, worin diese Arbeit, die er beenden hätte sollen, bestanden habe, sei er trotz Nachfragens schuldig geblieben. Nachgefragt sei er mit den Angaben zu den Entführern ungenau und ausweichend geblieben. Er habe lediglich vorgebracht, dass er nicht wisse, wer ihn entführt hätte. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach zehn Tagen seiner behaupteten Entführung wissen müsste, wer die Personen gewesen seien, zumal er vorgebracht habe, dass ihm Essen und er zur Toilette gebracht worden sei. Dass ihm dabei die Augen verbunden worden wären, habe er nicht vorgebracht.
Das BFA verwies darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine Entführung durch pakistanischen Geheimdienst wegen seiner Arbeit für eine Organisation vorgebracht habe, er in der nachfolgenden Einvernahme den pakistanischen Geheimdienst nicht erwähnt habe, sondern dort vorgebracht habe, für die Partei MQM gearbeitet zu haben und Informationen über seine Partei an die People Partei weitergeleitet zu haben.
Es sei auch davon auszugehen, so das BFA, dass der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Entführung durch den pakistanischen Geheimdienst der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch befragt worden wäre und nicht nach zehn Tagen, ohne dass sich etwas während dieser Zeit ereignet hätte, einfach freigelassen worden wäre.
Auch das vage Argument, dass der Beschwerdeführer Informationen an die Presse über die Regierung weitergegeben habe und dies der Grund für die Entführung gewesen sei, entbehre, so das BFA, jeglicher Grundlage, zumal er nachgefragt vorgebracht habe, nicht einmal zu wissen wie der Journalist geheißen habe, dem er die Informationen gegeben haben wolle, sondern er lediglich den Namen der Zeitung wüsste. Es sei nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass er einerseits Informationen über die Regierung der Presse weiterleite und andrerseits nicht wisse, wie der Reporter geheißen habe.
Der Weiteren habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, welche Informationen er an die Presse über die Regierung weitergegeben haben wolle. Erfahrungsgemäß würden Personen, die ein ähnliches Erlebnis gehabt hätten, das Erlebte detailreicher und vor allem mit den nötigen Emotionen schildern, da es sich bei einem derartigen Vorfall, zweifelsohne um ein einschneidendes Ereignis im Leben gehandelt hätte.
Abschließend sei noch zu erwähnen, dass obwohl dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt worden sei und dieser mit seiner Unterschrift die Korrektheit betätigt habe, er wenige Tage nach seiner Einvernahme ein Schreiben vorgelegt habe, in welchem er das Datum der behaupteten Entführung vom Jahr 2012 auf das Jahr 2015 korrigiert habe.
Vor dem Lichte der vagen, ungenauen, oberflächlichen und ausweichenden Angaben sowie der eingebrachten Datumskorrektur vertrete das BFA die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einvernahme eine Rahmengeschichte zurechtgelegt habe und es deshalb vermieden habe auf Details einzugehen, um sich in keine Widersprüche zu verwickeln. Eine wie auch immer geartete Entführung habe er jedenfalls nicht glaubhaft machen können.
2.3.3. Die Beschwerde (AS 261-263) bringt zur Begründung vor, dass das BFA richtigerweise ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der MQM-Partei und seiner Tätigkeit als Journalist verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom pakistanischen Geheimdienst bei der Einvernahme vor dem BFA deshalb nichts erzählt, da dies bereits bei der Erstbefragung gemacht und angenommen habe, dass er sich nicht wiederholen solle; die Erstbefragung solle habe sich laut Gesetz auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe detailliert und Ausführlich die Ereignisse seiner Entführung und Haft geschildert. Er habe des Weiteren in der Einvernahme einen Zeitungsartikel vorgelegt, in welchem er, wie in seiner Einvernahme angegeben habe, die Regierung für diverse militärische und paramilitärische Aktionen kritisiere. Er habe über diese Themen durch investigativen Aufklärungsjournalismus betrieben. Jener Zeitungsartikel sei im gegenständlichen Verfahren nicht behandelt worden; die Behörde habe sich mit diesem nicht auseinandergesetzt. Entgegen der vorgefassten Meinung der belangten Behörde und offensichtlich basierend auf einem Übersetzungsfehler bei der Einvernahme habe der Beschwerdeführer nicht nur Informationen an andere Journalisten weitergegeben, sondern vor allem selber regimekritische Artikel veröffentlicht, weshalb er auch einen von ihm geschriebenen Zeitungsartikel vorgelegt habe.
