TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W113 2193512-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2193512-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Seirer & Weichselbraun Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.06.2017, Zl. II/4-EBP/09-7158612010, in der Beschwerdesache betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Rückforderung gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 entfällt.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist insbesondere Auftreiberin der XXXX mit der Betriebsstättennummer (BStNr) XXXX , für die vom zuständigen Obmann der Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 375,09 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde, AMA) vom 30.12.2009 wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 69.918,12 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 84,20 ha und einer ermittelten Fläche von 78,45 ha ausgegangen, da auch nur 78,45 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit 11.12.2012 beantragte der Obmann der genannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 375,09 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 329,93 ha zugrunde zu legen sei. Die Korrektur wurde von der AMA in der Wiese berücksichtigt, dass von einer beantragten Fläche von 329,92 ha in der Folge ausgegangen wurde.

4. Im Frühjahr 2013 erfolgte die Ausweisung einer vorläufigen Referenzfläche im Sinne einer beihilfefähigen Höchstfläche im Ausmaß von 241,17 ha - bei der Beantragung (2013) hat sich der Antragsteller nicht am Ausmaß der Referenzfläche orientiert.

5. Am 22.09.2013 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2009 lediglich eine Almfutterfläche von 222,54 ha vorhanden gewesen sei.

6. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014 wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 58,886,54 gewährt und eine Rückforderung von EUR 11.031,58 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von (korrigiert) 74,06 ha und einer ermittelten Fläche von 49,96 ha ausgegangen. Grund für die Rückforderung war im Wesentlichen die VOK 2013. Dieser Bescheid wurde angefochten.

8. Am 25.09.2014 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde für die Antragsjahre bis 2010 zurück und im Nachgang eine Verwaltungskontrolle auch für das Antragsjahr 2009 statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2009 doch eine Almfutterfläche von 318,96 ha vorhanden gewesen sei.

9. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 69.918,12 gewährt und somit ein zusätzlicher Betrag von EUR 11.031,58 zuerkannt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von erneut 74,06 ha und einer ermittelten Fläche von 71,60 ha ausgegangen. Die VOK 2014 war die Ursache für die Zuerkennung des weiteren Betrages. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

10. Am 12.10.2015 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, wobei keine Abweichungen festgestellt wurden.

11. Am 25.08.2016 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2009 lediglich eine Almfutterfläche von 223,19 ha vorhanden gewesen sei.

12. Mit Bescheid der AMA vom 29.06.2017 wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 59.010,69 gewährt und eine Rückforderung von EUR 10.907,43 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von erneut 74,06 ha und einer ermittelten Fläche von 50,10 ha ausgegangen. Grund für die Rückforderung war im Wesentlichen die VOK 2016. Dieser Bescheid wurde angefochten.

13. Mit der Beschwerde legte die BF als Beweis dafür, dass auf der Alm mehr Futterfläche vorhanden sei als die VOK 2016 ergeben habe, ein Gutachten von Revital Integrative Naturraumplanung GmbH aus dem Jahr 2014 vor, wonach die Alm eine Futterfläche von 281,12 ha aufweise. Im Übrigen begehrte sie die Zuerkennung der im Bescheid ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung (wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2018, W113 2193512-2 gewährt) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Rückforderung.

14. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

15. Am 03.12.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde und im Wesentlichen einige Prüforgane der Behörde, die zum Teil die VOK vornahmen, befragt wurden. Ebenso wurde das von der BF vorgelegte Gutachten erörtert und gemeinsam mit allen Parteien Einsicht ins INVECOS-GIS sowie diverse physische Pläne und Fotos genommen.

16. Der BF legte im Jänner 2019 eine Stellungnahme samt Urkunden vor.

17. Am 25.01.2019 fand eine weitere Beschwerdeverhandlung statt, in der weitere Prüforgane der Behörde einvernommen wurden und erneut die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, der eingebrachten Beschwerde und insbesondere den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 03.12.2018 und 25.01.2019.

1.1. Zur Almfutterfläche und den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen

Für das Antragsjahr 2009 wurde nach einer Korrektur durch den Almobmann von einer beantragten Almfutterfläche von 329,92 ha ausgegangen. Tatsächlich war eine Futterfläche im Ausmaß von 223,19 ha vorhanden.

