TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/15 VGW-122/043/8816/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.03.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs3
GewO 1994 §75 Abs1
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §77 Abs3
GewO 1994 §77 Abs4
GewO 1994 §356 Abs1
AVG §13 Abs8
AVG §41 Abs1
AVG §41 Abs2
VwGVG §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., Wien, C.-platz 1/a, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 02.05.2017, Zahl …, mit welchem 1.) die Betriebsanlage in Wien, C.-platz 2, in welcher die D. GmbH das Gastgewerbe (Barbetrieb mit Publikumstanz) auszuüben beabsichtigt, nach Maßgabe der mit dem Kollaudierungsvermerk versehenen Unterlagen, die einen Bestandteil des Bescheides bilden, gemäß § 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF, genehmigt und 2.) die von den Nachbarn Herrn
A. B. und Herrn Mag. E. F. gegen die Genehmigung o.a. Betriebsanlage erhobenen Einwendungen gemäß § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 77 Abs. 1 erster Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF, abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird aufgrund der Beschwerde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

1. die Beschreibung der Betriebsanlage folgendermaßen lautet:

Beschreibung der Betriebsanlage:

Die Betriebsanlage befindet sich in den Untergeschoßen des Hauses C.-platz 2, sowie des angrenzenden Hauses C.-platz 1, in den Räumlichkeiten eines ehemaligen G. und weist eine Betriebsfläche von 699,57 m² auf.

Die Erschließung erfolgt einerseits über 2 vom C.-platz aus zugängliche Treppenhäuser, die vom Erdgeschoss über das Zwischengeschoß hinunter in das Untergeschoß führen. Ein weiterer Ausgang führt von der H.-seite des Saales durch einen Gang und eine Treppe hinauf zur J.-gasse.

Der Betrieb soll als Barbetrieb mit Publikumstanz gehrt werden und 400 Personen aufnehmen.

Im großen Saal sollen zwei Bars untergebracht werden, eine an der Saal-Rückseite und eine an der linken Saalseite.

An der ckwärtigen Seite soll auf Höhe des ehemaligen K.-raums an diesen anschließend eine Zwischendecke eingezogen werden, die etwas in den großen Saal hineinragt und eine Galerie bildet.

Vorne im Saal, an der Seite der L., werden eine Bühne und ein Podest für den Diskjockey untergebracht. Die Saalmitte dient als Stehplatzbereich und als Tanzfläche für das Publikum. Neben dem Saal befindet sich ein Foyer. Von diesem aus werden Gästetoiletten erschlossen. In einer Nische befindet sich ein Buffetbereich.

Es sollen kalte und warme, auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Zudem werden kleinere kalte Speisen (Snacks) angeboten. Wenn fallweise zusätzlich warme Speisen angeboten werden, so werden diese über ein externes Catering produziert und angeliefert. Zwischen den beiden Treppenhäusern befinden sich eine Garderobe und Toilettenanlagen.

In der Nähe des rechten Treppenhauses ist ein Evakuierungsraum für Besucher mit Behinderung vorgesehen. Auf der linken Seite befindet sich ein Behinderten-WC.

Das gesamte Lokal wird als Nichtraucher-Lokal geführt.

Im Innenhof des Hauses C.-platz 1 stehen den ArbeitnehmerInnen ein Aufenthaltsraum, eine Garderobe, sowie Sanitäranlagen zur Verfügung.

Es wird Musik über Verstärkeranlagen mit Lautstärkebegrenzungseinrichtung dargeboten.

Die zugehörige technische Anlage wird in einem eigenen Technikraum untergebracht.

Die Lüftung erfolgt mittels einer neu errichteten, mechanischen Lüftungsanlage.

Die Ansaugung erfolgt im Hof des Hauses C.-platz 2, die Ausblasung wird in einen neu zu errichtenden Kanal beim Haus C.-platz Nr. 1, neben einem bestehenden Kamin bis über das Dach gehrt.

Die Abluft aus dem Garderobetrakt im Haus 1 wird in die über Dach geführte Fortluftleitung eingeleitet.

In den Nassräumen wird eine Abluftführung installiert, im Abstellraum auf Galerieebene wird eine Abluftanlage zur Freonabsaugung eingerichtet.

Für den Notraum (Warteraum im Brandfall für Rollstuhlfahrer) wird eine eigene Lüftung mittels Rohrventilator errichtet.

Für die Rauchfreihaltung der Fluchtstiegenhäuser werden Brandentrauchungsanlagen mittels Rohrventilator realisiert.

Die Heizung erfolgt über die bestehende Heizungsanlage aus dem Haupthaus.

Das Klimakaltwasser für die Raumluftkühlung wird von der Klimaanlage des Hauses bezogen.

Anzahl der gleichzeitig anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: 20

Öffnungszeiten:                    täglich von 16:00 bis 04:00 Uhr

Betriebszeiten:  täglich von 08:00 bis 06:00 Uhr

Anlieferungszeiten:                    Max. 3 x pro Woche,

Montag bis Freitag, vormittags von 07:00 bis 12:00 Uhr, nachmittags bei Bedarf

An Geräten werden im Wesentlichen Kühlmöbel, Kaffeemaschinen und Geschirrspüler verwendet.