2.3.4. Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Argumente des BFA (II.2.3.2.) in den entscheidungswesentlichen Punkten zu entkräften, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen:
Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, das BFA habe richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, wegen seiner Tätigkeit als Journalist verfolgt worden sei (Beschwerde, S 2), erweist sich dies als aktenwidrig. Im gesamten Verwaltungsverfahrensakt und auch im angefochten Bescheid findet sich keine derartige Ausführung des BFA (vgl zB Bescheid, S 72) und auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er als Journalist selbst jemals tätig gewesen wäre oder "investigativen Aufklärungsjournalismus" (Beschwerde, S 3) betrieben hätte, weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor dem BFA oder in einem sonstigen Schriftsatz (vgl ZB Erstbefragung 02.09.2018, AS 15, Einvernahme BFA 09.05.2018, AS 101; E-Mail-Eingabe vom 14.05.2018, AS 141). Der Beschwerdeführer gab vielmehr ausschließlich an, nach seiner Schule unterschiedliche Hilfsarbeiten erledigt zu haben, als Mechaniker, in einer Tischlerei oder als Chauffeur gearbeitet zu haben (AS 103, 9).
Ebenso aktenwidrig ist die Ausführung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA einen von ihm geschriebenen Zeitungsartikel vorgelegt habe und sich das BFA dennoch nicht mit diesem auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S 3). Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren vor dem BFA keinen solchen Zeitungsartikel in Vorlage und auch mit der Beschwerde wurde kein solcher Artikel vorgelegt. Der Beschwerdeführer brachte bei der Einvernahme vor dem BFA ausschließlich seine am 24.04.2018 in Österreich ausgestellte pakistanische National Identity Card, eine Bestätigung seines Wohnungsvermieters über die regelmäßigen Mietzahlungen, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutsch- und Alphabetisierungskursen sowie zwei ärztliche Befunde vom 27.04.2017 und 03.05.2018 in Vorlage (AS 113, 117-123, 125-129, 131-133). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das BFA habe sich nicht mit einem solchen Artikel auseinandergesetzt, erweist sich daher ebenso als unberechtigt.
Der in der Beschwerde vorgebrachte Übersetzungsfehler ist ebenso auszuschließen, da, wie zuvor dargelegt, in der Einvernahme kein Zeitungsartikel vorgelegt wurde, der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit der Protokollierung der Einvernahme vom 09.05.2018 nach einer wörtlichen Rückübersetzung bestätigte, er die damalige Dolmetscherin sehr gut verstanden hat (AS 108) und er in seiner nachträglichen E-Mail-Eingabe vom 14.05.2018 zu jenem Protokoll ausschließlich das Jahr der von ihm vorgebrachten Entführung korrigierte (AS 141), nicht aber eine etwaige unrichtige Übersetzung seiner tatsächlichen Tätigkeit.
Soweit daher erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei selbst als Journalist tätig gewesen und er werde deshalb verfolgt, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits vor dem BFA möglich gewesen sein sollte, ein solches Vorbringen tatsächlich zu erstatten, weshalb dieses Vorbringen zum einen dem Neuerungsverbot gem § 20 BFA-VG unterliegt und bereits aus diesem Grund außer Betracht zu bleiben hat und zum anderen auch als unglaubhaft gewertet wird.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe detailliert und ausführlich die Ereignisse seiner Entführung und seiner Haft geschildert, erweist sich auch dies als unrichtig, worauf bereits das BFA in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides konkret unter Darlegung von Beispielen aus der Einvernahme hingewiesen hat (siehe dazu im Einzelnen bereits oben II.2.3.2). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021).
