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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der mj. K, vertreten durch den Vater K, dieser vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 30. Mai 1996, Zl. 1045/109-III/9/96, betreffend Heimbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 9. September 1994 hatte die belangte Behörde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1993/94 mangels Bedürftigkeit keine Heimbeihilfe gebühre. Diesen Bescheid hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 94/10/0152, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend war unter anderem dargelegt worden, die belangte Behörde sei im Sinne des § 3 Abs. 3 erster Satz SchBG vor die Aufgabe gestellt, jenes Jahreseinkommen zu schätzen, das für den Vater der Beschwerdeführerin nach Eintritt seiner schweren Erkrankung zu erwarten war. Im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 habe sie den Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 36 EStG 1988) zu schätzen. Dabei stehe es ihr frei, auf allfällige Ergebnisse des Jahresausgleichsverfahrens - unter Bedachtnahme auf die zeitliche Lagerung von außergewöhnlichen Belastungen in Beziehung zum Zeitpunkt des Eintrittes der Erkrankung - zurückzugreifen; andernfalls habe sie ihrem Bescheid eine selbständige Beurteilung der Frage der außergewöhnlichen Belastungen auf Grund eigener Ermittlungen zugrunde zu legen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 statt und sprach aus, daß die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1994/95 Anspruch auf Heimbeihilfe in der Höhe von S 3.800,-- (gerundet gemäß § 11 Abs. 4 SchBG) habe. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, das Jahreseinkommen sei aus dem nach der schweren Erkrankung zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Der Schätzungszeitraum sei das Schuljahr 1993/94 (September 1993 bis August 1994). Den vorliegenden Unterlagen zufolge betrage das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin im Schätzungszeitraum S 60.239,13. Dieser Betrag sei wie folgt geschätzt worden: Die Summe aus dem Bruttoeinkommen 1993 (= S 75.500,--) abzüglich der Werbungskosten (S 12.935,50), des Werbungskostenpauschales (S 1.800,--) und des Sonderausgabenpauschales (S 1.638,--), für September bis Dezember 1993 aliquot mit 4/12 berechnet, führe zu einer Zwischensumme von S 19.775,80. Dazu sei das aliquote Einkommen aus 1994 (8/12) in der Höhe von S 40.463,33 zu rechnen, das sich aus dem im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) ausgewiesenen Einkommen von S 49.894,-- zuzüglich der sonstigen Bezüge in der Höhe von S 10.801,-- errechne. Dieses Einkommen sei gemäß § 12 Abs. 10 SchBG um S 45.000,-- zu vermindern. Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin werde für den Schätzungszeitraum nach den vorliegenden Unterlagen mit S 242.018,40 ermittelt. Dieser Betrag sei wie folgt geschätzt worden: Die Summe aus dem im Jahresausgleichsbescheid für das Jahr 1993 ausgewiesenen Einkommen in der Höhe von S 213.594,10 zuzüglich der steuerfreien Bezüge in der Höhe von S 56.227,40 sowie der mit festen Sätzen versteuerten Bezüge in der Höhe von S 53.953,70 sei mit 4/12 aliquotiert worden. Da im Ergebnis von S 107.925,07 auch die Abzüge für außergewöhnliche Belastungen aliquotiert, die Belastungen aber erst mit September 1993 eingetreten seien, seien sie voll in Abzug zu bringen, da nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf die zeitliche Lagerung zum Zeitpunkt des Eintrittes der Erkrankung Bedacht zu nehmen sei. Es seien daher noch die restlichen 8/12 der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von S 23.080,-- in Abzug zu bringen. Dies ergebe ein geschätztes Einkommen für September bis Dezember 1993 in der Höhe von S 84.845,07. Dem sei das aliquotierte Einkommen 1994 (Jänner bis August 1994) in der Höhe von S 157.173,33 hinzuzurechnen. Dieser Betrag ergebe sich aus 8/12 der Summe des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommens in der Höhe von S 152.537,-- zuzüglich der steuerfreien Bezüge von S 27.368,-- und der sonstigen Bezüge von S 55.854,--. Dieses Einkommen sei gemäß § 12 Abs. 10 SchBG um S 45.000,-- zu vermindern. Das Gesamteinkommen der Eltern in der Höhe von S 212.257,53 sei gemäß § 12 Abs. 9 SchBG um S 70.000,-- zu vermindern; daraus ergebe sich die Gesamtbemessungsgrundlage von S 142.257,33. Bei dieser Bemessungsgrundlage betrage die zumutbare Unterhaltsleistung gemäß § 12 Abs. 6 SchBG S 20.440,14. Der Grundbetrag für die Heimbeihilfe betrage gemäß § 11 Abs. 2 SchBG S 14.000,-- und vermindere sich gemäß § 12 Abs. 1 und 5 um die halbe zumutbare Unterhaltsleistung. Die daraus errechnete Summe betrage (gerundet gemäß § 9 Abs. 2 bzw. 11 Abs. 4 SchBG) S 3.800,--.