TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 I414 2118687-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
StGB §105 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2118687-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 07.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, im Sommer 2013 seinen Heimatstaat Irak legal mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen zu haben. Er habe bis Mitte Mai 2015 in der Türkei als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Er habe gehört, dass man in Österreich gut behandelt und finanziell unterstützt werde und auch die Staatsbürgerschaft erhalten würde, weshalb er hier einen Asylantrag gestellt habe. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe da es dort immer gefährlicher geworden sei. Er werde aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten von der Regierung verfolgt und werde er auch von dem islamischen Staat (IS) verfolgt da diese in seine Heimatregion eingedrungen sei.

Am 23.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seiner Familie gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern sowie seinen zwei Brüdern und seine Schwester in Bagdad wohnen würden.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Familie seit dem Jahr 2003 bedroht und verfolgt werden würden. Sein Heimatort sei mehrmals bombardiert worden und es habe viele Tote gegeben. Der IS würde an der Grenze zu seinem Heimatdorf stehen und habe dieser auch schon die Dorfbewohner aus den Nachbarorten getötet. Der der IS hätte gewusst, dass der Vater des Beschwerdeführers bei einer Behörde gearbeitet habe, wären sie alle getötet worden. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer dazu gedrängt mitzukämpfen, er habe dies jedoch abgelehnt. Er sei dann gemeinsam mit seiner Familie nach Bagdad geflüchtet. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er jemals konkret bedroht worden sei oder ob es zu einem Übergriff gekommen sei. Befragt ob er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit seinem Herkunftsstaat verfolgt werde gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe. Ende 2014, als der IS immer näher zu seinem Heimatdorf gekommen sei, sei die Behörde zu ihm nach Hause gekommen und habe von ihm verlangt zu kämpfen. Er habe aber keinen Einberufungsbefehl bekommen. Auf Vorhalt wonach es laut den Länderberichten in Irak keine Wehrpflicht gebe, gab der Beschwerdeführer nach einer kurzen Unterbrechung der Einvernahme an, dass die Milizen und nicht die Behörden ihn zwingen wollten mitzukämpfen.

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 02.12.2015, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 02.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Bescheid in seinem gesamten Inhalt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Der Beschwerde beigelegt war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in Arabisch (welches vom Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurde) sowie drei Unterstützungserklärungen.

Mit der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L507 abgenommen und der Gerichtsabteilung L520 neu zugewiesen.

Am 05.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertretung, eine mündliche Verhandlung statt. Befragt ob sich seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie in die Heimatregion zurückgekehrt sei. Seine Familie werde von Verwandten unterstützt und würden sie von der Landwirtschaft leben. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte Beschwerdeführer vor, dass er nicht im Irak leben könne da dort Lebensgefahr herrsche, weil sich der IS in seiner Stadt befinden würde. Weiters habe er auch Angst vor der bewaffneten Miliz. Die schiitische Miliz habe die Macht und werde vom Staat unterstützt. Er habe erfolglos versucht in Bagdad zu leben. Wenn er in Anbar geblieben wäre, hätte er entweder mit dem IS kooperieren oder gegen diesen kämpfen müssen. Befragt weshalb gerade er von den schiitischen Milizen bzw. vom IS verfolgt werde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese alle jungen Männer in der Gegend rekrutieren würden. Viele dieser Kämpfer seien ums Leben gekommen und er möchte nicht kämpfen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um diverse Unterlagen vorzulegen und eine Stellungnahme zu den Länderberichten abzugeben.

Am 19.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Mit Schreiben vom 10.08.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie der Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation.

Mit Stellungnahme vom 30.08.2017 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen zu seiner persönlichen Situation. Er sei gesund und befinden sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. In Österreich würden einige Cousins des Beschwerdeführers leben und habe er auch zahlreiche weitere Kontakte. Bislang habe der Beschwerdeführer bis auf Deutschkurse keine Ausbildung in Österreich absolviert. Mangels Arbeitserlaubnis könne der Beschwerdeführer derzeit auch keiner geregelten Arbeit in Österreich nachgehen, jedoch habe er eine Einstellungszusage. Der Stellungnahme beigelegt war eine Einstellungszusage sowie ein Referenzschreiben.

Mit der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W268 abgenommen und der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen.