In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, die diesbezüglich in der Beweiswürdigung aufgezeigten offen gebliebenen Fragen zu den konkreten Ereignissen der vorgebrachten Entführung sowie zu den Haftumständen detaillierter zu beantworten oder zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
Die Beschwerde tritt einem einzigen beweiswürdigenden Argument des BFA konkret entgegen, nämlich jenem, wonach das BFA dem Beschwerdeführer vorhält, dass er zwar in der Erstbefragung, nicht aber in der nachfolgenden Einvernahme den pakistanischen Geheimdienst erwähnt habe. Die Beschwerde bringt dazu vor, der Beschwerdeführer habe seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben in der Einvernahme deshalb nicht vorgebracht, da er angenommen habe, sich nicht wiederholen zu sollen. Diese Begründung erweist sich zwar als wenig überzeugend, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme explizit aufgefordert wurde, seine Ausreisegründe mit sämtlichen Details und Informationen zu schildern (AS 106). Doch selbst wenn man die diesbezügliche Rechtfertigung zu Gunsten des Beschwerdeführers wertet, führt dieser eine Punkt letztlich nicht zum Erfolg der Beschwerde, da die übrigen Argumente, die in ihrer Summe das BFA dazu veranlassten, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft zu qualifizieren, von der Beschwerde, wie soeben dargelegt, nicht substantiiert entkräftet wurden.
2.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den oben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA im soeben dargestellten Umfang an, welche von diesem in seinen zentralen Punkten in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass insgesamt der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete und auch keine aktuelle Bedrohung glaubhaft gemacht hat."
1.3. Der vom BFA im Verfahren des Antragstellers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erlassene Bescheid vom 03.07.2018 enthält unter anderem die folgenden Länderfeststellungen, die auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018 zugrunde gelegt wurden (BFA-Bescheid 03.07.2018, S 32 ff, 39 ff):
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen - auch regierungskritische - können sich in Pakistan betätigen, unterliegen jedoch einer geheimdienstlichen Überwachung und Kontrolle. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert (AA 20.10.2017). Sowohl auf Bundes- als auch auf Provinzebene hat die Regierung die operativen Möglichkeiten von zivilgesellschaftlichen Organisationen mittels Durchsetzung strenger Regulatorien und Berichterstattungsrichtlinien signifikant eingeschränkt. Internationale und lokale Organisationen müssen vor dem Start unterschiedlicher Projekte offizielle "no-objection certificates" (NOC) einholen.
NGOs, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren, sind intensiven Überprüfungen und in einigen Fällen auch Schikanen ausgesetzt (FH 4.12.2016).
Obwohl einige nationale und internationale Menschenrechtsgruppen ohne gröbere Einschränkungen tätig sind und Menschenrechtsverletzungen untersucht sowie die Ergebnisse veröffentlicht haben, wird die operative Tätigkeit von NGOs durch die Regierung vermehrt eingeschränkt. Gruppen, die über Missstände bei Regierung, Militär, Geheimdienst berichten oder in Bezug auf Binnenvertriebene oder Konfliktgebiete aktiv sind, berichten von zeitweisen Restriktionen ihrer operativen Tätigkeit und der Geldlukrierung, u. A. durch Regulatorien bezüglich Reisen, Visum und Registrierung (USDOS 20.4.2018).
Laut der Aid Worker Security Database wurden im Jahr 2016 ein und im Jahr 2015 zwei Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2014 zwölf und in den Jahren 2012 und 2013 je 17 Mitarbeiter getötet (AWSD 12.4.2018).
Die HRCP befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Die Society for Human Rights and Prisoners Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu Menschenrechtsthemen aus und bietet kostenlose Rechtsberatung. Im Bereich der Todesstrafe ist die Nichtregierungsorganisation Justice Project Pakistan (JPP) führend, die Statistiken über die Verhängung der Todesstrafe und über Hinrichtungen in Pakistan führt, sich öffentlich gegen die Todesstrafe einsetzt, anhand von Fallbeispielen Rechtsverstöße in Gerichtsverfahren dokumentiert und öffentlich macht und für einzelne Verurteilte, in der Regel unentgeltlich, in Berufungsverfahren als Rechtsbeistand auftritt. Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 20.10.2017).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die zahlreichen Medien können grundsätzlich weitgehend frei berichten (AA 20.10.2017). Private und öffentliche Kritik an der Regierung ist erlaubt, die Presse berichtet über Verfolgungen von Minderheiten (USDOS 20.4.2018).
