TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 I407 2132121-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2132121-2/22E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 1016947705-14567710, nach mündlicher Verhandlung am 22.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seiner Person zunächst an, dass er den im Spruch genannten Namen trage und sudanesischer Staatsbürger sei. Er sei verheiratet und Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tama an. Er habe von 1976 bis 1984 die Koranschule besucht und spreche Arabisch. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine fünf Söhne, seine Tochter sowie seine zwei Brüder und drei Schwestern lebten weiterhin im Sudan. Am 05.01.2014 habe er sein Heimatland mit einem PKW in Richtung Ägypten verlassen. Von dort sei er schlepperunterstützt mit einem Schiff in die Türkei und nach einer Woche mit einem Schlauchboot weiter nach Griechenland gereist. Von Griechenland bis Albanien sei er zu Fuß gegangen und danach sei er von Schleppern über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden.

Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "In meinem Land herrscht Bürgerkrieg, es gibt keine Sicherheit und die Regierung nimmt unschuldige Leute fest. Ich habe Angst um mein Leben. Ich habe sonst keine anderen Fluchtgründe." Im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen brachte er vor, dass er Angst um sein Leben habe.

3. Am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundeamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters im Wesentlichen vor, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Er führe den bereits angegeben Namen und sei im Sudan geboren. Er sei dort nicht zur Schule gegangen, sondern habe von einem Iman unterrichtet worden. Er habe keinen Beruf erlernt und habe in verschieden Bereichen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei mit zwei Frauen verheiratet und habe mit ihnen insgesamt sechs Kinder. Seine Frauen und Kinder lebten weiterhin im Sudan. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe niemals einen Reisepass besessen. Über Verwandte in Europa verfüge er nicht.

4. Am 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zunächst vor, dass er gesund sei, sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und auch keine Medikamente einnehme. Des Weiteren führte er auf entsprechende Fragen der Organwalterin aus, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, er Arabisch und Sudanesisch spreche und er mit seiner (namentlich genannten) Frau verheiratet sei. Er habe sechs Kinder. Er sei im Darfur geboren und dort aufgewachsen. Seine namentlich genannte Frau und seine namentlich genannten sechs Kinder würden von seinem Vater versorgt, welcher eine eigene Landwirtschaft betreibe.

In der Zeit von 1976 bis 1984 habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht bzw. habe er Privatunterricht bei einem namentlich genannten Imam erhalten. Er habe das Handwerk des Schneiders erlernt und sein letzter Arbeitstag sei der 31.12.2013 gewesen. Am 05.01.2014 habe er seine Heimat verlassen. Seine Eltern besäßen ein Haus mit Strohdach und landwirtschaftliche Grundstücke mit Ziegen und Schafen. Dort lebe auch seine Familie. Zudem habe er zwei namentlich genannte Brüder und drei namentlich genannte Schwestern. Alle Geschwister seien verheiratet und lebten mit ihren Familien in Darfur von der Landwirtschaft. Er stehe mit ihnen über einen Bruder in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Auch leben fünf namentlich genannte Tanten und zwei namentlich genannte Onkel in Darfur. Alle Familien seiner Verwandten lebten von der Landwirtschaft, seien Araber und muslimischen Glaubens.

Er selbst besitze in Darfur ein Haus mit sechs Zimmern. Dieses Haus befinde sich nach wie vor in seinem Besitz. Die verbaute Fläche betrage 600 Quadratmeter. Auch er besitze landwirtschaftliche Grundstücke, wo Tiere weideten und auch einen Garten. Seine Heimat habe er mit Hilfe eines Schleppers illegal verlassen. Er habe Österreich aus wirtschaftlichen Gründen als Asylland ausgewählt, um sich eine gesicherte Existenz aufbauen zu können. In seiner Heimat sei er nicht vorbestraft, er sei nie vor Gericht gestanden und nie inhaftiert gewesen. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und er werde von staatlichen Behörden nicht gesucht. Er sei nie politisch tätig und auch nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Organisation gewesen. Er habe in seiner Heimat auch keine Probleme wegen seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstige Probleme mit Privatpersonen gehabt. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er nie teilgenommen.

