TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 I412 2211067-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I412 2211067-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. GUINEA-BISSAU, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 20.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde auf seiner Reise nach Deutschland von österreichischen Beamten aufgegriffen und stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit familiären Problemen begründete. Sein Vater sei von dessen Halbbruder getötet worden, er sei bei seinem Onkel untergebracht worden und habe schließlich das Land verlassen, da er auch beim Onkel nicht habe bleiben können.

2. Er habe bereits 2010 sein Land verlassen, sei über verschiedene Staaten nach Libyen gelangt und habe dort als Haushaltshilfe gearbeitet. Später sei er nach Italien übergesetzt und habe sich dort bis 2015 aufgehalten. Sein Asylantrag in Italien sei negativ beschieden worden, von Bozen aus habe er sich per Zug in sein Zielland Deutschland aufgemacht.

3. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit Italien sind weitere Aliasidentitäten bekannt geworden und wurde eine Altersfeststellung angeordnet. Das Sachverständigengutachten vom 29.04.2016 ergab das fiktives Geburtsdatum XXXX und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

4. Dem Beschwerdeführer konnten Ladungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zugestellt werden und musste das Verfahren sodann eingestellt werden. Der Beschwerdeführer gab Anfang des Jahres 2018 eine Meldeadresse bekannt und konnte er am 07.08.2018 vor der belangten Behörde einvernommen werden.

5. Zu seinen Fluchtgründen gab er erneut an, dass sein Vater von dessen Halbbruder bei einem Streit um Vieh erschossen worden sei. Er und seine Mutter hätten das Haus verlassen und seien zum Onkel mütterlicherseits gezogen. Dieser habe verlangt, dass die Mutter wieder heirate. Weil sie dies nicht wollen habe, hätte der Onkel ihn zur Familie des Vaters zurückschicken wollen. Er fürchte, dass auch er von seiner Verwandtschaft umgebracht werden könnte. Mithilfe eines Freundes des Vaters habe er dann das Land verlassen.

6. Mit dem Bescheid vom 20.11.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea-Bissau (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt VI.).

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.12.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag). Der Beschwerdeführer sei aus wohlbegründeter Furcht geflohen und könne ihm der staatliche Sicherheitsapparat keinen ausreichenden Schutz vor dieser Bedrohung gewährleisten. Ein Vollmacht wurde außerdem beigelegt.

8. Mit Schriftsatz vom 11.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.12.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Fulla an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal ohne gültigem Reisedokument aus Guinea-Bissau in den Senegal aus und gelangte über unterschiedliche Staaten nach Libyen. Dort hielt er sich als Haushaltshilfe über Wasser und setzte schließlich nach Lampedusa über. Er stellte in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste im Jahr 2015 per Zug weiter in Richtung Deutschland. Er wurde am 18.10.2015 von österreichischen Polizeibeamten in einem Reisezug aufgegriffen und stellte er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hält sich seither im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister und sind beide Elternteile bereits verstorben. In Guinea-Bissau halten sich zumindest sein Onkel mütterlicherseits und die Familie väterlicherseits auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Guinea-Bissau keine Schule. Er lernte erst in Österreich Lesen und Schreiben. In seinem Herkunftsstaat betrieb seine Familie eine Landwirtschaft. Er arbeitet dort mit und sammelte auch in Libyen Arbeitserfahrungen als Haushaltshilfe. Der Beschwerdeführer spricht Fulla und etwas Portugiesisch. Er ist arbeitswillig. Aufgrund seiner bisherigen Arbeitserfahrung und der Bereitschaft, auch arbeiten zu wollen, hat er eine Chance auch hinkünftig am Arbeitsmarkt in seinem Herkunftsstaat unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Wien.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass ihm eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch Familienangehörige droht.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea-Bissau:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 24.10.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea-Bissau vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Politische Lage:

Die semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der "Afrikanischen Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 10.2018). Seit 2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair (USDOS 20.4.2018). Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte, kann ein Vetorecht gegen Gesetze einlegen und das Parlament auflösen (AA 10.2018).