Grundsätzlich besteht in Pakistan eine große Medienvielfalt und die Meinungsfreiheit ist verhältnismäßig gut ausgeprägt (ÖB 10.2017). Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch (AA 20.10.2017) und unabhängige Medien verleihen einer Vielzahl an unterschiedlichen Ansichten Ausdruck (USDOS 20.4.2018). Pakistan verfügt über 160 Radiostationen und über 200 Tageszeitungen (FH 27.1.2016); 455 unabhängige englisch-, urdu- und regionalsprachigen Zeitungen und Magazinen (USDOS 20.4.2018). In den letzten eineinhalb Jahrzehnten haben sich etwa neunzig private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue Online-Magazine und neue Radiostationen (AA 20.10.2017).
Laut Gesetz darf die Regierung Informationen einschränken, die nationalen Interessen entgegenstehen (USDOS 20.4.2018). Journalisten berichten in Einzelfällen, im Zuge von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern, über Repressionen durch Regierungsstellen (AA 20.10.2017). Kritik am Militär kann zu politischen oder wirtschaftlichen Repressalien seitens der Regierungsbehörden führen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 20.10.2017). Kritik an der Institution des Militärs, an den Sicherheitsdiensten oder am Blasphemiegesetz kann - wenn überhaupt - nur vorsichtig geäußert werden (AA 20.10.2017), die geltenden Blasphemiegesetze schränken die Rechte des einzelnen auf freie Meinungsäußerung zu Fragen betreffend Religion und religiöse Lehre ein (USDOS 20.4.2018). Zuletzt war eine drohende Verschlechterung der Meinungsfreiheit - auch über klassische Tabuthemen wie Belutschistan (separatistische Aufstände, extralegale Tötungen, Verschwindenlassen) hinaus - zu beobachten (ÖB 10.2017).
Es gibt Fälle von Gewalt und Einschüchterungen, die sowohl von staatlichen Stellen wie auch Extremistengruppen gezielt gegen Medienvertreter gerichtet sind (FH 1.2017). Mutmaßliche Fälle von Verschwindenlassen betreffen auch Aktivisten in sozialen Medien und Journalisten (USDOS 20.4.2018). Die Täter solcher Verbrechen bleiben straffrei (FH 1.2017; vgl. PIPS 1.2018 S 207). Seit Jänner 2002 wurden nur drei von über hundert Mordfällen, die an Journalisten in Zusammenhang mit ihrer Arbeit begangen wurden, aufgeklärt (PIPS 1.2018 S 207). Pressevertreter klagen oft über ungenügenden staatlichen Schutz vor Drohungen extremistischer Gruppen - dies sei de facto eine Einschränkung der Pressefreiheit (AA 20.10.2017).
Für das Jahr 2017 gibt die International Federation of Journalists (IFJ) vier getötete Personen [vgl. PIPS 1.2018 S 207: drei getötete Journalisten und ein Medienarbeiter] und für das Jahr 2018 (Stand März) eine getötete Person aus dem Bereich Journalismus und Medienarbeit in Pakistan an (IFJ o.D.). Im Jahr 2016 wurden laut Committee to Protect Journalists (CPJ) zwei Journalisten (FH 1.2017), laut IFJ mindestens fünf Personen aus dem Bereich Journalismus und Medienarbeit in Pakistan getötet (IFJ o.D.); nach Angaben der Human Rights Commission of Pakistan wurden 2016 sechs Journalisten und ein Blogger getötet (HRCP 5.2017; vgl. AA 20.10.2017). Im Jahr 2016 gab es einen Anstieg von Angriffen auf Medienverlage, Fernsehstationen, Zeitungsredaktionen und Presseclubs durch aufständische, religiöse oder politische Gruppierungen (HRCP 5.2017).