2. zusätzlich zu den Auflagen zu den Feststellanlagen für Brandschutzabschlüsse folgende Auflagen vorgeschrieben werden:

20) a) Der im Plan und im Brandschutzkonzept mit „Brandschutzvorhang“ bezeichnete Feuerschutzabschluss muss mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EW 90 gemäß ÖNORM EN 13501-2 oder der ÖNORM EN 16034 ausgeführt und funktionell erhalten sein.

20) b) Als Nachweis über die normgemäße Ausführung (Brandverhalten, Feuerwiderstandsklasse) des Feuerschutzabschlusses müssen entsprechende Klassifizierungsberichte einer akkreditierten Prüfstelle in deutscher Sprache zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde in der Betriebsanlage bereitgehalten werden.

20) c) Die vorschriftsmäßige Installation und einwandfreie Funktionsfähigkeit des Feuerschutz Feuerschutzabschlusses muss anlässlich seiner Inbetriebnahme durch ein entsprechendes Installationsattest einer fachkundigen Person nachgewiesen werden.

20) d) Soweit herstellseitig keine kürzeren Wartungsintervalle vorgesehen sind, ist der Feuerschutzabschluss zumindest einmal pro Jahr nachweisbar einer Wartung durch eine fachkundige Person zu unterziehen.

20) e) Der Feuerschutzabschluss muss durch geeignetes und hierfür zuständiges Personal des Betreibers regelmäßig zumindest einmal pro Monat nachweisbar auf seine Funktion überprüft werden.

20) f) Über die Abnahmeprüfung (Installationsattest), die wiederkehrenden Prüfungen, Eigenüberprüfungen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten des Feuerschutzabschlusses sind Aufzeichnungen in einem Kontrollbuch zu führen und dieses ist in der Betriebsanlage aufzubewahren.

20) g) Die Berichte über durchgeführte Prüfungen und Wartungen des Feuerschutzabschlusses sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde und der Feuerwehr in der Betriebsanlage bereitzuhalten.

20) h) Die bei Überprüfungen festgestellten Mängel am Feuerschutzabschluss müssen unverzüglich behoben werden.

3. zusätzlich zu den Auflagen zur Lüftungsanlage folgende Auflage vorgeschrieben wird:

46) a) Die Lüftungsanlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, auf ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Einhaltung der bescheidgemäß vorgeschriebenen lüftungstechnischen Auflagen von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Im Überprüfungsbefund sind jedenfalls die geprüften Anlagen anzuführen. Im Zuge dieses Nachweises ist, insbesondere an Hand einer Luftmengenmessung, die Begrenzung auf die Maximalluftmenge von insgesamt 20.000m³/h im Fortluftstrang zu dokumentieren. Der Befund ist vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

4. anstelle der Auflagen zur Musikanlage 48.) bis 60.) folgende Auflagen vorgeschrieben werden:

48) Die Lautsprecher der Beschallungsanlage sind körperschallgedämmt aufzustellen oder auf andere Weise körperschallgedämmt zu montieren, wobei auf die entsprechende gewichts- und frequenzabhängige Dimensionierung geachtet werden muss. Die körperschalldämmenden Maßnahmen sind im Messbericht zu beschreiben.

49) Beschallungsanlagen jeglicher Art dürfen nur so betrieben werden, dass im Saal in Tanzflächenmitte in 1,2 Meter Höhe folgende Grenzpegel gemessen mit der Anzeigedynamik „schnell“ (fast) nicht überschritten werden

energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq 95 dB

energieäquivalenter Dauerschallpegel LC,eq 98 dB

Spitzenpegel LA,1 98 dB

Spitzenpegel LC,1 103 dB

50) Zur Sicherstellung der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzpegel ist in die Beschallungsanlage eine elektronische Begrenzungseinrichtung einzubauen. Es darf bei Unterbrechung der Stromversorgung der elektronischen Begrenzungseinrichtung keine Musikdarbietung mehr erfolgen.

51) Die elektrischen Leitungen zwischen Vorverstärker bzw. Mischpult, Begrenzungseinrichtung und Leistungsverstärker (Endstufe) sind an beiden Enden fix auszuführen.

52) Die Einstellung des Grenzpegels der Beschallungsanlage auf die vorgeschriebenen Grenzpegel hat durch eine befugte Fachfirma, einen Ziviltechniker, einen allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen, eine akkreditierte oder eine staatlich autorisierte Stelle zu erfolgen.

53) Die Bedienungselemente, welche durch Verstellen eine Überschreitung der vorgeschriebenen Grenzpegel zulassen würden, müssen von der beauftragten Stelle gegen unbefugtes Hantieren so gesichert sein, dass ein Verstellen dieser Bedienungselemente nur nach Beschädigung von Plomben oder Siegeln erfolgen kann.

