Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
BDG 1979 §92 Abs1 Z3Spruch
W208 2170677-1/54E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag von FOI XXXX , der gegen die schriftliche Ausfertigung des am 11.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2019, W208 2170677-1/50E, erhobenen Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und II. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche sowie eine ordentliche Revision gegen die schriftliche Ausfertigung des am 11.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2019, W208 2170677-1/50E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
"Die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung liegen allesamt vor:
Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug zugänglich, da dem Revisionswerber die Verpflichtung auferlegt wurde, eine Geldstrafe von einem Monatsbezug sowie die SV Gebühren in der Höhe von € 915,00 zu bezahlen.
Der Revisionswerber brachte im Verfahren bisher vor, dass er bereits gesundheitliche Probleme habe und stellte im Verfahren auch den Antrag gemäß § 112 Abs. 4 BDG, weil die Suspendierung Jahre dauerte und daher die vermögensrechtliche Situation des RW durch die Höhe der Verteidigungskosten sowie die monatlich anfallenden Ausgaben äußerst angespannt ist. Nach Judikatur des VwGH kommen nur noch solche öffentliche Interessen in Betracht, die von der Behörde unter dem zugrundeliegenden Verfahren Kraft Gesetz, wahrzunehmen waren (VwSlg 9340) und besonders qualifizierte, über das Übliche, bei jeder die eine Umsetzung der Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 11.04.1986 86/17/6), was aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist.
Es liegen zwingende öffentliche Interessen nur dann vor, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen, dass vom Revisionswerber keine solche Gefahr oder Bedrohung ausgeht, die ein zwingendes öffentlichen Interesses begründen würden.
Der Revisionswerber würde aber aufgrund seines Gesundheitszustandes einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden, würde er länger krank sein, wäre sein Lebensunterhalt dadurch gefährdet, weil sich seine Bezüge dadurch spürbar schmälern.
Unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Revisionswerbers unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Weisung/Dienstzuteilung/Versetzung. Auch dritte Personen können aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gegeben, worauf der Revisionswerber einen Rechtsanspruch hat (VfGH 15.02.1968, 772/67)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Der Revisionswerber verfügt als öffentlich Bediensteter über ein geregeltes Einkommen, sodass der Bund jederzeit sowohl die Geldstrafe als auch die ihm auferlegten Verfahrenskosten einziehen kann. Dem gegenüber müsste der Revisionswerber - dessen finanzielle Situation auf Grund des langen Verfahrens ohnehin angespannt ist - die auferlegten Zahlungen sofort tätigen. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Im Hinblick auf das öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund besteht ohnehin die Möglichkeit vom Revisionswerber, selbst im Ruhestand, die ihm auferlegten Kosten einzuheben.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Disziplinarstrafe, Geldstrafe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2170677.1.01Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019