TE Bvwg Beschluss 2019/1/25 W118 2210250-1

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs5
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2210250-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10189311010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 25.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

2. Mit Bescheiden der AMA vom 28.04.2016 und vom 31.08.2016 wurden der BF letztlich für das Antragsjahr 2015 rechtskräftig 4,6527 Zahlungsansprüche zugewiesen und EUR 1.030,08 an Direktzahlungen gewährt.

3. Mit Schreiben vom 31.12.2017 teilte die AMA der BF mit, nach den unionsrechtlichen Vorgaben dürften Beihilfen im Rahmen der flächenbezogenen Maßnahmen nur für landwirtschaftlich genutzte Flächen gewährt werden. Zudem seien Landschaftselemente im Rahmen des Österreichischen Umweltprogramms nur dann prämienfähig, wenn diese die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landschaftselement erfüllten. Der AMA sei die Kompetenz zur Festlegung der Referenzparzelle übertragen worden. Die AMA müsse daher sicherstellen, dass auch nur für landwirtschaftlich genutzte Flächen Beihilfen gewährt würden. Dazu sei eine zwingende Überprüfung der Referenzparzelle erforderlich. Die Prüfung erfolge im Rahmen eines EDV-gestützten Abgleichs der Referenzflächen 2016 mit den Beantragungen der Jahre 2012 bis 2015. Dabei sei beim Betrieb der BF festgestellt worden, dass im angeführten Zeitraum einzelne Feldstücke/Schläge (zur Gänze oder teilweise), die im Antragsjahr 2016 keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr darstellten bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landschaftselement (LSE) erfüllten, beantragt gewesen seien.

Zur endgültigen Klärung des Sachverhalts habe die BF die Möglichkeit, zu den gegenständlichen Auffälligkeiten Stellung zu nehmen. Sofern die BF mit entsprechenden Nachweisen belegen könne, dass die Beantragung der betroffenen Flächen/Schläge in den jeweiligen Jahren zu Recht erfolgt sei, würden die Einheitliche Betriebsprämie bzw. die Direktzahlungen und/oder ÖPUL-Förderungen und/oder Ausgleichszulage nicht neu berechnet. Bei keiner Rückmeldung müsse vom Vorliegen einer Übererklärung (= unzulässige Beantragung) ausgegangen werden.

Das Schreiben enthielt folgende tabellarische Darstellung:

Bild kann nicht dargestellt werden

4. Mit Schreiben vom 19.01.2018 teilte die BF im Wesentlichen mit, beim MFA 2015 sei (lediglich) das Luftbild vom 26.08.2011 zur Verfügung gestanden. Da sich auf dem betroffenen Flächenbereich auf Grund einer Bodenaushubdeponie die Lage der zu bewirtschaftenden Fläche geändert hätte, habe dies auf dem veralten Luftbild nicht lagegenau nachvollzogen werden können. In Summe sei aber das zu bewirtschaftende Flächenausmaß fast gleich geblieben. Laut Vertrag habe die Deponie in ihrem Fortschreiten die Verpflichtung, die Flächen Zug um Zug zu rekultivieren, damit immer ein entsprechendes Flächenausmaß landwirtschaftlich genutzt werden könne. Leider habe sich die Firma nicht an diese Vorgangsweise gehalten. In diesem Zusammenhang sei auch ein entsprechendes Ersuchen zur Vertragsüberprüfung an das Land Steiermark geschickt worden. Somit sei zum Zeitpunkt der Antragstellung des MFAs 2015 keine korrektere Antragstellung möglich gewesen. Zum MFA 2016 sei das Luftbild vom 05.07.2015 zur Verfügung gestanden. Auf diesem Bild sei die von der Deponie beanspruchte Fläche nun erkennbar gewesen. Es sei eine entsprechende Anpassung der Antragstellung gemacht worden. Da die BF sich auf die zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen verlassen habe, sei eine Sanktionierung nicht zulässig. Weiters sei auf dem neuen Luftbild auch ersichtlich, dass zusätzliche Flächen im Ausmaß von 0,1762 ha im Jahr 2015 landwirtschaftlich genutzt worden seien. Für diese Flächen sei im Jahr 2016 ein Referenzänderungsantrag eingebracht worden. Aus diesem Grund sei maximal die Differenz von 0,1268 ha rückzufordern.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10189311010, wurden der BF für das Antragsjahr 2015 4,3496 Zahlungsansprüche zugewiesen und EUR 975,93 an Direktzahlungen gewährt. Der Differenzbetrag in Höhe von EUR 53,55 wurde rückgefordert. Dabei wurde seitens der AMA eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,3031 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Flächenabweichung von 6,9685 %, weshalb der Auszahlungsbetrag um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt wurde.

Begründend wurde auf den durchgeführten Flächenabgleich verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 28.05.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus wie in ihrer oben angeführten Stellungnahme. Darüber hinaus seien für nicht als beihilfefähig beantragte Flächen keine Prämien rückzufordern.

7. Im Rahmen der Aktenvorlage stellte die AMA den Verfahrensgang dar und führte im Wesentlichen aus, die BF habe keine Unterlagen vorgelegt, die eine Abstandnahme von der Rückforderung gerechtfertigt hätten.

8. Mit Schreiben vom 29.11.2018 teilte das BVwG der BF im Wesentlichen mit, aus den Ausführungen in ihrer Beschwerde ergebe sich, dass sie eingestehe, dass es sich bei den im Jahr 2016 reduzierten und seitens der AMA hinterfragten Flächen bereits im Jahr 2015 nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt habe. Dieser Befund decke sich mit dem Luftbild aus dem Jahr 2015, an das die Antragstellung nach Ihren Angaben erst ab dem Jahr 2016 angepasst worden sei.

