TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/8 I419 2171509-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 2171509-1/4E

I419 2171509-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.08.2017 und vom 12.10.2018, beide Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen, dass im ersten Bescheid der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." und im Spruch des zweiten Bescheids die Wendung "Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz" durch "Abs. 2 Z. 4 AsylG 2005" ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte am 02.08.2015 mit dem ersten angeführten Alias-Geburtsdatum einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, 2014 bereits in Italien erfolglos um Asyl angesucht zu haben und nun eben aus Rom gekommen zu sein.

Bereits mit drei Jahren sei er von seinen Eltern nach Libyen mitgenommen worden, wo er bis August 2014 gelebt habe, als er wegen des Bürgerkrieges nach Italien gefahren sei.

2. Die Altersbestimmung ergab ein wahrscheinliches Alter von ca. 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 17 bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt, weshalb das BFA das Geburtsdatum wie im Spruch erstgenannt festlegte.

3. Der Beschwerdeführer reiste nach Italien und erklärte, 2016 zurückgekehrt und im Sommer 2017 einvernommen, er habe sich kriegsbedingt 2011 zur Abreise aus Libyen entschlossen, aber erst 2014 genug Geld für die Überfahrt gehabt. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin slowakischer Staatsangehörigkeit und mit dieser eine gemeinsame Tochter.

Für die seinerzeitige Ausreise vom Herkunftsstaat nach Libyen habe er keine Gründe gehabt, es sei eine familiäre Entscheidung gewesen.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt II) ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57" (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen bestehe (Spruchpunkt IV).

5. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer hätte keinen Bezug zum Herkunftsstaat und könne weder dort noch in Libyen Fuß fassen. Die "befürchtete Behandlung im Fall einer Rückkehr" sei ein "Rückkehrhindernis", und das BFA habe nicht genügend von Amts wegen ermittelt. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich "gut eingelebt" und enge familiäre Bindungen, sodass es auch der Lebensgefährtin und dem Kind, die Unionsbürger seien, nicht zuzumuten wäre, müsste er sie verlassen.

6. Mittels des zweiten Bescheids stellte das BFA dem Beschwerdeführer gegenüber fest, dass er ab 10.10.2018 sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Dagegen erhob dieser Beschwerde und brachte vor, die Aufhebung des Aufenthaltsrechts sei nicht rechtens, zumal Untersuchungshaft kein Ausweisungsgrund wäre. Der faktische Abschiebeschutz ändere daran nichts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig und Christ. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Englisch und Igbo sowie etwas Arabisch und kaum Deutsch. Er begleitete im Alter von drei Jahren seine Eltern nach Libyen, wo er mit weiteren Staatsangehörigen Nigerias zusammenlebte und eine internationale Schule besuchte. Er arbeitete acht Jahre lang als Friseur und finanzierte so sein Leben sowie 2014 die Reise nach Italien, wo er am 11.09.2014 erfolglos Asyl beantragte.

Er hat zwei Schwestern und einen Bruder, die in Nigeria wohnen, mit denen er nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr unterhält.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin oder ein Kind hätte. Er hat ansonsten außer seiner Religionsgemeinschaft keine privaten oder familiären Bezüge oder finanzielle Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse nachgewiesen und ist kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution außer der Kirche. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Am 03.09.2015 und am 29.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG angezeigt. Er wurde 10.10.2018 fest- und am 12.10.2018 in Untersuchungshaft genommen, da er des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG verdächtigt wird. Ihm wird vorgeworfen, gewerbsmäßig mit Kokain, Heroin und Marihuana gehandelt und seit spätestens April 2018 mindestens 50 nigerianische Suchtmittelverkäufer regelmäßig mit diesen Substanzen beliefert zu haben. Bei seiner Festnahme hatte er vier Bodypacks sowie ein Säckchen Heroin bei sich und mehrere Suchtmittelkugeln in seinem Körper versteckt.

Der Beschwerdeführer konsumiert nach eigenen Angaben selbst Drogen. Er hat in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach gegen das Melderecht verstoßen, indem er seinen Wohnsitz nicht oder nicht alle seine Wohnsitze meldete, wurde nach dem MeldeG auch (seit April 2018 rechtskräftig) bestraft und verfügt im Inland über kein Aufenthaltsrecht und außerhalb der Haft über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, wenngleich er Straßenzeitungen verkauft hat.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die Informationen zur Lage von Rückkehrenden von Relevanz. Demnach ist festzustellen:

1.2.1 Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere

außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z. B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016).

