TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 G310 2212134-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2

Spruch

G310 2212134-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zahl XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

"I. Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 15 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

Aufgrund der Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.10.2018 erstattete der BF am 23.10.2018 eine Stellungnahme, in der er sich gegen die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots aussprach.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz und der damit einhergehenden massiven Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit seinem sechsten Lebensjahr - mit Unterbrechung von 2012 bis 2014 - in Österreich lebe. Auch seine Mutter und andere Verwandte leben in Österreich. Der Vater des BF lebe in Deutschland und sei der Kontakt jedoch nur oberflächlich. Das Aufenthaltsverbot verletze den BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK. Es gehe keine Gefahr vom BF aus und bereue er seine Taten. Die letzte Straftat stamme aus dem Jahr 2015, der BF habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und könne nach der Haftentlassung wieder bei der Firma XXXX als Transportfahrer arbeiten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.01.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist deutsch.

Im Jahr 1993 übersiedelte er mit seiner Mutter nach Österreich und besuchte hier die Volks- und Hauptschule und im Anschluss einen polytechnischen Lehrgang. Von XXXX.2003 bis XXXX.2004 war der BF als Lehrling beschäftigt. Bis zu seinem 14. Lebensjahr lebte der BF im Haushalt seiner Mutter und danach in Betreuungseinrichtungen.

Der BF verließ Österreich im Jahr 2011 um in Deutschland bei seinem leiblichen Vater in XXXX zu leben und wurde die Abmeldung des Hauptwohnsitzes des BF mit XXXX.2011 vorgenommen. Am XXXX.2011 wurde der BF in Deutschland beim Fahren ohne Fahrerlaubnis betreten und vom Amtsgericht XXXX, XXXX, mit am XXXX.2012 in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom XXXX.2012 zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 300,- verurteilt.

Seit XXXX.2013 (mit einer einmonatigen Unterbrechung im Jänner/Februar 2014) ist der BF im Bundesgebiet durchgehend mit Wohnsitz gemeldet und hält sich der BF seitdem kontinuierlich im Bundesgebiet auf.

Zwischen Dezember 2010 und Juni 2017 ging der BF im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Im Juni und Juli 2017 war er insgesamt 16 Tage geringfügig beschäftigt (XXXX. bis XXXX.2017, XXXX., XXXX. und XXXX.2017, XXXX bis XXXX.2017). Von XXXX.2017 bis XXXX.2017 sowie von XXXX.2017 bis XXXX.2017 war er als Arbeiter erwerbstätig Der BF hat für seinen Aufenthalt in Österreich keine Anmeldebescheinigung beantragt.

Im Bundesgebiet leben die Mutter, die beiden jüngeren Schwestern und der jüngere Bruder des BF sowie weitere Verwandte und Freunde. Er hat weder zu seinen Verwandten noch zu seinen im Bundesgebiet lebenden Freunden ein besonderes Naheverhältnis.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX XXXX vom 28.11.2005 RK XXXX.2005

§ 136 Abs 1 u 2, 229 Abs. 1 3. Fall StGB

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

02) LG XXXX XXXX vom 18.05.2010 RK XXXX.2010

§ 146 148 1. Fall StGB

§ 133 Abs. 1 u 2 1. Fall StGB

§ 127 StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

03) BG XXXX XXXX vom 12.02.2014 RK XXXX.2014

§ 298 Abs. 1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2011

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX XXXX vom 26.02.2015

04) BG XXXX XXXX vom 26.02.2015 RK XXXX.2015

§ 229 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2014

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 20.11.2017

05) LG XXXX XXXX vom 20.11.2017 RK XXXX.2017

§§ 146, 147 Abs. 3 StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2015

Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 240 Tags zu je 5,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Von XXXX.2010 bis XXXX.2010 verbüßte der BF den unbedingten Strafteil in der Dauer von drei Monaten gemäß Urteil des LG XXXX vom 18.05.2010, XXXX, in der Justizanstalt XXXX.

