TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 L503 2190450-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2190450-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. WEISS über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.03.2018, XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF"), die bislang über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v. H. verfügte, beantragte am 30.11.2017 die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Unter einem beantragte sie die Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

2. Daraufhin wurde die BF am 5.2.2018 von Dr. H. M., einem Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht und erstellte dieser am 13.2.2018 ein Sachverständigengutachten.

In seinem Sachverständigengutachten gab Dr. H. M. die von der BF anlässlich der Untersuchung geschilderten Beschwerde auszugsweise wie folgt wieder:

"Vordergründiges Problem seit etwa 2 Jahren sind ständige dumpfe, brennende Beschwerden im LWS Bereich [...]. Linksseitig findet sich die Schmerzausstrahlung über d. ventr. OS zur Schienbeinkante u. weiter bis zum Vorfuß reichend, die Vorfußheberkraft läßt dabei aus

[...]

Die Gehstrecke liegt an guten Tagen bei 1 km, an schlechten Tagen mit Unterbrechungen bei 200-300 m, der Ein-/Ausstieg in ein Kfz ist deutl. erschwert. [...]

Pulmonalerseits limitiert kann sie weder schnell gehen, noch Stiegen steigen, auch Heben u. schwereres Tragen ist ihr nicht möglich, ein Stockwerk kann in langsamen Tempo bewältigt werden. [...]

Das Kniegel. schmerzt nur fallweise bei Überlastung bedingt durch WS Beschwerden und deren Versuch d. Entlastung. Eine Schwellungsneigung findet sich nicht. Das re. Kniegelenk schmerzt ebenfalls aufgrund von Überbelastung bei zuviel Bewegung u.v.a. nach Belastung.

Ein Gehstock wird nicht verwendet, ebensowenig eine Krücke. Öffentliche Verkehrsmittel werden benützt, nur der Einstieg bei Bussen mit hohen Stufen ist erschwert. [...]"

Zum Thema "Gesamtmobilität - Gangbild" führte der Sachverständige wie folgt aus:

"Zügig, sicher, sehr diskretes Hinken links, Anheben d. re. Beines etwas erschwert aber bis Sesselniveau möglich, li. problemlos bis Sesselniveau möglich".

Sodann stellte der Sachverständige die bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen - näher begründet - dar, wobei diese auf das Kürzeste zusammengefasst wie folgt lauten:

06.05.03 Jahrzehntelanges mittelschweres Lungenasthma

02.01.02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Bandscheibenvorwölbung L1/L2, L2/L3, L3/L4 und Bandscheibenvorfall L4/L5 - Lumboischialgie

02.05.19 Zustand nach Knietotalendoprothese links - Retropatellararthrose rechts

02.05.07 Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts

02.06.02 Geringe Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke

02.06.26 Geringe Bewegungseinschränkung beider Daumen

05.01.01 Bluthochdruck

Zusammengefasst kam der Sachverständige sodann - näher begründet - zum Ergebnis, dass bei der BF nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 70 v. H. vorliegen würde. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung führte der Sachverständige unter anderem insbesondere aus, dieser ergebe sich aus dem über fünf Jahrzehnte vorliegenden Lungenasthma mit langer Cortisonbehandlung als führendem Leiden in Zusammenwirken mit der Wirbelsäulenerkrankung und dem Knie-/Hüftgelenksleiden.

Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF führte der Gutachter wörtlich wie folgt aus:

"Weder schränkt das zwar langjährige, aber als mittelgradig zu beurteilende Lungenasthma die körperliche Belastbarkeit in einem solchen Ausmaß ein, noch schränken die Gelenksleiden mit deren geringer funktioneller Einschränkung und auch nicht die Wirbelsäulenpathologie bei fehlenden motorischen oder sensiblen Ausfällen die Mobilität in einem solchen Ausmaß ein, als dass eine kurze Wegstrecke nicht mehr bewältigbar ist, auch nicht im Zusammenwirken der einzelnen Pathologien im Gesamten. Auch der sichere Ein-/Ausstieg ist anhand des Untersuchungsbefundes gewährleistet, ebenso wie der sichere Transport in und mit einem öffentlichen Verkehrsmittel."

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.3.2018 wies das SMS den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Begründend wurde - neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. H. M. vom 13.2.2018.

4. Mit Schreiben vom 20.3.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 7.3.2018, in der sie eingangs betonte, diese würde sich gegen den "Negativ-Bescheid" betreffend Parkausweis richten. Sodann führte die BF aus, in den letzten 14 Tagen habe ihr linker Fuß dreimal ausgelassen und sie habe extreme Schmerzen in ihrem rechten Fuß, von der Hüfte abwärts bis zu den Zehen. Beispielweise sei sie vor kurzem in der Neurologischen Ambulanz gewesen, der Parkplatz sei ca. 350 m vom Eingang entfernt, es gehe leicht bergauf und sie habe dreimal aus Atemnot stehen bleiben müssen. Auf dem Rückweg habe sie dann ihr Sohn, nachdem sie 150 m zurückgelegt und mehrfach habe stehenbleiben müssen, mit dem Auto abgeholt. Abschließend stellte sie die rhetorische Frage: "Wie ist es mir zumutbar in diesem Zustand mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs zu sein?"

