Norm
DSG §1 Abs1Text
GZ: DSB-D123.512/0004-DSB/2018 vom 11.01.2019
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Herrn Karl A*** (Beschwerdeführer) vom 17. September 2018 gegen die Stadt N***, **** Wohnhausverwaltung (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, § 24 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, ABl. L 119, S. 1; §§ 3 und 4 Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgergesetz), BGBl. Nr. 16/1970 idgF;
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
In seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 17. September 2018 führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Recht auf Auskunft verletzt, indem sie auf seinen Antrag gemäß § 44 DSG vom 17. Juli 2018 nicht geantwortet habe. Er habe das Auskunftsbegehren direkt bei der Beschwerdegegnerin abgegeben.
In einer weiteren Eingabe vom 17. September 2018 verwendete der Beschwerdeführer für die inhaltsgleiche Eingabe das Formular der Datenschutzbehörde für eine Rechtsverletzung gemäß § 1 DSG. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe das Auskunftsbegehren bei „der Erfüllungsgehilfin Hausbesorger U***“ abgegeben und sei dadurch auch seine Identität geklärt.
In einer dritten Eingabe vom 17. September 2018 übermittelte der Beschwerdeführer erneut sein Auskunftsersuchen gemäß § 44 DSG an die Beschwerdegegnerin und führte ein weiteres Mal auf dem Beschwerdeformular für Rechtsverletzungen gemäß § 1 DSG aus, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Recht auf Auskunft verletzt.
In einer vierten Eingabe vom 17. September 2018 übermittelte der Beschwerdeführer erneut sein Auskunftsersuchen gemäß § 44 DSG an die Beschwerdegegnerin und führte ein weiteres Mal auf dem Beschwerdeformular für Rechtsverletzungen gemäß § 1 DSG aus, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Recht auf Auskunft verletzt.
Mit Erledigung GZ: DSB-D123.512/0001-DSB/2018 vom 26. September 2018 forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme auf und legte die kumulierten Eingaben des Beschwerdeführers der Stellungnahme bei.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine vorigen Eingaben vom 17. September 2018 und fügte ein weiteres Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2018 bei. Dazu führte der Beschwerdeführer wiederum aus er habe das Auskunftsbegehren bei „der Erfüllungsgehilfin Hausbesorger U***“ abgegeben.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018, ho. eingelangt am 16. Oktober 2018, nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und führte aus, dass zur GZ: DSB-D123.189/0003-DSB/2018 eine Beschwerde mit denselben Verfahrensparteien wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft anhängig sei. Weiters werde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin das verfahrensgegenständliche Auskunftsersuchen gemäß § 44 DSG nicht erhalten habe. Zur Zustellung von Schriftstücken werde ausgeführt, dass die Beantwortung von Auskunftsbegehren in den Bereich der Hoheitsverwaltung falle und die einschlägige Literatur – im Gegensatz zu den nicht anwendbaren Regeln des Zivilrechts – zwar keine Zustellung an die zuständigen Organe fordere und entsprechend eine Zustellung durch Übergabe an Hilfsorgane (z.B.: Einlaufstelle) zulässig sei, aber eine Übergabe von Eingaben an die Privatadresse von Dienstnehmern nicht umfasst sei. Auch wenn ein Dienstnehmer der Beschwerdegegnerin über eine Dienstwohnung verfüge, schade dies nicht. Im Übrigen wäre auch bei Zugang der Eingabe des Beschwerdeführers das Begehren mangels Vorliegen der Voraussetzungen bei der Beschwerdegegnerin für die Anwendung des dritten Hauptstückes des DSG zurückzuweisen gewesen.
Mit Erledigung GZ: DSB-D123.512/0003-DSB/2018, vom 16. November 2018 räumte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 führte der Beschwerdeführer aus, die Hausbesorger seien als Erfüllungsgehilfen anzusehen und erachte er die Zustellung an die Beschwerdegegnerin als „rechtlich zugegangen“. Das führe die Beschwerdegegnerin auf ihrer Webseite (Informationen betreffend Hausbesorgerinnen) selbst so aus. Auch stünden die „EU-konformen Postfächer“ im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Es liege bis dato keine Antwort auf das Auskunftsbegehren vor. Im Übrigen werde ersucht das Formular von Amts wegen als richtig zu erachten.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist sohin die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Der Beschwerdeführer warf am 16. Juli 2018 bei der Hausbesorgerin des Wohnhauses in der T*** Straße **17 das ausgefüllte Formular der Datenschutzbehörde mit dem um Auskunft bei der Beschwerdegegnerin gemäß § 44 DSG ersucht wurde, in deren Postkasten ein. Die Hausbesorgerin verfügt an der dortigen Adresse über eine Dienstwohnung an der auch ihre private Wohnadresse ist.
