TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 L524 2207582-1

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §2 Abs1
GEG §2 Abs3
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §20
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
ZPO §64 Abs1

Spruch

L524 2207582-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer RAe OG, Museumstr. 31a, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 08.08.2018, Zl. 4 Jv 17/18a-33, betreffend Gerichtsgebühren und Kosten, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die spätere Klägerin stellte zur Erhebung einer Klage einen Verfahrenshilfeantrag gemäß § 63ff ZPO, der mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 22.08.2013, Zl. 2 Nc 22/13d, im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 - 3 ZPO bewilligt wurde.

Mit Klage vom 06.09.2013 beim Bezirksgericht Traun zur Zl. 9 C 1028/13w begehrte die Klägerin von den beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von € 9.586,73 samt 4 % Zinsen seit 15.08.2013. Die Pauschalgebühr wurde aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe nicht entrichtet.

Zur Ermöglichung der Zustellung der Klage an den in XXXX , Philippinen, wohnhaften Erstbeklagten im Wege des zuständigen Rechtshilfegerichts wurde die Klage von einer Übersetzerin in die englische Sprache übersetzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 09.12.2013 wurden die Gebühren der Übersetzerin nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit € 281,- bestimmt und vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.

Mit Versäumungsurteil vom 20.03.2014 wurde die Zweitbeklagte (und nunmehrige Beschwerdeführerin) zu den von der Klägerin begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozesskosten von € 2.287,98 verurteilt.

Mit Versäumungsurteil vom 06.11.2014 wurde der Erstbeklagte zu den von der Klägerin begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozesskosten von € 2.361,97 (davon € 2.113,88 zur ungeteilten Hand mit der Zweitbeklagten) verurteilt.

2. Mit Zahlungsauftrag vom 12.02.2018, 9 C 1028/13w, wurden dem Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand die Zahlung der Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in Höhe von € 740,30, der Dolmetschergebühren in Höhe von € 281,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 1.029,30 vorgeschrieben.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 08.08.2018, Zl. 4 Jv 17/18a-33, wurden dem Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand die Zahlung der Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in Höhe von € 740,30, der Dolmetschergebühren in Höhe von € 281,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 1.029,30 vorgeschrieben.

In der Begründung wurde der Verfahrensgang wiedergegeben und zahlreiche gesetzliche Bestimmungen angeführt. Der gesamten Begründung ist aber nicht zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde die im Spruch genannten Gebühren und Kosten dem Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin vorschreibt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass ihr die Dolmetschergebühren nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen, da sie sich nicht in das Verfahren eingelassen habe und sofort ein Urteil über sich ergehen habe lassen. Die Dolmetschergebühren seien auch erst nach Rechtskraft des gegen sie erlassenen Urteils angelaufen, als nur noch der Erstbeklagte Verfahrenspartei gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Gebühren nicht veranlasst und hätten ihr diese daher nicht vorgeschrieben werden dürfen. Lediglich die Gerichtsgebühr von € 740,30 sowie die Einhebungsgebühr hätten ihr vorgeschrieben werden dürfen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung.

6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.10.2018, eingelangt am 15.10.2018, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Klage vom 06.09.2013 beim Bezirksgericht Traun zur Zl. 9 C 1028/13w begehrte die Klägerin von den beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von € 9.586,73 samt 4 % Zinsen seit 15.08.2013.

Für die Erhebung dieser Klage wurde der Klägerin mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 22.08.2013, Zl. 2 Nc 22/13d, die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 - 3 ZPO bewilligt.

Die Pauschalgebühr wurde aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe nicht entrichtet.

Zur Ermöglichung der Zustellung der Klage an den in XXXX , Philippinen, wohnhaften Erstbeklagten im Wege des zuständigen Rechtshilfegerichts wurde die Klage von einer Übersetzerin in die englische Sprache übersetzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 09.12.2013 wurden die Gebühren der Übersetzerin nach dem GebAG mit € 281,- bestimmt und vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Versäumungsurteil vom 20.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin zu den von der Klägerin begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozesskosten von € 2.287,98 verurteilt.

Mit Versäumungsurteil vom 06.11.2014 wurde der Erstbeklagte zu den von der Klägerin begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozesskosten von € 2.361,97 (davon € 2.113,88 zur ungeteilten Hand mit der Beschwerdeführerin) verurteilt.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 08.08.2018, Zl. 4 Jv 17/18a-33, wurden dem Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand die Zahlung der Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in Höhe von € 740,30, der Dolmetschergebühren in Höhe von € 281,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 1.029,30 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der Klage vom 06.09.2013, dem Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Versäumungsurteilen vom 20.03.2014 und vom 06.11.2014 und dem Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 09.12.2013 über die Bestimmung der Gebühren der Übersetzerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten:

"Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, [...]