Konkret zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor, dass er sich in seiner Heimat fürchte, weil dort Krieg herrsche. Er selbst sei von den Kriegshandlungen nicht in Mitleidenschaft gezogen worden, aber der Sudan biete ihm keine sichere Existenz. Deswegen sei er nach Europa gereist. Weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gebe es nicht. Er habe sämtliche Gründe bereits vollständig geschildert und weil im Sudan Krieg herrsche, könne er nicht dorthin zurück.

In Österreich habe er keine Verwandten bzw. Familienangehörigen. Er lebe allein, sei hier in keinem Verein tätig und gehe keiner Arbeit nach, er besuche aber einen Deutschkurs, zu welchem er eine Bestätigung vom 16.04.2015 (Deutschkurs A1, 75 Unterrichtseinheiten) vorlegte.

Nach Vorhalt und Erörterung der Länderberichte (Stand 16.12.2015) und der Frage der Organwalterin, ob der Beschwerdeführer binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben wolle, replizierte er, dass er kein Interesse daran habe.

5. Mit Bescheid vom 07.07.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und gewährte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch keinen subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß 46 FPG in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Begründend fasste die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammen, dass eine asylrelevante Gefährdungslage nicht vorgebracht worden und auch nicht feststellbar sei. Der Beschwerdeführer habe vor dem Verlassen seines Herkunftslandes als Schneider gearbeitet und sei selbsterhaltungsfähig. Er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Zudem verfüge er über ein eigenes Haus, über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und über landwirtschaftliche Grundstücke. Es sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe in keinem Zusammenhang mit Konventionsgründen und die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates könnten nicht zu einer Asylgewährung führen. Der Wunsch des Beschwerdeführers sich in Österreich eine Existenz aufbauen zu wollen, rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Sudan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe.

Zu Spruchpunkt III. erwog die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben im Bundesgebiet führe und die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers darstelle. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG lägen nicht vor, Gründe, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sudan unzulässig machten, ebenso nicht.

Schließlich wurde im Hinblick auf Spruchpunkt IV. rechtlich erwogen, dass besondere Gründe, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht feststellbar seien und sohin die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen gewesen sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.07.2016 Beschwerde.

7. Die Beschwerde vom 21.07.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis GZ: I407 2132121-1/4E vom 02.11.2016 als unbegründet abgewiesen.

8. Am 24.02.2017 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2016 ein.

9. Am 22.03.2017 erfolgte im Auftrag des BVwG eine Befundaufnahme des Sachverständigen Dr. XXXX. Dieser erstellte am 24.04.2017 ein Sachverständigengutachten.

10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (GZ: E 3223/2016-18) vom 09.06.2017 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: I407 2132121-1/4E) vom 02.11.2016 aufgehoben.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: I407 2132121-1/35E) vom 07.11.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016 (IFA 1016947705/14567710) aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

12. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11.06.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.07.2018.

14. Am 26.06.2018 erklärte der Beschwerdeführer, freiwillig zurückkehren zu wollen und beantragte dafür Rückkehrhilfe.

15. Am 22.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan, gehört der Volksgruppe der Tama an, er führt die im Spruch angeführten Personaldaten, die Identität des Beschwerdeführers steht jedoch nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben bei den Eltern des Beschwerdeführers im Sudan und werden dort vom Vater des Beschwerdeführers, der von der Landwirtschaft lebt, versorgt. Darüber hinaus leben zwei Brüder und drei Schwestern sowie zwei Onkel und fünf Tanten des Beschwerdeführers im Sudan und erwirtschaften diese ihren und den Unterhalt ihrer Familien aus den jeweils von ihnen betriebenen Landwirtschaften. Die Verwandten des Beschwerdeführers verfügen über die arabische Volksgruppenzugehörigkeit.

Der Beschwerdeführer ist den eigenen Angaben zufolge in Darfur aufgewachsen, besitzt dort selbst ein Haus, einen Garten sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat bis zum 31.12.2013 als Schneider beschäftigt und verließ den eigenen Angaben zufolge am 05.01.2014 den Sudan.