Die Wahlen im Jahr 2014 haben das Land nach dem Militärputsch von 2012 wieder in Richtung demokratische Regierungsführung geführt (FH 1.2018). Vaz gewann im 2. Wahlgang im Mai 2014 mit 61,9 % der Stimmen. Premierminister seit 30.01.2018 ist Artur Da Silva, und Außenminister seit 12.12.2016 ist Jorge Malú. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 13.04.2014 statt. Die Wahlbeteiligung betrug 88,6 %; das Parlament hat 101 Sitze (AA 10.2018). Die Wahlen 2014 verzögerten sich aufgrund fehlender Mittel (FH 1.2018).

Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018). Ein langwieriger Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen Pereira hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das Land befindet sich in einem anhaltenden politischen Stillstand, der durch Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018). Seitdem ist das politische System durch Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde 2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018).

Korruption bleibt ein großes Problem, das durch die kriminellen Aktivitäten des internationalen Drogenhandels verschärft wird (FH 1.2018). Es wird geschätzt, dass Kokain im Wert von mindestens einer Milliarde Dollar jährlich über Westafrika nach Europa transportiert wird. Dabei ist Guinea-Bissau ein Narco-Staat - der einzige in Afrika (NZZ 27.9.2018).

Die politische Krise hat zu einigen Fällen von Gewalt und Einschüchterung geführt. Im Oktober 2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der rivalisierenden PAIGC-Fraktionen (FH 1.2018).

Infolge der anhaltenden politischen Blockade im Jahr 2017 konnte das Parlament keine neuen Mitglieder der Nationalen Wahlkommission ernennen, weil deren Mandate bereits im Juni ausgelaufen waren. Darüber hinaus hatte der Präsident noch keine Termine für die anstehenden Parlamentswahlen 2018 festgelegt und schlug im Dezember 2017 vor, die Wahlen zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2019 abzuhalten (FH 1.2018).

Die Lage im Parlament ist derzeit sehr undurchsichtig und von internen Konflikten geprägt (AA 10.2018). Zum sowieso schon schwachen Staat kommt hinzu, dass sich Regierung und Parlament seit zwei 2015 gegenseitig blockieren. Die Verwaltung ist praktisch zusammengebrochen. Schulen, Spitäler, Polizei und Justiz funktionieren nur noch rudimentär. Die Postangestellten beispielsweise erhalten seit Jahren kein Salär mehr (NZZ 27.9.2018).

In Guinea-Bissau gibt es nur wenige demokratische Machtübertragungen zwischen rivalisierenden politischen Parteien, da zumeist die PAIGC oder die militärischen Machthaber seit der Unabhängigkeit regieren. Die Oppositionsparteien haben eine realistische Chance, ihre Vertretung bei den Parlamentswahlen 2018 zu erhöhen, sollte die derzeitige politische Blockade rechtzeitig aufgelöst werden (FH 1.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (10.2018): Länderinformationen, Überblick, Guinea-Bissau,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissau/220330, Zugriff 18.10.2018

-BBC News (19.2.2018): Guinea-Bissau country profile, h ttps://www.bbc.com/news/world-africa- 13443186, Zugriff 18.10.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook - Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 18.10.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 18.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 18.10.2018

Sicherheitslage

Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD 23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium besteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vgl. FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332, Zugriff 23.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformationen, Sicherheit & Kriminalität, Guinea-Bissau,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018

-FD - France Diplomatie (23.10.2018): Guinée-Bissao, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee-bissao/, Zugriff 23.10.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögert Prozesse (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen. Erlassene Gerichtsentscheide werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018).

Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung sowie unter anderem, das Recht über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und die Konsultation eines Anwalts seiner Wahl oder sich einen auf Kosten des Gerichts zur Verfügung stellen zu lassen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten (USDOS 20.4.2018). Nur sehr wenige Strafverfahren werden vor Gericht gebracht oder erfolgreich verfolgt, was zum Teil auf die begrenzten materiellen und personellen Ressourcen der Ermittler zurückzuführen ist. Der größte Teil der Bevölkerung hat in der Praxis keinen Zugang zur Justiz (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 10.10.2018

Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst (Geheimdienst), Grenzpolizei, schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 20.4.2018).

Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Polizei kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018).

Die zivilen Behörden haben Kontrolle über Polizei und Streitkräfte, obwohl die Regierung nur wenige Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch verfügt (USDOS 20.4.2018).

Mitglieder des Militärs und der zivilen Behörden sollen im Drogenhandel verwickelt sein und internationale Drogenkartelle unterstützen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gab diesbezüglich keine Untersuchungen. Straffreiheit ist generell ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und die Streitkräfte und die Polizei respektieren dieses Verbot im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hütet sich, politisch Andersdenkende ins Gefängnis zu werfen, zu foltern oder umzubringen. Man will der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft Ecowas keinen Vorwand für einen Einmarsch liefern, so wie Anfang des Jahres im nahen Gambia (NZZ 27.9.2018). In den letzten Jahren wurden aber einige Fälle von Folter und von Polizeigewalt gemeldet. Im Jänner 2017 starb ein des Diebstahls beschuldigter Mann, nachdem die Polizei ihn angeblich gefoltert hatte (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. und Beamte bleiben auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und dubiose Praktiken verwickelt. Auch die Justiz ist betroffen (USDOS 20.4.2018). Die meisten Schlüsselpositionen sind leicht und günstig zu bestechen. Ausstehende Lohnzahlungen verstärken die Korruption (NZZ 27.9.2018). Korruption ist auch bei der Polizei weit verbreitet und Beamte halten sich oft nicht an die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen. Korruption ist allgegenwärtig und bleibt ein großes Problem, das durch kriminelle Aktivitäten internationaler Drogenhändler noch verschärft wird. Hochrangige Regierungsvertreter, militärische als auch zivile Behörden werden beschuldigt, am illegalen Drogenhandel beteiligt zu sein (FH 1.2018).

Das Finanzministerium machte einige Fortschritte gegen die weit verbreitete und tief verwurzelten korrupten Praktiken als es im September 2017 Gehaltszahlungen an Tausende nicht existierende, verstorbene, doppelt eingetragene oder pensionierte Beamte einstellte (USDOS 20.4.2018).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 170 von 180 untersuchten Ländern und Territorien (TI 21.2.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-TI - Transparency Index (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Guinea-Bissau, https://www.transparency.org/country/GNB, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Verpflichtender (selektiver) Wehrdienst ist von 18 bis 25 Jahren. Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 2.10.2018).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Guinea-Bissau sind die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; der Mangel an ordnungsgemäßen Verfahren; die Beeinträchtigung der Privatsphäre; behördliche Korruption, die durch Straffreiheit und die Beteiligung öffentlich Bediensteter am Drogenhandel verschärft wird; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt an und Diskriminierung von Frauen und Kindern; weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018).

Es gibt keine Berichte über extra-legale Tötungen durch Sicherheitskräfte oder über Verschwinden lassen von Personen (USDOS 20.4.2018). Polizeibeamte beachten oft nicht die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftung und Inhaftierung (FH 1.2018).

Einzelpersonen können zivilrechtliche Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen einlegen; es gibt aber keine spezifischen Verwaltungsmechanismen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung unternimmt Maßnahmen zur Untersuchung und Bestrafung von Beamten, die Missbräuche begangen haben, dennoch bleibt Straffreiheit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018).

