RS OGH 2019/3/26 4Ob43/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Norm

JN §45

Rechtssatz

Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn das seine Unzuständigkeit aussprechende Gericht eine Verfahrensvorschrift anwendet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und sich das Gericht daher außerhalb der angewandten Norm bewegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132538

Im RIS seit

16.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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