TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/22 98/10/0414

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;

Norm

NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des K in Oberpullendorf, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 1998, Zl. 5-N-B117/5-1998, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft O. (BH) vom 24. Februar 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54 und 56 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (NG) aufgetragen, die Arbeiten zur Errichtung einer Hütte auf dem Grundstück Nr. 5236 der KG S. einzustellen.

Mit Eingabe vom 29. September 1993 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Holzgerätehaus auf dem Grundstück Nr. 1506.

In einem Schreiben vom 11. April 1994 schilderte der Beschwerdeführer der BH die Baugeschichte dieses Objektes.

Mit Schreiben vom 31. August 1994 teilte die BH dem Beschwerdeführer mit, aufgrund seines Schreibens vom 11. April 1994 gehe sie davon aus, daß er mit dem Bau des Objektes bereits vor dem 1. März 1991 begonnen habe und daß somit eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführer werde aber darauf hingewiesen, daß für die Errichtung der Holzhütte bei der Gemeinde um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen sei.

Ein Naturschutzorgan teilte der BH am 7. November 1994 mit, bei einer Kontrolle am 26. September 1994 sei festgestellt worden, daß die Arbeiten an der Hütte weitergeführt würden. Daß mit dem Bau bereits vor dem 1. März 1991 begonnen worden sei, sei unzutreffend, da bei Kontrollen im Jahr 1991 "von den baulichen Arbeiten nichts vorgefunden" worden sei.

Mit Bescheid vom 10. Februar 1998 trug die BH gemäß § 55 Abs. 2 NG iVm § 5 lit. a Z. 1 leg. cit. dem Beschwerdeführer auf, durch Entfernung der Hütte auf dem Grundstück Nr. 1506 den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, er habe um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung angesucht. Hätte die BH ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt, hätte die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt werden müssen. Das Verfahren sei auch insofern mangelhaft geblieben, als näher bezeichnete Zeugen nicht einvernommen worden seien, die Angaben zum Zeitpunkt der Errichtung des Objektes hätten machen können.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1998 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, im Zuge des berufungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Zeugen unter Hinweis auf die Angaben des Naturschutzorganes und die im Akt erliegenden Fotos, auf denen ersichtlich sei, daß mit der Errichtung der Baulichkeit erst im Jahre 1992 begonnen worden sei, einvernommen worden. Der Zeuge A.Z. habe angegeben, daß er sich nicht genau erinnern könne, wann mit der Errichtung der Hütte begonnen worden sei. Der Zeuge H.Z. habe angegeben, mit der Errichtung sei 1990 oder 1991 begonnen worden. Das Foto des Naturschutzorganes zeige die Teile, die nach dem Hochwasser errichtet worden seien, da durch dieses die bisher bestehenden Steher und das Plateau weggeschwemmt worden seien. Welche konkreten Baumaßnahmen vor dem 1. März 1991 durchgeführt worden seien, könne nicht angegeben werden. Der Zeuge G.M. habe ebenfalls angegeben, daß Steher und ein Plateau durch ein Hochwasser vernichtet worden seien; diese Teile seien, wie auf dem vorliegenden Foto ersichtlich, neu errichtet worden. Angaben, zu welchem Zeitpunkt Baumaßnahmen gesetzt worden seien, hätten nicht gemacht werden können. Das zuständige Naturschutzorgan habe dargelegt, daß entgegen den Angaben des Beschwerdeführers mit der Errichtung der Hütte erst nach dem 1. März 1991 begonnen worden sei. Die befragten Zeugen hätten hinsichtlich des Errichtungszeitpunktes keine konkreten Angaben machen können. Weiters hätten sie die Angaben des Naturschutzorganes dahingehend bestätigt, daß das Foto vom 18. Februar 1992 die Errichtung der Hütte zeige, weil zuvor errichtete Hüttenteile durch eine Überschwemmung vernichtet worden seien. § 81 Abs. 15 NG komme somit nicht zur Anwendung. Das im Grünland gelegene Bauvorhaben des Beschwerdeführers bedürfe somit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach § 5 lit. a Z. 1 NG. Da eine solche nicht vorliege, sei die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde übersehe, daß ein Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Holzhütte vorliege. Diese Bewilligung sei in erster Instanz versagt worden; dagegen habe aber der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die belangte Behörde hätte zunächst über den Bewilligungsantrag entscheiden müssen; nur für den Fall, daß eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt werden könnte, dürfte ein Wiederherstellungsauftrag erlassen werden. Hinzu komme, daß die BH dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, für das Objekt sei keine Bewilligung erforderlich. Überdies ließen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keineswegs jene Schlüsse zu, die die belangte Behörde daraus gezogen habe. Den vernommenen Zeugen sei zuzubilligen, daß sie aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums nicht exakt angeben könnten, wann mit der Errichtung der Hütte begonnen worden sei. Sie hätten aber nicht erklärt, daß die Hütte nach dem 1. März 1991 errichtet worden sei. Das Naturschutzorgan sei erst am 6. November 1994 eingeschritten. Seine Angaben könnten daher nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit dem Verfahren zugrundegelegt werden. Die Fotos widerlegten das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Aus sämtlichen Zeugenaussagen sei jedenfalls zu entnehmen, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens bereits 1990 oder 1991 begonnen worden sei. Dafür spreche auch, daß Pläne für die Fischteichanlage vom Juni 1989 datierten, wobei das Bauvorhaben nachträglich wasserrechtlich bzw. baubehördlich genehmigt worden sei. Im Zeitpunkt der entsprechenden Genehmigungen sei die Inangriffnahme im Sinne des NG daher bereits längst erfolgt. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen Akte über die Verhaimung der Fischteichanlage bzw. über das Vorliegen der sonstigen wasserrechtlichen Erfordernisse beischaffen müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 lit. a Z. 1 NG bedarf auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwirkungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen ausgewiesen sind, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Daß das Objekt des Beschwerdeführers in den sachlichen Geltungsbereich des § 5 lit. a Z. 1 NG (Errichtung eines Gebäudes oder einer anderen hochbaulichen Anlage im Grünland) fällt, wird nicht bestritten. Strittig ist, ob das Vorhaben in den zeitlichen Geltungsbereich des NG fällt.