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor, es gibt jedoch Berichte, dass die Regierung dieses Recht nicht immer respektiert. Unabhängige Medien sind aktiv und veröffentlichen ihre Ansichten ohne Einschränkung. Es gibt Berichte über Journalisten, die Drohungen erhielten und Selbstzensur ausübten. Die Regierung unternimmt keine Schritte, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten oder die Täter zu verfolgen (USDOS 20.4.2018).

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im April kam es bei einem Marsch der politischen Opposition in Bissau zu Zusammenstößen mit der Polizei. Polizei und Demonstranten wurden verletzt (USDOS 20.4.2018). Die Polizei setzte dabei Tränengas gegen friedliche Demonstranten ein und verhaftete mehrere Aktivisten. Im Juni 2017 verbot die Regierung zwei zivilgesellschaftlichen Organisationen, geplante Proteste durchzuführen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizei im Mai und November führten zu einer Reihe von Verletzten und Verhafteten (FH 1.2018).

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und anderer Personen zusammen (USDOS 20.4.2018).

Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch eine staatliche Menschenrechtsinstitution, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich und schlecht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). In den provisorischen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Außer in den Gefängnisse in Bafata und Mansoa sind Strom und Trinkwasser, sowie Belüftung, Beleuchtung und Sanitäranlagen mangelhaft. Auch die Verpflegung bleibt unzureichend und die medizinische Versorgung ist praktisch nicht vorhanden (USDOS 20.4.2018).

In der Untersuchungshaftanstalt in Bissau sind die Häftlinge auf ihre Familien angewiesen. Untersuchungshäftlinge werden mit verurteilten Gefangenen und Jugendliche mit Erwachsenen festgehalten (USDOS 20.4.2018).

Vorwürfe werden von den Behörden nicht untersucht und Strafverfolgungsbehörden genießen in der Regel Straffreiheit (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann für Gefängnisse oder unabhängige Behörden, die glaubwürdige Behauptungen über unmenschliche Bedingungen untersuchten. Allerdings erlaubt die Regierung eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Todesstrafe

In Guinea-Bissau wurde die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AI 2018; vgl. FD 2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (2018): Death Penalty - The global view, Death sentences and executions 2007-2017, Guinea-Bissau, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 11.10.2018

-FD - France Diplomatie (2018): Carte interactive: la peine de mort dans le monde, Guinée-Bissau,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/politique-etrangere-de-la-france/droits-de-l-homme/peine-de-mort/la-peine-de-mort-dans-le-monde/carte-interactive-la-peine-de-mort-dans-le-monde/, Zugriff 11.10.2018

Religionsfreiheit

Die Schätzungen der religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung sind sehr unterschiedlich, aber laut einer Studie des Pew Research Center aus dem Jahr 2010 sind etwa 45 % muslimisch, 31 % folgen indigenen religiösen Praktiken und 22 % sind Christen. Es gibt kleine Gemeinschaften von Buddhisten, Hindus und Juden, von denen viele ausländische Bürger sind (USDOS 29.5.2018).

Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen, außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und an der Küste. Eine große Anzahl von Muslimen und Christen haben auch indigene Überzeugungen (USDOS 29.5.2018).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 29.5.2018; vgl. FH 1.2018). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 29.5.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1436838.html, Zugriff 11.10.2018

Ethnische Minderheiten

Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 2.10.2018). Die Ethnizität spielt eine Rolle in der Politik (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018), und es gibt für ethnische Minderheiten keine rechtlichen Hindernisse, sich am politischen Prozess zu beteiligen (USDOS 20.4.2018). Die Volksgruppe der Balanta dominieren traditionell das Militär (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpfeinen-fluch-machen-ld.1318634 , Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau , https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html , Zugriff 11.10.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen:

Nach dem Gesetz haben Frauen den gleichen rechtlichen Status und dieselben Rechte wie Männer, aber die Diskriminierung von Frauen bleibt ein Problem, besonders in ländlichen Gebieten, wo traditionelle und islamische Gesetze dominieren (USDOS 20.4.2018). Frauen bleiben trotz einiger rechtlicher Schutzbestimmungen beträchtlicher traditioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie erhalten für gewöhnlich für die gleiche Arbeit weniger Lohn und haben weniger Chancen auf Bildung und Arbeitsplätze. Frauen bestimmter ethnischer Gruppen können kein Land besitzen oder verwalten oder Eigentum erben (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung, definiert allerdings nicht welche Formen der Diskriminierung gemeint sind. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018).