54) Die Lautstärkenbegrenzung der Beschallungsanlage ist zu wiederholen, wenn eine die Lautstärke verändernde Maßnahme an der Beschallungsanlage vorgenommen wird.

55) Über jede Einmessung der Beschallungsanlage und die angebrachten Plomben und Siegeln ist ein Befund durch die beauftragte Stelle erstellen zu lassen, der Folgendes zu beinhalten hat:

•   Beschreibung der Beschallungsanlage die eingemessen worden ist, mit Liste  der vorhandenen Geräte mit Firmenbezeichnung, Type und technischen  Daten.

•   Schematischer Schaltplan der Beschallungsanlage mit Legende, woraus die  Tonkanäle, die Aus- und Eingänge - auch unbenutzte - und alle Spannungsversorgungen ersichtlich sind.

•   Grundrissplan mit eingezeichneten Lautsprechern und den gewählten Messpunkten mit Höhenangaben bezogen auf Fußbodenniveau.

•   Angabe der zur Einmessung verwendeten Tonträger.

•   Angabe der Messergebnisse.

•   Angabe aller Begrenzungseinrichtungen bzw. der gegen Verstellen gesicherten Bedienungselemente und Angabe der eingestellten Skalenwerte.

•   Abbildung oder Beigabe der zur Sicherung gegen Verstellen verwendeten  Siegel oder Plomben.

•   Angabe des Eichnachweises des verwendeten Schallpegelmessgerätes.

•   Angabe der verwendeten Messkette des Schallpegelmessgerätes.

56) Der Messbericht über die durchgeführte Lautstärkenbegrenzung ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

57) Eine Kopie des Messberichts ist in der Betriebsanlage zu jederzeitigen Einsichtnahme für Behördenvertreter bereitzuhalten.

58) Werden Änderungen an der Raumbegrenzung des Raumes vorgenommen in dem die Tonwiedergabe stattfindet ist neuerlich bei der Behörde um erneute Festlegung der Grenzpegel der Tonwiedergabeanlage anzusuchen.

59) Rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage ist unverzüglich nach der Neuerrichtung der Vorsatzschalen und des Fußbodens und bei Vorhandensein der Tonwiedergabeanlage ein messtechnischer Nachweis bezüglich der Einhaltung der projektierten Luft- bzw. Trittschalldämmung (D,n,Tw bzw. L,n.T,w) durch einen für das Fachgebiet befugten Gutachter erstellen zu lassen. Im Anschluss ist dieser Nachweis der zuständigen Behörde zur Überprüfung weiterzuleiten.

60) Tonwiedergaben dürfen nur über die im Messbericht beschriebene Tonwiedergabeanlage dargeboten werden.

5. zusätzlich folgende Auflage vorgeschrieben wird:

61) Abfälle, die zu einer Geruchsbelästigung führen können, müssen in der Betriebsanlage in dichtschließenden Behältern verwahrt werden. Solche Abfälle dürfen nur in verschlossenen flüssigkeitsdichten Säcken (z.B. Biomüllsäcken) verpackt in Müllsammelbehälter eingebracht werden.

Die mit einem Kollaudierungsvermerk versehenen Unterlagen bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Ad I.

Die Gewerbebehörde erließ einen Bescheid mit nachfolgendem Inhalt:

„1.)

Die Betriebsanlage im Standort Wien, C.-platz 2, in welcher die D. GmbH das Gastgewerbe (Barbetrieb mit Publikumstanz) auszuüben beabsichtigt, wird nach Maßgabe der mit dem Kollaudierungsvermerk versehenen Unterlagen, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, gemäß § 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. genehmigt.

Beschreibung der Betriebsanlage:

Die Betriebsanlage befindet sich in den Untergeschoßen des Hauses C.-platz 2, sowie des angrenzenden Hauses C.-platz 1, in den Räumlichkeiten eines ehemaligen G. und weist eine Betriebsfläche von 605,17 m2 auf.

Die Erschließung erfolgt einerseits über 2 vom C.-platz aus zugängliche Treppenhäuser, die vom Erdgeschoss über das Zwischengeschoß hinunter in das Untergeschoß führen. Ein weiterer Ausgang führt von der H.-seite des Saales durch einen Gang und eine Treppe hinauf zur J.-gasse.

Der Betrieb soll als Barbetrieb mit Publikumstanz geführt werden und 400 Personen aufnehmen.

Im großen Saal sollen 2 Bars untergebracht werden, eine an der Saal-Rückseite und eine an der linken Saalseite.

An der rückwärtigen Seite soll auf Höhe des ehemaligen K.-raums an diesen anschließend eine Zwischendecke eingezogen werden, die etwas in den großen Saal hineinragt und eine Galerie bildet.

Vorne im Saal, an der Seite der L., werden eine Bühne und ein Podest für den Diskjockey untergebracht. Die Saalmitte dient als Stehplatzbereich und als Tanzfläche für das Publikum.

Neben dem Saal befindet sich ein Foyerbereich. Von diesem aus werden 2 Toiletten erschlossen. In einer Nische befindet sich ein Buffetbereich.