1.3 Zum weiteren Vorbringen:

Der Beschwerdeführer kann im Herkunftsland für sich sorgen, am Arbeitsmarkt teilnehmen und wieder im Handwerk oder mit einer anderen Beschäftigung sein Auskommen finden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Nigeria verfolgt wurde oder verfolgt werden würde.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des BFA, seine Identität steht nicht fest, da er kein taugliches Dokument dazu vorlegte. Aus der Herkunfts- und Sprachangabe "Agbor" folgt das (regional übliche) Igbo als Sprachbezeichnung.

Eine Feststellung betreffend die Existenz einer Lebensgefährtin war - wie bereits im Verwaltungsverfahren - nicht möglich, da der Beschwerdeführer keine hinreichenden Angaben zu dieser behaupteten Frau machte, nur deren Vornamen angegeben hat, und auch in der Beschwerde weder dies noch das Fehlen einer gemeinsamen Wohnsitzmeldung erklärt hat.

Mit dem BFA übereinstimmend ist daher keine weitergehende Feststellung zu diesem Thema zu treffen. Andere Angaben über private Freunde oder Bekannte hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.

Der Beschwerdeführer hat zu seiner angeblichen Vaterschaft zunächst angegeben, eine Tochter zu haben, dann, nach deren Namen befragt, er könne diesen nicht aussprechen, weshalb er doch keine Tochter habe. Anschließend entnahm er seinem Mobiltelefon die Personendaten eines Kindes, die wie das BFA richtig erwähnt, problemlos auszusprechen sind (S. 3 der NS vom 28.08.2017).

Diese Daten existieren im Melderegister nicht, sodass eine Tochter weder im (damaligen) Haushalt des Beschwerdeführers noch in einem anderen, etwa dem der Mutter, aufzufinden war. Auch betreffend das angebliche Kind war daher nur eine Negativfeststellung möglich.

Betreffend die Gesundheit traf das Gericht seine Feststellung aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und fehlenden gegenteiligen Vorbringens in den Beschwerdeverfahren. Zusammen mit dem Alter des Beschwerdeführers betrachtet, konnte damit auch von dessen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen, sondern erklärte, nicht an den Länderfeststellungen interessiert zu sein. Die oben in 1.2.1 auszugsweise zitierten Aussagen stimmen mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, soweit wiedergegeben, wörtlich überein.

2.4 Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Herkunftsstaat substantiiert behauptet, sondern (in der Beschwerde) lediglich, das BFA hätte feststellen müssen, dass der er im Rückkehrfall "mit asylrelevanter Bedrohung und unzumutbarer unmenschlicher Behandlung konfrontiert wäre". Die Beschwerde lässt offen, wo, warum und wodurch dies der Fall sein solle.

Das Vorbringen, wonach er zum Herkunftsstaat "überhaupt keinen Bezug" habe und "dort nicht Fuß fassen könnte", entspricht weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Feststellungen. Dieser hat dort Verwandte, auch wenn er den Kontakt erst wiederherstellen müsste, und ist wegen seiner sozialen Umgebung, in der er zur Welt kam und aufwuchs mit Sprache, Kultur und Mentalität hinreichend vertraut.

Die Feststellung betreffend das Nichtvorliegen von konventionsrelevanten Fluchtmotiven und die fehlende Gefahr einer existenziellen Bedrohung nach Rückkehr, die das Gericht mit dem BFA teilt, ergibt sich aus dem Fehlen eines substantiierten Vorbringens in dieser Hinsicht sowie aus den Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu Nigeria. Im Verwaltungsverfahren hat er eine Verfolgung verneint, Fragen nach Probleme wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit, sonstigen Probleme mit der Regierung, der Polizei oder Privatpersonen im Herkunftsstaat ebenso verneint, und die Schwierigkeiten in Libyen ins Treffen geführt.

Im Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und spricht Englisch und die Sprache seiner Volksgruppe. Er ist unter Landsleuten aufgewachsen - wenn auch längere Zeit im Ausland - und war bereits jahrelang berufstätig, sodass ihm die Teilnahme am Arbeitsmarkt möglich sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

I Zum ersten bekämpften Bescheid:

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Geschilderte (Situation im Drittland Libyen, Obdachlosigkeit) keine asylrelevante Intensität betreffend den Herkunftsstaat erreicht, auf den bezogen er im BFA-Verfahren angab, keinen Grund gehabt zu haben, ihn zu verlassen. Die private Armut und der Konflikt im Drittland können fallbezogen keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung darstellen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):

3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Im ersten Satz von Spruchpunkt III des ersten angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 nicht erteilt" werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 65). Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.3.2 Rückkehrentscheidung

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat kein feststellbares Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über den Umgang mit Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer nach gut zwei Jahren Aufenthalt ausdrücklich angab, keine österreichischen Freunde zu haben, keinen Deutschkurs abgeschlossen und vor seiner Inhaftierung keine Lehre oder andere Lohnarbeit begonnen hat.