Vergewaltigung - auch in der Ehe - ist gesetzlich verboten, es sind von zwei bis zwölf Jahren Gefängnis vorgesehen. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und Vergewaltigung bleibt weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigung nur, wenn diese vom Opfer gemeldet wird (USDOS 20.4.2018), was aufgrund der Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung setzt in diesem Bereich keine spezifischen Maßnahmen (USDOS 20.4.2018). Häusliche Gewalt wird vom Gesetz nicht speziell behandelt und ist weit verbreitet. Opfer von häuslichem Missbrauch melden die Verbrechen nur selten den Behörden (FH 1.2018).

Es gibt auch kein Gesetz, welches weit verbreitete sexuelle Belästigung verbietet. Die Regierung unternimmt keine Initiativen zur Bekämpfung des Problems (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz verbietet (FGM/C - Female Genital Mutilation/Cutting) (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeführer arbeiten daran, weibliche Genitalverstümmelung zu eliminieren. Fast die Hälfte der Frauen des Landes ist von FGM/C betroffen (FH 1.2018). Das Integrated Peacebuilding Office der Vereinten Nationen in Guinea-Bissau schätzt in seinem Bericht vom April 2017, dass 45% der weiblichen Bevölkerung eine FGM/C durchlaufen haben (USDOS 20.4.2018).

FGM/C wird mit einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen CFA-Francs (9.190 US-Dollar) und fünf Jahren Gefängnis bestraft. Muslimische Prediger und Gelehrte fordern die Abschaffung von FGM/C. Im Joint Programm arbeiten UN-Agenturen mit dem Justizministerium zusammen, um die Verbreitung und Anwendung des Gesetzes zu stärken (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeleiter setzten sich für die Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung ein (FH 1.2018).

Früh- und Zwangsehen sind weiterhin üblich (FH 1.2018). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung liegt für beide Geschlechter bei 16 Jahren. Kinderehen kommen bei allen ethnischen Gruppen vor. Mädchen, die vor arrangierten Ehen fliehen, werden oft als Prostituierte verkauft. Die Regierung ist nicht bemüht das Problem einzudämmen (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung von Guinea-Bissau erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS 28.6.2018). Guinea-Bissau ist ein Ursprungsland für Zwangsarbeit und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 28.6.2018). Mädchen werden zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der häuslichen Knechtschaft verschleppt. Regierungsbeamte wurden beschuldigt, an Menschenhandel beteiligt zu sein, einschließlich dem Sextourismus (FH 1.2018; vgl. USDOS 28.6.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1437560.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Homosexuelle:

Das US-Außenministerium und die Organisation Freedom House berichten, dass homosexuelle Handlungen nicht kriminalisiert werden (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Auch die diesbezüglich weltweit aktive Organisation ILGA sieht gleichgeschlechtliche Handlungen in Guinea-Bissau nicht kriminalisiert (ILGA Hingegen berichtet das österreichische Außenministerium, dass homosexuelle Handlungen illegal sind (BMEIA 16.10.2018). Es gibt jedenfalls keinen wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung aus Gründen wie Ethnizität, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität (FH 1.2018). Antidiskriminierungsgesetze gelten für Angehörige sexueller Minderheiten nicht. Es sind keine gewaltsamen Zwischenfälle oder andere Menschenrechtsverletzungen bekannt, welche Personen spezifisch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität betreffen. Es gibt auch keine offizielle Diskriminierung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in Beschäftigung oder im Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.10.2018): Guinea-Bissau, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 16.10.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018

-ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (10.2017): Latest maps, charts and datasets, https://ilga.org/downloads/2017/ILGA_WorldMap_ENGLISH_Overview_2017.pdf, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige formelle Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, aber die weit verbreitete Korruption bei Polizei und anderen Amtsträgern kann dieses Recht in der Praxis einschränken, ebenso wie kriminelle Aktivitäten (FH 1.2018). Alle paar Kilometer werden die Autofahrer gestoppt und geschröpft (NZZ 27.9.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018

Grundversorgung

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vgl. FAO 1.2018) und der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 18.10.2018). In Guinea-Bissau herrscht eine chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. verstärkt wird (FAO 1.2018).

Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige Exportgut (NZZ 27.9.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018). 69 % der Bevölkerung lebt von 2 US-Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren (FAO 1.2018).

Die legale Wirtschaft basiert auf Cashewnüssen und Fischfang. Illegaler Holzeinschlag und Drogenhandel spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Kombination aus begrenzten wirtschaftlichen Perspektiven, schwachen Institutionen und günstiger geographischen Lage, hat das Land zu einer Übergangsstation für Drogen auf ihrem Weg nach Europa gemacht (CIA 2.10.2018).

Mit einer Bevölkerung von 1,9 Millionen Menschen, im Jahr 2017 hat das Land ein BIP pro Kopf von 724 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 6,5% pro Jahr zwischen 2013 und 2017 (FD 7.2018). Der UN Sicherheitsrat stellt fest, dass die Wirtschaft in Guinea-Bissau 2017 trotz anhaltender politischer Blockaden und wiederkehrender Protestbewegungen zwar weiter wachsen kann, dass aber die Ursachen für die Instabilität in Guinea-Bissau nicht beseitigt sind, sodass die erzielten Entwicklungsergebnisse nicht nachhaltig sein werden (UNSC 13.9.2017).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.10.2018)): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 12.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 18.10.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 12.10.2018

-FAO - Food and Agricultural Organization (1.2018): WFP - World Food Programme: Monitoring food security in countries with conflict situations - A joint FAO/WFP update for the United Nations Security Council,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1422839/1226_1516882153_i8386en.pdf, Zugriff 16.10.2018

-FD - France Diplomatie (7.2018): Fiche Repères économiques Pays, Guinée-Bissao,

https://www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/fichepays_guinee-bissau_20180809_1153_cle04db13.pdf, Zugriff 12.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-UNSC - UN Security Council (13.9.2017) Statement [made on behalf of the Security Council, at the 8045th meeting, 13 September 2017, in connection with the Council's consideration of the item entitled "The situation in Guinea-Bissau"], http://www.refworld.org/docid/59bbc3e44.html, Zugriff 12.10.2018

Medizinische Versorgung

Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA 23.10.2018; vgl. AA 23.10.2018, EDA 24.10.2018). Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA 23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patienten behandeln (EDA 24.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332#content_5, Zugriff 23.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.10.2018): Reisehinweise für Guinea-Bissau, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea-bissau/reisehinweise-fuerguinea-bissau.html, Zugriff 24.10.2018

Rückkehr

Es konnten keine spezifischen Informationen hinsichtlich einer Bedrohung (Strafbarkeit der Asylantragstellung, Schikanen bei der Wiedereinreise, Doppelbestrafung) oder Unterstützung für Rückkehrer gefunden werden.