Die Argumentation der BF ziele zum einen darauf ab, dass sie kein Verschulden an der Fehlbeantragung im Jahr 2015 treffe, weil im Jahr 2015 lediglich ein Luftbild aus dem Jahr 2011 zur Verfügung gestanden sei, auf dem die aktuellen Ausmaße der für die Flächenreduktion ursächlichen Deponie nicht erkennbar gewesen seien; zum anderen darauf, dass tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Jahr 2015 nicht beantragt worden seien und mit den nicht ermittelten Flächen gegenzurechnen wären.

Dazu sei festzuhalten, dass die Abwicklungsstelle AMA entsprechend den rechtlichen Vorgaben den Antragstellern Luftbilder der zu beantragenden Flächen zur Verfügung zu stellen und dabei die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben habe; vgl. Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014. Seien jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, habe der Begünstigte gemäß Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 die Angaben in dem vordefinierten Formular zu berichtigen oder zu ändern.

Es wäre also an der BF gelegen, das Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Rahmen der Antragstellung entsprechend anzupassen.

Im vorliegenden Fall sei auch keinerlei Grund ersichtlich, weshalb der BF die Abweichungen in der Natur von der bildlichen Darstellung nicht hätten auffallen müssen. Im Gegenteil. Nach ihren Angaben seien ihr die Veränderungen sehr wohl bewusst gewesen. Unabhängig davon sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein Antragsteller nicht für die konkrete Beschaffenheit der von ihm beantragten Flächen verantwortlich sein sollte. Vor diesem Hintergrund sei in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grund die BF sich auf den nicht mehr aktuellen Stand der zur Verfügung gestellten Luftbilder hätten verlassen können (§ 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung). Bei Problemen mit der Ermittlung des konkreten Ausmaßes der nicht beihilfefähigen Flächen hätte sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eines Sachverständigen bedienen müssen, um allfälligen Sanktionen vorzubeugen. Im vorliegenden Fall seien allerdings keinerlei Bemühungen ihrerseits erkennbar, die Fläche korrekt anzugeben.

Soweit die BF die Anrechnung von im Jahr 2015 nicht beantragten Flächen begehre, sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der graphischen Antragstellung eine exakte Verortung der beantragten Flächen erfolge. Für eine Verrechnung von beantragten, aber nicht ermittelten mit nicht beantragten, aber ermittelten Flächen verbleibe in diesem Zusammenhang zumindest für einen Fall wie den vorliegenden kein Raum und finde eine solche im Wortlaut der einschlägigen VO (EU) 640/2014 auch keine Deckung (vgl. Art. 17 ff.).

Eine Reaktion auf dieses Schreiben in der dafür vorgesehen Frist ist nicht erfolgt.

9. Mit Schreiben vom 19.12.2018 teilte die AMA mit, aufgrund Neuberechnung des Antragsjahres 2014 komme es nunmehr zu einer Verringerung des Werts der Zahlungsansprüche im Jahr 2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 25.03.2015 stellte die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Die BF beantragte eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 4,6527 ha. Bei 0,3031 ha handelte es sich jedoch um keine landwirtschaftliche Nutzfläche.

Mittlerweile geht die AMA aufgrund Neuberechnung des Antragsjahres 2014 von einer Verringerung des Werts der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Der Feststellung, dass es sich bei der Differenzfläche um keine landwirtschaftliche Nutzfläche handelte, wurde von der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, [...].

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...]."

"Artikel 19

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013

"Basisprämie

§ 8a. [...].

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Im Rahmen der Basisprämie erfolgt die Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche auf Basis der dem jeweiligen Antragsteller im Antragsjahr 2014 gewährten Prämien; vgl. § 8a Abs. 5 MOG 2007.

Aus dem Schreiben der AMA vom 19.12.2018 geht hervor, dass es aufgrund der Berücksichtigung des Flächenabgleichs in den Vorjahren zur Nachberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 gekommen ist, weshalb sich der im Rahmen der Basisprämie einzubeziehende Betrag verringert. Deshalb habe eine Neuberechnung der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche 2015 zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall zeigt sich also, dass die AMA zwischenzeitig von einem anderen bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche einzubeziehenden Betrag (Direktzahlungen 2014) ausgeht als zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Entscheidung über das Antragsjahr 2015 setzt jedoch aus den angeführten Gründen eine Entscheidung über das Antragsjahr 2014 als Teil der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts voraus. Da seitens der AMA über das Antragsjahr 2014 neu zu entscheiden war, liegt im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde erneut zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 zu beurteilen ist. Dabei kann sie allerdings wie im angefochtenen Bescheid von einer Fehlfläche im Ausmaß von 0,3031 ha ausgehen. Darüber hinaus ist die AMA berechtigt, Sanktionen gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 zu verhängen, zumal keinerlei Gründe hervorgekommen sind, die eine Abstandnahme von Sanktionen rechtfertigen würden. Für eine Verrechnung von nicht beantragten Flächen mit nicht vorgefundenen Flächen finden sich in der vorliegenden Fallkonstellation keinerlei rechtliche Anhaltspunkte. Die als nicht beihilfefähig beantragten Flächen im Ausmaß von 0,0444 ha wurden laut Bescheid bereits im Rahmen der Prämiengewährung ausgeschieden und sind damit nicht rückforderungsgegenständlich.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache auf Basis des wechselseitigen Vorbringens sowie im Hinblick auf den Zeitablauf nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos ohne Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, Rs. C 93/12, Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - sofern sich die Rechtslage nicht als eindeutig erweist - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass die AMA im Fall zu Unrecht gewährter Prämien nicht nur zur Rückforderung berechtigt, sondern verpflichtet ist, ergibt sich etwa aus VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kürzung,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Neuberechnung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,
Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2210250.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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