TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W264 2166566-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W264 2166566-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 5.7.2017, Zl. 1095120807-151797791/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste als mündiger Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung wurde am gleichen Tage unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt und ist in der Niederschrift eingangs zu der Frage "Verstehen Sie den Dolmetscher?" ja angekreuzt, darin enthalten "Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt" und ist am Ende des Protokolls bei "Gab es Verständigungsprobleme?" nein angekreuzt und trägt dieses die Unterschrift des BF. Es wird zu dem vom BF vor dem Polizeianhaltezentrum XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , Vorgebrachten auf den Inhalt der Niederschrift XXXX verwiesen.

2. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde für den BF mit Schreiben des Jugendamtes der Stadt XXXX vom 21.12.2015, Zl. XXXX , das SOS Kinderdorf zur Vertretung bevollmächtigt.

3. Mit Schriftsatz seines gewillkürten Rechtsvertreters Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 20.6.2016 (beim BFA eingelangt am 28.6.2016) begehrte der BF Akteneinsicht und wurde ihm diese am 26.6.2017 gewährt (Ladung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl - im Folgenden: BFA bzw belangte Behörde - vom 15.5.2017). Die Akteneinsicht wurde und von seinem Vertreter bereits am 20.6.2017 wahrgenommen.

4. Eine Stellungnahme des BF im Wege seines gewillkürten Rechtsvertreters Rechtsanwaltskanzlei XXXX , datiert 28.6.2016, langte am 28.6.2017 beim BFA ein. Darin wird auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und ein fehlendes familiäres Netzwerk hingewiesen und eine Diskriminierung des BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seines Aufwachsens im Iran argumentiert. Als Beilage wurde eine Kopie des Fremdenpasses von "

XXXX , geb. XXXX .1996" übermittelt.

5. Mit Email des gewillkürten Rechtsvertreters Rechtsanwaltskanzlei

XXXX vom 28.6.2017 wurde dem BFA ein Bericht über den BF aus der Feder des SOS Kinderdorf vom 20.6.2017 übermittelt, worin seine Entwicklung innerhalb der Betreuung des SOS Kinderdorfs beschrieben wird.

6. Weiters liegen dem Fremdakt ein:

* Stundenplan 2017

* Foto einer männlichen Person mit Bezeichnung " XXXX 1. Jänner 2016"

* 7 Screenshots eines in Österreich [Anm: "AT"] betriebenen Mobiltelefons (AS 113 und AS 117 bis AS 127)

* DIN A4 - Farbfoto einer männlichen Person mit Handfesseln und Fussfesseln sowie einem weißen Zettel um den Hals in Begleitung zweier Uniformierter mit Faustfeuerwaffen (AS 115)

* Kopie Personalausweis der BRD, Nr. XXXX betreffend XXXX und Original-Visitenkarten dieser vom SOS Kinderdorf

7. Der BF wurde am 26.6.2017 vor dem BFA im Beisein seiner Vertrauensperson XXXX und seines gewillkürten Rechtsvertreters RA

XXXX einvernommen. Es war ein Dolmetsch beigezogen und wird zu dem vom BF dort Vorgebrachten auf den Inhalt der von dem BFA angefertigten Niederschrift verwiesen, aus welcher hervorgeht, dass eine Rückübersetzung stattfand und nach dieser eine Korrektur vorgenommen wurde. Am Ende der Niederschrift ist festgehalten "Ich bestätige nach erfolgter Rückübersetzung mit meiner Unterschrift, dass alle meine Angaben zu meinem Ausreisegrund der Wahrheit entsprechen, richtung und vollständig sind" und trägt diese die Unterschrift des BF.

8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

9. Hiergegen brachte der BF - vertreten durch den gewillkürten Rechtsvertreter Rechtsanwaltskanzlei XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde ein und langte diese am 24.7.2017 bei dem BFA ein.

10. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 3.8.2017 ein.

11. Am 14.2.2018 langte die Vollmachtsauflösung der Rechtsanwaltskanzlei XXXX ein und übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich die Vollmacht vom 7.5.2018.

12. Am 30.5.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der BF gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin des Vereins Menschenrechte Österreich teilnahm und welcher ein Dolmetsch für die Sprache Farsi beigezogen wurde. Der BF diskutierte mit dem Dolmetscher zu Beginn der Verhandlung über die Staatsangehörigkeit des Dolmetschers.

Der BF wurde eingangs über seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht sowie darüber, dass es nur um Fluchtgründe die ausschließlichen Bezug auf Afghanistan haben, belehrt und zu seinen Fluchtgründen befragt. Dem BF wurde nachdem er zu seinen Fluchtgründen ausführte, mehrmals durch Nachfragen die Möglichkeit eingeräumt zu seinen Fluchtgründen auszuführen: "Haben Sie sonst noch Fluchtgründe, die Sie vorbringen möchten?"; "Haben Sie Ihre Fluchtgründe vorgebracht oder gibt es noch andere?"; "Haben Sie also alle Ihre Fluchtgründe gesagt?"; Ich frage Sie jetzt zum letzten Mal: Haben Sie Ihre Fluchtgründe heute hier gesagt oder gibt es noch Gründe, die Sie zur Flucht veranlasst haben, die Sie heute noch nicht vorgebracht haben?".