Es sollen kalte und warme, auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Zudem werden kleinere kalte Speisen (Snacks) angeboten. Wenn fallweise zusätzlich warme Speisen angeboten werden, so werden diese über ein externes Catering produziert und angeliefert. Zwischen den beiden Treppenhäusern befinden sich eine Garderobe und Toilettenanlagen.

In der Nähe des rechten Treppenhauses ist ein Evakuierungsraum für Besucher mit Behinderung vorgesehen. Auf der linken Seite befindet sich ein Behinderten-WC.

Das gesamte Lokal wird als Nichtraucher-Lokal geführt.

Im Innenhof des Hauses C.-platz 1 stehen den Arbeitnehmerlnnen ein Aufenthaltsraum, eine Garderobe, sowie Sanitäranlagen zur Verfügung.

Es wird Musik dargeboten, wobei die Räumlichkeiten rundum beschallt werden.

Der maximale Schalldruckpegel beträgt 95 dB(A). Die zugehörige technische Versorgungseinrichtung wird in einem eigenen Technikraum untergebracht.

Die Lüftung erfolgt mittels einer neu errichteten, mechanischen Lüftungsanlage.

Die Ansaugung erfolgt im Hof des Hauses C.-platz 2 (Schalldruckpegel 32,5 dB(A)), die Ausblasung wird in einen neu zu errichtenden Kanal beim Haus C.-platz Nr. 1, neben einem bestehenden Kamin bis über Dach geführt (Schalldruckpegel 29,6 dB(A)).

In den Nassräumen wird eine Abluftführung installiert, im Abstellraum auf Galerieebene wird eine Abluftanlage zur Freonabsaugung eingerichtet.

Für den Notraum (Warteraum im Brandfall für Rollstuhlfahrer) wird eine eigene Lüftung mittels Rohrventilator errichtet.

Für die Rauchfreihaltung der Fluchtstiegenhäuser wird eine Brandentrauchungsanlage mittels Rohrventilator realisiert.

Die Heizung erfolgt über die bestehende Heizungsanlage aus dem Haupthaus.

Anzahl der gleichzeitig anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: 20

Öffnungszeiten:   täglich von 16:00 bis 04:00 Uhr

Anlieferungszeiten:  vormittags von 07:00 bis 12:00 Uhr

                                    max. 3 x pro Woche nachmittags bei Bedarf

An Geräten werden im Wesentlichen verwendet:

2 Eisflockenerzeuger, 1 Eiswürfelerzeuger, 5 Getränkekühlpulte, 3 Geschirrspüler

Folgende mit dem Kollaudierungsvermerk versehenen Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides:

     - Beschreibung der Betriebsanlage (A1-D1)

     - Technische Beschreibung (A2 - D2)

     - Lageplan, Grundrisse, Ansichten (A3 - D3)

     - Schnitte, Ansicht, Aufbauten (A4 - D4)

     - Lageplan, Grundrisse (A5 - D5)

     - Club Grundrisse, Schnitte, Dachdraufsicht 1 (A6 - D6)

     - Club Grundrisse, Schnitte, Dachdraufsicht 2 (A7 - D7)

     - Abfallwirtschaftskonzept (A8 - D8)

     - Schalltechnisches Gutachten (A9 - D9)

     - Brandschutzkonzept (A10 - D10)“

Darüber hinaus wurden diverse Auflagen auch nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer/innenschutzgesetz vorgeschrieben.

Dagegen langte form- und fristgerecht eine Beschwerde ein, die nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen Folgendes beinhaltet:

Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften leiden würde. Der Beschwerdeführer mache die Einwände der Gefährdung des Gesundheit und des Lebens bzw. Belästigung durch Geruch durch die Abluft der Betriebsanlage sowie durch Müllgeruch, die Gefährdung der Gesundheit und des Lebens durch Lärm durch die Abluftführung, Gäste der Betriebsanlage, Mitarbeiter der Betriebsanlage sowie Musik der Betriebsanlage und weiters durch Immissionen in einem Wohngebiet/Schutzzone. Es werde die Belästigung durch Überfüllung des vorhandenen Müllraumes mit gewerblichen Müll der Betriebsanlage sowie die Gefährdung des ungestörten Gebrauchs des Bestandobjektes befürchtet.