Reporter ohne Grenzen (RSF) listete Pakistan im Jahr 2017 im World Press Freedom Index auf Platz 139 unter weltweit 180 Ländern. Im Jahr 2016 belegte das Land den 147. [und 2015 den 159. Rang; vgl. RSF 2015]. Zur Lage der Journalisten im Land stellt RSF fest: "Die pakistanischen Medien gelten als die freiesten in ganz Asien, dennoch stehen Journalisten im Fokus von extremistischen Gruppen, islamistischen Organisationen und der Nachrichtendienste des Landes. Obwohl sich diese in einer stetigen Auseinandersetzung miteinander befinden, sind sie immer bereit, Handlungen von den Medien als ‚Sakrileg' zu verurteilen. Zwangsläufig ist so eine Selbstzensur in den Nachrichten-Organisationen weit verbreitet." (RSF 2017)).
1.4. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Antragsteller mit dem Hervorkommen der von ihm dazu vorgelegten Beweismittel begründet. Diese seien Nachweis dafür, dass er Verfolgung durch den pakistanischen Geheimdienst erlitten habe und weiter fürchte, da er für die Zeitung MUHAFIZ ein Interview gegeben habe, in welchem er sich "neuerlich kritisch zum Vorgehen des pakistanischen Geheimdienstes geäußert habe und dabei auch den Geheimdienst beschuldigt" habe, "ihn entführt und eingeschüchtert zu haben" (OZ 1).
Die folgenden Dokumente wurden dabei als Beweismittel vorgelegt (OZ 1, 3):
-
) ein als Exemplar der Zeitung "MUHAFIZ" bezeichnetes Dokument für den Zeitraum XXXX zusammen mit einer deutschen Übersetzung eines darin enthaltenen Artikels. Laut jener Übersetzung soll der Antragsteller bei einer Pressekonferenz ohne Nennung von bestimmten Personen und ohne Bezug auf einen konkreten Vorfall allgemein dem Geheimdienst bzw "den Geheimdiensten" das Verschwindenlassen von Personen sowie der Regierung die Unfähigkeit, dagegen etwas zu unternehmen, vorgeworfen haben. Dem Artikel ist laut dieser Übersetzung jedoch entgegen den Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller in jenem Interview angegeben habe, auch selbst Opfer einer Geheimdienst-Entführung geworden zu sein.
-
) Eine Scheckkarten-förmige Kunststoffkarte, welchen den Antragsteller als Mitglied der Organisation " XXXX " und dessen CNIC-Nummer mit XXXX ausweist.
-
) Ein Schreiben, dass laut der äußeren Form von der Organisation "
XXXX " vom 05.10.2018 stammt und bescheinigt, dass der Antragsteller seit XXXX bei jener Organisation als "Information Secretary" beschäftigt gewesen sei, er sehr aktiv gewesen sei in Zusammenhang mit "(Missing people) victims' families" und deshalb - ohne diesbezüglich nähere Ausführungen - "harassed, interrogated and detained by the security services" gewesen sei.
-
Eine allgemein gehaltene Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.10.2018 zur Organisation " XXXX " sowie zur Zeitung " XXXX ".
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 01.09.2015, aus dem Gerichtsakt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden konkreten Quellen bzw Fundstellen angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme vom 23.10.2018
Gesetzliche Grundlage
3.1. Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
3.2. Gemäß § 32 Abs 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.3. Zunächst weisen die vom Antragsteller mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente eine Reihe von Merkwürdigkeiten auf. So erweist sich das vom Antragsteller als Original vorgelegte Exemplar jener Zeitung, in der sein Interview abgedruckt worden sein soll, tatsächlich nach wie vor als bearbeitete Kopie und nicht als Zeitungsdruck, was bereits mit freiem Auge an den unregelmäßig abgeschnittenen und unter Zuhilfenahme von Klebestreifen angefügten Texträndern am oberen Papierrand erkennbar ist.
