Index
L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich;Norm
PSchG NÖ 1973 §46 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der Marktgemeinde St. A, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Februar 1996, Zl. VIII/1-A-315/22, betreffend Schulerhaltungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 schrieb die Hauptschulgemeinde Lilienfeld der beschwerdeführenden Gemeinde St. A einen Schulerhaltungsbeitrag von S 84.000,-- vor. Es wurde dargelegt, der Schulausschuß habe den ordentlichen Voranschlag über den Schulaufwand der Schihauptschule in Lilienfeld für das Haushaltsjahr 1996, der einen Bestandteil des Bescheides bilde, gemäß § 48 Abs. 1 des Niederösterreichischen Pflichtschulgesetzes, LGBl. Nr. 5000-10 (PSchG NÖ) erstellt und die Höhe der von den zur Schulgemeinde gehörenden Gemeinden zu entrichtenden Schulumlagen sowie der von den sonstigen beteiligten Gemeinden zu entrichtenden Schulerhaltungsbeiträge ermittelt. Für die beschwerdeführende Gemeinde ergebe sich der Schulerhaltungsbeitrag mangels eines Übereinkommens auf Grund des Verhältnisses der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beschwerdeführenden Gemeinde stammenden Schüler.
Die beschwerdeführende Gemeinde erhob Berufung mit der Begründung, der Schüler Marco S. sei nach den Meldeunterlagen zu Schulbeginn nicht in St. A wohnhaft gewesen.
Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft ergaben, daß der Schüler am 4. September 1995 in die Schulmatrik der Gemeinde St. A aufgenommen worden war; die Anmeldung bei der Meldebehörde in St. A sei am 2. November 1995 erfolgt. Die Mutter des Schülers teilte nach Vorhalt des Sachverhaltes - einem Aktenvermerk der BH vom 3. Jänner 1996 zufolge - telefonisch mit, der Schüler habe die Schihauptschule in Lilienfeld von Beginn des Schuljahres 1995/96 an besucht. In der Zeit zwischen Schulbeginn und behördlicher Anmeldung am 2. November 1995 sei er "großteils" im Gebiet der Gemeinde St. A, nämlich in Kernhof, wohnhaft gewesen. Er habe dort bei Großmutter und Tante gewohnt; sie selbst habe sich in dieser Zeit um die Auflösung ihrer Wohnung in Wien kümmern müssen und sei daher "großteils" noch in Wien gewesen. Daher sei es auch zur verspäteten Anmeldung des Schülers in St. A gekommen.
Nach Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses legte die beschwerdeführende Gemeinde dar, der Schüler sei zu Schulbeginn nicht in St. A wohnhaft gewesen, wie sich aus der Meldekartei ergebe.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1996 wies die BH die Berufung ab. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage festgestellt, der Berechtigungssprengel der Schihauptschule Lilienfeld umfasse das Bundesland Niederösterreich. Im Schuljahr 1995/96 hätten sieben Schüler aus der Gemeinde St. A, darunter Marco S., die Schihauptschule Lilienfeld besucht. Marco S. habe tatsächlich von Schulbeginn an in Kernhof bei seiner Großmutter bzw. Tante gewohnt. In dieser Richtung seien keine weiteren Ermittlungen anzustellen, weil die beschwerdeführende Gemeinde nach Vorhalt der Aussage der Mutter des Schülers lediglich auf ihre Meldekartei verwiesen habe. Es erscheine auch nicht denkbar, daß der Schüler von Schulbeginn bis 3. November 1995 täglich von Wien nach Lilienfeld gependelt sei. Auch dies spreche dafür, daß er von Schulbeginn an tatsächlich in Kernhof gewohnt und von dort aus die Schihauptschule in Lilienfeld besucht habe.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte die beschwerdeführende Gemeinde den Schulerhaltungsbeitrag mit S 72.000,-- festzusetzen. Begründend wurde dargelegt, es entspreche nicht den Tatsachen, daß der Schüler bei Schulbeginn im Gemeindegebiet von St. A wohnhaft gewesen sei. Die Mutter habe in ihrer Aussage vom 3. Jänner 1996 angegeben, daß sie ihren Sohn schon von Schulbeginn an die Schihauptschule in Lilienfeld besuchen habe lassen, um dem Kind einen Schulwechsel während des Schuljahres zu ersparen. Weiters sei angegeben worden, daß das Kind einstweilen großteils bei Großmutter und Tante in Kernhof gewohnt habe. Diese Personen-deren Namen nicht aktenkundig sind-"sind bzw. waren in St. A nie existent (nicht gemeldet)". Die Leitung der Schihauptschule wäre