Zur Gefährdung der Gesundheit und des Lebens bzw. die unzumutbare Belästigung durch die Abluft wurde vorgebracht, dass der über Dach geführte Abluftkanal der Betriebsanlage lediglich 2 bis 3 Meter zum Bestandsobjekt des Beschwerdeführers entfernt liege und daher Zigarettenrauch und Alkoholdunst bzw. sonstige betriebliche Gerüche aus der Betriebsanlage zu Belästigungen in der Wohnung (insbesondere der Schlafräume) sowie der Dachterrasse des Beschwerdeführers führen könne. Da Zigarettenrauch toxische und karzinogene Stoffe enthalte, liege eine Gesundheitsgefährdung vor. Auch wenn nach der Betriebsbeschreibung das Lokal als Nichtraucherlokal ausgeführt werden solle, sei nach der Lebenserfahrung im Hinblick auf den Fassungsraum davon auszugehen, dass dennoch im Lokal geraucht werde. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass Mitarbeiter im Innenhof, wo die Frischluft angesaugt werde, rauchen würden. Eine entsprechende Feststellung der von der Betriebsanlage ausgehenden Luftschadstoffe durch eine repräsentative olfaktorische Messung samt Vorschreibung der dem Stand der Technik entsprechenden Luftfilterung werde beantragt. Insbesondere seien auch der in der Betriebsanlage zwischengelagerte Müll (stinkende Bier- und Getränkereste), Speisengerüche sowie Emissionen während der gesamten Betriebszeit zu beurteilen und in weiterer Folge einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen. Ebenso habe sich die Behörde mit der Belästigung durch den Müllgeruch infolge der Entsorgung des gewerblichen Restmülls in den allgemeinen Restmüllcontainern der gegenständlichen Liegenschaft nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Zur Gefährdung der Gesundheit und des Lebens durch Lärm werde einerseits der Lärm durch die Abluftführung angeführt. Da – wie bereits ausgeführt – der Abluftkanal in unmittelbarer Nähe des Bestandsobjektes des Beschwerdeführers befindlich sei, komme es auch durch den gebotenen, den Luftwiderstand erhöhenden Einbau eines Geruchsfilters zu einer Lärmbelästigung, welcher im angefochtenen Bescheid durch die Auflage 44.) nicht ausreichend begegnet worden sei. Nur eine dem Stand der Technik und insbesondere den Kriterien einer Abluftführung, welche keine ortsunübliche und unzumutbare Lärmemissionen ausstoße, dürfe bewilligt werden.

Es sei auch anzunehmen, dass immer wieder Gäste der Betriebsanlage einschließlich dem Personal vor dem Lokal stehen würden, um dort zu rauchen, sich zu unterhalten und zu telefonieren und anschließend wieder in das Lokal zurückkehren würden. Dieser Lärm sei nicht berücksichtigt worden, obzwar er der Betriebsanlage zuzurechnen sei und regelmäßig zur Überschreitung einer gesundheitlichen Belastung und Gefährdung der Nachbarn, insbesondere des Beschwerdeführers, führen werde. Eine medizinische Beurteilung dieses Lärms sei nicht erfolgt. Ebenso wenig habe sich die Behörde mit Menschenansammlungen vor der Betriebsanlage bei Ausschöpfung des Fassungsraumes auseinander gesetzt.

Auch der Lärm hervorgerufen durch die Mitarbeiter der Betriebsanlage, welche sich wohl zum Rauchen in den Innenhof der Liegenschaft, welcher dem Aufenthaltsraum der Mitarbeiter unmittelbar vorgelagert sei, begeben würden, sei nicht beurteilt worden. Der Lärm durch die Musik aus der Betriebsanlage führe zu einer Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers, zumal der in Auflage 48.) festgelegte Grenzpegel zu hoch angesetzt worden sei.

Da sich das Bestandobjekt des Beschwerdeführers in einer Wohnzone befinde, hätte die belangte Behörde diese Flächenwidmung insofern zu berücksichtigen gehabt, als die Bewilligung eines Clubs auf Grund seiner ortsunüblichen und unzumutbaren Lärmemissionen nicht zu erteilen gewesen wäre.

Durch die Überfüllung des vorhandenen Müllraumes mit gewerblichen Müll komme es zu einer unzumutbaren Belästigung. Die belangte Behörde hätte ein umfassendes Abfallwirtschaftskonzept verlangen müssen. Die vorherrschenden Verhältnisse erlauben eine Befüllung mit gewerblichen Müll nicht, sodass die dadurch hervorgerufene Belästigung auch durch befürchteten Schädlingsbefall als unzumutbar und ortsunüblich sei.

Es werde befürchtet, dass durch den Zutritt von Gästen und Mitarbeitern der Betriebsanlage zum Stiegenhaus des Bestandsobjektes eine Lärmbelästigung durch (Telefon-)Gespräche hervorgerufen werde. Auch „Streiche“ wie an Türe klopfen und eine erhöhte Einbruchsgefahr könne nicht ausgeschlossen werden, sodass der ungestörte Gebrauch des Bestandsobjektes gefährdet sei. Dies sei aber für den Beschwerdeführer unzumutbar, sodass die belangte Behörde entsprechende Vorkehrungen für die Nichtbenutzung des Stiegenhauses oder die Verlegung der Zugänge bzw. die Versagung des Genehmigungsansuchens zu verfügen gehabt hätte.