Des Weiteren weist die vorgelegte Karte, die vom Antragsteller als sein Mitgliedsausweis bezeichnet wurde, die CNIC-Nummer des Antragstellers mit XXXX aus. Bei der CNIC (Computerised National Identity Card)-Nummer handelt es sich um eine einzigartige Identifikationsnummer, mit welcher die Identität pakistanischer Staatsangehöriger eindeutig authentifiziert werden kann. Diese CNIC-Nummer auf jener Karte stimmt nicht mit jener CNIC-Nummer überein, die sich auf der pakistanischen National Identity Card, dem pakistanischen Identitätsausweis des Antragstellers, befindet (nämlich XXXX ), welche der Antragsteller dem BFA im Verfahren zu seinem Internationalen Schutz vorgelegt hat und welche sich in Kopie im Verfahrensakt des BFA befindet (dort AS 113).
Schließlich enthält das als Bestätigung der Organisation " XXXX " vom 05.10.2018 vorgelegte Dokument lediglich eine unleserliche Unterschrift und einen Stempelabdruck jener Organisation, nicht jedoch den Namen der unterschreibenden Person. Die auf dem Briefpapier als Website jener Organisation ausgewiesene Internet-Adresse (Domain) ist tatsächlich aktuell nicht registriert.
3.4. Soweit man die vorgelegten Dokumente jedoch dennoch zu Gunsten des Antragstellers als echt und authentisch erachten möchte, ergibt sich aus diesen, dass der Antragsteller in Pakistan erstens seit XXXX als "Information Secretary" für die Organisation " XXXX " tätig war und er zweitens als "Sozialarbeiter" namentlich in der Zeitung " XXXX " in der Ausgabe XXXX zitiert wird. Laut diesem Zeitungsartikel soll der Antragsteller bei einer Pressekonferenz ohne Nennung von bestimmten Personen und ohne Bezug auf einen konkreten Vorfall allgemein dem Geheimdienst bzw "den Geheimdiensten" das Verschwindenlassen von Personen sowie der Regierung die Unfähigkeit, dagegen etwas zu unternehmen, vorgeworfen haben. Dem Artikel ist laut dieser Übersetzung jedoch entgegen den Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller in jenem Interview angegeben habe, auch selbst Opfer einer Geheimdienst-Entführung geworden zu sein. Das in der Beschwerde vom 01.08.2018 erstattete - und vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 24.09.2018 als nicht glaubhaft erachtete - Vorbringen, wonach der Antragsteller "investigativen Aufklärungsjournalismus" betrieben und "vor allem selber regimekritische Artikel veröffentlicht" habe, wurde hingegen mit dem Wiederaufnahmeantrag weder belegt noch wiederholt und wurde damit weiterhin nicht glaubhaft gemacht.
Laut den Länderfeststellungen im Bescheid des BFA vom 03.07.2018 (siehe dazu oben II.1.3.) ist in Pakistan private und öffentliche Kritik an der Regierung erlaubt; es besteht grundsätzlich auch eine große Medienvielfalt, die Meinungsfreiheit ist verhältnismäßig gut ausgeprägt und es gibt zahlreiche Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen - auch regierungskritische -, die sich in Pakistan betätigen können, jedoch einer geheimdienstlichen Überwachung und Kontrolle unterliegen. Gruppen, die über Missstände bei Regierung, Militär, Geheimdienst berichten oder in Bezug auf Binnenvertriebene oder Konfliktgebiete aktiv sind, berichten von zeitweisen Restriktionen ihrer operativen Tätigkeit und der Geldlukrierung, uA durch Regulatorien bezüglich Reisen, Visum und Registrierung. Journalisten berichten in Einzelfällen, im Zuge von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern, über Repressionen durch Regierungsstellen. Kritik am Militär kann zu politischen oder wirtschaftlichen Repressalien seitens der Regierungsbehörden führen. Kritik an der Institution des Militärs, an den Sicherheitsdiensten oder am Blasphemiegesetz kann - wenn überhaupt - nur vorsichtig geäußert werden.
Auf Grundlage dieser Länderberichte kann nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die dort Kritik an den genannten staatlichen Institutionen übt automatisch einer Verfolgung unterliegt. Es kann allerdings je nach den konkreten Umständen im Einzelfall sehr wohl eine solche Verfolgungsgefahr bestehen.