Der Beschwerdeführer ist mit Hilfe von Schleppern nach Österreich gelangt.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig und er ist arbeitsfähig. Gegenteiliges wurde von ihm nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende April 2014 durchgehend im Bundesgebiet, führt in Österreich kein Familienleben und verfügt über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten. Er war im Rahmen eines Beschäftigungskontingents tätig und ist weder Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist unbescholten und bewohnt eine ihm zur Verfügung gestellte Flüchtlingsunterkunft.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer über nur rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer ist mittellos. Er stand zum Zeitpunkt der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses im Bezug der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat ab 09.06.2016 eine Obdachlosenzeitung verkauft.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und wurden solche Umstände von ihm weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht.

1.2. Zu den behaupteten Ausreisegründen aus dem Herkunftsstaat:

Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tama verfolgt wird.

Festgestellt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich mit dem Wunsch sich in Österreich eine gesicherte Existenz aufzubauen, verlassen hat.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer rechtsbelehrt und beraten vom Verein Menschenrechte Österreich am 26.06.2018 in Linz seine Bereitschaft zur unterstützten freiwilligen Rückkehr erklärt hat.

Er ist am 05.10.2018 mit Ausreisehilfe freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

1.3. Zu den Länderfeststellungen:

2. Politische Lage

Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 10.2013).

1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Als direkte Antwort formierte sich die "Sudan People's Liberation Army/Movement" (SPLA/M) unter der Führung von John Garang. Der Kampf dauerte 22 Jahre und wurde damit zum längsten Bürgerkrieg in Afrika - und zu einem der blutigsten. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Ausgeblutet nach Jahrzehnten des Bürgerkrieges und unter hohem internationalem Druck, verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Der Süden sollte Autonomiestatus erhalten und in einem Referendum, das im fünften Jahr nach dem Frieden geplant war, über seine Unabhängigkeit abstimmen. Außerdem sollten die Regionen Südkordofan, Blue Nile und Abyei über ihren Status bzw. die Zugehörigkeit zum Norden oder Süden entscheiden können. Sowohl Zensus als auch Wahlen fanden zwar verspätet statt (2008 bzw. 2010), wurden jedoch trotz einiger Unregelmäßigkeiten weitgehend anerkannt. Die Wahlen bestätigten Omar Hassan Ahmad al-Baschir mit 68 Prozent der Stimmen im Amt des Präsidenten. Als Präsident für den Süden wurde Salva Kiir Mayardit gewählt, der damit auch Vize-Präsident für Gesamtsudan wurde. Mit der Wahl von Salva Kiir Mayardit zum Präsidenten des Südens wurde auch eine Sezession immer wahrscheinlicher. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 11.2015b).

Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 10.2013). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Der Verfassungstext ist bereits von der Regierungspartei entworfen worden. Da hier andere Parteien nicht konsultiert wurden, lehnten die Oppositionsparteien 2012 eine Mitarbeit ab. Anfang 2014 hat Staatspräsident Al-Bashir die Oppositionsparteien erneut dazu eingeladen, an der Gestaltung der neuen Verfassung teilzunehmen (GIZ 11.2015a).

Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige hat laut Wahlkommission NEC bei den Wahlen im April 2015 94,5 Prozent der Stimmen erhalten. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Oppositionelle systematisch unterdrückt wurden; und die großen Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen kaum Menschen waren und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vgl. DP 27.4.2015). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 11.2015a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.12.2015

-

DS - Der Standard (27.4.2015): Al-Bashir ließ sich im Sudan von 94 Prozent wiederwählen,

http://derstandard.at/2000014921162/Al-Bashir-liess-sich-im-Sudan-waehlen, Zugriff 9.12.2015

-

DP - Die Presse (27.4.2015) : Wahlen ohne Wahl: Bashir bleibt Präsident im Sudan,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4718484/Wahlen-ohne-Wahl_Bashir-bleibt-Praesident-im-Sudan, Zugriff 9.12.2015

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015b): Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015

3. Sicherheitslage

Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.12.2015). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (ÖB 12.2013). Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.12.2015). Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten (AA 10.12.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2015): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, Zugriff 10.12.2015

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html, Zugriff 10.12.2015

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ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht

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Sudan

3.1. Spezifische regionale Risiken

Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 10.12.2015).

Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südusdan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015).

Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). Es bestehen aber weiterhin Spannungen. Außerdem besteht die Gefahr von Landminen (EDA 10.12.2015).

Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 10.12.2015). Die Sicherheitslage ist dort wegen der umfangreichen Militär- und Polizeipräsenz Ägyptens und des Sudan gegenwärtig unter Kontrolle (AA 10.12.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan

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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2015): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, Zugriff 10.12.2015

-

AA - Auswärtiges Amt (23.12.2014): Der Darfur-Konflikt, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/RegionaleSchwerpunkte/Afrika/Sudan/Darfur_node.html, Zugriff 10.12.2015

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html, Zugriff 10.12.2015

4. Rechtsschutz/Justizwesen

In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 21.7.2015). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015; FH 28.1.2015), vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 25.6.2015). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken (AA 21.7.2015). Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen. Sicherheits- und Militärgerichte wenden akzeptierte rechtliche Standards nicht an (FH 28.1.2015). Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 21.7.2015).

Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 25.6.2015). Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter zwei Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen (ÖB 12.2013).

Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 25.6.2015). Haftbefehle werden in politischen Fällen überhaupt nicht ausgestellt. Die betreffende Person wird ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt. Das Verfahren unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen (ÖB 12.2013).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan

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FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/299312/435884_de.html, Zugriff 11.12.2015

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ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht

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Sudan

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015

5. Sicherheitsbehörden

Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015).

Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 21.7.2015). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 25.6.2015). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen (AA 21.7.2015; vgl. FH 28.1.2015). Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 21.7.2015). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 25.6.2015). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 11.2015a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan

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FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/299312/435884_de.html, Zugriff 11.12.2015

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015

7. Korruption

Trotz Antikorruptionsgesetzen (USDOS 25.6.2015) ist die Korruption im Land allgegenwärtig (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015) und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft (GIZ 11.2015a) und des Staatsapparates (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Die Regierung unternimmt nur wenig Bemühungen, um Gesetze zur Vermeidung und Verfolgung von Korruption anzuwenden (USDOS 25.6.2015). So rangiert das Land im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International im weltweiten Vergleich seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen, aktuell (CPI 2014) zum wiederholten Mal auf dem vorletzten Platz, mit 11 von 100 möglichen Punkten. Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt. Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Nachdem Präsident al-Bashir Anfang 2012 eine Anti-Korruptionsbehörde ins Leben gerufen hatte, wurde deren Vorsitzender nach einem Jahr wegen Untätigkeit wieder abgesetzt und dessen Posten bis heute nicht wiederbesetzt. Stattdessen wurde von der sudanesischen Regierung eine Untersuchungskommission zur vorherigen Prüfung von Presseveröffentlichungen, in denen Amtsträgern Korruption vorgeworfen wird, eingeführt (GIZ 11.2015a). Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte (ÖB 12.2013). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land prekär (AA 21.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 11.2015a).

Meinungs- und Pressefreiheit ist von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 25.6.2015). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und die o.g. Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 11.2015a). Zwar wurde die Pressezensur formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 10.2013).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind gemäß der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet. Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (USDOS 25.6.2015). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (AA 10.2013).

Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Omar Al-Bashir ist der einzige amtierende Staatschef, gegen den ein Verfahren am ICC wegen Völkermordes anhängig ist. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen den ehemaligen Innenminister und jetzigen Gouverneur von Südkordofan Ahmad Harun und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt. Ende 2014 stoppte der ICC die Ermittlungen zu den Kriegsverbrechen in Darfur wegen mangelnder Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft für eine Festnahme Al-Bashirs. Die Verfahren wurden bisher als endgültig gescheitert angesehen (GIZ 11.2015a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan

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AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.12.2015

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015

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ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht

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Sudan

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015

9. Haftbedingungen

Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung) (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 21.7.2015). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 25.6.2015).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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