Eine nach Guinea-Bissau zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea-Bissau mit Stand 24.10.2018.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 07.08.2018). Darin gab er an, dass er in Buruntuma geboren wurde und auch gelebt hat, weiters, dass seine Familie eine Landwirtschaft betrieb. Mittlerweile seien beide Elternteile (2010 der Vater und 2015 die Mutter) verstorben sind, dass es ihm gesundheitlich gut geht und dass er arbeitswillig ist. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Einvernahmeprotokoll S 6) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Der Beschwerdeführer gab zwar an, neben Fulla und Portugiesisch auch ein wenig Deutsch zu sprechen, war aber während der gesamten Einvernahme auf einen Dolmetscher angewiesen. Er legte auch Bestätigungen über Deutschkurse vor, eine Prüfungsbestätigung brachte er aber nicht in Vorlage. Obwohl der Beschwerdeführer das Verfahren durch Nichtfolgeleisten von Ladungen und der Angabe eines falschen Geburtsdatums, sodass eine medizinische Altersfeststellung angeordnet werden musste, in die Länge zog, hat er diese Zeit nicht genutzt, um integrative Schritte zu setzen. Er gehört keinem Verein oder einer Organisation an, hat nur einige Freunde, die auch seine Muttersprache sprechen, ist nicht erwerbstätig und gab an, nur ab und an Fußball zu spielen. Von maßgeblichen Integrationsschritten in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht kann daher nicht gesprochen werden.

Dass der Beschwerdeführer auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen ist und in Österreich nicht erwerbstätig ist, ergibt sich zudem auch dem am 12.12.2018 abgefragten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht seine Identität nicht fest. Durch das Konsultationsverfahren mit Italien wurden außerdem weitere Aliasidentitäten des Beschwerdeführers bekannt. Erst durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte ein fiktives Geburtsdatum bestimmt werden. Daraus ergibt sich auch die Volljährigkeit.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Strafregister. Der in Italien gestellte Asylantrag im Jahr 2012 ist aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung in Italien eine andere Identität (Name und Geburtsdatum) verwendete, als hier in Österreich. Mit der Angabe eines unwahren Geburtsdatums versuchte er die österreichischen Behörden über seine Volljährigkeit zu täuschen und wirkte er auch durch Nichtfolgeleisten von Ladungen nicht am Verfahren mit.

Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seiner Identität und seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits mehrerer Identitäten bediente, ist seine Glaubwürdigkeit als Person bereits erschüttert.

Sein Fluchtvorbringen ist zwar mit den Angaben in der Ersteinvernahme übereinstimmend, allerdings schilderte der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis nur sehr vage und oberflächlich. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungshandlung darlegen. Er befürchte nur, dass auch wie sein Vater von dessen Verwandtschaft getötet werden könnte. Sein Onkel hätte ihn zur Familie seines Vaters zurückschicken wollen, stichhaltige Hinweise, dass er dort tatsächlich einer Gefahr ausgesetzt wäre, brachte er nicht vor. Zudem ist der Beschwerdeführer ein erwachsener, junger Mann, der nicht (mehr) auf ein familiäres Zusammenleben angewiesen ist und kann er auch ohne die Verwandtschaft in Guinea-Bissau leben.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als nicht konkret und oberflächlich einstuft. In letzter Konsequenz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine glaubhafte asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung darzulegen. Familienstreitigkeiten sind per se nicht asylrelevant und sind im gesamten Verfahren auch keine konkreten, gegen seine Person gerichteten, Bedrohungshandlungen geschildert worden. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Wenn im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorgebracht wird, dass die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung Dritter bieten könnte, so ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Polizei den Halbbruder seines Vaters nach dem Mord festgenommen habe (Protokoll S 8).

Erstmals wird in der Beschwerde auch - das bisherige Vorbringen steigernd - vorgebracht, dass der Stiefbruder seines Vaters ihn als einzigen Erben ebenfalls töten wollte, was angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen, wo er angab, nach dem Tod seines Vaters noch 9 Monate in seinem Heimatland gelebt zu haben, wobei die Familie seines Vaters auch wusste, wo er sich befand, äußerst unglaubwürdig ist.

Zudem hat dieser die Möglichkeit, auch in einen anderen Landesteil zurückzukehren und der Verwandtschaft somit aus dem Weg zu gehen. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Guinea-Bissau vom 24.10.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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