TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 I417 2191863-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2191863-1/20E

Ausfertigung des am 15. Juni 2018 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Benin, vertreten durch Dr. Joachim RATHBAUER, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffsttraße 1/4/23, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 1067172307 - 150461221, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 23.05.2018 sowie am 15.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ es öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2015 gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an:

"In unserer Familie gibt es viele Hexereien. Unsere Familie ist sehr bekannt dafür. Es gibt dadurch viel Neid und Feindschaften mit anderen Leuten. Dadurch wurden meine Mutter und auch mein jüngerer Bruder umgebracht. Eines Tages sagte mir mein Vater, dass er das nicht mehr aushalte und Weggehen würde. Er sagte zu mir, dass ich ein junger Mann bin und es besser machen solle. Mein Vater ist daraufhin verschwunden, ich weiß nicht, wo er sich aufhält. Ich blieb dann noch in meiner Heimat. Ich hatte Alpträume und böse Visionen, da ich niemanden mehr hatte. Ich glaube, dass ich auch verhext wurde, ich konnte nicht schlafen, ich hatte überall Schmerzen. Ich habe deshalb große Probleme in meinem Kopf. Einige Familienmitglieder sagten mir, was ich noch da mache. Dann kam ein Freund meines Vaters und meinte, ich solle besser das Land verlassen, da ich sonst getötet werden würde, er hat dann auch meine Ausreise organisiert. Das ist mein einziger Fluchtgrund."

2. Am 05.03.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei bestätigte dieser im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung. Sein Vater hätte Probleme mit seiner Familie gehabt, da dieser als einziger Katholik gewesen sei, während die restliche Familie Anhänger eines Voodoo-Kultes gewesen seien. Aufgrund dessen habe sein Vater das Land verlassen. Seit 2012 hätte auch der Beschwerdeführer diverse Probleme gehabt. Er habe schlecht geschlafen und schlechte Träume gehabt, wobei man keinen medizinischen Grund hierfür feststellen hätte können. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass man ihn verhext hätte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2018, Zl. 1067172307 - 150461221, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.04.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Überdies wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen für Voodoo-Religionen und deren Riten anzuberaumen.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018 wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

6. Am 23.05.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Hierbei wurde der Antrag des Beschwerdeführers aus dem Beschwerdeschriftsatz, einen Sachverständigen zu laden, per Beschluss abgewiesen. Gleichzeitig wurde die mündliche Verhandlung auf den 15.06.2018 vertagt und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um schriftlich zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin Stellung zu nehmen.

7. Mit Schriftsatz vom 04.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde überdies beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund seines früheren Aufenthaltes in Benin als Zentrum des Voodoo-Kultes eine Verfolgung aus religiösen Gründen drohe, einzuholen.

8. Am 15.06.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine weitere, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Hierbei wurde der Antrag des Beschwerdeführers aus seiner Stellungnahme vom 04.06.2018, das in Rede stehende Sachverständigengutachten einzuholen, per Beschluss abgewiesen. Zugleich wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Benin, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Fon. Er hält sich seit (mindestens) 05.05.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte in Benin 5 Jahre die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung zum Maurer. Er bestritt seinen Lebensunterhalt in Benin als Maurer sowie als Taxifahrer.

Er leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer steht er nach wie vor in Kontakt zu Bekannten in Benin sowie zu seinem Vater, dessen Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung von maßgeblicher Intensität oder einer Lebensgemeinschaft befindet.

Der Beschwerdeführer betätigt sich in Österreich als Verkäufer eine Straßenzeitung und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Er hat sich ehrenamtlich in einem Seniorenheim betätigt, an einem Integrationsprojekt teilgenommen sowie diverse Deutsch-Kurse besucht, kann jedoch kein Deutsch-Zertifikat vorweisen. Er verfügt über eine Einstellungszusage eines privaten Unternehmens im Bereich "erneuerbare Energien" aus XXXX und hat während seines Aufenthaltes in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Benin aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Benin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Benin:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 19.12.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Benin vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlungen vom 23.05.2018 sowie vom 15.06.2018 gewonnen hat.

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Benin mit Stand 19.12.2017 und die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2018 sowie vom 15.06.2018.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 05.03.2018 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten Führerscheines Nr. XXXX, ausgestellt in der Republik Benin, fest. Aus einem dem Akt beiliegenden, kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.01.2016 geht hervor, dass es sich hierbei um ein Originaldokument handelt.

Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 05.03.2018 sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018, wonach er über eine fünfjährige Schulausbildung verfügt, eine Ausbildung zum Maurer absolviert hat und in Benin seinen Lebensunterhalt als Maurer sowie Taxifahrer bestritt. Überdies sind die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 glaubhaft, dass er nach wie vor in Kontakt zu Bekannten in Benin sowie zu seinem Vater steht.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer diverse Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus diesbezüglich vorgelegten Teilnahmebestätigungen, ebenso wie sich seine Teilnahme an einem Integrationsprojekt sowie seine geleistete gemeinnützige Tätigkeit in einem Seniorenheim aus diesbezüglichen Bestätigungsschreiben ergibt.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich als Verkäufer eine Straßenzeitung betätigt sowie diverse Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus vorgelegten privaten Empfehlungsschreiben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 03.01.2019.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet, ergibt sich aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2018, wo dieser angibt, er hätte eine Freundin welche aus Toto stamme, und ihn etwa alle zwei Monate besuchen würde. Aufgrund dieser Angaben kann auf keine auf Dauer angelegte Beziehung des Beschwerdeführers in Österreich von maßgeblicher Intensität geschlossen werden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 03.01.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen vor dem erkennenden Gericht.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen wie bereits zuvor die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht asylrelevant ist.