Sowohl das Arbeitsinspektorat als auch die Betriebsinhaberin erstatteten Stellungnahmen zu dieser Beschwerde, wobei das Arbeitsinspektorat auf die Verpflichtung des Arbeitsgebers, die Arbeitnehmer vor etwaigen Gefahren wie zB Tabakrauch durch entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen zu schützen. Die Betriebsinhaberin setzte sich mit den einzelnen Beschwerdepunkten auseinander. Zur Belästigung durch Müllgeruch wurde klargestellt, dass der haushaltsähnliche Gewerbemüll und die Kartonagen im Haus 2 und nicht im Haus 1 entsorgt würden. Aus dem Abfallwirtschaftskonzept und der Betriebsbeschreibung sei zu entnehmen, dass die Anzahl der vorhandenen Menge an Müllcontainern (10 Stück á 120 l Restmüll bei einer Entleerung durch die MA 48 von Montag bis Freitag, 11 Stück á 120 l Papier bei einer Entleerung durch die MA 45 Montag, Mittwoch und Freitag), welche im abgesenkten auf Kellerniveau befindlichen Innenhof aufgestellt seien, ausreichend sei. Die Leergebinde von Getränken würden von Lieferanten mitgenommen werden. Restliche Einwegflaschen/ Gläser würden intern gesammelt und zu öffentlichen Sammelstellen gebracht werden. Speisereste bzw. Küchenabfälle würden keine anfallen. Eine Geruchsbelästigung sei aus all dem auszuschließen.

Die Abluft bzw. Fortluft sei entsprechend der ÖNORM H6030 über eine Deflektorhaube geplant. Deflektorhauben würden dazu dienen, Fortluft möglichst hoch ins Freie auszublasen, damit sich die Umgebungsluft erst nach einer ausreichend hohen Wurfweite von ca. 10 m mischt und dadurch verdünnt. Die Hauben seien so konzipiert, dass die Austrittsgeschwindigkeit bei über 7m/s liegen würde, um diese Wurfweiten zu erreichen. Gleichzeitig werde unbelastete Umgebungsluft um den Fortluftstrom mitgezogen, somit sei eine Geruchsbelästigung an der Austrittsöffnung nicht gegeben. Darüber hinaus sei der Abstand zur Ausblasöffnung in der Beschwerde falsch angegeben sowie der Punkt der Durchmischung in 15 m Höhe über der Terrasse nicht berücksichtigt worden.

Eine über das normale Maß hinausgehende Lärmbelästigung sei ebenso auszuschließen.

Die in der Beschwerde angeführte Auflage Nr. 44 beziehe sich auf die Funktion der Lüftungsanlage, sei aber schalltechnisch nicht relevant. Die Behörde sei überdies nicht verpflichtet, Schallemissionen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Maßgebend für Maßnahmen seien Immissionsgrenzwerte, die aus Normen und Richtlinien hergeleitet würden, und das amtsärztliche Gutachten. Ein solches sei aber nur dann einzuholen, sofern der planungstechnische Grundsatz der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 nicht eingehalten werde und daher die vorherrschende örtliche Lärmsituation ohne die neuen Schallquellen durch diese verändert werde. Die ÖNORM S 5021 lege Planungsrichtwerte und nicht Immissionsgrenzwerte fest. Die WHO-Empfehlung von 30 dB beziehe sich auf den Raum bei geschlossenen Fenstern. Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Haustechniklärms sei falsch, als sie sich auf den Planungsrichtwert und nicht auf den Planungsrichtwert für Basispegel beziehe, welche 10 dB unter dem Planungsrichtwert, also im Wohngebiet nachts bei 35 dB liege. Die in der Beschwerde angeführten Werte würden – obwohl unzutreffend – wären sogar unterschritten. Zu beachten sei, dass dies nur für den Haustechniklärm gelte. Für Gästelärm und Musiklärm gelte nicht der Basispegel des Planungsrichtwertes.

Zum behaupteten Lärm hervorgerufen durch Gäste der Betriebsanlage werde angeführt, dass für eintreffende/wartende Gäste innerhalb der Betriebsanlage im ins Untergeschoß führenden Treppenhaus ein ausgedehnter Pufferraum für den Zutritt zur Verfügung stehe. Der Einlass erfolge auf der untersten Ebene. Die ÖNÖRM S 5012 gebe den Wert von LW,A = 71 dB pro Person und die Spitzen mit LW,A = 102 dB tatsächlich an. Dies gelte für Biergärten, Heurige, Buschenschank, wobei hierbei Serviergeräusche miteinbezogen würden. Bei diesen angegebenen Pegeln handle es sich nicht um hörbare Schall(druck)pegel, sondern um Schallleistungspegel. Diese seien reine Rechenwerte, welche die gesamte Schallleistung der Emission angeben würden. Umgerechnet auf einen Schalldruckpegel in beispielsweise 1 m Entfernung bedeute dies einen Dauerschallpegel von 60 dB und einen Spitzenpegel von 91 dB. Der vom Beschwerdeführer angegebene Beurteilungspegel in einer definierten Entfernung von 56 dB ergebe sich nach einer Modellrechnung bei einem lauten Gespräch (Biergarten!) von zwei Personen in einer Entfernung von 4 m. Die Entfernung vom Eingang der Betriebsanlage zum nächstgelegenen Aufenthaltsfenster sei größer. Ein Pegel von 56 dB möge über dem Planungsrichtwert für Wohnungswidmungen liegen, sei aber gemäß der für das Dachgeschoß durchgeführten 24h Messung straßenseitig 5dB unter dem durchschnittlichen Dauerschallpegel zufolge Umgebungslärms in Höhe DG. Der Grenzwert der ÖAL-Richtlinie 3 betrage für die Nacht 55 dB und sei allein durch den Straßenverkehr überschritten. Ob es zu Aufwachreaktionen komme, hänge von der Lage des Schlafzimmers ab: Sei die Lage straßenabgewandt (um dem Verkehrslärm zu entkommen), gebe es keine Lärmbelästigung zu Folge Gäste vor dem Lokal.