Nach der genannten Anwesenheitsdauer kann auch nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt auf einem Asylantrag, der unbegründet, mit falscher Altersangabe und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, weshalb sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2017, Ra 2017/21/0009, wonach bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 4 1/2 Jahren auf Basis eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz auch dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib aus-gegangen werden muss, wenn "außerordentliche Integrationsbemühungen" vorliegen, wie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement.

Der Beschwerdeführer befindet sich demgegenüber ein Jahr weniger lang im Inland und verfügt über kein nachgewiesenes kirchliches oder soziales sowie - abgesehen vom Zeitungsverkauf, der ihn aber nicht ohne Grundversorgung selbst erhielt - kein berufliches Engagement.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen solchen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Berufstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen, hat eingestandenermaßen zumindest durch den Besitz der konsumierten Drogen gegen das SMG verstoßen und wurde bei einem Verbrechen betreten.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung,

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist (auch) dort aufgewachsen und hat die Jahre seiner Hauptsozialisation zumindest auch mit seinen Eltern und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht Igbo und Englisch und hat in Afrika auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er eventuell vorhandene Sozialkontakte zu Menschen nutzen, die (wieder) im Herkunftsstaat leben, oder jedenfalls neue knüpfen, selbst wenn familiäre Unterstützung - wegen der seinen Angaben nach fehlenden Kontaktdaten - ausbleibt.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Es genügt nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, dass er möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsland. Somit fehlen im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht neu behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung des ersten Satzes abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.

3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Daher ist dem Bescheid genannte Frist korrekt angegeben, weshalb die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt IV abzuweisen war

II Zum zweiten bekämpften Bescheid:

3.5 Zum Verlust des Aufenthaltsrechts

Nach § 13 Abs. 1 AsylG 20015 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder zum Verlust des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Der Verlust nach Abs. 2 tritt ein, wenn ein Asylwerber straffällig geworden ist (Z. 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z. 2) oder gegen ihn Untersuchungshaft verhängt (Z. 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde (Z. 4).

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Diesem kommt nach Abs. 3 ab dem Verlust faktischer Abschiebeschutz zu. Nach Abs. 4 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Im vorliegenden Fall hat das BFA zunächst mit dem ersten bekämpften Bescheid abschließend über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese war aufgrund der nun behandelten Beschwerde nicht durchsetzbar, als über den Beschwerdeführer anschließend die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Da der vom BFA im Asylverfahren erlassene Bescheid der verfahrensabschließende war, hatte das BFA diesen gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 durch die deklarative Feststellung des Verlusts nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 zu ergänzen.

Zwar wäre nach § 7 Abs. 1 VwGVG gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Diese können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Die Ergänzung des Bescheids, die das BFA mit der zweiten in Beschwerde gezogenen Erledigung vornahm, ist aber ihrerseits ohne Zweifel selbst ein Bescheid, den eigens zu bekämpfen dem Adressaten zustand.

Das ergibt sich - trotz fehlender Bezeichnung als Bescheid - aus dem eindeutigen Willen des BFA, einen Bescheid zu erlassen, der seinerseits am Vorhandensein eines Spruchs, der auch so bezeichnet ist, einer anschließenden (nicht eigens bezeichneten) Begründung sowie der anschließenden Rechtsmittelbelehrung, die als solche überschrieben ist, erkennbar wird.

Nach all dem konnte der Beschwerde gegen diesen Ergänzungsbescheid kein Erfolg beschieden sein, weil das Vorbringen die unmissverständliche Anordnung des Gesetzes außer Acht lässt, die eben gerade nicht eine Ausweisung als Rechtsfolge der Untersuchungshaft (Betretung auf frischer Tat) vorsieht, sondern das Bestehen eines anhängigen Asylverfahrens, in welchem keine durchsetzbare Entscheidung (Einstellung oder Gegenstandslosigkeit) vorliegt.

Dem entsprechend war auch die gegen den zweiten Bescheid erhobene Beschwerde abzuweisen.

Da das im Bescheid genannte Datum nicht jenes des Beginns der Schubhaft war, sondern jenes der Festnahme auf frischer Tat beim Verbrechen, war das Zitat der Gesetzesbestimmung jedoch zu korrigieren (Z. 4 statt Z. 3 des § 13 Abs. 2 AsylG 2005).

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - mit Blick auf die jüngsten Registerabfragen sowie aufgrund des Umstandes, dass zwischen der letzten Entscheidung der belangten Behörde und der vorliegenden des Gerichts knapp drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz wirtschaftlicher Armut und des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, erhebliche Intensität,
Fluchtgründe, freiwillige Ausreise, Frist, Glaubhaftmachung,
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
Nachvollziehbarkeit, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Unzumutbarkeit, Verdacht, Verfolgungsgefahr,
Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2171509.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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