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, "wegen eines Feststellungsmangels" und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die Beschwerdeführerin macht Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil die belangte Behörde eine Heimbeihilfe für das Schuljahr 1994/1995 zugesprochen habe. Für dieses Jahr sei kein Antrag gestellt worden; vielmehr habe die Beschwerdeführerin eine Heimbeihilfe für das Schuljahr 1993/1994 beantragt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Inhalt der Beschwerdegründe erkennbar - im Recht verletzt, daß die Hinzurechnung von steuerfreien Beträgen zum Einkommen ihres Vaters unterbleibe, daß beim Einkommen ihres Vaters die Aliquotierung nicht ausschließlich unter zeitlichen Gesichtspunkten erfolgen dürfe und beim Einkommen der Mutter das Pendlerpauschale von S 2.400,-- jährlich zum Abzug zu bringen sei.
Mit Bescheid vom 11. September 1996 berichtigte die belangte Behörde den Spruch ihres Bescheides vom 30. Mai 1996 wie folgt:
"Der Berufung wird gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 SchBG stattgegeben. Die Schülerin IK hat im Schuljahr 1993/94 Anspruch auf Heimbehilfe in der Höhe von S 3.800,-- (gerundet gemäß § 11 Abs. 4 SchBG)."
Begründend wurde dargelegt, die Bezeichnung des maßgebenden Schuljahres als Schuljahr 1994/95 statt als Schuljahr 1993/94 stellte ein offensichtliches Versehen dar, das gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen berichtigt werden könne. Daß ein offensichtliches Versehen vorliege, gehe auf eine näher dargelegte Weise nicht nur aus der Einleitung zum Spruch und aus der Begründung, sondern auch aus der Heranziehung des Schätzungszeitraumes hervor. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werde festgehalten, daß es sich um einen (somit für den Adressaten erkennbaren) offensichtlichen Schreibfehler handle.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerde Unzuständigkeit geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den unangefochten gebliebenen Berichtigungsbescheid der Behandlung der Beschwerde gegen den berichtigten Bescheid dessen durch den Berichtigungsbescheid bindend festgestellten Inhalt zugrunde zu legen hat (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 13. November 1990, Zlen. 90/08/0169, 0170, und vom 21. Februar 1995, Zl. 95/07/0010). Von dieser Fassung ausgehend liegt die geltend gemachte Unzuständigkeit nicht vor.
In der Sache macht die Beschwerde zunächst geltend, die belangte Behörde habe nunmehr bei der Ermittlung des Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen entsprechend berücksichtigt und sei so zu einem Einkommen von S 213.594,10 gelangt. Zu diesem Betrag habe sie jedoch die steuerfreien Bezüge von S 56.277,40 hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung sei verfehlt, weil der erwähnte Betrag nicht zu jenen steuerfreien Bezügen gehöre, deren Hinzurechnung durch § 5 SchBG angeordnet werde. Vielmehr seien die steuerfreien Bezüge des Vaters der Beschwerdeführerin (im Gesamtbetrag von S 56.227,40) jedenfalls hinsichtlich eines Betrages von S 53.628,-- von einer Besteuerung ausschließlich aus Gründen befreit, die in § 5 SchBG nicht erwähnt seien, nämlich gemäß § 67 Abs. 1 EStG (S 8.500,-- und § 68 EStG (S 45.128,--).
Im vorliegenden Zusammenhang sind folgende gesetzliche Regelungen von Bedeutung:
Nach § 4 Abs. 1 SchBG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Hinzurechnungen.
Nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
§ 5 SchBG ordnet die Hinzurechnung bestimmter steuerfreier Bezüge (insbesondere in Teilen des § 3 EStG erwähnter und anderer bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehender Beträge) zum Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 an.
