Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AVG §38Spruch
W122 2107174-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Daniel KORNFEIND, 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG, 1030 Wien, Rochusplatz 1, vom 25.06.2018, GZ. 0090-107078-2016, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde präzisierte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 09.09.2013 dahingehend, dass die Feststellung begehrt werde,
A) dass ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit
gemäß § 48b BDG 1979 anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr Dienst zu verrichten gehabt hätte. Er hätte daher Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach § 49 BDG 1979 geleistet und ihm diese wäre gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten,
in eventu,
B) die Feststellung, dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr (8,5 Stunden) ist/war, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5, Wochenstunden verrichtete und als solche abzugelten wären,
in eventu,
C) die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis 09.09.2013 gemäß § 49 Abs. 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien und bei Weigerung darüber einen Bescheid zu erlassen sei.
2. Mit Bescheid vom 27.03.2015 wies die Behörde die Eventualanträge des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass § 48b BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 28.04.2015 machte der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Begründung wird ausgeführt, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die halbstündige Ruhepause sehr wohl zur Dienstzeit zählt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit hg. Beschluss vom 09.10.2015, GZ. W122 2107174-1/2E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Eine dagegen erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0071 zurückgewiesen.
5. Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Österreichische Post AG in gleich gelagerten Fällen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichthof mit der Begründung eingebracht habe, das Bundesverwaltungsgericht unterstelle dem § 48b BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt oder § 48b BDG 1979 sei verfassungswidrig bzw. dass dem Unternehmer Österreichische Post AG bei verfassungskonformer Interpretation des § 3 DVG eine Parteistellung einzuräumen sei. Da die zu § 48b BDG 1979 und § 3 DVG beim Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Fragen dort Hauptgegenstand und im gegenständlichen verfahren als Vorfragen zu klären seien, sei die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens geboten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beauftragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. die Fortführung des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 23).
Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).
Mit Beschluss vom 25.09.2018, E 1645/2018, hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Verfahren hinsichtlich der Parteistellung der Österreichischen Post AG abgeschlossen. Damit ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen und das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren in der Bindung an die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dargelegte Rechtsansicht von der belangten Behörde fortzusetzen.
Da der Aussetzungsgrund somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Dienstzeit, ersatzlose Behebung, Österreichische PostEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2107174.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019