5. Am 27.3.2018 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist 1946 geboren, sie ist Pensionistin und in Österreich wohnhaft. Die BF verfügt nunmehr über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. (zuvor: 60 v. H.).

Am 30.11.2017 beantragte die BF die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Unter einem beantragte sie die Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

1.2. Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen:

06.05.03 Jahrzehntelanges mittelschweres Lungenasthma

02.01.02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Bandscheibenvorwölbung L1/L2, L2/L3, L3/L4 und Bandscheibenvorfall L4/L5 - Lumboischialgie

02.05.19 Zustand nach Knietotalendoprothese links - Retropatellararthrose rechts

02.05.07 Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts

02.06.02 Geringe Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke

02.06.26 Geringe Bewegungseinschränkung beider Daumen

05.01.01 Bluthochdruck

1.3. Was konkret die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF anbelangt, so werden folgende Feststellungen getroffen:

Aufgrund ihres mittelschweren Lungenasthmas kann die BF zwar nicht schnell gehen, kurze Wegstrecken vermag sie aber jedenfalls zurückzulegen. Auch die Gelenksleiden der BF sowie ihre Wirbelsäulenbeschwerden verhindern nicht das Zurücklegen kurzer Wegstrecken. Der sichere Ein- und Ausstieg in bzw. aus öffentliche(n) Verkehrsmittel(n) ist gewährleistet, ebenso der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zur BF, zu ihrem Behindertenpass und ihrem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zu den bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.2.2018 von Dr. H. M., in dem die Funktionseinschränkungen nachvollziehbar dargestellt wurden; die BF ist dem Gutachten in keiner Weise entgegengetreten.

2.4. Die zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF getroffenen Feststellungen, wonach die BF aufgrund ihres mittelschweren Lungenasthmas zwar nicht schnell gehen kann, kurze Wegstrecken aber jedenfalls zurückzulegen vermag und wonach auch die Gelenksleiden der BF sowie ihre Wirbelsäulenbeschwerden nicht das Zurücklegen kurzer Wegstrecken verhindern und wonach der sichere Ein- und Ausstieg in bzw. aus öffentliche(n) Verkehrsmittel(n) ist gewährleistet und ebenso der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, beruhen auf folgenden Erwägungen:

Eingangs ist dazu anzumerken, dass die BF - wie sich aus dem Gutachten von Dr. H. M. vom 13.2.2018 ergibt - am 5.2.2018 sehr ausführlich von Dr. H. M. untersucht wurde, wobei der Sachverständige der BF am Beginn der Untersuchung auch entsprechenden Raum für die Schilderung ihrer derzeitigen Beschwerden bzw. ihrer Lebenssituation gab. In diesem Zusammenhang hielt der Sachverständige zunächst Angaben der BF selbst fest, wonach ihre Gehstrecke an guten Tagen bei 1 km, an schlechten Tagen mit Unterbrechungen bei 200-300 m liege. Zudem hielt der Sachverständige etwa fest, dass die BF eigenen Angaben zufolge aufgrund ihres mittelgradigen Lungenasthmas weder schnell gehen noch schnell Stiegen steigen könne und wonach ein Stockwerk nur in langsamem Tempo bewältigt werden könne. Auch mit den Gelenks- und Wirbelsäulenleiden der BF hatte sich der Gutachter zunächst aus der Sicht der BF auseinandergesetzt, wobei etwa festgehalten wurde, dass links eine Schmerzausstrahlung bis zur Schienbeinkante und weiter bis zum Vorfuß reichend besehe, wobei die Vorfußheberkraft dabei auslasse. Dennoch hatte die BF dem Sachverständigen gegenüber laut Gutachten angegeben, dass sie ungeachtet ihrer Beeinträchtigungen weder einen Gehstock, noch eine Krücke verwende und sehr wohl auch öffentliche Verkehrsmittel benütze, wobei lediglich der Einstieg in Busse mit hohen Stufen erschwert sei.

Zudem setzte sich der Sachverständige eingangs auch mit der Gesamtmobilität bzw. dem bei der Untersuchung zu Tage getretenen Gangbild der BF auseinander und führte aus, ihr Gang sei zügig und sicher - wobei Letzteres insbesondere auch mit den eigenen Angaben der BF im Einklang steht, wonach sie ohne Gehstock unterwegs sei -, allerdings bestehe ein sehr diskretes Hinken links, das Anheben des rechten Beines sei etwas erschwert aber bis Sesselniveau möglich, links sei das Anheben problemlos bis Sesselniveau möglich.