Zu den Vor-Ort-Kontrollen (VOK), Nachkontrollen (NK) bzw. Verwaltungskontrollen (VWK):

 

beantragt

Korrektur 11.12.2012

VOK 22.09.2013

VOK 25.09.2014

NK/VWK 25.09.2014

VOK 29.10.2015

VOK 25.08.2016

2009

375,09

329,92

224,42

 

318,96

-

223,19

2010

352,48

329,92

224,42

318,67

 

-

222,90

2011

352,48

329,92

224,42

316,45

 

-

221,61

2012

352,24

329,92

224,42

316,45

 

-

221,67

2013

328,82

 

224,42

317,97

 

-

223,19

Die Angaben in der Tabelle ergeben sich aus den Verfahrensakten sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung und erweisen sich als im Wesentlichen unstrittig. Fraglich blieb, welche Almfutterfläche der Entscheidung nun tatsächlich zu Grunde zu legen und somit zutreffend ist:

Die BF meinte unter Hinweis auf die VOK 2014 und die beantragte Fläche, dass wohl von einer Almfutterfläche von mindestens 318 ha auszugehen sei. Zumindest aber liege eine Fläche von 281,12 ha vor, wie sich aus dem Gutachten von Revital ergebe.

Zunächst ist zum Gutachten von Revital aus dem Jahr 2014 auszuführen, dass sich dieses als wenig plausibel und nur sehr schwer nachvollziehbar erwies. Revital verwendete zum einen die lasergestützte Fernerkundungsmethode und zum anderen erfolgte eine Begehung der Alm. Aus dem Gutachten ist nicht ersichtlich, welche Schläge auf Grund der Begehung und welche ausschließlich mittels Fernerkundung bewertet wurden. Im Gutachten wurde auch eine eigene Schlageinteilung vorgenommen, die sich weder mit der Schlageinteilung der BF selbst noch mit jener der verschiedenen Kontrollorgane deckt. Ein direkter Vergleich zwischen diesem Gutachten und den Kontrollergebnissen war daher von vornherein schwer möglich und gelang auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Mitwirkung der BF nicht.

Zur lasergestützten Fernerkundungsmethode führte die AMA nachvollziehbar aus, dass derzeit die VOK das höchste Maß an Genauigkeit bietet. Die lasergestützte Methode erfasst Pflanzen über 20 cm Bewuchshöhe, wie Bäume und Sträucher, die als Futterfläche ausgeschlossen werden können. Pflanzen unter 20 cm können Futterpflanzen aber auch Zwergsträucher sein, weshalb eine Ermittlung vor Ort ergänzend notwendig ist. Die lasergestützte Methode wird entgegen den Behauptungen der BF nicht von der Behörde verwendet, sondern wird in einem Pilotprojekt die Tauglichkeit der Methode einer automatisierten Almfutterflächenerhebung geprüft. Dabei zeigen sich derzeit massive Probleme beim Zwergstrauchbewuchs, da dieser eben nicht erkennbar ist. Das Gutachten basiert daher auf einer derzeit nicht dem Stand der Technik entsprechenden Methode. Zudem wird in der methodischen Darlegung im Gutachten nicht ausgeführt, welche Satellitenbilder oder Orthofotos mit welcher Auflösung und welchem Aufnahmejahr verwendet wurden. Es fehlen auch weitere Informationen, wie Angaben zur Software, Kalibrierung, etc., die die Plausibilität des Gutachtens noch weiter in Frage stellen. Dies bestätigte sich insbesondere in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 (vgl. VH-Schrift).

Zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 ist festzuhalten, dass das Prüforgan, Ing. XXXX , welches die Kontrolle durchführte und 224,42 ha Futterfläche ermittelte, in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 sehr plausibel darlegen konnte, dass er die Kontrolle nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt hat und das Ergebnis nach wie vor richtig erscheint. Es wurde eine kleinere Schlageinteilung, so gut es ging, vorgenommen und wurden Schläge mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit harmonisch gebildet. Damit erweist sich das Ergebnis der VOK 2013 grundsätzlich als plausibel und fachlich auch nicht zu beanstanden.

Zur VOK bzw. VWK/NK 2014 ist durch die Angaben der AMA, des BF und der Prüforgane insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019 festzuhalten, dass diese am 25.09.2014 stattfand und Herr XXXX als Prüforgan die Antragsjahre 2010 bis 2014 geprüft hat. Er ermittelte für die Jahre ab 2010 eine Futterfläche von annähernd der beantragten Fläche. Kurz danach fand eine weitere Kontrolle statt, die zwar durch einen Vor-Ort-Kontrollbericht (vom Prüforgan XXXX ) in den Verfahrensakten dokumentiert ist, tatsächlich aber eine Verwaltungskontrolle (vom Bildschirm aus) darstellte. Mit dieser wurde das Prüfergebnis des Prüforgans XXXX auch für das Antragsjahr 2009 festgelegt und eine Futterfläche von 318,96 ha für 2009 ermittelt.