Der BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2017 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 15 Abs. 1 StGB zu einer Strafkombination (Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 5 [gesamt EUR 1.200] im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitstrafe und eine - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren - bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 20 Monaten) verurteilt. Eine diversionelle Erledigung war aus spezialpräventiven Gründen und der schweren Schuld des BF (hoher Gesinnungsunwert im Sinne einer Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF und hoher Erfolgsunwert im Sinne erheblicher Tatfolgen) nicht möglich.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, nachstehende Personen zu Handlungen verleitete, die diese oder andere in einem EUR 300.000 übersteigenden Betrag von EUR 348.600 am Vermögen schädigen sollten bzw. in Höhe von insgesamt EUR 41.262 schädigten und zwar am XXXX.2015 ein Ehepaar durch die Vorgabe über die entsprechenden finanziellen Mittel zu verfügen und eine größere Überweisung aus Dubai zu erwarten, zum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich einer Liegenschaft zum Preis von EUR 345.000, wobei es mangels Zahlung des Kaufpreises beim Versuch blieb; am XXXX.2015 durch Unterfertigung des "Befristeten Kaufanbotes" einer Liegenschaft sowie durch eine Finanzierungszusage im Zuge der Vertragsunterfertigung den Vertragserrichter zur Erbringung von Leistungen iHV EUR 3.642 und den Verfügungsberechtigten eines Maklerunternehmens zur Erbringung von Leistungen (Vermittlungsgebühr) iHv EUR 12.420 sowie am XXXX.2015 durch Unterfertigung des "Befristeten Kaufanbotes" betreffend einer im Eigentum einer GmbH stehenden Liegenschaft den Vertragserrichter zur Erbringung von Leistungen iHv EUR 3.600 und den Verfügungsberechtigten eines Maklerunternehmens zur Erbringung von Leistungen (Vermittlungsgebühr) iHv EUR 21.600.

Bei der Strafbemessung wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und das Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung gewertet.

Der BF verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafe (120 Tage) von XXXX.2018 bis XXXX.2019 in der Justizanstalt XXXX.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen und weist Schulden in der Höhe von ca. EUR 50.000 bis EUR 60.000 auf (Handyverträge, Versandhäuser, Kontoüberziehung sowie Schulden aus dem Strafverfahren LG XXXX

XXXX).

Über die Feststellungen hinausgehende familiäre, berufliche, soziale oder andere private Bindungen des BF in Österreich können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinem Familienstand beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und auf den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil vom 20.11.2017.

Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit.

Die festgestellte Vermögenslosigkeit des BF und seine Schulden ergeben sich aus dem Strafurteil vom 20.11.2017.

Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, seine Wohnsitzmeldungen aus dem ZMR.

Der BF behauptet in seiner Stellungnahme vom 23.10.2018 sich von 2012 bis 2014 in Deutschland bei seinem Vater aufgehalten zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal er bereits am XXXX.2011 in Deutschland beim Fahren ohne Fahrerlaubnis betreten wurde und im Bundesgebiet seit XXXX.2011 keine aufrechte Wohnsitzmeldung des BF mehr vorlag. Erwerbstätig im Bundesgebiet war der BF davor zuletzt im Dezember 2010. Es liegen somit keine Beweisergebnisse für einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bis 2012 vor. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF Österreich Ende Juni 2011 verließ und erst am XXXX.2013 zurückkehrte. Ab diesem Zeitpunkt liegen - mit einer kurzen Unterbrechung im Jänner/Februar 2014 - durchgehend Wohnsitzmeldungen des BF im Bundegebiet vor, sodass von seinem kontinuierlichen Aufenthalt seither auszugehen ist. In diesen Zeitraum fallen auch die letzten Straftaten des BF (April 2015). Aus dem Fremdenregister ist ersichtlich, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung erteilt wurde bzw. keine entsprechende Antragstellung erfolgt ist.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem vorliegenden Strafurteil vom 20.11.2017. Die Verbüßung der dreimonatigen Haftstrafe im Sommer 2010 ergibt sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt gemäß ZMR. Die Verurteilung des BF in seinem Herkunftsstaat ist aus der eingeholten Auskunft des Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) ersichtlich.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinem erwerbsfähigen Alter, dem Fehlen von Hinweisen auf gesundheitliche Probleme und seinen Angaben in der Beschwerde nach seiner Haftentlassung wieder arbeiten zu wollen.

Die festgestellten familiären Verhältnisse des BF stimmen mit den Angaben in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde überein. Anhaltspunkte für ein besonderes Naheverhältnis des BF zu seiner Mutter und seinen Geschwistern bestehen nicht, zumal der BF seit seinem 14. Lebensjahr in Betreuungseinrichtungen wohnte und daher kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand. Der fehlende enge Kontakt lässt sich auch daraus schließen, dass der BF keine näheren Angaben zu seinem Verhältnis zur Mutter und seinen Geschwistern machte.

Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist davon auszugehen, dass der BF hier auch Freundschaften geknüpft hat, wobei Anhaltspunkte für ein besonderes Naheverhältnis zu konkreten Personen fehlen. Eine enge Beziehung zu Freunden bringt auch der BF selbst nicht vor.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot:

§ 67 Abs. 1 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

§ 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG lauten:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (zuletzt VwGH 30.08.2018, 30.08.2018).

Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet:

"Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust."

Art 7 Abs. 1 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet:

"(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)

-

bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

-

über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht."

Unter dem in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ist ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Art. 7 Abs. 1 - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, kann nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt iSd Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden (vgl. EuGH 21.12.2011, Ziolkowski, C-424/10 und C-425/10) (VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218.)

Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können.

Der EuGH äußerte zur Frage, ob der in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie vorgesehene Schutz an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie folgt (EuGH 17.04.2018, Verbundene Rechtssachen C-316/16 und C-424/16):

"Rn. 47 Schließlich verstärkt bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 den Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen erheblich, indem er vorsieht, dass solche Maßnahmen nicht verfügt werden dürfen, es sei denn, die Entscheidung beruht auf "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden" (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 28).

Rn. 48 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Systematik des Art. 28 der Richtlinie 2004/38, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung anknüpfend an den Grad der Integration des betroffenen Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat stufenweise zunimmt.

Rn. 49 Unter diesen Umständen kann ein Unionsbürger, auch wenn sich diese Klarstellung nicht im Wortlaut der betreffenden Bestimmungen findet, nur dann in den Genuss des verstärkten Schutzniveaus kommen, das durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgt ist, wenn er im Vorfeld die Voraussetzung für die Gewährung des Schutzes nach Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie erfüllt, also über ein Recht auf Daueraufenthalt kraft Art. 16 der Richtlinie verfügt.

Rn. 60 Ein Unionsbürger, der, weil er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, nicht das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat und sich darum nicht auf das durch Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 verbürgte Ausweisungsschutzniveau berufen kann, kann aber erst recht nicht in den Genuss des erheblich verstärkten Ausweisungsschutzniveaus kommen, das Art. 28 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie vorsieht.

Rn. 61 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-424/16 zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und von Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt."

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche fünfjährige Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und der Schwere seines bisherigen Fehlverhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige und vom BF eine massive Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehe.

In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, nur dahingehend entgegengetreten, dass er seit seinem 6. Lebensjahr (mit Unterbrechung 2012-2014) ins Österreich lebe und seine Mutter, seine Geschwister und andere Verwandte in Österreich leben. Ferner verwies der BF auf seine Stellungnahme vom 23.10.2018.

Der BF ist Staatsangehöriger von Deutschland und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF wieder seit November 2013 kontinuierlich in Österreich aufhält. Von XXXX.2011 bis zum XXXX.2013 - somit einen zwei Jahre überschreitenden Zeitraum - hielt sich der BF nicht in Österreich, sondern in seinem Herkunftsstaat auf. Gemäß Art. 16. Abs. 4 Freizügigkeitsrichtlinie führt diese zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitende Abwesenheit aus Österreich zum Verlust eines allenfalls zuvor erworbenen Daueraufenthaltsrechtes.

Der BF hält sich zwar seit Ende November 2013 in Österreich auf, war jedoch lediglich im Sommer 2017 für insgesamt 16 Tage geringfügig sowie von XXXX.2017 bis XXXX.2017 und von XXXX.2017 bis XXXX.2017 als Arbeiter erwerbstätig und verbüßte vom XXXX.2018 bis XXXX.2019 eine (Ersatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 120 Tagen. Überdies hat der BF Schulden von ca. EUR 50.000 bis EUR 60.000. Der BF verfügte während seines Aufenthaltes somit nicht über ausreichende Existenzmittel. Mangels eines fünfjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthalts (mangels Erwerbstätigkeit im Inland oder der Erfüllung anderer Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht) in Österreich hat der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Art. 16 der Freizügigkeitsrichtlinie noch nicht erworben, zumal auch keine der anderen in § 53a NAG dafür normierten Voraussetzungen erfüllt ist. Außerdem ist der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl. EuGH 16.01.2014, Rs C-378/12).

Da der BF somit die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllt (Art. 16 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie), kann er sich entsprechend der Judikatur des EuGH auch nicht auf das in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie (in Österreich umgesetzt in § 66 FPG) verbürgte Ausweisungsschutzniveau berufen und kommt erst recht nicht in den Genuss des erheblich verstärkten Ausweisungsschutzniveaus (Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie, § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG). Daher ist bei der Prüfung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG (d.h. "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.

Vor diesem Hintergrund hat das BFA zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF bejaht, zumal eine aktuelle Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere Eigentumsdelikten vorliegt.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der bereits insgesamt fünf Mal (vier Mal in Österreich und einmal in Deutschland), davon drei Mal einschlägig, vorbestrafte BF wurde im Bundesgebiet zuletzt wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren Betruges zu einer Geldstrafe von gesamt EUR 1.200 und einer - unter Setzung einer Probezeit - bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die vom BF verübten strafbaren Handlungen und die vom Strafgericht verhängte Strafe, Verhängung einer Freiheitstrafe zusätzlich zur Geldstrafe, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Verurteilung und die Haftentlassung des BF noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens überdies außer Betracht zu bleiben (siehe VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Aufgrund der gesteigerten kriminellen Laufbahn des BF und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen sozialen und finanziellen Umfeld des BF, ist davon auszugehen, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (Verhinderung von strafbaren Handlungen) berührt vorliegt.