Beweiswürdigung:
Beweise wurden erhoben durch die Eingaben der Parteien. Der Sachverhalt ist soweit nicht strittig. Der Beschwerdeführer hat im laufenden Verfahren der Ausführung der Beschwerdegegnerin, dass diese das Auskunftsersuchen nicht erhalten hat, nicht bestritten. Er führte, auf Vorhalt durch die Datenschutzbehörde lediglich aus, dass er durch Einwurf in den Briefkasten der Dienstwohnung der Hausbesorgerin sein Begehren als zugestellt erachtete.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Zum Verfahrensgegenstand:
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er die Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Recht auf Auskunft verletzt, wünscht. Die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde subsumierte der Beschwerdeführer in seiner – den Verfahrensgegenstand bildenden – ersten Eingabe allerdings unter § 1 DSG:
Für Parteieingaben ist nicht bloß der Wortlaut der Beschwerde, sondern auch der Wille der Partei beachtlich. Das Vorliegen von Voraussetzungen ist nicht streng formal zu interpretieren, sofern der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 u. 7 ABGB – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen ist (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Da sich schon aus dem Verfahren und aus dem an den Beschwerdegegner gerichteten Begehren ergibt, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wünscht, war die falsche Bezeichnung des Rechts allein im Briefkopf der Eingabe unbeachtlich, da der Wille klar ersichtlich ist.
Zur Zustellung:
Der Beschwerdeführer meint, sein Auskunftsbegehren schon dadurch wirksam gestellt zu haben, indem er es in den Briefkasten der Dienstwohnung der Hausbesorgerin als „Erfüllungsgehilfin“ der Beschwerdegegnerin eingeworfen hat. Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen:
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft, ohne ein den Verfahrensgegenstand bildendes Auskunftsbegehren wirksam gestellt zu haben. Das Auskunftsbegehren hat nämlich die Beschwerdegegnerin nie erreicht. Der Beschwerdeführer hat im laufenden Verfahren der Ausführung der Beschwerdegegnerin, dass diese das Auskunftsersuchen nicht erhalten hat, nicht bestritten. Er führte, auf Vorhalt durch die Datenschutzbehörde lediglich aus, dass er die Zustellung als „rechtlich erachte“, weil er es in das Postfach der Hausbesorgerin einwarf. Im Ergebnis meint der Beschwerdeführer, dass sein Anbringen schon dadurch in den Verfügungsbereich der Beschwerdegegnerin gelangte, weil er es in den Briefkasten der Dienstwohnung der Hausbesorgerin einwarf. Dabei besteht kein Grund zur Annahme, die (gemäß §§ 3 und 4 Hausbesorgergesetz determinierten) Aufgaben der Hausbesorger würden auch die Entgegennahme und Weiterleitung von Schriftstücken beinhalten. Allein weil zwischen der Hausbesorgerin und der Beschwerdegegnerin ein Dienstvertrag besteht, deren wechselseitigen Pflichten keineswegs auf die Besorgung dieser Art von Aufgaben gerichtet ist, kann nicht geschlossen werden, dass ein Schriftstück in den Verfügungsbereich der Beschwerdegegnerin kam.
Ein Verantwortlicher (die Beschwerdegegnerin) hat gemäß Art. 12 DSGVO die Möglichkeit einer transparenten Kommunikation zur Verfügung zu stellen und darüber zu informieren. Dafür hält die Beschwerdegegnerin auf ihrer Webseite auch ein Kontaktformular betreffend datenschutzrechtliche Eingaben – neben dem allgemeinen Briefpostfach – bereit. Der Beschwerdeführer verwendete die zur Verfügung stehenden Kontaktmöglichkeiten aber nicht.
Art. 15 DSGVO ist konzeptionell ein antragbedürftiges Recht und bedarf a limine ein an den bezeichneten Beschwerdegegner zugegangenes Begehren.
Nach der hg. Rechtsprechung zu behebbaren bzw. unbehebbaren Mängeln ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt (dies Falls liegt ein nicht behebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall ist der Mangel behebbar; vgl. den hg. B vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, mwN).
Da das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren nie den bezeichneten Beschwerdegegner erreicht hat, fehlt es dem Beschwerdeführer in Bezug auf den gerügten Sachverhalt im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde an der Legitimation.
Die Beschwerde betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft war spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Auskunft, subjektives Recht, antragsbedürftiges Recht, kein Antrag auf Auskunftserteilung nachgewiesen, städtische Wohnhausverwaltung, Brieffach HausbesorgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2019:DSB.D123.512.0004.DSB.2018Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019