Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AVG §38Spruch
W246 2212685-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Salzburg, vom 25.06.2018, Zl. 0060-107119-2016, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die nach § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien.
2. Nach einer Vielzahl von weiteren Verfahrensschritten setzte das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG mit Bescheid vom 25.06.2018 das Verfahren "bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem der von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG 1984 (und andere)" nach § 38 AVG aus.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG vorgelegt und sind am 10.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 25.06.2018 setzte das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG das - nach Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2013 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die nach § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien, eingeleitete - Verfahren "bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem der von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG 1984 (und andere)" nach § 38 AVG aus.
Mit Beschluss vom 25.09.2018 zur Zl. E 1645/2018 wies der Verfassungsgerichtshof die von der Österreichischen Post AG erhobene Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mangels Parteistellung zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdeakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (s. u.a. VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).
Mit Beschluss vom 25.09.2018 zur Zl. E 1645/2018 hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile über ein vom Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG als Grund für die Aussetzung angeführtes Verfahren entschieden, indem er die Beschwerde der Österreichischen Post AG mangels Parteistellung zurückgewiesen hat. Damit ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen und das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren vom Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG fortzusetzen.
Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Dienstzeit, ersatzlose Behebung, Österreichische PostEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2212685.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019