verpflichtet gewesen, bei der Schuleinschreibung einen Meldenachweis zu verlangen und sodann die Aufnahme in die Schule abzulehnen, weil der Schüler mit dem Wohnsitz in Wien dem Sprengel nicht angehört habe. Es liege daher ein Versäumnis der Schihauptschule bzw. ein Verstoß gegen die Meldevorschriften vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, der Schüler Marco S. besuche die Schihauptschule Lilienfeld seit Beginn des Schuljahres 1995/96 und wohne auch bereits seit diesem Zeitpunkt in der Marktgemeinde St. A. Für die Sprengelzugehörigkeit sei es nicht wesentlich, ob den Meldevorschriften Genüge getan werde; vielmehr käme es auf das tatsächliche Wohnen zum Zweck des Schulbesuches an. Die beschwerdeführende Gemeinde sei daher zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 46 Abs. 3 PSchG NÖ ist der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
Die Beschwerde macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, wesentlich für die "Angehörigkeit zu einem gewissen Sprengel" sei, ob den Meldevorschriften entsprochen werde. Es sei verfehlt, auf das angeblich tatsächliche Wohnen abzustellen, weil die beschwerdeführende Gemeinde auf diese Umstände überhaupt keinen Einfluß habe, sondern an die Meldevorschriften gebunden sei. Die gegenteilige Ansicht würde der Gemeinde eine Erfolgshaftung aufbürden, weil sie - von den Meldevorschriften abgesehen - keine Möglichkeit habe, den tatsächlichen Aufenthalt zu kontrollieren bzw. "den Zahlungspflichten zu entkommen". "Verrechnungstechnische Verteilungsschlüssel" wie etwa der Finanzausgleich orientierten sich an den gemeldeten Bürgern.
Maßgebend für die Beitragspflicht der beschwerdeführenden Gemeinde ist im vorliegenden Zusammenhang der Begriff der "aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler" in § 46 Abs. 3 PSchG NÖ. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Juni 1987, Zlen. 86/10/0193, 0194, dargelegt, daß dieser Wendung unter systematischen Gesichtspunkten kein anderer Bedeutungsgehalt zugemessen werden kann als der, daß auf diese Weise die in der Gemeinde "wohnenden", also sich dort tatsächlich aufhaltenden Schüler erfaßt sind; auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof zur entsprechenden Vorschrift des § 42 Abs. 1 PSchOG OÖ dargelegt, daß das Merkmal des Wohnens im Schulsprengel dann als verwirklicht anzusehen ist, wenn sich das Kind tatsächlich im Schulsprengel aufhält, d.h. die ihm zur Verfügung gestellte Unterkunft tatsächlich benützt bzw. bewohnt (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1989, Slg. 12.906/A).
Der hier maßgebliche Begriff der "aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler" stellt somit auf den tatsächlichen Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde ab; die Meldung auf Grund der Vorschriften des Meldegesetzes ist weder Voraussetzung noch wäre sie - für sich alleine - Grundlage der Zurechnung eines Schülers zu einer beteiligten Gemeinde im Sinne des § 46 Abs. 3 PSchG NÖ. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.
Die Auffassung der Beschwerde, es sei auf den Umstand der Meldung nach den Vorschriften des Meldegesetzes abzustellen, bildet auch die Grundlage der Verfahrensrüge. Schon im Verfahren vor der BH war die beschwerdeführende Gemeinde dem ihr vorgehaltenen Beweisergebnis, wonach der Schüler ab Schulbeginn "großteils" in St. A sich aufgehalten habe, lediglich mit dem Hinweis auf die Meldekartei entgegengetreten. Auch in der Berufung wurde die nicht substantiierte Bestreitung des Wohnens des Schülers in St. A ("zu Schulbeginn") mit dem Hinweis auf die Meldevorschriften begründet und behauptet, daß "diese Personen" (offenbar die-namentlich nicht genannten-Großmutter und Tante des Schülers, bei denen dieser nach den Angaben seiner Mutter gewohnt habe) "in St. A nie existent (nicht gemeldet) sind bzw. waren". Von diesem Vorbringen im Verwaltungsverfahren ausgehend bleibt es der beschwerdeführenden Gemeinde verwehrt, im Beschwerdeverfahren einen relevanten Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Feststellung des Aufenthaltes des Schülers in St. A während des gesamten Schuljahres aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100072.X00Im RIS seit
20.11.2000