Der Antragsteller, der kein Journalist ist, hätte daher glaubhaft machen müssen, dass er einer solchen Verfolgung oder Gefährdung bereits ausgesetzt war oder ihm eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist ihm jedoch mit seinem bisherigen Vorbringen und den nun vorgelegten Dokumenten nicht gelungen und zwar aus den folgenden Gründen: Der Antragsteller befindet sich seit rund drei Jahren in Österreich. Mit ihm wurden im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz eine Erstbefragung sowie eine Einvernahme vor dem BFA durchgeführt. Er äußerte sich zusätzlich schriftlich per E-Mail zum Einvernahmeprotokoll des BFA, wobei er dabei lediglich eine Jahreszahl korrigierte. Er erhob des Weiteren durch seinen vormaligen rechtsanwaltlichen Vertreter im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz Beschwerde und er stellte durch seine nunmehrige Vertreterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme. Trotz dieser mehrfachen Gelegenheiten hat der Antragsteller dennoch bis zum heutigen Tag abgesehen von Eckpunkten keine näheren Angaben zu seiner vorgebrachten Tätigkeit für jene Organisation, deren Namen er auch erstmals im Wiederaufnahmeantrag erwähnte, sowie zu seiner vorgebrachten Entführung und Inhaftierung gemacht.
Das BFA hat die Begründung des im Verfahren zum internationalen Schutz erlassenen Bescheides zentral auf diese Unterlassung gestützt und im Rahmen der Beweiswürdigung auch unter Anführung konkreter Beispiele aus der Befragung in der Einvernahme offengelegt, dass es die Angaben des Antragstellers in der Einvernahme zu seiner vorgebrachten Tätigkeit, Entführung und Inhaftierung für vage, ungenau, oberflächlich und ausweichend hielt und der Antragstellers es trotz intensiven Nachfragens vermieden habe, auf Details einzugehen er sich auf ungenaue und oberflächliche Antworten beschränkt habe (vgl oben II.1.2.). Dennoch wurde in der gegen jenen Bescheid erhobenen Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen, die diesbezüglich in der Beweiswürdigung des BFA aufgezeigten offen gebliebenen Fragen zu den konkreten Ereignissen der vorgebrachten Entführung sowie zu den Haftumständen detaillierter zu beantworten oder zum bisherigen Vorbringen des Antrasgstellers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in seinem Erkenntnis vom 24.09.2018 darauf hingewiesen und sich der Beweiswürdigung des BFA angeschlossen (vgl oben II.1.2.). Schließlich blieben die aufgezeigten offenen Fragen zu seiner vorgebrachten Tätigkeit und Entführung auch im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren unbeantwortet, zumal insbesondere in dem dabei vorgelegten Schreiben der Organisation " XXXX ", ebenso lediglich ohne Details unkonkret in allgemeiner Form ausgeführt wird, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit "harassed, interrogated and detained by the security services" worden sei. Wer, wenn nicht der Antragsteller selbst, sollte dazu am besten in der Lage sein, zu den von ihm behaupteten persönlichen Erlebnissen näher Auskunft geben zu können und da er dies bisher nach wie vor unterlassen hat, kann auch in jenem allgemein gehaltenen Schreiben nicht mehr als ein Gefälligkeitsschreiben erkannt werden. Hinweise darauf, dass der Antragsteller nicht aussagetauglich gewesen wäre oder ist, haben sich weder im vorangegangenen noch im gegenständlichen Verfahren ergeben; derartiges wurde auch nicht vorgebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH, 11.09.2017, Ra 2017/02/0046).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und den zuvor dargestellten Ausführungen erweisen sich die im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Dokumente als nicht tauglich, da mit diesen den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes im vorangegangenen Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz in zentralen Punkten, nämlich insbesondere in Bezug auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit aufgrund der vagen, ungenauen, oberflächlichen und ausweichenden Angaben zu der behaupteten Tätigkeit, Entführung und Inhaftierung sowie dem Unterlassen von diesbezüglich individuellen, näheren und präziseren Angaben, weiterhin nicht entgegengetreten wurden.
3.5. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen.
Zu B)
Revision
3.6. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.
3.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren, Beweismittel, Beweiswürdigung, Gefälligkeitsdienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2202807.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019