Im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin geht es um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit trifft die Aussage des § 2 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 zu, wonach Einkünfte der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) sind. Welche Bezüge und Vorteile zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, ist in § 25 EStG 1988 aufgezählt. § 26 EStG 1988 regelt, welche Leistungen des Arbeitgebers nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (nicht steuerbare Vermögenszugänge).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im Ergebnis - wenngleich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Hilfe einer anderen, auf der von der Abgabenbehörde ermittelten Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer aufbauenden Rechenoperation - das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 durch Abzug der Werbungskosten (insgesamt S 77.531,80), der Sonderausgaben (insgesamt S 12.744,--) und der außergewöhnlichen Belastungen (S 34.620,--) vom Gesamtbetrag der Einnahmen (S 448.671,--) ermittelt.
Nach dem so zu verstehenden Inhalt des angefochtenen Bescheides und den oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde steht im Kern somit im Streit, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung des Einkommens als Grundlage der Beurteilung der Bedürftigkeit über die soeben angeführten Abzugsposten hinaus auch die steuerfreien Bezüge von S 56.227,40 (bzw. den von der Beschwerdeführerin genannten Teilbetrag) vom Gesamtbetrag der Einnahmen abzuziehen hatte. Die Auffassung der Beschwerde läuft im Ergebnis darauf hinaus, die erwähnten steuerfreien Bezüge seien nicht Teil des "Einkommens" im Sinne des § 4 Abs. 1 SchBG iVm § 2 Abs. 2 EStG 1988).
Damit ist die Beschwerde im Recht. Die Steuerbefreiungen betreffen grundsätzlich nur solche Einkünfte, die an sich unter eine der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) zu subsumieren wären. Solche steuerbefreiten Einkünfte fallen daher unter den Begriff "Einkommen", wenn auch mit der Maßgabe, daß sie bei der Steuererhebung außer Betracht bleiben. In diesem Zusammenhang kann von "steuerbaren" Einkünften gesprochen werden. Der Einkommensbesteuerung kann gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 aber nur das "steuerpflichtige" Einkommen zugrunde gelegt werden (vgl. zum Ganzen Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 3, Tz 1 mwN; Hofstätter-Reichel, EStG 1988, Kommentar, § 3, Rz 2, mwN).
Die Lösung der Frage, ob nicht steuerpflichtige ("steuerfreie") Einkünfte zum Einkommen im Sinne des § 4 Abs. 1 SchBG iVm § 2 Abs. 2 EStG 1988 zählen, hängt somit davon ab, ob der Einkommensbegriff des SchBG das steuerbare oder das steuerpflichtige Einkommen umfaßt. Die Lösung dieser Frage hat zunächst an der Verweisung auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 im § 4 Abs. 1 SchBG anzusetzen. Im Wege systematischer Auslegung, insbesondere bei Bedachtnahme auf die Anordnung des § 5 SchBG, ergibt sich jedoch, daß der Einkommensbegriff des SchBG nicht auf das steuerbare, sondern auf das steuerpflichtige Einkommen Bezug nimmt. Dies ist insbesondere aus dem Umstand zu folgern, daß § 5 SchBG ausdrücklich die Hinzurechnung bestimmter steuerfreier Einkünfte zum Einkommen anordnet. Eine solche Anordnung ist nur dann sinnvoll, wenn in der Ausgangsbasis der Berechnung (= Einkommen) die steuerfreien Einkünfte grundsätzlich nicht enthalten sind (vgl. Quantschnigg/Schuch, aaO, Tz 4). Desgleichen spricht für diese Auffassung, daß § 4 Abs. 2 SchBG anordnet, bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 (bestimmte) "lohnsteuerpflichtige" Einkünfte anzusetzen.
Die Abgabenbehörde hat die in Rede stehenden Bezüge als steuerfrei behandelt; den Beschwerdebehauptungen zufolge handelt es sich dabei um dem § 67 Abs. 1 bzw. dem § 68 EStG 1988 zu subsumierende, die Freigrenzen nicht übersteigende und somit "steuerfreie" Einkünfte. Träfe dies zu, so wären die in Rede stehenden Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu veranschlagen (= vom Gesamtbetrag der Bezüge abzuziehen); in der Hinzurechnungsanordnung des § 5 SchBG sind im Rahmen der §§ 67, 68 EStG 1988 steuerfreie Bezüge nicht enthalten.
Dies hat die belangte Behörde verkannt; sie hat daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Gründe vorgebracht, aus denen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe.
Wien, am 22. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100141.X00Im RIS seit
21.02.2002