Der vom BF in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine erhebliche Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Die mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall während offener Probezeit und die Schadenshöhe in Zusammenschau mit der tristen finanziellen Situation des BF lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens trotz des bereits im Jahr 2010 erlittenen Haftübels und der Anordnung der Bewährungshilfe nicht stattgefunden hat, weshalb trotz der vom BF erklärten Reue eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentums- und Gewaltkriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Letztlich waren im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich zu berücksichtigen.

In der Beschwerde führte der BF an, dass er in Österreich familiäre Bindungen (Mutter und Geschwister, Verwandte) und Freunde habe und er seit seinem 6. Lebensjahr in Österreich lebe.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass vom BFA im angefochtenen Bescheid die familiären bzw. privaten Bindungen des BF bei der Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes bereits berücksichtigt wurden. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird dadurch relativiert, dass er bereits ab 2005 wiederholt straffällig wurde, und zwar trotz Bestehens dieser Beziehungen. Die Kontakte zu seinen Verwandte und Freunden waren von Mitte September 2018 für vier Monate ohnehin durch den Strafvollzug eingeschränkt. Auch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und seinen erwachsenen Verwandten war nicht anzunehmen. Der BF hält sich zwar mit einer über zweijährigen Unterbrechung seit 1993 in Österreich auf, letztlich sind jedoch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen, zumal der BF in Österreich bereits fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, zwei Mal Haftstrafen verbüßt hat und bislang beruflich nicht Fuß fassen konnte. Der BF war zuletzt von August bis Dezember 2017 für fast fünf Monate Vollzeit erwerbstätig. Aktuell kann ihm daher auch mangels eines stabilen Umfelds keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal er erst vor wenigen Wochen aus der Haft entlassen wurde. Die seit den Taten und der Verurteilung des BF vergangene Zeit reicht dafür noch nicht aus, zumal er seine Legalbewährung erst durch die Vermeidung eines Rückfalls während der Probezeit unter Beweis stellen muss.

Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessensabwägung sind neben seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, wo er einen großen Teil der prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte, auch die Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden nahen Verwandten (Mutter und Geschwister), die zum Teil hier absolvierte Schulausbildung und die im Inland geknüpften Freundschaften zu berücksichtigen. Das daraus resultierende erhebliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird allerdings dadurch relativiert, dass er seit 2001 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter zusammenlebte und ab dem Jahr 2005 wiederholt straffällig wurde. Eine besondere Abhängigkeit des erwachsenen BF von seinem erwachsenen Verwandten oder ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Der Eingriff in sein Privatleben ist in Relation zu den gefährdeten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Der BF ist ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann.

Es bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Der Vater des BF lebt in Deutschland, der BF kennt die Gepflogenheiten und spricht die übliche Sprache. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal er von Sommer 2011 bis Ender November 2013 in Deutschland lebte.

Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich, insbesondere aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und seinen hier lebenden Bezugspersonen, steht das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung entgegen, dem aufgrund seiner Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.

Bei Abwägung aller relevanten Umstände unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, insbesondere der Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, überwiegt somit hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zum Zweck der Verhinderung von strafbaren Handlungen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Es ist dem volljährigen BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots die Kontakte zu seiner Mutter, seinen Geschwistern und den übrigen Verwandten sowie zu in Österreich lebenden Freunden durch Besuche in Deutschland, Treffen in anderen Staaten, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) zu pflegen.

Es bedarf in Hinblick auf die Delinquenz des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird.

Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von fünf Jahren anbelangt, so hat sich diese aus folgenden Erwägungen als zu hoch erwiesen:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in § 67 Abs. 3 FPG angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen das Vermögen massiv zuwidergelaufen. Das verhängte Aufenthaltsverbot in Dauer von fünf Jahren steht im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall verhängte Strafenkombination, wobei der Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, und den konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, der bisherigen kriminellen Laufbahn des BF, der Wirkungslosigkeit der bislang gesetzten strafrechtlichen Sanktionen sowie seines langen Aufenthaltes in Österreich in Zusammenschau mit seinem Privatleben nicht in angemessener Relation, weshalb eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre angemessen ist. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und aufgrund der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr vom strafrechtlich relevanten Verhalten zu bewegen. Während dieser Zeit sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden, da - trotz der negativen Gefährdungsprognose - nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in diesem kurzen Zeitraum unmittelbar nach Verbüßung einer (Ersatz-) Freiheitsstrafe gleich wieder ein Verhalten setzen wird, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine - ohnedies nicht beantragte - Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.

3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Interessenabwägung, strafrechtliche Verurteilung, Unrechtsgehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2212134.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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