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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg;Norm
AVG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. A und Dr. P, Rechtsanwälte in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 20. Februar 1998, Zl. UVS-20/10.011/2-1998, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 9. Oktober 1997 zu einer näher angegebenen Zeit in Salzburg, "Glockengasse 3 gegenüber", das näher bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr geparkt zu haben und dadurch § 7 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg sowie die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag verhängt.
In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Kurzparkzone sei unzureichend gekennzeichnet und es seien nicht an allen Ein- und Ausfahrtsstraßen die erforderlichen Vorschriftszeichen angebracht gewesen. Dem Umstand, dass es für jeden Verkehrsteilnehmer klar erkennbar sein müsse, von wo ab er sich in einem Gebiet einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befinde, sei nicht Rechnung getragen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 23. März 1994 seien die Straßen innerhalb des Gebietes "Giselakai-Neustadt-Gebirgsjägerplatz", zu welchen auch die Glockengasse gehöre, den Bestimmungen des Parkgebührengesetzes unterstellt worden, wonach für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe (Parkgebühr) zu entrichten sei. Dieser Beschluss sei am 11. April 1994 in Kraft getreten. Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. März 1995 seien schließlich diese Straßen für den Zeitraum werktags Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr zur Kurzparkzone mit einer Höchstparkdauer von 180 Minuten (drei Stunden) erklärt worden. Die Verordnung sei am 18. April 1995 gemäß § 44 StVO 1960 mittels Straßenverkehrszeichen an den Ein- und Ausfahrtsbereichen dieser Kurzparkzone nach § 52 Z. 13d oder Z. 13e StVO kundgemacht worden. Damit sei die Kurzparkzone gesetzmäßig gekennzeichnet worden. Da sich der zur Rede stehende Abstellort Glockenstraße 3 innerhalb der gebietsweise umschriebenen und rechtmäßig durch Straßenverkehrszeichen sichtbar gemachten Kurzparkzone befinde, sei im unmittelbaren Bereich des Abstellplatzes kein zusätzliches Verkehrszeichen über die Kurzparkzone aufgestellt worden und aufzustellen. Es sei dem Beschwerdeführer als Fahrlässigkeit anzulasten, dass er das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" am Beginn des entsprechenden Gebietes nicht wahrgenommen habe. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er bei der Einfahrt in die gebietsweise umschriebene Kurzparkzone die Beschilderung wahrnehmen müssen. In der Nähe des Abstellplatzes sei zudem ein Parkscheinautomat aufgestellt gewesen, woraus der Beschwerdeführer ebenfalls hätte schließen müssen, dass er sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befinde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde die Kurzparkzone, in der der Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug geparkt hatte, gesetzmäßig kundgemacht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, Zl. 94/17/0404).
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone (z.B. blaue Markierung) zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. zur Kundmachung auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1995, B 291/94, u.a.).
Waren die Vorschriftszeichen gesetzmäßig angebracht, dann konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, dass ein Straßenverkehrsteilnehmer diese Straßenverkehrszeichen beachtet. Dies auch dann, wenn diese Straßenverkehrszeichen einen größeren Zonenbereich betreffen und nicht unmittelbar beim Parkplatz aufgestellt sind.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine hinreichende Konkretisierung der angegebenen Mängel der Aufstellung der Vorschriftszeichen, es problematisiert nur allgemein die Art der Kundmachung. Mit diesen nicht konkreten Vorwürfen fordert der Beschwerdeführer die Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen auf. Zu einer solchen Aufnahme von Beweisen ist die Behörde jedoch nicht verpflichtet (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0060).
In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht - und zum Beweis dafür werden auch vier Lichtbilder vorgelegt - , dass der Abstellplatz sich in einem von der Straße abgesetzten Bereich befinde und als Hausparkplatz angesehen werden könne. Kurz vor dem Abstellort befinde sich eine Beschilderung "Halteverbot Ende" und keine weitere Beschilderung, welche auch nur im Geringsten auf eine gebührenpflichtige Parkfläche hinweise. Die Lichtbilder stellten unter Beweis, dass keine "Straße" vorliege und ein "gegenüber", wie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ausgeführt, nicht vorhanden sei.
Damit zeigt der Beschwerdeführer - ungeachtet des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Bestreitet er doch in keiner Weise, dass dieser - nach den vorgelegten Lichtbildern für jeden Fahrzeuglenker ohne weiteres erkennbar - für das "öffentliche" Parken vorgesehene Bereich neben der Fahrbahn Teil der Kurzparkzone ist. Es handelt sich beim Abstellplatz, wie die vorgelegten Lichtbilder zeigen, entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. z.B. E 2., 13., 14., 15., 16., 24., 25., 39., 40., 41., 42., 46., 47., 48. unter A zu § 1 Abs. 1 StVO MGA10), auf ihn finden daher die Vorschriften der StVO über Kurzparkzonen Anwendung. Dieser Abstellbereich liegt, auch nach den Lichtbildern feststellbar, "gegenüber" einem Haus.
Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. November 1984, Zl. 83/17/0063).
Die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug abstellte, war - wie dargestellt - gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Daher durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschwerdeführer - er ist deutscher Staatsbürger - (vgl. die oben zitierte E 46.), als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgangen sein. Es war ihm daher, wie die belangte Behörde zu Recht feststellte, die Kenntnis der durch die Vorschriften des Parkgebührengesetzes der Stadt Salzburg gegebenen Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme des in Rede stehenden Parkplatzes zuzumuten. War dem Beschwerdeführer das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten. Solche besonderen oder außergewöhnlichen Umstände wurden aber nicht behauptet, so dass die Unkenntnis der Gebührenpflicht von der belangten Behörde mit Recht nicht als entschuldigt angesehen wurde.
Die Beschwerde zeigte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170178.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011