Der BF wurde zu Beginn und auch am Ende seiner Befragung befragt, ob er den Dolmetscher - den betreffend er zu Beginn angab, ihn nicht zu kennen und keine Ablehnungsgründe zu haben - von der Sprache her verstanden habe. Beide Male gab er "ja" zur Antwort (siehe Verhandlungsprotokoll S. 2 und S. 13).

Der BF legte dem Gericht vor:

* Teilnahmebestätigung über Deutsch-, Mathematikkurs, Lese- und Schreibtraining und Lernbetreuung vom 4.1.2016 bis 5.9.2017

* ÖSD-Zertifikat A1

* Zertifikat über 12stündigen Lehrgang Kontakt - Kultur - Kompetenz

* Ärztl. Bestätigung Dris. XXXX , Allgemeinmedizinerin, vom 24.5.2018 mit Diagnosen: "v.a. Anpassungsstörung, Schlafstörung, chron. Cephalea1" und weitere Angabe: "Herr XXXX konsultiert mich bei oben stehenden Diagnosen in regelmäßigen Abständen in meiner Ordination"

* Überweisungsschein vom 23.5.2018: Überweisung an FA für Psychiatrie Dr. XXXX wegen "Angstbetonte depressive Verstimmung; schwere Schlafstörungen, Lustlosigkeit, chr. Kopfschmerzen, antidepressive Therapie wegen unzur. Wirkung v. Pat abgesetzt (Sertralin, Trittico)"

* Kopie des Fremdenpasses von " XXXX , geb. XXXX .1996

* Farbfoto mit Motiv vier Personen (weißhaariger Mann, zwei Frauen in iranischer Kleidung mit Kopfbedeckung - wovon eine die Kopfbedeckung mit der rechten Hand als Gesichtsverhüllung einsetzt, ein Jugendlicher unter der Tafel "Willkommen in Jawad Abad"); laut BF Familienangehörige

* Näher herangezoomtes Farbfoto mit Motiv vier Personen (weißhaariger Mann, zwei Frauen in iranischer Kleidung mit Kopfbedeckung, ein Jugendlicher unter der Tafel "Willkommen in Jawad Abad"); laut BF Familienangehörige

* Farbfoto mit Motiv vier Personen (weißhaariger Mann, zwei Frauen in iranischer Kleidung mit Kopfbedeckung vor einem Eingang, darüber die Tafel "Moschee Jawad Abad"); laut BF Familienangehörige

* Farbfoto mit Motiv vier Personen (weißhaariger Mann, zwei Frauen in iranischer Kleidung mit Kopfbedeckung vor einer Hinweistafel mit km-Angaben von Entfernungen zu bestimmten Orten (laut BF Familienangehörige; laut Dolmetscher iranische Ortsbezeichnungen)

* Farbfoto einer jungen Frau (stark geschminkt, westlicher Kleidungsstil) mit einem weiblichen Kleinkind in rosa bis zum Knie gehenden Kleid mit kurzen Ärmeln und V-Ausschnitt); laut BF Schwester XXXX mit deren Tochter

* Farbfoto eines Mannes mit grauer Hose und hellfarbenen Hemd mit einem Buben (Hose mit hellfarbenem Hemd) vor einem Maschendrahtzaun; laut BF Bruder XXXX mit dessen Sohn

* Farbfoto eines Mannes mit grün-blauem kurzärmeligen Polo-Shirt vor einem Blumenbeet; Laut BF Bruder XXXX

* 2 Artikel der Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 3/2017:

"Überleben in Afghanistan"; "Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans"

* Kommentar des Thomas Ruttig zum Gutachten Mahringer zu GZ "BVwG-16.000/0001-KammerAl2017"

In der Verhandlung wurde der BF aufgefordert seinen linken Oberarm vorzuweisen [Anm: sehr blasses einfärbiges Tattoo und darunterliegend ein nicht identifizierbares ebenso blasses Tattoo] und seine linke Hand vorzuweisen [Anm: einfärbige Tätowierungen von vier verschieden großen Sternchen in dunklerer Farbe als die Tätowierung am Oberarm] und wurden darüber fünf Farbfotos in DIN A4 angefertigt und der Verhandlungsschrift angeschlossen.

Zu dem vom BF in der Verhandlung Vorgebrachten wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls verwiesen.

13. Der BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seines Rechtsvertreters per Faxmitteilung vom 6.11.2018 eine Stellungnahme zu Dürre in Herat und angestiegener Binnenflucht nach Herat-Stadt, überfüllten Lagern in und um Herat-Stadt, unzureichender Wasserversorgung in Mazar-e Sharif und wird vorgebracht eine Ansiedelung des BF in Herat / Mazar-e Sharif stelle für den BF eine ernsthafte Gefahr der Verletzung von Art 2 und 3 EMRK dar, da dieser in Afghanistan nicht über ein soziales sowie familiäres Netzwerk verfüge, sodass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. Kabul stelle laut den UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 keine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative dar, so die Stellungnahme des BF.

14. Medizinische Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand wurden der Stellungnahme vom 6.11.2018 nicht angeschlossen und bis dato auch sonst nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im gesamten Verfahren vorgelegten Dokumente und abgegebenen Stellungnahmen, aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.5.2018, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und im Iran geboren und wurde dort sozialisiert.

Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an.

Der BF bekennt sich zum schiitischen Glauben.

Der BF ist der Sprachen Dari und Farsi mächtig.

Seine Herkunftsprovinz im Herkunftsstaat ist Balkh, Mazar-e Sharif.

Er war vor seiner Einreise nach Europa langjährig im Iran aufhaltig, wo er eine Schulbildung genoss.

1.1.1.1. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus A1.

1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste als unmündiger Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich am 17. November 2015 den Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.3. Der BF leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten.

1.1.3.1. Der BF verfügt über Tätowierungen: am linken Oberarm ein sehr blasses einfärbiges Tattoo und darunterliegend ein nicht identifizierbares ebenso blasses Tattoo und an seiner linken Hand einfärbige Tätowierungen von vier verschieden großen Sternchen in dunklerer Farbe als die Farbe der Tätowierung am Oberarm.

1.1.4. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Landwirtschaftshelfer und als Mechaniker und Schweißer, welche er im Iran sammeln konnte.

1.1.4.1. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Grundversorgung und ist bisher nicht einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und auch nicht in Vereinen engagiert.

1.1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in Österreich an der Adresse 5020 Salzburg, XXXX , aufhaltige Person XXXX der Bruder des BF ist.

1.1.5.1. Der BF verfügt über Familienangehörige außerhalb Österreichs im Iran Angehörige (Eltern und Geschwister, zu welchen er zuletzt am Abend vor der Verhandlung Kontakt hatte).

1.1.6. Der BF konnte in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre.

1.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitscher Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.8. Es kann weder festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran geboren und dort den überwiegenden Teil seines Lebens aufhaltig war, und sich zuletzt in Europa aufgehalten hat, noch dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran oder aus Pakistan sowie aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.9.1. Der BF kann sich in Afghanistan in der Herkunftsprovinz Balkh in dem Herkunftsort Mazar-e Sharif ansiedeln.

Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen und ist daher eine gefahrlose Rückkehr von Österreich über den Luftweg möglich.

1.1.9.2. Der BF kann sich bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Herat ansiedeln.

Laut Länderbericht ist Herat eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass der BF Herat von Österreich aus gefahrlos über den Fluchtweg erreichen kann.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

(basierend auf dem Länderbericht der Staatendokumentation sowie auf den

untenstehend angeführten weiteren Quellen):

Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 29.06.2018 Fassung der Aktualisierung idF 1.3.2019:

Der Inhalt dieser Kurzinformation wurde mit 1.3.2019 in das LIB

Afghanistan übernommen (Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage).

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im

Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen

Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete

Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der

sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was

möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad

liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte

stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und

der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die

Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz

und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden

waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan

Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher

Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar,

Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand

und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die

Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben

könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen

Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach

Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter

Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine

Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter

Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge

eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben

Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen

Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang

der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den

betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den

Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und

Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route

Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz

verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018

gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss

der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21.

Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban

und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC

7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz

Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war,

wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte

entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte

Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden

Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan

(UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den

Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert

(UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52

Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48

Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47

weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15

Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der

Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission

(IEC) (UNAMA

11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen

Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder

beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen,

konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz

der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS)

Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber

dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3%

befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung

leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in

Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften

Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss

von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu

Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in

Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe

zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten

Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und

Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der

Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

(BFA Staatendokumentation 20.02.2019a)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im

Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189

Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um

11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und

3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen

regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der

Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen

Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die

bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul

war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten

Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit

insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul

erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen).

Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen

komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und

regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382;

davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem

Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher

Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn

besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und

die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der

bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei

gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und

Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber

2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als

auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für

1.871 zivile Opfer

verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban

für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von

Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive

religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.

Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem

Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste

Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 -

31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das

entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP

und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des

Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist

durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren.

Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische

Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über

anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil

der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen

zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile

Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden

regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen

Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten

regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht

auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen

Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während

Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die

Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt.

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans.

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage:

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Herat:

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat:

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;

vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;

vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).

Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region.

Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 4.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert.

Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies

bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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