In seinem Gutachten vom 13.2.2018 stellte der Sachverständige sodann die bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen im Einzelnen dar (z. B. im Hinblick auf das mittelgradige Lungenasthma: "[...] Lungenasthma mit anhaltendem Therapiebedarf, Belastungsdyspnoe und spastischem auskultatorischem Befund. Lungenfunktionell nachgewiesen ist eine zentrale und periphere akut nicht reversible Obstruktion. Stationäre Behandlungen sind nicht vonnöten, eine lungenfachärztliche Betreuung besteht. Einschätzung idem nach unterem Rahmen", im Hinblick auf die Wirbelsäulenprobleme der BF:

"Sensible oder motorische Ausfälle sind nicht gegeben, die grobe Kraft ist schmerzbedingt links vermindert, die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ist höhergradig aber nicht höchstgradig, jene der Brustwirbelsäule mittelgradig und die der Halswirbelsäule gering eingeschränkt, ein ständiger Therapie und Analgetikabedarf ist gegeben. Bei gegenüber der Letzteinschätzung verschobener und zugenommen habender Klinik Neueinschätzung nach oberem Rahmen", zu den Knieproblemen der BF "Zustand nach Knietotalendoprothese links - Retropatellararthrose rechts. Es liegt beidseits eine geringe funktionelle Einschränkung bei klinischem Bild von im Vordergrund stehendem Überlastungsschmerz vor, Einschätzung nach oberem Rahmen", zu den Hüftproblemen der BF: "Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts. Es liegt ein zufriedenstellendes postoperatives Ergebnis mit im Seitenvergleich geringer funktioneller Einschränkung vor, Einschätzung nach oberem Rahmen").

Wenn der Sachverständige sodann vor dem Hintergrund seiner dargestellten Ausführungen zum Ergebnis gelangt, dass die BF aufgrund ihres mittelschweren Lungenasthmas zwar nicht schnell gehen kann, kurze Wegstrecken aber jedenfalls zurückzulegen vermag und wonach auch die Gelenksleiden der BF sowie ihre Wirbelsäulenbeschwerden nicht das Zurücklegen kurzer Wegstrecken verhindern und wonach der sichere Ein- und Ausstieg in bzw. aus öffentliche(n) Verkehrsmittel(n) ist gewährleistet und ebenso der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, so steht dies zum einen durchaus mit den festgestellten Funktionseinschränkungen im Einklang und ist insofern nicht zu beanstanden. Zum anderen aber werden diese Ausführungen insbesondere auch von den eigenen Angaben der BF anlässlich ihrer Untersuchung getragen, wonach ihre Gehgeschwindigkeit aufgrund ihrer Asthma zwar erheblich gemindert sei, und wonach sie an Schmerzen aufgrund ihrer Wirbelsäulen-, Hüft- und Knieprobleme leide und je nach Tagesverfassung eine Wegstrecke von 1 km oder aber auch nur 200 bis 300 m mit Pausen zurücklegen könne, wonach sie andererseits aber auch stets ohne Gehstock unterwegs sei und durchaus öffentliche Verkehrsmittel benütze und dabei lediglich der Einstieg in Busse mit hohen Stufen erschwert sei.

Vor diesem Hintergrund waren die Ausführungen des Sachverständigen den Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugrunde zu legen.

Daran vermag im Übrigen auch das Beschwerdevorbringen der BF nichts zu ändern: In ihrer Beschwerde legt die BF nicht etwa neue Befunde vor oder tritt dem Gutachten nicht etwa inhaltlich entgegen, sondern berichtet von einem 3-maligen Auslassen ihres linken Fußes innerhalb von 14 Tagen sowie von einem Vorfall, bei dem sie nur mit Mühe und Pausen ca. 350 m leicht bergauf habe gehen können bzw. zurück dann nach 150 m von ihrem Sohn mit dem Pkw abgeholt worden sei. Damit zeigt sie aber nicht auf, dass die Ausführungen im Sachverständigengutachten per se falsch seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten:

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, [...]

§ 42. (1) [...] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. [...]

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

3.3. § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:

[...] (4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

[...]

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Was die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" anlangt, judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass in einem derartigen Verfahren zu ermitteln ist, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem solchen Verfahren regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (z. B. VwGH vom 1.3.2016, Zl. Ro 2014/11/0024, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat Dr. H. M. in seinem Gutachten vom 13.2.2018 ausführlich, plausibel und nachvollziehbar begründet dargelegt, dass die BF aufgrund ihres mittelschweren Lungenasthmas zwar nicht schnell gehen kann, dass sie aber kurze Wegstrecken jedenfalls zurückzulegen vermag; auch den eigenen Angaben der BF zufolge bei ihrer Untersuchung bewegt sich ihre Gehleistung zwischen 1 km und 200-300 m. Ebenso hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass auch die Gelenksleiden der BF sowie ihre Wirbelsäulenbeschwerden nicht das Zurücklegen kurzer Wegstrecken verhindern und dass der sichere Ein- und Ausstieg in bzw. aus öffentliche(n) Verkehrsmittel(n) gewährleistet ist, ebenso der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Diesbezüglich hat sich der Gutachter eingehend mit der Beweglichkeit der BF auseinandergesetzt. Die BF ist dem Gutachten in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Wenn das SMS daher die Ansicht vertritt, in einem Fall wie dem vorliegenden sei (typischer Weise) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, so kann dem nicht entgegengetreten werden (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH vom 27.5.2014, Zl. Ro 2014/11/0013).

Vor diesem Hintergrund hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der BF auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, zutreffend abgewiesen und ist folglich die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß ebenso als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" stützen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2190450.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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