Das Fluchtvorbringen, dass der Beschwerdeführer von Familienangehörigen, welche Anhänger eines Voodoo-Kultes seien und sich in "Hunde, Schafe oder Käfer transformieren" könnten, verhext worden sei und besagter Zauber im Falle seiner Rückkehr nach Benin "wieder wirken" würde, stellt sich - bei hypothetischer Wahrunterstellung - als rechtlich nicht relevant dar, da eine religiös-fundierte subjektive Furcht, basierend auf dem Glauben an das Übernatürliche, keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt und somit keine Asylrelevanz begründet. Die Angst des Beschwerdeführers, durch die Magie eines anderen geschädigt zu werden, stellt zudem eine Bedrohung durch Privatpersonen dar und ist keine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seines katholischen Glaubens jegliche Beteiligungen an einem Voodoo-Kult ablehnen würde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 ergänzte er, dass der Voodoo-Kult, von welchem die Bedrohung seiner Person ausgehen würde, auf seinen Urgroßvater zurückgehen würde. Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer besagten Kult übernehmen, was er als Katholik dementsprechend ablehnen würde. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, in Anbetracht der Länderberichte, nicht verkannt, dass Benin das Zentrum des Voodoo-Kultes ist. Jedoch kann diesbezüglich auf die Entscheidung des BVwG W196 2114247-9 verwiesen werden, in welchem bereits festgestellt wurde, dass durch anerkannte Anthropologen mit Forschungsschwerpunkt Benin zum Ausdruck gebracht wurde, dass keinerlei Bedrohung von Christen, welche überdies mit 48,5 Prozent die mit Abstand größte Religionsgruppe in Benin darstellen, durch Voodoo-Praktizierende bekannt ist. Im Falle von Spannungen sei allenfalls von Repressionen seitens der Christen gegen Angehörige von Voodoo-Kulten auszugehen. Überdies wird in besagtem Erkenntnis auch Dah ALLIGBONBON, einer der höchsten Würdenträger des Voodoo-Kultes in Benin zitiert, wonach die Anhänger des Voodoo-Kultes sogar akzeptieren würden, dass ihre eigenen Kinder in die katholische Kirche gehen würden.

Unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er von Mitgliedern des Voodoo-Kultes tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei, real wäre, wenngleich der Beschwerdeführer jegliche Form eines körperlichen Übergriffes auf seine Person ausdrücklich verneinte, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in Benin niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, ist die Bewegungsfreiheit in Benin verfassungsrechtlich garantiert. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, der auch Asylrelevanz zukommt, glaubhaft zu machen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin abzugeben. Mit Schreiben vom 04.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Benin wurde hierbei jedoch nicht konkret und substantiiert widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Benin - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Benin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf, hat eine Ausbildung zum Maurer absolviert und verdiente seinen Lebensunterhalt als Maurer sowie Taxifahrer. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Benin derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Benin in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Benin besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Benin keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Benin derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Benin, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Diesbezüglich ist herauszustreichen, dass Benin nach § 1 Z 15 Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 05.05.2015 rund 3 Jahre und 8 Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer verneint wurde.

Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er - mit Ausnahme der Vorlage von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, einem Integrationskurs, diverser Unterstützungsschreiben sowie einer Einstellungszusage - bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Glaubhaft und positiv wertet und berücksichtigt der erkennende Richter, dass sich der Beschwerdeführer als Zeitungsverkäufer und temporär ehrenamtlich in einem Seniorenheim betätigte. Abgesehen von der Teilnahme an diversen Deutschkursen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Prüfung absolviert hat und dementsprechend auch kein Zertifikat vorweisen kann, verneinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Teilnahme an sonstigen Kursen. Darüber hinaus konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich von den nicht vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.

Auch die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Einstellungszusage verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Abgesehen davon, dass diese nicht einmal die Mindestinhalte eines Arbeitsvorvertrages aufweist (weder geht aus der vorgelegten Einstellungszusage eines XXXX Unternehmens für "erneuerbare Energien" die Definition der in Aussicht genommenen Tätigkeit, noch das Ausmaß der Beschäftigung oder die dafür in Aussicht stehende Entlohnung hervor), ist nicht außer Acht zu lassen, dass die ersten vier Wochen als Probezeit gelten. Zudem lässt sich aus seiner Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Im gegenständlichen Fall ist eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Insbesondere, da er laut eigenen Angaben nach wie vor in Kontakt zu Bekannten in Benin steht und auch Kontakt zu seinem Vater hat, wenngleich dessen derzeitiger Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin:

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Benin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Überdies verfügt er nach wie vor über soziale Kontakte in Benin.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Benin in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Benin besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Benin keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Benin derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG).

Nach § 1 Z 15 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 130/2018 gilt Benin als sicherer Herkunftsstaat.

Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuweisen war.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall, begründete Furcht
vor Verfolgung, berücksichtigungswürdige Gründe, Bürgerkrieg,
bürgerkriegsähnliche Situation, erhebliche Intensität, Fluchtgründe,
freiwillige Ausreise, Frist, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,
Interessenabwägung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, mündliche
Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, öffentliche Interessen, Privat-
und Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, subsidiärer Schutz,
Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2191863.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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