Nach der Betriebsbeschreibung sei der Sozialraum für Mitarbeiter, welcher sich im rückwärtigen Teil des Innenhofes/Haus 1 befinde, für den Aufenthalt von maximalen 3 Mitarbeitern ausgelegt. Nur hier sei das Rauchen gestattet, wobei der Raum über keine Fensteröffnung ins Freie verfüge, vielmehr erfolge die Be-/Entlüftung des Raumes mechanisch. Sollten sich die Mitarbeiter tatsächlich im Freien aufhalten, so sei bei Heranziehung der ÖNORM S 5012 mit Emissionen von LW,A = 60 dB pro Person zu rechnen. In einer Entfernung von ca. 24 m (Innenhof zu DG) wäre das bei zwei Personen und der Berücksichtigung der Reflexionen im Innenhof ein Beurteilungspegel von etwa 32 dB.

Der für die Musikanlage festgesetzte Pegel von LA,eq = 95 dB beruhe auf einer schalltechnischen Untersuchung. Ob dieser zu hoch sei, werde eine Messung nach Fertigstellung der akustisch relevanten Komponenten zeigen, welche für 19. September geplant sei. Die Festsetzung des Pegels in 1,5 m Höhe über Boden in Raummitte sei ein üblicher Referenzpunkt für solche Einmessungen. Auf Grund der Untersuchung könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung dieser Pegel für die Bewohner keine Schallbelästigungen zufolge Musik auftreten würden.

Der ungestörte Gebrauch des Bestandsobjektes werde nicht gestört, zumal der Zugang zur Betriebsanlage für Gäste und Lieferanten ausschließlich über das Stiegenhaus 1 des Hauses 2 erfolge. Der Hauseingang Haus 1 werde lediglich von 8 (nur drei gleichzeitig im Sozialraum anwesenden) Mitarbeitern als Zugang zum im Innenhof befindlichen Sozialraum genutzt.

Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.

Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahrensgang:

Das Verwaltungsgericht Wien beauftragte Herrn Mag. M. als Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Herrn Ing. N. als Amtssachverständigen für Schalltechnik, Herrn DI P. als gewerbetechnischen Amtssachverständigen und Frau Dr. R. als medizinische Amtssachverständige mit der Erstellung von Befund und Gutachten im Rahmen des jeweiligen Fach- und Wirkungsbereich.

Am 14. Mai 2018 übermittelte die belangte Behörde das bei ihr von der Betriebsinhaberin eingebrachte Ansuchen auf Änderung der Betriebsanlage samt dazugehöriger Einreichunterlagen.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 6. November 2017 lautet folgendermaßen:

„1) Aufgabenstellung:

„in dem Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien zu der Zahl VGW-122/043/8816/2017, als technischer Amtssachverständiger bestellt. Ihm wird der Auftrag erteilt, Befund und Gutachten bis längstens 2. Oktober 2017 darüber zu erstellen, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insbesondere möge auch darauf eingegangen werden, ob die von dem Beschwerdeführer geäußerten Bedenken die Genehmigungsfähigkeit der Anlage verunmöglichen bzw. die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich machen.“

2) Verwendete Unterlagen:

[a] Betriebsanlagenbeschreibung für einen Barbetrieb mit Publikumstanz in den Untergeschosses des Hauses C.-platz 2 und 1, Wien, S. Architekten; 04.10.2016.

[b] Bescheid des Magistratischen Bezirksamt …; GZ: …; 02.05.2017.

[c] Technische Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können (Technische Grundlage Gerüche ); BMWFJ; 2009.

[d] Grazer Lagrange Modell (https://lampx.tugraz.at/~gral/), TU Graz, August 2017.

[e] https://www.wien.gv.at/umwelt/luft/messwerte/berichte.html

[f] Stellungnahme der Wiener Umweltschutzabteilung – MA 22; …; 18.09.2016.

[g] Ortsaugenschein im Beisein der Beschwerdeführer am 21.09.2017.