Mit der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.11.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 4 Z. 1 SMG, wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG und wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten rechtskräftig verurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, eine öffentliche mündliche Verhandlung doch. Dabei wurde der Beschwerdeführer über die Gründe für eine Ausreise aus den Herkunftsstaat und über seine privaten persönlichen Verhältnisse einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger des Irak. Er stammt aus der Provinz Anbar, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre die Schule. Er wurde von seinen Eltern finanziert und hat manchmal mit seinem Vater als Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern, lebt im Irak.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 06.06.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich lebt ein Cousin des Beschwerdeführers. Seit zwei Jahren führt eine Beziehung mit Frau XXXX, er lebt mit seiner Freundin in keiner Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Deutschkurse besucht und keine Prüfungen über Sprachkenntnisse abgelegt. Er verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat 2018 eine Hygieneschulung erfolgreich absolviert. Er legte Referenzschreiben und eine Einstellungszusage vor. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist nicht legal erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer weist nachfolgende Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 21.11.2018 RK 27.11.2018

§§ 27 (1) 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMG

§ 50 (1) Z 2 WaffG

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 16.08.2018

Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen seiner politischen und religiösen Einstellung, noch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder sozialen Gruppe verfolgt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/ oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise Drohungen der schiitischen Milizen oder eines ihrer Mitglieder ausgesetzt war oder er einer Zwangsrekrutierung durch diese Milizen unterlag beziehungsweise er der Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak

Allgemein

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peschmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte.

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen. Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentral-irakische Armee die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.

In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund im Süden des Landes ebenso wie in anderen Landesteilen begehen (AA 12.2.2018) Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.1018).

Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Nach jüngsten Berichten nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).

Quelle:

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Joel Wing, 30.11.2018, Security In Iraq Nov 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-22-28-2018.html

-

Joel Wing, 16.11.2018, Security In Iraq Nov 8-14, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-8-14-2018.html

-

CIA Factbook, Iraq,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html

Länderinformationsblatt für den Irak

Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in Bagdad

Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden.

Seit dem Jahr 2003 nahm die Dominanz der schiitischen Gemeinschaft in Bagdad stets zu. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert. In Hinblick auf BAGDAD kam es seitdem verstärkt zur Spaltung BAGDADS in konfessionelle Linien, zu interkonfessioneller Gewalt und zu Vertreibungen und schließlich zur Bildung von separaten sunnitischen und schiitischen Vierteln. In Bezug auf BAGDAD ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die dort lebenden Sunniten einer Gruppenverfolgung bzw. einer systematischen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt wären.

Quellen:

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BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 06.08.2018)

-

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

-

Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital,

https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht.

Obwohl die sunnitische Glaubensgemeinschaft in BAGDAD gegenüber der schiitischen Gemeinschaft die Minderheit darstellt, sie sie nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent.

In BAGDAD gibt es Bezirke und Stadtteile, in denen überwiegend Sunniten leben. Als solche werden in den Länderberichten insbesondere ADHAMIYA, MANSOUR und ABU GHRAIB genannt.

Quellen:

-

Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,

http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

-

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018,https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

-

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

-

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

-

BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens von Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person.

Quellen:

-

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe.

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren, ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018). Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in Etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützen Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 12.2.2018).

Quelle:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser am 23.11.2015, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2015, dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 (L520 2118687-1/12Z), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Irak. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 (Niederschrift Seite 4 und 5). Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Verfahren identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage brachte, steht die Identität des Beschwerdeführers fest (AS 89 bis 94).

Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolvierte und als Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet hat ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 (Niederschrift Seite 5).

Die Feststellung wonach die Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat lebt ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 (Niederschrift Seite 5 und 6). In der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 gab er bezüglich seiner Familie in Irak an, dass er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr habe, weil er nunmehr in Österreich lebe (Niederschrift Seite 7).

Die Feststellung wonach er im Irak gearbeitet hat ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 (Niederschrift Seite 5) sowie aus den Angaben am 05.07.2016 (Niederschrift Seite 8).

Die Feststellungen zu seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zu seiner Antragstellung ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 5 ff.).

Die Feststellungen wonach ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich lebt und er in Österreich seit zwei Jahren eine Freundin hat ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 (Niederschrift Seite 4 und 15).

Die Feststellung zu seiner Integration ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 ("RI: Haben Sie eine Deutschprüfung absolviert? BF: Nein [...] RI:

Haben Sie bei einem Deutschkurs teilgenommen? BF: Nein [...] RI:

Haben Sie in Zukunft vor eine Deutschprüfung zu machen oder einen Kurs? BF: Ja, aber ich muss den Kurs selber bezahlten"; Niederschrift Seite 15). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer rudimentär Deutsch spricht ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Ferner legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die erfolgreich abgeschlossene Hygieneschulung, Referenzschreiben und eine Einstellungszusage vor. Der Beschwerdeführer besucht derzeit keine Kurse und ist auch nicht Mitglied in einem Verein ("RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten? BF: Nein"; Niederschrift Seite 15). Dass der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und keiner legalen erwerbstätig ist ergibt sich aus dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 (Niederschrift Seite 15).

Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und der im Akt befindlichen verkürzten Urteilsausfertigung vom 21.11.2018.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Dass der Beschwerdeführer in Irak weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im Administrativverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2016 sowie aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019.

Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen.

Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er im Sommer 2013 legal seinen Herkunftsstaat mit einem Flugzeug verlassen habe und in die Türkei geflogen sei. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er Sunnit sei und von der Regierung und dem IS verfolgt werde (AS 9). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte er, dass er legal mit dem Flugzeug seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Im Gegensatz zu Erstbefragung gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er den Irak vor ca. einem Jahr - sprich im Jahr 2014 - verlassen habe (AS 82). Ferner gab er an, dass es gegen seine Person weder eine konkrete Bedrohung noch einen Übergriff gegeben habe (AS 84). Seit dem Jahr 2003 sei das Dorf vom IS bombardiert worden. Daher sei er Ende 2014 von der Regierung aufgefordert worden gegen die IS zu kämpfen. Anschließend sei die Familie mit dem Beschwerdeführer nach Bagdad geflüchtet. In Bagdad seien vier Verwandte verhaftet worden, die Familie habe versucht nach Erbil zu fliehen, jedoch sei ihnen die Einreise verweigert worden (AS 84).

Bei ergänzender Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 zu Zl. L 520 2118687-1/12Z fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen maßgeblich steigert. Erst auf Vorhalt der belangten Behörde, dass es im Irak keine Wehrpflicht gäbe, behauptete der Beschwerdeführer erstmals von Milizen bedroht worden zu sein (AS 112). Insbesondere brachte der Beschwerdeführer - erstmals im gesamten Asylverfahren - vor, dass Milizen versucht hätten den Beschwerdeführer zu rekrutieren und, dass sein Großvater von den Milizen entführt worden und Lösegeldforderungen gestellt worden seien (Niederschrift Seite 9).

Der Beschwerdeführer verwickelte sich in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 auch in Widersprüchen, zumal er angab, dass er seinen Herkunftsstaat nunmehr 2015 mit dem Auto verlassen habe. Des Weiteren gab er an, dass er im Gegensatz zu seinem bisherigen Vorbringen im 2013 im kurdischen Teil des Iraks auf Urlaub gewesen sei (Niederschrift Seite 6). Befragt nach dem fluchtauslösenden Ereignis gab er vage und oberflächlich an, dass Milizen versucht hätten ihn zu rekrutieren, jedoch konnte er keine konkreten Angaben zu den Milizen vorbringen, er konnte auch nicht benennen, wann die Milizen versucht hätten den Beschwerdeführer zu rekrutieren und um welche Milizen es sich gehandelt hätte. Auf Vorhalt gab er an, dass er als vierzehnjähriger eine Insulinspritze erhalten zu haben und er seitdem sehr vergesslich sei (Niederschrift Seite 10). Im Gegensatz zu seinem bisherigen Vorbringe gab er erstmals an, dass er nachdem die Familie Bagdad verlassen habe, eine Weile in einem ländlichen Gebiet gelebt habe (Niederschrift Seite 8). Im Gegensatz dazu gab er in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 an vor seiner Ausreise in Bagdad gelebt zu haben (Niederschrift Seite 7).

Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 an, dass er es nicht wisse was geschehen würde. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe nicht stattgefunden hätten könne er sich ein Leben in seinem Herkunftsstaat nicht vorstellen, weil er inzwischen in Österreich leben würde (Niederschrift Seite 13). Anderweitige Befürchtungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb zunächst nicht nachvollziehen, weshalb in der Beschwerde eine von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers gezeichnet wird. Für eine Gefährdung durch Kämpfer der Asa'ib Ahl al-Haqq fehlt vielmehr jeglicher Anhaltspunkt und wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Eine diesbezügliche Rückkehrgefährdung ist deshalb nicht feststellbar.

Gewaltakte und Anschläge gegen die Zivilbevölkerung gehen ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerungsmehrheit und staatliche Sicherheitskräfte. Eine zielgerichtete Verfolgung von schiitischen Einzelpersonen in Bagdad oder in der Provinz Anbar durch verbliebene Anhänger des Islamischen Staates wurde indes weder vorgebracht, noch ist eine solche aus den Feststellungen zur Lage im Irak ableitbar. Die nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Eine darüber hinausgehende konkrete Bedrohung seiner Person konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - wie zuvor erörtert - nicht glaubhaft darlegen.

Der erkennende Richter kommt daher zu dem Schluss, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da der Beschwerdeführer im Wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche, nicht nachvollziehbare und unplausible Angaben machte. Diese Überlegung stützt sich auf die vagen, unsubstantiierten, oberflächlichen und unschlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlassten haben, seine Heimat zu verlassen.

Diese Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung durch Milizen fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Zwangsrekrutierung, jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet.

Am 14.01.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Gemeinsam mit der Ladung war dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Irak übermittelt worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab, die Rechtsvertretung verwies auf die Stellungnahme vom 11.01.2019. Im Wesentlichen geht aus der Stellungnahme hervor, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe sich der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) anzuschließen. Für eine Gefährdung durch Kämpfer der Asa'ib Ahl al-Haqq fehlt vielmehr jeglicher Anhaltspunkt und wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Eine diesbezügliche Rückkehrgefährdung ist deshalb nicht feststellbar.

Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Daher ist davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingsko

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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