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

(2) - (3) [...]

(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§ 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Ia. Streitgenossenzuschlag

§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei

a) Im Zivilprozeß

§ 20. In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten:

"Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

2. - 4. [...] 5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere

a) und b) [...]

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,

d) - g) [...]

6. [...]

7. [...]

Kostentragung

§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) [...]

(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) - (3) [...]"

3. Gemäß TP 1 GGG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung betrug bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz € 673,00. Der Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG betrug somit € 67,30. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von € 740,30.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 09.12.2013 wurden die Gebühren der Dolmetscherin nach dem GebAG mit € 281,- bestimmt und vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.

4. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin des Zivilverfahrens die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 ZPO bewilligt. Sie war daher von der Entrichtung der Gerichtsgebühren (lit. a) und der Gebühren der Dolmetscher (lit. c) befreit.

5. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren regelt § 20 GGG, dass der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet ist, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 3 GEG bzw. zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 20 GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0583 unter Hinweis auf VwGH 09.08.2001, 99/16/0453, und 09.09.1993, 92/16/0137).

Im vorliegenden Fall wurde dem Gegner der befreiten Partei, das sind der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Gegner ist im Zivilverfahren zur Gänze unterlegen, weshalb hinsichtlich der Gerichtsgebühren die Kostenersatzpflicht des Gegners gegenüber dem Bund in vollem Umfang besteht. Hinsichtlich dieser Gebühren erachtet sich die Beschwerdeführerin aber ohnehin als nicht beschwert.

6. Die Beschwerdeführerin erachtet sich hinsichtlich der ihr (zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten) auferlegten Dolmetschergebühren als beschwert.

Die nach dem GebAG bestimmten Dolmetschergebühren übersteigen den Betrag von € 300,- nicht, weshalb kein Grundsatzbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 GEG durch das erkennende Gericht erfolgte.

Nach § 2 Abs. 1 GEG sind die Dolmetschergebühren, die - wie im vorliegenden Fall - aus Amtsgeldern berichtigt wurden, dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen.

Da kein Grundsatzbeschluss vorliegt, ist bei der Einbringung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten demnach von der Kostenentscheidung auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zu Grunde legen; andernfalls gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 (vgl. VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111; 15.09.1995, 93/17/0298; oder 28.04.2003, 99/17/0025).

Die belangte Behörde hat im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen, ob eine rechtskräftige Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen ergangen ist und dieses gesetzliche Kriterium seiner Entscheidung über die Ersatzpflicht gegenüber dem Bund zugrundezulegen (vgl. VwGH 15.09.1995, 93/17/0298).

Im Zeitpunkt der Entscheidung durch belangte Behörde lag bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander vor und zwar mit Urteilen des Bezirksgerichts Traun vom 20.03.2014 und 06.11.2014. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin zum gänzlichen Kostenersatz (zur ungeteilten Hand) verpflichtet sind.

Nur hinsichtlich der nach dem gegen die Beschwerdeführerin gefällten Versäumungsurteil weiteren Verfahrenshandlungen, nämlich eine weitere Verhandlung, ist der Erstbeklagte alleine ersatzpflichtig. Aus dem Umstand, dass die Dolmetscherkosten bereits vor dem gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Urteil vom 20.03.2014 entstanden sind, folgt, dass der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin (zur ungeteilten Hand) die Dolmetschergebühren dem Bund zu ersetzen haben.

Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Dolmetschergebühren erst nach Rechtskraft des Urteils vom 20.03.2014 entstanden seien, ist nicht richtig. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass die Gebühren der Dolmetscherin bereits zuvor, nämlich mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 09.12.2013 bestimmt wurden.

Zum weiteren Vorbringen, dass diese Gebühren nicht von der Beschwerdeführerin veranlasst worden seien, ist festzuhalten, dass die in § 2 Abs. 1 GEG vorgesehene Regelung, wonach von demjenigen Beteiligten die Kosten zu ersetzen sind, der sie veranlasst hat, nur dann zum Tragen kommen, wenn es keine Entscheidung über die Kostenersatzpflicht gibt. Eine solche Entscheidung liegt jedoch im gegenständlichen Fall vor, die eben die Kostenersatzpflicht des Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin (zur ungeteilten Hand) vorsieht.

Die Beschwerde zeigt somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,- stützt sich auf § 6a Abs. 1 GEG.

7. Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Dolmetschgebühren, Einhebungsgebühr, Gebührenbefreiung,
Gebührenersatz, Kostenersatz, Verfahrenshilfe, Versäumungsurteil,
Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2207582.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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