Diese Kontrolle wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 von der AMA als "Behördenirrtum" bezeichnet und erweist sich auch nach den sonstigen Ermittlungsergebnissen als unrichtig. Die in dieser Beschwerdeverhandlung anwesenden Prüforgane der Behörde konnten plausibel darlegen, dass das Prüforgan XXXX entgegen der üblichen Vorgehensweise die im Jahr davor vom Prüfer (2013) gebildeten Schläge wieder zu wesentlich größeren zusammengefasst hat und somit sehr inhomogene Oberflächenstrukturen in den einzelnen Schlägen vereint wurden. Die (elektronisch im GIS) gezogenen Linien entsprechen nicht der Natur und den dort vorgefundenen natürlichen Abgrenzungen. Zudem erweist sich die Bewertung von großen, inhomogenen Schlägen als wesentlich ungenauer als die Bewertung von kleineren Schlägen. Das Gericht konnte sich von diesen Tatsachen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 überzeugen und hat die BF auch keine substantiierten Einwendungen dagegen vorgebracht. Alleine die Aussage der BF, dass der Prüfer die Alm gut angeschaut habe und nicht "total daneben" war, überzeugen hier nicht. Nach einer Qualitätskontrolle des Prüfergebnisses durch die Behörde wurde eine Nachkontrolle angefordert - auch das spricht für ein unplausibles Ergebnis. Dieses Bild, nämlich, dass die selbst von der Behörde als falsch bezeichnete Kontrolle unrichtig war, wird durch die Angaben des Herr XXXX des Regionalbüros Innsbruck, dass der Prüfer XXXX in der Saison der Kontrolle erstmals als Prüfer tätig war, abgerundet. Dies wurde vom Prüfer XXXX in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 auch bestätigt. Nach seinen eigenen Angaben war er seit Juni/Juli 2014 als Prüforgan tätig und wurde auch erst seit diesem Zeitpunkt eingeschult.

Das Ergebnis der VOK 2014 erweist sich somit als wenig nachvollziehbar. Daran ändert auch die Aussage des Prüfers XXXX nichts, wonach er die Alm nach bestem Wissen und Gewissen geprüft hätte.

Die Nachkontrolle am 12.10.2015 vom Prüforgan XXXX (vgl. Beschwerdeverhandlungs-Schrift vom 25.01.2019) mündete in einen VOK-Bericht, der für das vor allem maßgebliche Feldstück 3 der Alm "keine Abweichungen" erklärt. Nach den Angaben der AMA forderte das Prüforgan erneut eine Nachkontrolle an, da die Alm auf Grund von Witterungsbedingungen bzw. Schneelage die Alm nicht begehen habe können. Allerdings gab die BF in der Beschwerdeverhandlung an, sie habe die ganze Alm gemeinsam mit dem Prüforgan begangen und der Schnee sei ab Mittag weg gewesen. Tatsächlich konnte in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2019 anhand von Fotos des Prüfers XXXX von der Kontrolle verifiziert werden, dass die Witterungsbedingungen (es war nur an sehr vereinzelten Stellen Schnee zu sehen) nicht der Grund waren, warum der Prüfer das Feldstück 3 der Alm nicht beurteilte. Tatsächlich ergab sich deutlich, dass der Prüfer gemerkt hat, dass auf dieser Alm im Vergleich zur Kontrolle 2014 große Abweichungen festzustellen sind und er sich das alleine nicht zutraute. Eine untergeordnete Rolle dürfte auch die Tatsache gespielt haben, dass die Grasflächen bereits braun gefärbt waren. Der Prüfer sagte sehr glaubwürdig aus, dass er diesen Umstand seiner Chefin sofort per Telefon mitteilte und das der Grund für die Kontrolle im nächsten Jahr 2015 war.

Festgestellt werden kann somit, dass zwar eine Begehung der Alm stattgefunden hat. Allerdings wurde keine Kontrolle vom Prüfer vorgenommen. Dem steht auch nicht die Angabe im VOK-Bericht "keine Abweichungen" entgegen. Diese Angabe ist nämlich nach den ebenso schlüssigen Ausführungen des Prüfers notwendig, damit die nächste Berechnung ordnungsgemäß durchlaufen kann.

Zur VOK vom 25.08.2016 ist wiederum auszuführen, dass sich diese als richtig erweist, weil sie im Wesentlichen das nachvollziehbare Ergebnis der VOK 2013 bestätigt. Die drei Prüforgane der Behörde, die diese VOK durchführten, gaben in der Beschwerdeverhandlung am 03.12.2018 glaubwürdig an, die Kontrolle nach den geltenden Richtlinien und dem Handbuch der AMA vorgenommen zu haben. Die Kontrolle sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und könne das Ergebnis der VOK 2014 fachlich nicht nachvollzogen werden. Die Ausführungen von den Prüforganen erweisen sich insbesondere vor dem Hintergrund ihrer fachlichen Kompetenz als glaubwürdig und nachvollziehbar und stellt dieses Prüfergebnis das aktuellste dar, womit zusätzlich gewährleistet ist, dass die Kontrolle nach dem derzeit besten Standard durchgeführt wurde.

Insgesamt erwiesen sich somit die Kontrollergebnisse der Jahre 2013 und 2016 als richtiger als die Kontrolle aus 2014 (und allenfalls 2015). Dies zeigte sich auch durch die Erörterung von einzelnen Schlägen in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 (vgl. VH-Schrift). Die BF brachte dazu keine substantiierten Einwendungen vor. Sie gab zwar zu manchen Schlägen an, dass diese aus ihrer Sicht so wie in der VOK 2014 zu bewerten wären, sie konnte aber keine überzeugenden fachlichen Argumente dazu vorbringen. Der Verweis auf das Gutachten von Revital half der BF hier nicht weiter, da sich dieses als wenig plausibel erwies (wie oben bereits ausgeführt). Die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens eines externen Sachverständigen, wie die BF dies forderte, vermag hier nach Ansicht des Gerichts keine weitere Klärung des Sachverhalts zu bringen, da die Sachlage auf Grund der vorliegenden Kontrollen und Gutachten ohnehin sehr deutlich zum Vorschein kam.

Für das Antragsjahr 2009 ist daher von einer ermittelten Almfutterfläche von 223,19 ha als letztem nachvollziehbaren Kontrollergebnis auszugehen.

1.2. Zum Verschulden und dem "Behördenirrtum"

Die beschwerdeführende Partei konnte aber glaubwürdig darlegen, dass sie an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft. Schon die AMA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die BF kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft, da aus diesem Grund ("8i-Erklärung") auch keine Sanktion verhängt wurde.

Eine Rückforderung darf darüber hinaus nicht ausgesprochen werden, wenn die Zahlung auf dem sog. "Behördenirrtum" beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die VOK 2014 auch von der AMA selbst als Behördenirrtum bezeichnet wird und sich diese Kontrolle auch für das Gericht als falsch erwiesen hat (vgl. Ausführungen im vorherigen Punkt 1.1.).

Die BF war nach Ansicht des Gerichtes nicht in der Lage, diesen Irrtum billigerweise zu erkennen. Die BF konnte sich auf das Ergebnis der VOK 2014 verlassen. Dass ein Irrtum vorliegt, hat selbst die AMA nicht erkannt, als sie die Nachkontrolle in Form einer Verwaltungskontrolle 2014 vornahm und das Ergebnis der VOK 2014 auch für das Antragsjahr 2009 festlegte. Umso weniger musste die BF erkennen, dass das Ergebnis der Kontrolle irrtümlich weitaus zu hoch ausfiel, hat sie doch - im Wege des Almobmanns - eine Almfutterfläche in etwa im Ausmaß der falschen Kontrolle beantragt. Vielmehr musste sie sich in ihrer Beantragung bestätigt fühlen.

Somit ist aber ausgeschlossen, dass der Almobmann und erst Recht die BF den Irrtum hätte erkennen können.

Dass die Zahlung auf dem festgestellten Behördenirrtum beruht, ist nicht anzuzweifeln; dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 18.12.2014, mit welchem eine zusätzliche Zahlung auf Grund der VOK 2014 in Höhe von EUR 11.031,58 ausgesprochen wurde.

Ebenso unzweifelhaft wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 10.907,43 mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, die gegenständlich auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht vollzogen wurde (vgl. OZ 4).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

2.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird.

Zum Begriff des "Dauergrünlandes" gilt dazu die Definition des Art. 2 lit c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.

Gemäß § 33 Abs. 1 lit. a können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben; § 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt detailliert die Art und Weise der Bestimmung der Zahlungsansprüche.

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

[...]

(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;

(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen

als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

1. Eine Parzelle, die mit Bäumen bestanden ist, gilt als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:

(a)-Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. [...]"

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...].

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Gemäß § 8 der INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 der INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

Art. 4 Abs. 1 bis 3 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, lautet:

"§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:

a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);

b) Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;

c) Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie

d) Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet; bei Almen und Hutweiden gilt dies nur für Teilflächen, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat.

Lit. b bis d gelten ungeachtet einer digitalen Erfassung der Landschaftselemente im Landschaftselementelayer."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

b) Rechtliche Würdigung:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von insgesamt 329,92 ha (anteilig für die BF 74,06 ha) eine tatsächlich vorhandene Almfutterfläche von insgesamt 223,19 ha (anteilig für die BF 50,10 ha) zugrunde gelegt,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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