3) Befund:

Die Betriebsanlage befindet sich in den Untergeschoßen des Hauses C.-platz 2, sowie des angrenzenden Hauses C.-platz 1, in den Räumlichkeiten eines ehemaligen G. und weist eine Betriebsfläche von 605,17 m2 auf. Die Erschließung erfolgt einerseits über zwei vom C.-platz aus zugängliche Treppenhäuser, die vom Erdgeschoss über das Zwischengeschoß hinunter in das Untergeschoß führen. Ein weiterer Ausgang führt von der H.-seite des Saales durch einen Gang und eine Treppe hinauf zur J.-gasse. Der Betrieb soll als Barbetrieb mit Publikumstanz geführt werden und 400 Personen aufnehmen. Es sollen kalte und warme, auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Zudem werden kleinere kalte Speisen (Snacks) angeboten. Wenn fallweise zusätzlich warme Speisen angeboten werden, so werden diese über ein externes Catering produziert und angeliefert. Das gesamte Lokal wird als Nichtraucher-Lokal geführt. Die Lüftung erfolgt mittels einer neu errichteten, mechanischen Lüftungsanlage. Die Ansaugung erfolgt im Hof des Hauses C.-platz 2, die Ausblasung wird in einen neu zu errichtenden Kanal beim Haus C.-platz Nr. 1, neben einem bestehenden Kamin bis über Dach geführt. Die Ausblasöffnung befindet sich in rund 4 Meter Höhe über der Dachterrasse [g]. Für die Rauchfreihaltung der Fluchtstiegenhäuser wird eine Brandentrauchungsanlage mittels Rohrventilator realisiert. Die Öffnungszeiten sind täglich von 16:00 bis 04:00 Uhr. Die Anlieferungszeiten sind vormittags von 07:00 bis 12:00 Uhr und max. 3-mal pro Woche nachmittags [b].

Die Bewertung von möglichen Geruchsbelästigungen wird folgendermaßen vorgenommen:

Aus einer vergleichbaren Betriebsanlage wird die Geruchskonzentration pro m³ (34 GE/m³) im Rohgas herangezogen und die Emissionen unter Berücksichtigung der Abluftleistung von 22.000 m³/h der gegenständlichen Anlage ermittelt. Diese Geruchskonzentration ist als repräsentativ anzusehen (vgl. [c]). Daraus resultiert ein Geruchsmassenstrom von rund 0,75 MGE/h.

Die Beurteilung der Geruchsimmissionen erfolgt an den maßgebenden Immissionspunkten auf der Dachterrasse des Beschwerdeführers, wohnhaft auf der Liegenschaft C.-platz 1/a, Wien.

Für das Untersuchungsgebiet wird das Programmsystem GRAL [d] zur Berechnung der Immissionen herangezogen. GRAL ist ein Lagrangesches Partikelmodell, das speziell für die Schadstoffausbreitung im komplexen Gelände und für Schwachwindsituationen entwickelt wurde. Die dreidimensionalen mittleren Windfelder sowie die Turbulenzfelder (Dissipation und turbulente kinetische Energie) wurden für jede klassifizierte Wetterlage von GRAMM (prognostisches Windfeld) übernommen. Mit GRAMM können große horizontale Windrichtungsänderungen bei Schwachwindsituationen modelliert werden. In Tabelle 1 werden die relevanten Eingabedaten beschrieben:

Modellversion

GRAL GUI V17.8 – Graz Lagrangian Modell

Gebäude

Im mikroskaligen nicht-hydr. prognostischen Strömungsmodell mitberücksichtigt

Horizontale Auflösung: 2 m

Vertikale Auflösung: 1 m, vertikaler Strechingfaktor: 1,01

Auszählgitter für Konzentrationen

2 x 2 m horizontal

1 m Schichtdicke, Auswertehöhe 26 m über Grund

Gittergröße

379 x 245 x 80 Zellen

Partikelanzahl

60.000 pro Stunde

Bodenrauigkeit

CORINE Landnutzungsdaten

Tabelle 1: Eingabedaten für GRAL

In den folgenden Abbildungen werden die modellierten Geruchsstunden in 26 Metern Höhe (Abbildung 1) und 30 Metern Höhe (Abbildung 2) dargestellt:

Lageplan – nicht anonymisier- bzw. pseudonymisierbar

Abbildung 1: Anteil der Geruchsstunden pro Jahr [%] auf 26 m Höhe.

Lageplan – nicht anonymisier- bzw. pseudonymisierbar

Abbildung 2: Anteil der Geruchsstunden pro Jahr [%] auf 30 m Höhe.

4) Gutachten:

Aufgrund der projektkausalen Emissionen und den gegebenen örtlichen Ausbreitungsbedingungen sind weniger als 3 Prozent der Jahresstunden auf der Dachterrasse als geruchsbelastet einzustufen. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften empfiehlt im Rahmen des Nationalen Umweltplanes [NUP, 1993] folgende Bewertungskriterien für zumutbare Geruchsbelastungen:

-)   stark wahrnehmbare Gerüche ..........................? 3 % der Jahresstunden  (11 Tage d.h. 263 Stunden)

-)   Gesamtgeruchsbelastung (wahrnehmbar und stark wahrnehmbar)  ..

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten