TE Bvwg Beschluss 2019/3/26 I419 2211458-1

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

I419 2211458-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Florian Burger und Stefan Frieß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, Schwaz vom 11.10.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezog aufgrund eines Antrags vom 13.08.2018 Notstandshilfe. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für 19.09. bis 30.10.2018 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Sie habe die Arbeitsaufnahme bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber mit möglichem Arbeitsantritt am erstgenannten Tag vereitelt, Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen gewesen.

2. Beschwerdehalber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich telefonisch an die Chefin wegen eines Termins gewandt, welche ihr erklärt habe, dass kein Zimmermädchen mehr gebraucht werde. Nachdem die Beschwerdeführerin das dem AMS gemeldet habe, sei ihr neuerlich eine Stelle bei dem Betrieb zugewiesen worden. Sie habe darauf einen Termin zur persönlichen Vorsprache dort vereinbart und wahrgenommen, worüber sie dem AMS am 02.10.2018 eine gestempelte Bestätigung vorgelegt habe. Allerdings sei sie nicht eingestellt worden, was sie bedauere.

3. Das AMS erstattete anlässlich der Vorlage eine Stellungnahme, wonach ihm nicht möglich gewesen sei, "hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen" über die Bewerbung und gegebenenfalls deren Zeitpunkt eine Zeugenvernehmung innerhalb der Frist für die Beschwerdevorentscheidung durchzuführen. Nach dem 01.10.2018 sei die Stelle bereits besetzt gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.

Weiters wird festgestellt:

1.1 Der Beschwerdeführerin wurde am 11.09.2018 eine Stelle als Küchengehilfin in einem etwa 1 km von ihrem Wohnsitz entfernten Beherbergungsbetrieb mit dem Auftrag zugewiesen, sich zu bewerben und dem AMS binnen 8 Tagen zu berichten. Als Bewerbungsmöglichkeit waren Postanschrift, E-Mail-Adresse und Festnetz-Telefonnummer einer seitens der betreibenden KG zuständigen Frau S. angegeben, als möglicher Arbeitsbeginn "sofort".

Zugleich wurde der Beschwerdeführerin als Termin für ihre nächste Kontrollmeldung der 21.09.2018 bekanntgegeben.

1.2 Die KG hat dem AMS den Bedarf nach einer Küchengehilfin / einem Küchengehilfen am 05.05.2018 gemeldet. Am 19.09.2018 hat die KG die Kontaktangaben durch Austausch des Namens von Frau S. durch die Namen von Frau E. und Frau W. geändert. Die Stelle war zum Zeitpunkt der Änderung noch frei.

1.3 Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene Stelle beworben hat, und wenn ja, wann. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob und ab wann die Stelle nach dem 18.09.2018 bereits besetzt war. Sie war spätestens am 01.10.2018 nicht mehr offen.

1.4 Festgestellt wird, dass die zugewiesene Stelle eine der Beschwerdeführerin zumutbare Beschäftigung betraf.

1.5 Die Beschwerdeführerin hat am 27.12.2018 in einem anderen Betrieb vollversichert zu arbeiten begonnen, wo sie seither beschäftigt ist. Sie hat im Herbst 2001 in Österreich in Österreich zu arbeiten begonnen und einen Deutschkurs besucht. Bisher war sie als Zimmermädchen, Putzfrau und Abräumerin tätig.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Rest des festgestellten objektiven Sachverhalts ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Akts der belangten Behörde und der aktualisierten Sozialversicherungs-Abfrage.

Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ergab sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin am 21.09.2018 und den Fehlen gegenteiliger Hinweise (auch nach Abfrage des Routenplaners von Google Maps). Dem Lebenslauf konnten die bisherigen Stellen und der Deutschkurs entnommen werden.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie hätte die in der Ausschreibung als Ansprechperson für die Bewerbung genannte Frau S. angerufen und mit dieser einen Termin vereinbaren wollen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass kein "Zimmermädchen" mehr gebraucht werde.

Dem AMS gegenüber hat allerdings die am 19.09.2018 ergänzend angegebene zweite Kontaktperson, Frau W., am 21.09.2018 mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben habe.

Die zugewiesene Stelle war die einer Küchengehilfin, nicht eines Zimmermädchens, was sich auch aus den aufgezählten Aufgaben und der Beschreibung der Haupttätigkeit in der Ausschreibung ergibt.

2.3 Schon der Widerspruch betreffend die Kontaktaufnahme und die zwei verschiedenen möglichen Kontaktpersonen verhindern eine Feststellung des tatsächlichen Ablaufs, zumal anlässlich der Niederschrift am 21.09.2018 keinerlei Versuch einer Aufklärung unternommen wurde, sodass auch die Feststellung des bekämpften Bescheids, "Sie haben eine Arbeitsaufnahme [...] ohne triftigen Grund vereitelt", nicht übernommen werden konnte.

Dazu kommt, dass die unterschiedlichen Verwendungen Küchengehilfin und Zimmermädchen, von denen die Rede ist, durchaus die Möglichkeit offenlassen, dass ein Missverständnis auftrat, was z. B. auch an Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführerin gelegen haben kann, die zur Einvernahme beim AMS ihren Sohn dabeihatte.

Deswegen kann auch nicht festgestellt werden, ob, wie oft und wann sich die Beschwerdeführerin auf die konkret zugewiesene Stelle der Küchengehilfin bewarb.

2.4 Das AMS hat zur Beschwerde einen Aktenvermerk vom 18.10.2018 angefertigt, dem zu entnehmen ist, dass dieses am 20.09.2018 seiner Datenbank entnahm, dass die Stelle innerhalb von 8 Tagen ab dem 11.09.2018 frei gewesen sei, und am 21.09.2018 der Beschwerdeführerin mitteilte, dass die Stelle nach wie vor frei sei und

In der Stellungnahme des AMS wird auf S. 7 dieser Inhalt einem Aktenvermerk vom 12.12.2018 zugeschrieben, der allerdings auch noch festhalten soll, dass der Sachbearbeiter nicht wisse, "ob die Beschwerdeführerin am 02.10.2018 persönlich den Vermittlungsvorschlag mit Stempel des Betriebes abgegeben habe".

Dieser Aktenvermerk findet sich in dem vorgelegten Konvolut nicht, der zitierte Inhalt aber referiert seinerseits die Unsicherheit des AMS den Sachverhalt betreffend. Der letztgenannte Umstand wäre - je nach weiteren Feststellungen, auch betreffend die Stelle und deren Verfügbarkeit - immerhin relevant für die Erwägung einer (z. B. teilweisen) Nachsicht.

Schließlich ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 08.10.2018, dass der Dienstgeber an diesem Tag das AMS informierte, er werde keine Bestätigungsstempel mehr erteilen, weil die Stelle besetzt sei, nicht aber seit wann dies der Fall war.

2.5 Das Gericht geht unter diesen Umständen nicht davon aus, es wäre feststellbar, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der angebotenen Stelle erwiesener Maßen vereitelt und die Folgen in Kauf genommen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäß vor, sie habe sich zweimal auf die Stelle beworben. Zunächst habe ihr Frau S. keinen Vorsprachetermin gegeben, weil sie kein "Zimmermädchen" mehr brauche. Später sei sie doch noch dort gewesen und habe sich vorgestellt, allerdings dennoch nicht die Stelle bekommen.

3.3 Bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz konnte zwar festgestellt werden, dass er der Beschwerdeführerin zumutbar war, nicht aber ein Sachverhalt, aus dem sich ergäbe, dass diese den Arbeitsantritt vereitelt hätte, was aber von Amts wegen ebenso zu prüfen ist wie - gegebenenfalls - die Vorwerfbarkeit eines kausalen Verhaltens.

3.4 Die Feststellungen reichen auch nicht hin, um - beim eventuell erfüllten Vereitlungstatbestand - die Voraussetzungen einer Nachsicht zu prüfen, z. B. wegen einer aufgrund eines Missverständnisses oder einer Falschauskunft verspäteten Bewerbung.

3.5 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass dem AMS bereits vor der Erlassung des Bescheids der Beschwerdeführerin durch die Nachschau in der Datenbank bekannt war, dass seit kurzer Zeit nicht mehr Frau S. sondern die Frauen E. und W. als Ansprechpartner auftraten, weshalb die Frage, ob der behauptete Anruf stattgefunden habe, nicht zwingend eine sein musste, die von Frau W. beantwortet werden konnte.

Zur Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheids:

3.7 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).

Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.8 Im vorliegenden Fall hat das AMS verkannt, dass einer Entscheidung über den Anspruchsverlust angesichts der bekannten Widersprüche ein Ermittlungsverfahren voranzugehen gehabt hätte, in welchem geklärt wird, welcher der behaupteten Sachverhalte vorliegt.

Die Feststellung wäre anhand der vom AMS in seiner Stellungnahme angeführten Beweise zu treffen gewesen, allerdings nicht erst für eine Beschwerdevorentscheidung, sondern als Basis für die Entscheidung, ob überhaupt ein Vereitelungstatbestand erfüllt und damit die Erlassung eines Bescheids geboten ist. Zur beabsichtigten Feststellung wäre der Beschwerdeführerin sodann Parteiengehör zu gewähren gewesen, und zwar unter Verweis auf die Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

3.9 Das AMS hat demgegenüber lediglich eine Niederschrift aufgenommen, in der auf zwei Sätze reduziert die Angaben der Beschwerdeführerin zum Vorhalt der Auskunft der nicht anwesenden Frau W. protokolliert wurden. Eine Manuduktion der Beschwerdeführerin ist ebenso wenig vermerkt wie die Dauer der Amtshandlung und in welcher Funktion der Sohn teilnahm, z. B. ob er dolmetschte, was von Bedeutung für die Frage wäre, wie die protokollierte Replik auf die Nachricht von der noch freien Stelle zu verstehen ist, dass die Beschwerdeführerin "ja noch einen Stempel holen" könne. Letzteres passt nämlich nicht zur protokollierten Vorlage eines ungestempelten, nicht ausgefüllten Vermittlungsvorschlags (der seinerseits nicht überrascht, weil der Aussage der Beschwerdeführerin nach bis dahin keine Vorsprache stattgefunden hatte).

Anschließend erging der angefochtene Bescheid. Der Sachverhalt war bis dahin bloß ansatzweise ermittelt. Das AMS hat somit im Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen.

3.10 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "zur bloßen Formsache degradiert" werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029 mwH).

Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Wie erwähnt, hat das AMS nur ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal sich Arbeitgeber, Fachärzte und AMS-Dienststelle in derselben Stadt befinden und die Beschwerdeführerin in einem rund 5 km entfernten Vorort wohnt, während deren Entfernung zum Gerichtsstandort rund 3 Stunden pro Richtung mit PKW bzw. 4 Stunden pro Richtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausmacht.

Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2211458.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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