Nach § 81 Abs. 15 NG finden auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtige zu erbringen.

Das NG ist mit 1. März 1991 in Kraft getreten.

Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens noch vor Inkrafttreten des NG begonnen wurde, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die von ihm namhaft gemachten Zeugen konnten sich entweder an den Beginn der Bauarbeiten nicht mehr erinnern oder gaben lediglich an, mit der Errichtung sei im Jahr 1990 oder 1991 begonnen worden. Nach diesen Aussagen ist es also auch möglich, daß mit der Errichtung erst 1991 begonnen wurde, wobei zur entscheidenden Frage, ob vor oder nach dem 1. März 1991, nichts ausgesagt wird. Die Aussagen der Zeugen stellen daher keinen Beweis für einen Baubeginn vor dem 1. März 1991 dar. Dem stehen die eindeutigen Ausführungen des Naturschutzorganes gegenüber, denen zufolge bei Kontrollen im Jahr 1991 keinerlei Anzeichen einer Bautätigkeit vorgefunden werden konnten. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß § 81 Abs. 15 NG auf den vorliegenden Beschwerdefall keine Anwendung findet, was zur Folge hat, daß für das Objekt des Beschwerdeführers eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, welche aber nicht vorliegt.

Nach § 55 Abs. 2 NG ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt wurden oder einer Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen ist.

Die Einbringung eines Antrages auf (nachträgliche) Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung hindert die Erlassung des Auftrages zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047). Mit dem Hinweis auf das anhängige Bewilligungsverfahren vermag der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Aus dem Schreiben der BH vom 31. August 1994, mit welchem dem Beschwerdeführer die Auffassung dieser Behörde mitgeteilt wurde, es sei für sein Objekt keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich, ist für den Beschwerdeführer schon deswegen nichts zu gewinnen, weil dieses Schreiben auf der Behauptung des Beschwerdeführers beruhte, er habe mit der Errichtung der Holzhütte bereits vor dem 1. März 1991 begonnen, eine Behauptung, die er in der Folge nicht zu belegen vermochte.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100414.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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